Titel:
Beweislastverteilung bei Waschanlagenschaden
Normenkette:
BGB § 823
Leitsätze:
1. Bei einem Schaden in der Waschanlage trägt zwar der Geschädigte die Beweislast dafür, dass der Waschanlagenbetreiber eine Pflichtverletzung begangen hat. Abweichend davon kann von der Beschädigung des Fahrzeugs auf die Pflichtverletzung des Anlagenbetreibers geschlossen werden, wenn der Geschädigte beweist, dass der Schaden nur durch den technisierten Waschvorgang beim Durchlaufen der Waschanlage entstanden sein kann. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)
2. Dem Waschanlagenbetreiber steht der Entlastungsbeweis offen, an den keine hohen Anforderungen zu stellen sind; er muss die maschinell, automatisch und deswegen nicht jederzeit kontrollierbare Anlage so organisieren, betreiben, warten, kontrollieren und beaufsichtigen, wie dies nach dem Stand der Technik möglich und zumutbar ist, um Beschädigungen der Fahrzeuge zu vermeiden (Anschluss OLG Düsseldorf BeckRS 2003, 30335846; OLG Karlsruhe BeckRS 1985, 01212). (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Waschanlage, Beweislast, Entlastungsbeweis
Vorinstanz:
AG Erlangen, Endurteil vom 25.01.2022 – 6 C 800/21
Fundstelle:
BeckRS 2022, 48707
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten hin wird das Endurteil des Amtsgerichts Erlangen vom 25.01.2022 (Az.: 6 C 800/21) aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.
III. Der Kläger hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit leistet in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.670,72 € (Berufung: 2.900,84 €; Anschlussberufung: 2.769,88) festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1
Die Parteien streiten um den Ersatz von Schäden am Kraftfahrzeug des Klägers, die nach einem Waschvorgang dieses Fahrzeuges in der automatischen Portalwaschanlage der Beklagten entstanden.
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Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
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Das Amtsgericht Erlangen verurteilte die Beklagte am 25.01.2022 zur Zahlung von 2.900,84 € in der Hauptsache sowie vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten im Umfang von 367,23 €. Dem Kläger sei der Nachweis gelungen, dass der Schaden am streitgegenständlichen Fahrzeug durch die Portalwaschanlage der Beklagten entstanden sei. Letztere habe ihre Verkehrssicherungspflicht nicht ausreichend erfüllt, da keine regelmäßige Wartung erfolgt sei. Soweit kurz vor dem Waschvorgang Arbeiten an der Anlage durchgeführt wurden, habe es sich um die Untersuchung einer Schadensmetdung gehandelt. Aus dem auf den Unterlagen vom 01.04.2021 (dem Schadenstag) aufgenommenen Hinweis „derzeit kein Fehler“ sei zu folgern, dass keine endgültige Reparatur durchgeführt wurde.
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Gegen das ihrem Prozessbevollmächtigten am 25.01.2022 zugestellte Endurteil hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 15.02.202, der am gleichen Tag bei Gericht eingegangen ist, Berufung eingelegt. Mit Schriftsatz vom 13.05.2022, bei Gericht am gleichen Tag eingegangen, hat der Kläger Anschlussberufung eingelegt und seine Klage in der Hauptsache erweitert. Dieser Schriftsatz ist der Beklagten gegen elektronisches Empfangsbekenntnis am 17.05.2022 zugestellt worden.
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Der Kläger begründet seine Anschlussberufung damit, dass er die TÜV … A. Service GmbH am 04.02.2022 mit der Erstellung eines Schadensgutachtens für sein Fahrzeug beauftragt habe. Der Kläger trägt vor, die voraussichtlichen Reparaturkosten beliefen sich auf 3.796,09 € brutto und es verbleibe am Fahrzeug ein merkantiler Minderwert von 400 €.
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Die Beklagte verfolgt ihren erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag mit ihrer am 15.02.2022 eingelegten Berufung weiter und beantragt zuletzt,
Unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Erlangen vom 25.01.2022- 6 C 800/21 – wird die die Klage insgesamt abgewiesen.
Hilfsweise wird das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.
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Der Kläger beantragt zuletzt,
I. Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.
II. Auf die Anschlussberufung hin wird der Beklagte verurteilt, an den Kläger über den vom Amtsgericht zuerkannten und erstinstanzlich beantragten Betrag hinausgehend weitere 1.938,66 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit dieses Antrags zu bezahlen.
III. Auf die Anschlussberufung hin wird die Beklagte verurteilt, an die TÜV … Auto S. GmbH, W.-r. 2, … L. 831,22 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit dieses Antrags zu zahlen.
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Die Kammer hat die Parteien am 29.06.2022 darauf hingewiesen, dass die Berufung Aussicht auf Erfolg haben dürfte. Gleichzeitig hat sie die Parteien gebeten, zu einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren gemäß SS 525 S. 1, 128 Il ZPO 'ihr Einverständnis zu erteilen. Mit Schriftsatz vom 18.07.2022 (Eingang bei Gericht: 19.07.2022) haben die Beklagte und mit Schriftsatz vom 19.07.2022 (Eingang bei Gericht am gleichen Tag) der Kläger einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt. Die Kammer hat am 13.09.2022 beschlossen, im schriftlichen Verfahren zu entscheiden und den Zeitpunkt der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht und bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden konnten, auf den 23.09.2022 bestimmt.
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Ergänzend wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.
I. Berufung der Beklagten
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Die zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg. Sie führt unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils zur Abweisung der Klage, da das amtsgerichtliche Urteil auf Rechtsfehlern beruht, SS 513 1 Alt. 1, 546 ZPO.
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I. Im Ausgangspunkt zutreffend ging das Amtsgericht davon aus, dass der Kläger als Anspruchsteller nachweisen konnte, dass das Fahrzeug die streitgegenständlichen Schäden noch nicht aufwies, als es in die Waschanlage einfuhr (vgl. LG Wuppertal, Urteil vom 20. Oktober 2005, Az.: 9 S 81/03 – zitiert nach juris) und der Schaden während des Waschvorgangs in der Waschanlage der Beklagten entstanden ist. Beide Feststellungen wurden von der Berufung auch nicht angegriffen.
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2. Ebenso zutreffend bewertete das Amtsgericht die hieraus folgende Verteilung der Darlegungs- und Beweislast bzw. nahm zugunsten des Klägers eine Beweiserleichterung für den Nachweis einer Pflichtverletzung der Beklagten an.
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Grundsätzlich trägt der Gläubiger als Anspruchsteller die Beweislast dafür, dass der Waschanlagenbetreiber eine Pflichtverletzung begangen hat. Abweichend davon kann von der Beschädigung des Fahrzeugs auf die Pflichtverletzung des Anlagenbetreibers geschlossen werden, wenn der Geschädigte beweist, dass der Schaden nur durch den technisierten Waschvorgang beim Durchlaufen der Waschanlage entstanden sein kann (ebenso OLG Hamm, BeckRS 9998, 18571; LG Wuppertal, BeckRS 2013, 07452; LG Bochum, BeckRS 9998, 19489; LG Kempten, NJOZ 2017, 1057 (1058)).
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So liegt der Fall hier. Zu Recht – und von der Berufung nicht angegriffen – ging das Amtsgericht davon aus, dass die horizontale Walze der Anlage sich nicht drehte, als. sie durch das Portal an den streitgegenständlichen PKW gedrückt wurde. Hierdurch wurde das Fahrzeug des Klägers vom Portal ein kleines Stück nach vorne geschoben und die streitgegenständlichen Schäden verursacht. Sodann schaltete die Anlage ab und Warnleuchten blinkten. Die von Klageseite herbeigerufene Mitarbeiterin der Beklagten, die Zeugin Ä, setzte den Waschvorgang wieder in Betrieb. Die Anlage führte diesen im Anschluss ordnungsgemäß und ohne weitere Fehlfunktion zu Ende.
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Dieser Vorgang steht fest aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme, welche die Berufungsführerin nicht abweichend würdigt.
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3. Entgegen der Feststellungen des Amtsgerichts Erlangen gelang der Beklagten indes der Nachweis, dass sie diese Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat, S. 280 1 2 BGB. An den Entlastungsbeweis sind keine hohen Anforderungen zu stellen (vgl. BGH, NJW-RR 1990, 446 (447)).
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Hiernach muss der Waschanlagenbetreiber die maschinell, automatisch und deswegen nicht jederzeit kontrollierbare Anlage so organisieren, betreiben, warten, kontrollieren und beaufsichtigen, wie dies nach dem Stand der Technik möglich und zumutbar ist, um Beschädigungen der Fahrzeuge zu vermeiden (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 2004, 962 (963); OLG Karlsruhe, NJW-RR 1986, 153 (153)).
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a) In den wesentlichen Teilen blieben die Tatsachen in erster Instanz unbestritten, aus denen sich die Einhaltung dieser Anforderungen ergibt.
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Nicht in Streit stand erstinstanzlich der Vortrag der Beklagtenseite, die Anlage werde „routinemäßig gewartet“, was am 24.03.2021 erfolgt sei (BI. 19 d.A.). Die regelmäßige „fachmännische“ Wartung stellte die Klageseite ebenso wenig in Abrede. Eine solche regelmäßige Wartung der Anlage durch ein Fachunternehmen oder entsprechend geschultes eigenes Personal genügt den Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht der Beklagten grundsätzlich (vgl. MüKo-BGB/Wagner, Kommentar, 8. Auflage 2020, S. 823 Rn. 773 m.w.N.). Eine weitergehende, ständige Kontrolle der Anlage, z.B. durch anwesende Mitarbeiter oder eine lückenlose Videoüberwachung wäre mit dem beabsichtigten Rationalisierungseffekt einer vollautomatischen Waschanlage unvereinbar und damit dem Betreiber unzumutbar (OLG Saarbrücken, NZV 2013, 498 (499f.)).
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Gleiches gilt für die unbestrittene Behauptung der Beklagtenseite, die Anlage werde vor ihrer Inbetriebnahme einer täglichen Kontrolle unterzogen. Eine Pflicht zur darüber hinausgehenden, umfassenden Prüfung aller Teile der Waschanlage vor der täglichen Inbetriebnahme besteht grundsätzlich nicht, da eine solche Verpflichtung im Ergebnis zu einer Gefährdungshaftung führen und dem o.g. Sinn und Zweck einer automatisierten, rationalisierten, schnellen und kostengünstigen Fahrzeugwäsche zuwiderlaufen würde (LG Erfurt, BeckRS 2008, 13062).
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Da dieser Vortrag der Beklagten in erster Instanz unstreitig war, bedurfte es keiner Beweiserhebungen hierzu.
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b) Der Kläger wandte sich auch nicht gegen den von der Beklagten dargestellten Geschehensablauf am 01.04.2021. Die Beklagte legte hierzu die Urkunde vom gleichen Tag vor (Anlage BLD3), die mit „Auftragsbestätigung/Leistungsnachweis“ überschrieben ist. Zunächst kommt es nicht streit-entscheidend auf die Bezeichnung der Urkunden an.
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Zwar werden die Anlagen BLDI, BLD2 und BLD3 allesamt als „Auftragsbestätigung/Leistungsnachweis“ benannt. Von der Klageseite nicht bestritten wurde aber deren – insoweit maßgeblicher – Inhalt. Am 24.03.2021 erreichte die Anlage ihre Endlage nicht, was geprüft wurde. Am gleichen Tag wurden neben vier Probewäschen auch die Programme 2 und 4 jeweils ein Mal ohne Zwischenfälle durchlaufen (Anlage BLDI). Auch am 29.03.2021 (Anlage BLD2) wurde bei der Probewäsche keine Fehlfunktion festgestellt.
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Aus dem Leistungsnachweis vom 01.04.2021 (dem Schadenstag; Anlage BLD3) ergibt sich, dass die Monteure der- GmbH bis etwa 14.45 Uhr vor Ort waren und die Waschanlage prüften. Der Schaden trat gegen 16.30 Uhr, mithin keine zwei Stunden nach Abschluss der Arbeiten ein. Dem Leistungsnachweis ist zu entnehmen, dass insgesamt 13 Test- und Probewäschen durchgeführt wurden, ohne dass es zu technischen Beanstandungen oder Fehlfunktionen kam. Die Anlage befand sich somit zu den Zeitpunkten, zu denen die Beklagte zur Überprüfung verpflichtet und ihr diese zumutbar waren, in einem technisch einwandfreien Zustand.
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c) Die Beklagte haftet auch nicht etwa deshalb, weil die Anlage im Schadenszeitpunkt nicht dem maßgeblichen Stand der Technik entsprach.
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aa) Die Beklagte wies nach, dass die Anlage am 01.04.2021 unmittelbar vor dem Schadenseintritt ordnungsgemäß funktionierte und damit dem Stand der Technik entsprach.
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Die Zeugin bekundete, vor dem streitgegenständlichen Unfall sei die Anlage ein Mal, vielleicht auch zwei Mal stehen geblieben. Die Anlage sei in der Folge repariert worden. Die Zeugin berichtete in diesem Zusammenhang aber von keinen Schäden an eingestellten Fahrzeugen. Erst nach dem streitgegenständlichen Vorfall es sei zu einem Schadensereignis gekommen (BI. 52 d.A.).
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Die Angaben der Zeugin stimmen mit der Urkundenlage überein. Wie die Beklagte vortrug, wurde die Anlage routinemäßig am 24.03.2021 kontrolliert und ein festgestellter Fehler am 29.03.2021 repariert (BI. 19 f. d.A.; Anlagen BLDI und BLD2). Am Vormittag des 01.04.2021 habe – so die Beklagte unwidersprochen – der Fachtechniker geprüft, ob die Anlage sich wieder in einwandfreiem Zustand befinde und 13 Probe- bzw. Testwäschen durchgeführt (BI. 20 d.A.). Der gerichtlich bestellte Sachverständige konnte keine Feststellungen dazu treffen, welcher Fehler den drei Technikereinsätzen zugrunde lag bzw. ob es sich jeweils um neue oder den gleichen Fehler handelte (BI. 54 d. bb) Der Kläger kann auch daraus nichts für seine Rechtsposition herleiten, dass die Anlage mehrere Wochen nach dem streitgegenständlichen Vorfall ausgetauscht wurde.
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Zum einen behauptete er lediglich, anlässlich dieser Bauarbeiten habe man seiner Frau, der Zeugin mitgeteilt, die Anlage werde „altersbedingt“ ersetzt (BI. 7 d.A.). Dass dieser Austausch durch Schäden an der Anlage oder sonstige Fehlfunktionen bedingt gewesen wäre, trug der Kläger gerade nicht vor. Vielmehr stellte er. – ohne Beweisangebot – die durch nichts belegte Vermutung auf, die Waschanlage sei ausgetauscht worden, weil sie nicht dem Stand der Technik entsprochen habe (BI. 28 d.A.). Für eine Beweisvereitelung – deren Voraussetzungen der Kläger nachzuweisen hätte – ist weder etwas ersichtlich, noch vorgetragen.
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d) Der Schaden am Fahrzeug des Klägers wurde zwar offensichtlich durch eine Fehlfunktion der Portalwaschanlage verursacht. Hätte diese vollständig ordnungsgemäß funktioniert, hätte sich die horizontale Walze drehen müssen und das Fahrzeug nicht beschädigen dürfen. Diese Fehlfunktion trat indes trotz der vorgenannten routinemäßigen fachmännischen Wartung der Anlage einerseits und der Funktionsprüfung am 01.04.2021 andererseits ein. Die Fehlerlosigkeit wurde der Beklagten am 01.04.2021 schriftlich durch das eingesetzte Fachpersonal bestätigt.
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Mehr war von der Beklagten in der konkreten Situation aber nicht zu erwarten. Denn für sie war die Fehlfunktion ausweislich des Protokolls in Anlage BLD3 nicht vorhersehbar (vgl. OLG Frankfurt/Main, NJW 2018, 637 (637); im Ergebnis ebenso LG Paderborn, BeckRS 2009, 87709; LG Detmold, NJW-RR 201 2, 958 (958)). Die Ansicht der Klageseite liefe auf eine Haftung ohne Verschulden der Beklagten hinaus, die der Gesetzgeber für Waschanlagen – anders als z.B. im Gebäude- oder Luftverkehrsbereich – nicht eingeführt hat.
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4. Ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass die Haftung der Beklagten auch nicht auf den Vorwurf gestützt werden kann, die Zeugin hätte die Anlage nicht wieder anfahren lassen dürfen, nachdem diese im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Waschvorgang von selbst angehalten hatte.
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Nach den Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen verursachte die Portalwaschanlage den Schaden, da die horizontale Walze ohne Rotationsfunktion auf das Fahrzeug traf und dieses ein Stück beim Überfahren des PKW mitzog. Erst hiernach schaltete die Anlage – so der Sachverständige und auch das Amtsgericht nach Inaugenscheinnahme und Prüfung des Videos über den Waschvorgang – ab und musste durch die Zeugin manuell wieder in Betrieb genommen werden. Daraufhin führte sie das Waschprogramm korrekt zu Ende.
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Der Schaden war daher bereits in dem Zeitpunkt eingetreten, als die Anlage selbsttätig abschaltete. Die Wiederaufnahme des Waschprogramms war somit keinesfalls ursächlich für den Schadenseintritt.
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5. Da ein Waschanlagenbetreiber nicht verschuldensunabhängig haftet, kommen andere Anspruchsgrundlagen nicht in Betracht.
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6. Die Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung.
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7. Die Berufung der Beklagten ist daher begründet.
II. Anschlussberufung des Klägers
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Die zulässige Anschlussberufung des Klägers ist unbegründet.
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1. Die Anschlussberufung ist – als Grundlage der Klageerweiterung in zweiter Instanz – zulässig.
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a) § 533 ZPO regelt die Zulässigkeit der Klageänderung i.S.v. § 263 ZPO in der Berufungsinstanz. Änderungen des Klageantrags nach § 264 Nr. 2 ZPO (wie hier die Klageerweiterung) sind auch in der Berufungsinstanz nicht als Klageänderung anzusehen, sodass § 533 ZPO auf sie keine Anwendung findet (BGH, NJW 2015, 2812 (2813)).
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b) Der Kläger schloss sich rechtzeitig der Berufung der Beklagten an, § 524 Il 2 ZPO. Der Kläger erklärte seinen Anschluss am Tag, als die Berufungserwiderungsfrist ablief (13.05.2022).
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2. In der Sache hat die Anschlussberufung keinen Erfolg, da dem Kläger kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zusteht.
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Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Erwägungen unter Ziffer l. Bezug genommen, die hier im gleichen Umfang gelten. Der Kläger hat keinen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte – und zwar unabhängig von der Frage, ob der Sachvortrag zum Schadensumfang überhaupt noch zuzulassen gewesen wäre, §§ 529 1 Nr. 2, 531 Il ZPO.
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3. Daher bleibt auch der Anschlussberufung der Erfolg versagt.
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III. Auf die erfolgreiche Hauptberufung hin war das Endurteil des Amtsgerichts Erlangen aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Anschlussberufung des Klägers war zurückzuweisen.
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Prozessuale Nebenentscheidungen: §§ 91 1; 708 Nr. 10, 71 1 ZPO.
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Der Streitwert war anhand der §§ 3 ZPO, 45 Il, 47 GKG zu bestimmen.