Titel:
Auskunftsanspruch, Elektronisches Dokument, Zedent, Vorläufige Vollstreckbarkeit, Rechtsprechung des BGH, Zahlungsanspruch, Vereinnahmtes Entgelt, Kontokorrentkonto, Kontokorrentabrede, Streitwert, Elektronischer Rechtsverkehr, Kontoführungsgebühr, Stufenklage, Anspruch auf Erteilung, Girokonto, Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten, Verfahren nach billigem Ermessen, Rechnungsposten, Einzelforderung, Wert des Beschwerdegegenstandes
Schlagwort:
Kontokorrent
Fundstellen:
WM 2023, 1268
BeckRS 2022, 48977
LSK 2022, 48977
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Berufung wird zugelassen.
Der Streitwert wird auf 200,00 € bestimmt.
Entscheidungsgründe
1
Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.
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Die Klägerin macht Ansprüche aus abgetretenem Recht geltend. Ursprünglicher Anspruchinhaber ist die folgende Person: … mit Wohnsitz in …, Inhaber des bei der Beklagten geführten Bankkontos mit der IBAN DE … (im Folgenden: Zedent). Das Konto wurde und wird als Kontokorrentkonto geführt.
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Das Konto des Zedenten wurde durch die Beklagte am … eröffnet, wobei der Tarif „Privatgirokonto-Classic“ vereinbart wurde. Das zum damaligen Zeitpunkt gültige Preis- und Leistungsverzeichnis der Beklagten liegt als Anlage B1 vor. Danach hatte der Zedent als Kontoinhaber der Beklagten einen monatlichen Grundpreis von 4,95 Euro und für Überweisungen per Beleg eine Vergütung von 0,75 Euro zu bezahlen. Für Kontoinhaber bis zu deren 21. Geburtstag sowie für Schüler, Studenten und weitere ähnliche Gruppen bis zu deren 27. Geburtstag entfiel der monatliche Grundpreis. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage B1 verwiesen. Die Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung lagen bei dem Zedenten seit dem Jahre 2012 nicht mehr vor. Im April 2016 richtete die Beklagte ihr Schreiben vom April 2016 (Anlage B2) an den Zedenten. Darin führte die Beklagte aus, daß das Girokonto des Zedenten ab 01.07.2016 unter dem neuen Modell „Girokonto Komfort“ geführt werde zu einem monatlichen Pauschalpreis von 7,95 Euro. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage B2 verwiesen. In der Folge wurde das Girokonto auf das Modell „Privatgirokonto-Online“ umgestellt. Dieses Modell sah einen monatlichen Pauschalpreis in Höhe von 7,95 Euro vor, der aber nicht zu erheben respektive zurückzuerstatten war, sofern in dem fraglichen Kalendermonat Geldeingänge von mindestens 1.750,00 Euro zu verzeichnen waren. Dieses Leistungs- und Entgeltmodell blieb in der Folgezeit in den Grundstrukturen unverändert, wurde aber in der Höhe verändert. Die konkreten Änderungen sind nicht vorgetragen und daher dem Gericht nicht bekannt.
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Die Grundlage dieser Umstellung ist zwischen den Parteien umstritten. Nach der Darstellung der Beklagten sei es zu einem Telefonat zwischen dem Zedenten und dessen Bankberaterin bei der Beklagten gekommen. Auf Wunsch des Zedenten sei das Girokonto auf das neue Modell umgestellt worden. Die Klagepartei bestreitet diese Version.
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Unter dem … unterzeichneten der Zedent und die Klägerin die mit „Abtretungserklärung“ als Anlage K1 vorgelegte Urkunde. Danach tritt der Zedent die folgenden Ansprüche gegen die Beklagte an die Klägerin ab: „alle Ansprüche gegen das Unternehmen Stadtsparkasse München anlässlich unwirksamer Gebührenerhöhungen und zu viel berechneter Entgelte sowie mit diesem Konto verbundene Zahlungsdienstleistungen (z.B. Giro- oder Kreditkarten), insbesondere Auskunftsansprüche auf die Übermittlung der vollständigen Entgeltaufstellung seit dem 01.01.2018, aktuelle und vorangegangene Entgeltinformationen, vorvertragliche Entgeltinformationen, die hiermit korrelierenden Rückerstattungsforderungen sowie etwaige Schadensersatzansprüche zur Rechtsverfolgung“.
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Mit anwaltlichem Schreiben ihrer Prozeßbevollmächtigten vom 20.10.2021 verlangte die Klägerin von der Beklagten unter Anzeige der obigen Abtretung Auskunft über sämtliche vereinnahmten Entgelte seit dem 01.01.2018. Das Schreiben selbst liegt dem Gericht nicht vor.
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Dem Zedenten wurde vorprozessual durch die Beklagte eine Entgeltaufstellung übermittelt. Zeitpunkt dieser Übermittlung und Inhalt der Aufstellung sind dem Gericht nicht bekannt.
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Die Klägerin stellt die folgenden Anträge:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Auskunft zu erteilen über im Rahmen des Zahlungsdiensterahmenvertrags mit …
a) vorvertraglichen Entgeltinformationen sowie
b) mittels einer Entgeltaufstellung sämtliche Entgelte die seit dem 01.01.2018 für mit dem Zahlungskonto verbundenen Dienste angefallen sind, sowie gegebenenfalls über den Sollzinssatz bei Überziehungen und den Zinssatz für Einlagen für die Zahlungskonten.
2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin den sich aus dem Klageantrag zu 1) ergebenden Differenzbetrag zwischen den ursprünglich vereinbarten und den tatsächlich abgerechneten Entgelten nebst Nutzungsersatz in Höhe von jährlich 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Berechnung der jeweiligen sich aus dem Klageantrag zu 1. b) berechneten Entgelte sowie weitere EUR 34,99 an vorgerichtlichen Rechtanwaltsgebühren nebst Zinsen in Höhe von jährlich 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Die Klagepartei argumentiert, der Klägerin stünden aus abgetretenem Recht die geltend gemachten Auskunftsansprüche zu.
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Zum einen habe die Klägerin aus § 11 ZKG einen Anspruch auf Auskunft über die durch die Beklagte vereinnahmten Entgelte.
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Zum anderen begründe sich der Anspruch auf Auskunft bezüglich der vorvertraglichen Entgeltinformationen aus §§ 5, 14, 6 mit 8 sowie 9 Abs. 2 mit 4 ZKG sowie auf § 675d Abs. 1 BGB. Es handele sich dabei um einen laufenden Auskunftsanspruch, den die Beklagte in regelmäßigen Abständen zu erfüllen habe.
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Die Klägerin verfüge zudem über einen Anspruch auf Erstattung der vereinnahmten Entgelte nach §§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2, 398 S. 2, 401 Abs. 1 BGB.
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Es bleibe der Beklagten verwehrt, Preisabreden ohne eine ausdrückliche Zustimmung des Kunden einseitig zu ändern. Die Beklagte könne das bloße Schweigen des Kunden nicht als dessen Zustimmung ansehen; die Beklagte weiche damit von den wesentlichen gesetzlichen Grundgedanken der gesetzlichen Vorschriften in §§ 305 Abs. 2, 311 Abs. 1, 145 ff BGB ab. Die Klagepartei verweist insoweit auf die Entscheidung des BGH vom 27.04.2021 (XI ZR 26/20).
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Es handele sich um eine zulässige und begründete Stufenklage. Erst nach Erfüllung der Auskunftsansprüche könne die Höhe eines etwaigen Erstattungsanspruchs geprüft und beziffert werden. Die Klägerin und die Zedentschaft habe ein Informationsdefizit aus einem gemeinsamen Vertragsverhältnis und der Beklagten sei es ein leichtes, dieses Defizit zu beseitigen. Daß Verbraucher nach Jahren keine Unterlagen über die Eröffnung des Kontos hätten, stelle ein entschuldbares Verhalten dar. Die Zedentschaft habe der Änderung der Entgeltbestimmungen weder ausdrucklich noch konkludent zugestimmt. Die weitergehende Nutzung des Kontos stelle nach der Rechtsprechung des BGH gerade keine Zustimmung zu den geänderten Preisen dar. Würde man dies anders sehen, liefe die Rechtsprechung des BGH zu der Thematik der AGB-Änderungsklauseln vollständig ins Leere.
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Die Beklagte beantragt die Abweisung der Klage.
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Die beklagte Partei erachtet die Ansprüche als unbegründet und führt eine Mehrzahl von Begründungen an.
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Diese Art von Stufenklage sei bereist unzulässig. Der Kunde der Beklagten und damit die Klägerin kenne die Höhe der bezahlten Entgelte, ungeachtet der Frage, ob ein Anspruch auf Erteilung einer Entgeltaufstellung nach dem ZKG bestehe oder nicht. Die Höhe der Entgelte könnte den erteilten Rechnungsabschlüssen und den erteilten Kontoauszügen entnommen werden.
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Der Klägerin fehle bereits die aktive Legitimation, da sie aus dem abgetretenen Recht des Zedenten vorgehe. Sollte das Konto des Zedenten durch die Beklagte zu Unrecht mit Gebühren belastet worden sein, so erwachse daraus kein Zahlungsanspruch, sondern vielmehr ein Anspruch auf Vornahme einer Korrekturbuchung durch die Beklagte. Ein derartiger Anspruch auf eine Korrekturbuchung könne aber nicht isoliert abgetreten werden. Mit der fehlenden Abtretbarkeit dieses Hauptanspruchs könnten auch die Auskunftsansprüche – einschließlich des Anspruchs auf Erteilung einer Entgeltaufstellung nach dem ZKG – nicht wirksam übertragen werden. Denn derartige Ansprüche könnten nur gemeinsam mit dem Hauptanspruch abgetreten werden.
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Der Anspruch auf Erteilung einer Entgeltaufstellung nach § 11 ZKG sei bereits erfüllt worden und daher erloschen. Die Beklagte habe vorprozessual dem Zedenten eine solche Aufstellung bereits übermittelt.
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Im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen könnten Vertragsänderungen auch nach den allgemeinen gesetzlichen Vorgaben der §§ 145 ff BGB und den Grundsätzen der allgemeinen Rechtsgeschäftslehre auch konkludent vorgenommen werden. Der Zedent habe aktiv Bestandteile des angebotenen und von der Kontoführungsgebühr abgegoltenen Leistungspakets in Anspruch genommen, wie Onlineüberweisungen, Bargeldauszahlungen und -einzahlungen sowie Nutzungen der Debitkarte. Diese aktiven Handlungen des Zedenten seien als konkludente Zustimmung zu werten.
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Die zulässige Klage erweist sich als unbegründet.
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Die Auskunftsansprüche sind unbegründet, da sie bereits erfüllt worden und damit erloschen sind gemäß § 362 BGB.
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Was die vorvertraglichen Entgeltinformationen angeht, so hat die Beklagte jedenfalls im Rahmen dieses Verfahrens die geschuldeten Informationen erteilt. Sie hat die Entgeltregelungen sowohl für das ursprüngliche Modell „PrivatgirokontoClassic“ als auch für das ab April angesetzte Modell „Privatgirokonto-Online“ mitgeteilt. Es handelt sich im Kern jeweils um Leistungspakete, für die ein pauschales Monatsentgelt erhoben wird. Zunächst wurde ein Pauschbetrag von 4,95 Euro – wobei für Überweisung per Beleg jeweils 0,75 Euro anfielen – angesetzt, der nach der Umstellung des Modells 7,95 Euro betrug. Es ist davon auszugehen, daß dieser Pauschbetrag durch die Beklagte in der Folgezeit (ab Juli 2016) in der Höhe nach oben verändert worden ist; die Einzelheiten dazu sind dem Gericht, wie bereits ausgeführt, nicht bekannt.
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Ebenso ist der Anspruch auf Erteilung einer Entgeltaufstellung bereits erloschen. Die beklagte Partei hat insoweit ausgeführt, daß sie bereits im Vorfeld dieses Verfahrens dem Zedenten eine solche Aufstellung habe zukommen lassen. Die Klagepartei hat sich zu dieser Behauptung nicht geäußert mit der Folge, daß sie als zugestanden anzusehen ist nach § 138 Abs. 3 ZPO. Das Gericht verkennt nicht, daß die Behauptung der Beklagten als substanzarm zu bezeichnen ist. Es fehlen konkrete Angaben sowohl zum Zeitpunkt der Erteilung als auch zum Inhalt der Aufstellung. Die beklagte Partei ist dennoch ihrer abstrakten Behauptungslast nachgekommen. Sie hat hinreichend Tatsachen vorgetragen, die die von ihr begehrte Rechtsfolge auslösen. Die Klagepartei hätte jederzeit ebenso pauschal bestreiten können mit der Folge, daß auf Seiten der beklagten Partei die konkrete Behauptungslast in Form der Substantiierungslast aufgetreten wäre. Die beklagte Partei wäre dann gehalten gewesen, ihre substanzarme Behauptung mit konkreten Inhalten zu versehen.
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Der begehrte Rückzahlungsanspruch steht der Klägerin nicht zu.
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Zum einen sind die Ausführungen der beklagten Partei zutreffend, was die Natur des geltend gemachten Anspruchs angeht. Ein Zahlungsanspruch kann dem Zedenten vor dem Hintergrund der Kontokorrentabrede nicht zustehen. Es kann sich vielmehr nur um einen Anspruch auf eine Korrekturbuchung handelt. Dabei handelt es sich nicht bloß um eine Formalität. Man braucht nur an die Fallgestaltung zu denken, in der das Kontokorrent eine Schuld des Kunden ausweist. In diesem Fall kann der Kunde eben keine Auszahlung der unrechtmäßig eingezogenen Gebühren verlangen, sondern lediglich eine weitere Buchung im Kontokorrent, die seine Schuld gegenüber der Bank entsprechend verringert. Ein Zahlungsanspruch kommt schon aus diesem Grund nicht in Frage. Das Gericht verweist insoweit auf die Rechtsprechung des BGH in den Urteilen vom 31.05.1994 (VI ZR 12/94), vom 19.07.2001 (IX ZR 62/00), vom 22.03.2005 (XI ZR 286/04) sowie vom 13.03.1981 (I ZR 5/79).
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In der Entscheidung vom 13.03.1981 führt der BGH auszugsweise aus: „Das Wesen der Kontokorrentabrede besteht darin, daß die in die laufende Rechnung aufgenommenen beiderseitigen Ansprüche und Leistungen am Tage des periodischen Rechnungsabschlusses durch Anerkennung des Saldos als Einzelforderungen untergehen; übrig bleibt alsdann nur ein Anspruch aus dem Saldoanerkenntnis, der als neue, auf einem selbständigen Verpflichtungsgrund beruhende, vom früheren Schuldgrund losgelöste Forderung an die Stelle der bisherigen Einzelforderungen tritt (BGHZ 50, 277 (279) = NJW 1968, 2100; st. Rspr.). Die Einzelforderungen können deshalb nicht selbständiger Pfändungsgegenstand sein.“
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In der weiteren Entscheidung vom 22.03.2005 führt der BGH weiter aus: „Da das Girokonto des Kl. als Kontokorrentkonto geführt wurde, scheidet, wie auch die Revision nicht verkennt, ein Zahlungsanspruch des Kl. bei einer wirksamen kontokorrentmäßigen Verrechnung der Gutschrift des Arbeitseinkommens aus. Ein aus der Gutschrift folgender Anspruch gem. § 780 oder § 781 BGB wäre kontokorrentgebunden und könnte nicht selbstständig geltend gemacht werden (vgl. RGZ 105, 233 [234]; BGHZ 74, 253 [254 f.] = NJW 1979, 1658; BGHZ 77, 256 [261] = NJW 1980, 2131; BGH, WM 1970, 184 [186]; NJW 1996, 719 = WM 1996, 192 [193]; Senat, NJW 2005, 1771). (…) Durch die Kontokorrentabrede haben die Parteien alle erfassten Ansprüche schon während der Rechnungsperiode der selbstständigen Geltendmachung entzogen, da die kontokorrentpflichtige Einzelforderung mit der Einstellung in das bestehende Kontokorrent ihre rechtliche Selbstständigkeit verliert (RGZ 105, 233 [234]; BGHZ 58, 257 [260] = NJW 1972, 872; BGH, NJW 1970, 560 = WM 1970, 184 [186]; Senat, WM 1998, 545 [547]). Die Zahlungen einer Partei erfolgen daher nicht zur Tilgung bestimmter Forderungen, sondern bilden Rechnungsposten, die bei der nächsten Saldierung und Abrechnung des Kontokorrents ihre Wirkung ausüben (Senat, BGHZ 117, 135 [140 f.] = NJW 1992, 1630; NJW 1998, 2526 = WM 1998, 545).“
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Unterstellt man nun, die Beklagte hätte ohne Rechtsgrund Kontoführungsgebühren oder andere Entgelte in die Verrechnung eingestellt, so richtete sich der Anspruch des Inhabers des Girokontos auf die nachträgliche Neutralisierung dieses Rechnungspostens durch Einstellung eines egalisierenden Rechnungspostens zu Gunsten des Inhabers. Ein Leistungsanspruch in Form der Zahlung eines Geldbetrags kann aber angesichts der Kontokorrentabrede nicht in Betracht kommen.
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Ferner muss das Gericht davon ausgehen, daß die Umstellung des Kontomodells im April und Mai 2016 mit dem ausdrücklichen Einverständnis des Zedenten erfolgt ist. Die beklagte Partei hat insoweit konkreten Sachvortrag in das Verfahren eingeführt. Das bloße Bestreiten der Klägerin mit Nichtwissen ist nach § 138 Abs. 4 ZPO unbeachtlich. Die Klägerin muss sich insoweit das Wissen des Zedenten zurechnen lassen. Es ist weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich, weshalb der Zedent zu dieser Umstellung keine belastbaren Angaben machen können soll. Damit muss das Gericht davon ausgehen, daß eine pauschale monatliche Vergütung von 7,95 Euro wirksam vereinbart worden ist. Es ist denkbar, daß dem Zedenten ein Anspruch auf eine Korrekturbuchung zustehen kann. Sollte die Beklagte, wie sie selbst in unsubstantiierter Form angibt, in der Folge diese pauschale Vergütung einseitig angehoben haben, so werden diese Anhebungen unter Umständen als unwirksam anzusehen sein. Das Gericht ist aber nicht dazu berufen, über diese Frage zu entscheiden.
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Die Nebenforderungen – Nutzungsersatz und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Verzugszinsen – teilen das rechtliche Schicksal der Hauptforderungen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO. Der Streitwert wird auf Grundlage von § 3 ZPO festgesetzt.
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Die Zulassung der Berufung erfolgte gemäß § 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO.