Inhalt

OLG München, Beschluss v. 28.03.2022 – 15 U 5862/20
Titel:

Dozentenvertrag als Dienst-, nicht als Arbeitsvertrag

Normenkette:
BGB § 611
Leitsätze:
1. Ein Dozentenvertrag ist als Dienst-, nicht als Arbeitsvertrag zu werten, wenn eine feste Anzahl von Unterrichtseinheiten oder Stunden nicht vorgesehen ist, Vorgaben zum konkreten Inhalt der abzuhaltenden Kurse oder zur Art und Weise der Erteilung des Unterrichts nicht enthalten sind und sowohl über die Verteilung der Tätigkeit auf die einzelnen Wochentage als auch über Beginn und Ende der Arbeitszeit konnte der Dienstgeber nicht einseitig entscheiden kann. (Rn. 18) (red. LS Axel Burghart)
2. Der Umstand, dass der Dozent eine bestimmte Anzahl von Stunden übernehmen wollte, ohne dass der Dienstgeber verpflichtet gewesen wäre, darauf einzugehen, führt nicht zu einer weisungsmäßigen Abhängigkeit, wenn der Dienstgeber vom Dozenten nicht verlangen kann, seine Arbeitskraft auf Abruf vorzuhalten. (Rn. 20) (red. LS Axel Burghart)
Schlagworte:
Arbeitsvertrag, Dienstvertrag, Dozent, Dozentenvertrag
Vorinstanz:
LG München I, Endurteil vom 16.09.2020 – 29 O 5850/20
Rechtsmittelinstanzen:
BGH Karlsruhe, Beschluss vom 26.01.2023 – III ZR 66/22
BVerfG Karlsruhe vom 19.05.2023 – 1 BvR 704/23
Fundstelle:
BeckRS 2022, 48648

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 16.09.2020, Az.: 29 O 5850/20, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 24.974,40 € festgesetzt.

Gründe

I.
1
Der Kläger macht gegen den Beklagten, einen eingetragenen Verein, Ansprüche auf Vergütung nach behauptetem Annahmeverzug des Beklagten zwischen 01.07.2017 bis 08.12.2017 aus einem Dozentenvertrag über die Abhaltung von Deutschkursen geltend.
2
Nach dem zwischen den Parteien unstreitig abgeschlossenen, schriftlichen Dozentenvertrag vom 15.03.2017 (K1) verpflichtete sich der Kläger als Dozent ab dem 15.03.2017 einen Deutschkurs für Ausländer im Rahmen des von dem Beklagten durchgeführten Projekts Integrationskurse im Sprachzentrum des Vereins zu übernehmen. Die Grundvergütung betrug 24 € pro Unterrichtseinheit. Eine feste Anzahl von Unterrichtseinheiten oder Stunden, die der Kläger abhalten sollte, wurde im Vertrag nicht vorgesehen. Es wurde im Dozentenvertrag auch nicht vereinbart, dass der Kläger bestimmte Stunden nach einem von der Beklagten vorgegebenen Stundenplan übernehmen musste. Vielmehr wurde vereinbart, dass die Arbeitszeiten mit der Projektleitung vereinbart werden (§ 1 des Vertrags). Vorgaben für den Kläger zum konkreten Inhalt der abzuhaltenden Sprachkurse oder zur Art und Weise der Erteilung des Unterrichts enthielt der schriftliche Vertrag ebenfalls nicht. Zu den weiteren Einzelheiten wird auf den Vertrag (K1) Bezug genommen. Der Kläger war für den Beklagten von März bis Juni 2017 tätig, und zwar im März für 8 Stunden, im April für 56 Stunden, im Mai für 48 Stunden und im Juni für 52 Stunden. Die Stunden rechnete der Kläger entsprechend dem Dozentenvertrag ab und erhielt die vereinbarte Vergütung. Ab Juli 2017 kam es zu keiner weiteren Dozententätigkeit des Klägers beim Beklagten. Mit Schreiben vom 24.11.2017 kündigte der Beklagte den Dozentenvertrag zum 08.12.2017 (B1).
3
Der Kläger hat erstinstanzlich geltend gemacht, dass er als Arbeitnehmer für den Beklagten tätig geworden sei und ab 01.07.2017 eine Vollzeitbeschäftigung mit der Beklagten als Dozent vereinbart gewesen sei. Er ist der Ansicht, dass ihm aufgrund des ab Juli 2017 nicht mehr erfolgten Einsatzes beim Beklagten Anspruch auf Vergütung aus Annahmeverzug und auf Weihnachtsgeld zustehe.
4
Der Beklagte hat erstinstanzlich vorgetragen, dass mit dem Kläger kein Arbeitsvertrag zustande gekommen sei. Der Kläger habe mit den geleisteten Arbeiten keinesfalls seine ganze oder auch nur überwiegende Arbeitskraft zur Verfügung gestellt. Die Einteilung der zu leistenden Tätigkeiten sei in Einzelabstimmung zwischen dem Kläger und Mitarbeitern des Beklagten erfolgt. Der Beklagte ist der Ansicht, dass mit dem Kläger ein Dienstvertrag vereinbart worden sei und kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis, schon gar keine Vollzeitbeschäftigung.
5
Die Klage wurde zunächst zum Arbeitsgericht München erhoben. Mit Beschluss vom 27.06.2018 hat das Arbeitsgericht München den Rechtsstreit an das Landgericht München I mit der Begründung verwiesen, dass der Kläger für den Beklagten weder als Arbeitnehmer noch als arbeitnehmerähnliche Person tätig geworden sei. Die Entscheidung wurde durch Beschluss des Landesarbeitsgerichts München vom 18.03.2020 bestätigt. Auf die genannten Beschlüsse wird zu den Einzelheiten Bezug genommen (Beiheft des Landesarbeitsgerichts München, Az.: 10 Ta 234/18).
6
Zu den weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und den erstinstanzlichen Anträgen der Parteien wird auf das vom Kläger mit der Berufung angegriffene Urteil des Landgerichts München I vom 16.09.2020, Az.:29 O 5850/20, verwiesen, § 540 Abs. 1 ZPO.
7
Das Landgericht München I hat die Klage auf Zahlung i.H.v. 24.974,40 € aus Annahmeverzug bezüglich Dienstleistungen vollumfänglich abgewiesen, da es den von der Klagepartei geltend gemachten Anspruch für nicht nachgewiesen erachtete. Das Landgericht hat zugrunde gelegt, dass es sich bei den zwischen den Parteien abgeschlossenen Dozentenvertrag um einen Dienstvertrag in Form eines Rahmenvertrags handele. Der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass eine Vereinbarung über eine dreimal wöchentliche Dozententätigkeit für täglich 96 € zustande gekommen sei und der Kläger auch den Nachweis für eine verbindliche Vollzeitbeschäftigung nicht geführt habe. Zu den Einzelheiten wird auf das erstinstanzliche Urteil Bezug genommen.
8
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er die Ansprüche vollumfänglich weiterverfolgt. Er führt in der Berufungsbegründung im Wesentlichen aus, dass die Beweiswürdigung des Erstgerichts fehlerhaft sei, insbesondere gegen logische Denkgesetze verstoße. Ein Widerspruch zwischen den Aussagen des Klägers und des Zeugen G. A, sei nicht gegeben. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass der Kläger vor dem 01.07.2017 nicht in Vollzeit eingesetzt worden sei. Die Angaben der Zeugin S. seien nicht geeignet, die Glaubwürdigkeit der Aussagen des Klägers und des Zeugen G. A. ins Wanken zu bringen. Die Zeugin habe vielmehr versucht, bei ihrer Aussage die Frage einer BAMF-Zulassung in Abhängigkeit zur Frage einer Vollzeitbeschäftigung ab Juli 2017 zu bringen und dies, obwohl der Kläger auch ohne die Zulassung unstreitig für [sic.] die Beklagte nach Vertragsabschluss monatelang tätig gewesen sei.
9
Auf die Berufungsbegründung vom 14.12.2020 wird Bezug genommen.
10
Der Kläger und Berufungsführer beantragt,
I. Das Urteil des Landgerichts München I vom 16.09.2020, Az.: 29 O 5850/20, wird aufgehoben.
II. [sic.] Die Beklagte (der Beklagte) wird verurteilt an den Kläger € 24.974,40 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.08.2017 zu zahlen.
11
Der Beklagte und Berufungsgegner beantragt mit Schriftsatz vom 08.10.2020,
die Berufung zurückzuweisen.
12
Mit Beschluss vom 06.10.2021 hat der Senat auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO hingewiesen. Auf die Hinweise wird Bezug genommen.
13
Der Kläger und Berufungsführer hat hierzu die Gegenerklärung vom 23.11.2021 abgegeben, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird.
II.
14
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 16.09.2020, Az.: 29 O 5850/20, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
15
Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 06.10.2021 Bezug genommen, an dem der Senat nach nochmaliger Prüfung festhält. Der Berufungsführer zeigt mit der Gegenerklärung keine Gesichtspunkte auf, die eine andere Entscheidung gebieten würden.
16
Es wird zunächst auf die erteilten Hinweise vom 06.10.2021 Bezug genommen.
17
Ergänzend wird ausgeführt:
18
1. Die Klagepartei zeigt auch mit der Gegenerklärung keine Umstände auf, die dazu führen würden, dass der zwischen dem Kläger und dem Beklagten geschlossene Dozentenvertrag vom 15.03.2017 als Arbeitsvertrag und nicht als Dienstvertrag zu werten wäre. Es wird diesbezüglich zunächst auf Ziffer 1. der erteilten Hinweise vom 06.10.2021 verwiesen. Eine feste Anzahl von Unterrichtseinheiten oder Stunden, die der Kläger abhalten sollte, wurde im Vertrag nicht vorgesehen. Es wurde im Dozentenvertrag auch nicht vereinbart, dass der Kläger bestimmte Stunden nach einem von dem Beklagten vorgegebenen Stundenplan übernehmen musste. Vielmehr wurde vereinbart, dass die Arbeitszeiten mit der Projektleitung vereinbart werden (§ 1 des Vertrags). Vorgaben für den Kläger zum konkreten Inhalt der abzuhaltenden Sprachkurse oder zur Art und Weise der Erteilung des Unterrichts enthielt der schriftliche Vertrag ebenfalls nicht. Der Kläger unterlag hinsichtlich des zeitlichen Umfangs und der Termine seiner Dozententätigkeit nicht dem für Arbeitnehmer typischen Weisungsrecht des Dienstgebers. Sowohl über die Verteilung der Dozententätigkeit auf die einzelnen Wochentage als auch über Beginn und Ende der Arbeitszeit konnte der Beklagte als Dienstgeber nach dem Vertrag nicht einseitig entscheiden. Im Übrigen kamen sowohl das Arbeitsgericht München als auch das Landesarbeitsgericht München mit eingehender Begründung im vorliegenden Rechtsstreit zu dem Ergebnis, dass das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien nicht als Arbeitsvertrag, sondern als Dienstvertrag zu werten ist. Auch aus der tatsächlichen Ausübung der Dozententätigkeit lässt sich nicht entnehmen, dass der Kläger Weisungen des Beklagten zum Umfang, zur Art oder zu konkreten Terminen unterlegen hätte. Der Beklagte setzte den Kläger vielmehr auch tatsächlich nur nach einvernehmlicher Absprache mit dem Kläger ein. Zu den Einzelheiten wird auf den Beschluss des Landesarbeitsgerichts München vom 18.03.2020, Az.: 10 Ta 234/18 verwiesen (Beiakte Beschwerde des Landesarbeitsgerichts München, Bl. 175/184). Die vom BAG aufgestellten Grundsätze für die Einordnung eines Rechtsverhältnisses als Arbeitsvertrag oder Dienstvertrag wurden vom Landesarbeitsgericht München ausdrücklich in Bezug genommen und berücksichtigt. Der Senat schließt sich diesen Ausführungen an. Eine Zurückverweisung des Rechtsstreits an die Arbeitsgerichte kommt unter keinem Gesichtspunkt in Betracht. Die Verweisung der Arbeitsgerichte als Fachgerichte an die Zivilgerichtsbarkeit ist rechtswirksam und bindend.
19
2. Für Unterrichtstätigkeiten ist nach der Rechtsprechung des BAG entscheidend ist, wie intensiv die Lehrkraft in den Unterrichtsbetrieb eingebunden ist, in welchem Umfang sie den Unterrichtsinhalt, die Art und Weise der Unterrichtserteilung, ihre Arbeitszeit und die sonstigen Umstände der Dienstleistung mitgestaltet und inwieweit sie zu Nebenarbeiten herangezogen werden kann. Wer an einer allgemeinbildenden Schule unterrichtet, ist i.d.R. Arbeitnehmer, auch wenn er seinen Beruf nebenberuflich ausübt. Dagegen können etwa Volkshochschuldozenten, die außerhalb schulischer Lehrgänge unterrichten, oder Lehrkräfte, die nur Zusatzunterricht erteilen, als freie Mitarbeiter beschäftigt werden (BAG, Urteil vom 15.02.2012 – 10 AZR 301/10, NJW 2012, 2903). Der Kläger war vorliegend gerade nicht an einer allgemeinbildenden Schule als Lehrkraft tätig, sondern für einen gemeinnützigen Verein im Rahmen der Durchführung von Integrationskursen für Flüchtlinge. Er war insbesondere hinsichtlich der Gestaltung seiner Arbeitszeit frei und nicht von den Weisungen des Beklagten abhängig, insbesondere konnten die Kursstunden nur in einvernehmlicher Absprache festgelegt werden und dem Kläger vom Beklagten nicht einseitig zugeteilt werden, wie bereits eingehend dargelegt.
20
3. Der Umstand, dass der Kläger eine bestimmte Anzahl von Dozentenstunden übernehmen wollte, ohne dass der Beklagte hierzu verpflichtet gewesen wäre, darauf einzugehen, führt nicht zu einer weisungsmäßigen Abhängigkeit des Klägers, da weder schlüssig vorgetragen noch nachgewiesen ist, dass der Beklagte vom Kläger verlangen konnte, seine Arbeitskraft auf Abruf vorzuhalten. Es ist auch weder dargelegt noch nachgewiesen, dass dies so praktiziert worden wäre. Vielmehr wünschte der Kläger nach seinem eigenen Vorbingen wiederholt die Möglichkeit, mehr Kurstunden abhalten zu können, worauf der Beklagte indessen mangels Möglichkeit nicht einging. Es ist schließlich weder vorgetragen noch unter Beweis gestellt, dass der Beklagte erwartete, dass der Kläger auf Abruf für (mehr) Kursstunden (als abgehalten) zur Verfügung stehe, geschweige denn dies dem Kläger gegenüber so kommuniziert hätte. Da der Kläger unstreitig und durch die erstinstanzliche Beweisaufnahme belegt zudem über einen Dozentenpool von ca. 120 Dozenten verfügte, erscheint es auch plausibel, dass keinerlei Bestrebungen des Beklagten entfaltet wurden, dass der Kläger für eine bestimmte oder eine größere Stundenzahl als tatsächlich abgehalten auf Abruf zur Verfügung stehen müsse.
21
4. Auch nach der Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht München I hat sich im Rahmen der vom Erstgericht durchgeführten Beweisaufnahme nichts Gegenteiliges ergeben.
22
5. Der Kläger verkennt dabei, dass er diejenigen Umstände darlegen und beweisen muss, die die Annahme eines ihm günstigen Arbeitsvertrages bzw. einer fest vereinbarten Stundenzahl oder gar einer Vollzeitbeschäftigung rechtfertigen. Der schriftliche Dozentenvertrag vom 15.03.2017 weist keine Merkmale auf, die die Annahme eines Arbeitsvertrags rechtfertigen, sondern wurde vom Landgericht zutreffend als Rahmenvertrag für die Erbringung von Dienstleistungen in Form einer Dozententätigkeit ausgelegt. Nach objektiven Empfängerhorizont lassen sich dem schriftlichen Vertrag keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Kläger durch den Dozentenvertrag zu einer abhängigen Beschäftigung verpflichtet wurde. Vielmehr waren die Einzelheiten der Erbringung der Dozententätigkeit für den jeweiligen Fall zwischen den Vertragsparteien individuell zu vereinbaren. Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass die Verpflichtung zur Leistung von Unterricht als auch die Verpflichtung zur Zahlung nach dem geschlossenen schriftlichen Vertrag erst dann eintreten, wenn die Tätigkeit des Klägers für einen konkreten Kurs zwischen den Vertragsparteien konkret vereinbart wird.
23
6. Die vom Landgericht durchgeführte Beweisaufnahme durch informatorische Anhörung des Klägers sowie der Geschäftsführerin des Beklagten sowie durch Einvernahme der Zeugen G. A. sowie S. S. hat nicht ergeben, dass abweichende mündliche Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien getroffen worden wären, die die Annahme eines Arbeitsvertrags bzw. einer Vollzeitbeschäftigung bzw. einer fest vereinbarten Mindeststundenzahl rechtfertigen würden. Das Erstgericht hat sich beanstandungsfrei auf Grundlage der durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, dass zwischen den Parteien über den geschlossenen Rahmenvertrag hinaus keine weiteren, mündlichen Vereinbarungen hinsichtlich einer konkreten Stundenzahl oder gar einer Vollbeschäftigung getroffen wurden. Das Landgericht hat sich dabei insbesondere auf die Aussage der Zeugin S. gestützt, die es für glaubhaft und glaubwürdig erachtete. Nach den Ausführungen des Erstgerichts hat diese Zeugin weder eine Vollzeitbeschäftigung noch die Vereinbarung einer konkreten Stundenzahl mit dem Kläger bestätigt. Nach den Angaben der Zeugin bestand das Problem des Einsatzes des Klägers darin, dass dieser zunächst keine BAMF-Zulassung gehabt habe und diese auch nach Beantragung durch den Beklagten nicht erhalten habe. Deswegen habe der Kläger letztlich nur im Vertretungsfall eingesetzt werden können, insbesondere bei einem Projekt der Landeshauptstadt M., das aber nicht mehr fortgesetzt worden sei. Die Dozenten seien bei dem Beklagten auch üblicherweise als freiberufliche Dozenten tätig, man könne hier auf einen Dozentenpool zugreifen. Es sei unzutreffend, dass sie gesagt habe, dass der Kläger ab Juli 2017 Vollzeit bei dem Beklagten arbeiten könne. Es handele sich um Stellen auf Honorarbasis, dies sei auch klar und deutlich kommuniziert worden. Lediglich ein paar Deutschlehrer, die fest angestellt gewesen sein, hätten Vollzeitverträge gehabt. Das Erstgericht hat diese Angaben als glaubhaft angesehen und ist der Zeugin daher gefolgt. Dies ist nicht zu beanstanden, da die Angaben auch ausweislich des protokollierten Inhalts schlüssig und widerspruchsfrei sind. Die Berufung zeigt keine Fehler der Beweiswürdigung auf. Die Angaben der Zeugin decken sich nach dem protokollierten Inhalt mit den Angaben der Geschäftsführerin des Beklagten, die bekundete, dass dem Kläger als Übergangslösung angeboten worden sei, einen Kurs zu unterrichten, um ihm zu helfen. Die behaupteten Zusagen einer konkreten Stundenzahl gegenüber dem Kläger hat auch die Geschäftsführerin des Beklagten nicht bestätigt. Auch dies wurde vom Landgericht zutreffend gewürdigt. Dies deckt sich wiederum mit den eigenen Angaben des Klägers, wonach er mit der Geschäftsführerin nicht über eine Vollzeittätigkeit gesprochen habe, sondern mit einem Mitarbeiter, und zwar bereits im März 2017. Die behauptete Zusage des Mitarbeiters findet jedoch im schriftlichen Vertrag keine Bestätigung. Der Zeuge A. konnte letztlich nur als Zeuge vom Hörensagen angeben, dass ihm der Kläger, sein Bruder, erzählt habe, dass die Zeugin S. ihm erzählt habe, dass er ab 01.07.2017 Vollzeit arbeiten könne. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass das Landgericht keine Überzeugung dahingehend gewinnen konnte, dass dem Kläger über den schriftlichen Rahmenvertrag hinausgehend keine verbindlichen mündlichen Zusagen von Vertretern des Beklagten hinsichtlich einer bestimmten Anzahl von Unterrichtsstunden oder gar einer Vollzeitbeschäftigung gegeben wurden.
24
7. Letztlich setzt der Kläger mit der Berufungsbegründung lediglich eine eigene, abweichende Darstellung und Würdigung an die Stelle der vom Erstgericht vorgenommenen Beweiswürdigung. Dies zeigt jedoch keinen Fehler der Beweiswürdigung des Erstgerichts auf.
25
8. Zudem steht jedenfalls – unabhängig von den vom Erstgericht aufgezeigten Widersprüchen zwischen den Angaben des Klägers und des Zeugen A. – hinsichtlich der Behauptung des Klägers, dass ihm eine Vollzeitbeschäftigung zugesagt worden sei, Aussage gegen Aussage, und zwar die Angaben der Zeugin S. sowie der Geschäftsführerin K. einerseits gegen die Angaben des Zeugen A. und des Klägers andererseits, ohne dass den Aussagen des Klägers und des Zeugen A. der Vorzug gegeben werden kann, wie sich aus dem Ersturteil eindeutig und beanstandungsfrei ergibt. Zudem streitet der schriftliche Dozentenvertrag für die Angaben der Zeugin S. sowie der Geschäftsführerin K., zumal der Kläger vorträgt, dass er eine feste Stundenzahl in den Vertrag aufgenommen wissen wollte. Dem wurde allerdings gerade nicht entsprochen, wie der Vertrag belegt. Für das „Vergessen“ der Aufnahme einer festen Stundenzahl kann der Kläger sich auf keine stichhaltigen Beweise stützen. Vielmehr zeigt der eigene Sachvortrag des Klägers, insbesondere auch in der Gegenerklärung, dass er bemüht war, mehr Dozentenstunden halten zu können, ohne dass er diesbezüglich aufgrund einer Vereinbarung einen Anspruch auf Zuteilung bestimmter Stundenzahlen gegen den Beklagten hatte. Allein der einseitige Wunsch ohne bestehende rechtsverbindliche Vereinbarung führt jedoch nicht zu einem Annahmeverzug des Beklagten. Der Kläger ist damit jedenfalls hinsichtlich seiner Behauptungen beweisfällig geblieben.
26
9. Es führt auch zu keinem anderen Ergebnis, dass der Kläger mit der Gegenerklärung eine Unrichtigkeit des erstinstanzlichen Protokolls zur Vernehmung des Zeugen A. geltend macht. Die begehrte Berichtigung wäre tatsächlich eine Ergänzung des Protokolls. Dem Protokollberichtigungsantrag wurde vom Landgericht nicht entsprochen. Im Übrigen ist der Beklagte der Ergänzung entgegengetreten, da der Zeuge die behaupteten Aussagen nicht getroffen habe. Selbst wenn man unterstellt, dass die mit Schriftsatz des Klägervertreters vom 14.10.2020 behaupteten Aussagen des Zeugen A. so in der mündlichen Verhandlung getroffen worden wären, würde dies nicht zum Nachweis einer verbindlichen Zusage der Vollzeitbeschäftigung führen. Der Zeuge soll angegeben haben, dass Frau G. sich als Leiterin des Beklagten bei einem Gespräch Ende März 2017 vorgestellt habe und den Zeugen mündlich informiert habe, dass der Kläger ab dem nächsten Schulsemester mit Beginn vom 01.07.2017 in Vollzeit beschäftigt werden könne, weil der Kläger dieses laufende Semester mit einer anderen Dozentin eine Unterrichtsklasse habe teilen sollen. Diese behauptete Aussage der Frau G. kann jedoch nicht als Zusage mit Rechtsbindungswillen an den Kläger bzw. an den Zeugen verstanden werden, dass eine vertraglich bindende Vollzeitbeschäftigung erfolgen sollte. Im Gesamtzusammenhang lässt sich dieser Aussage lediglich entnehmen, dass für den Kläger unverbindlich in Aussicht gestellt wurde, ihm zu ermöglichen, eine größere Stundenzahl im Rahmen seiner Dozententätigkeit zu übernehmen. Im Übrigen steht auch diese – unterstellte – Angabe des Zeugen A. im Widerspruch zu den protokollierten Angaben der Zeugin S., der das Landgericht beanstandungsfrei folgte und die im Rahmen ihrer Vernehmung bekundete, dass sie bei dem Vorstellungsgespräch des Klägers bei Frau G. anwesend war, bei dem abgeklärt worden sei, wo der Kläger eingesetzt werden könne. Es habe damals in München zu diesem Zeitpunkt keine freien Stellen gegeben und die Dozenten seien auf Honorarbasis immer freiberuflich tätig gewesen. Zudem habe man bei dem Vorstellungsgespräch festgestellt, dass der Kläger keine BAMF-Zulassung habe, sodass der Kläger letztlich nur für Vertretungsfälle habe eingesetzt werden können bei einem besonderen Projekt der Landeshauptstadt M. Diese Angaben der Zeugin lassen es als wenig plausibel erscheinen, dass dem Kläger im März 2017 oder auch danach verbindliche Zusagen zu einer Vollzeitbeschäftigung erteilt worden sein sollen.
27
10. Soweit mit der Gegenerklärung erstmals drei – nicht mit dem Kläger geschlossene – Verträge vorgelegt werden, erschließt sich nicht, inwieweit diese Verträge zu einer abweichenden Bewertung führen sollten. Die Verträge betreffen bereits nach dem eigenen Vortrag der Klagepartei nicht das streitgegenständliche Rechtsverhältnis. Maßgeblich ist insoweit allein der streitgegenständliche Vertrag vom 15.03.2017. Im Übrigen handelt es sich bei diesen Verträgen um verspätet vorgebrachte Angriffsmittel, die gemäß §§ 530, 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht zulassungsfähig sind, da sie bereits nicht innerhalb der Berufungsbegründungsfrist vorgelegt wurden und auch nicht dargestellt ist, warum eine Vorlage in erster Instanz nicht möglich gewesen sein sollte.
28
11. Soweit mit der Gegenerklärung vorgetragen wird, dass die Kurszeiten einseitig von dem Beklagten festgelegt worden seien, ändert dies an der Bewertung nichts. Denn aus dem geschlossenen Dozentenvertrag geht bereits nicht hervor, dass der Kläger verpflichtet gewesen wäre, zu von der Beklagten einseitig bestimmten Kurszeiten bestimmte Kurse zu übernehmen. Vielmehr stand es dem Kläger nach dem Vertrag frei, mit dem Beklagten zu vereinbaren, welche Kurse zu welchen Kurszeiten er übernehmen wollte.
29
12. Eine wirtschaftliche Abhängigkeit lässt sich aus dem geschlossenen Dozentenvertrag ebenfalls nicht entnehmen. Da der Kläger nicht verpflichtet war, seine Arbeitskraft dem Beklagten in einem bestimmten Umfang verbindlich zur Verfügung zu stellen, bestand gerade keine vollständige oder auch nur teilweise wirtschaftliche Einbindung in den Betrieb des Beklagten.
30
13. Der Hinweis des Klägers darauf, dass zwischen den Parteien ein unbefristeter Vertrag geschlossen worden sei, führt nicht dazu, dass dem Kläger der geltend gemachte Zahlungsanspruch zusteht. Denn wie bereits mehrfach ausgeführt, sah der abgeschlossene schriftliche Dozentenvertrag keine verbindliche Vereinbarung einer festen Stundenzahl oder einer festen Mindestvergütung vor, sondern sollten die Tätigkeiten des Klägers als Dozent nach individueller Vereinbarung zwischen den Parteien geregelt werden. Da mit dem Kläger gerade kein festes Kontingent an Sprachstunden verbindlich vereinbart wurde, konnte er den Beklagten auch nicht in Annahmeverzug nach § 615 BGB setzen.
31
14. Nach dem Sachvortrag der Parteien, bestätigt durch die erstinstanzliche Beweisaufnahme, verfügte der Kläger zum Zeitpunkt des Abschlusses des Dozentenvertrags nicht über die notwendige BAMF-Zulassung. Es ist daher auch plausibel und offensichtlich, dass es einen sachlichen Grund dafür gab, dass dem Kläger eine feste Stundenanzahl nicht verbindlich zugesagt wurde, da der Kläger zum Zeitpunkt des Abschlusses des streitgegenständlichen Dozentenvertrags über keine BAMF-Zulassung verfügte und er lediglich als Vertretung bei einem Sonderprojekt der Stadt München als Aushilfe eingesetzt werden konnte und sollte. Ein Kontrahierungszwang des Beklagten für eine feste Stundenzahl ist nicht ersichtlich. Dies ergibt sich auch daraus, dass es sich bei dem Beklagten um einen gemeinnützigen Verein mit dem Zweck der Unterstützung von Flüchtlingen handelt, der im Rahmen der Flüchtlingskrise Flüchtlingen insbesondere Sprachkurse anbot und hierfür nach der jeweiligen Qualifikation und dem bestehenden Bedarf Dozenten einsetzte, wobei auf einen großen Pool von Dozenten zurückgegriffen werden konnte und nicht vorgesehen war, die ganze oder die überwiegende Arbeitskraft der Dozenten in Anspruch zu nehmen. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass es dem Beklagten nicht freigestanden haben soll, für die Durchführung der Sprachkurse auf besser qualifizierte andere Dozenten zurückzugreifen und den Kläger lediglich als Aushilfe einzusetzen. Allein der Umstand, dass im Jahr 2017 für Sprachkurse ein großer Bedarf bestanden haben mag, legt nicht nahe, dass der Beklagte den Kläger mit einer festen Stundenzahl als Dozenten beauftragte. Vielmehr standen dem Beklagten offensichtlich zahlreiche andere Dozenten zur Verfügung, die eingesetzt werden konnten. Insofern ist vielmehr sogar gut nachvollziehbar, dass der Beklagte mit dem Kläger gerade keine feste Stundenanzahl vereinbarte, zumal die Beauftragung mit der Durchführung von Sprachkursen von der jeweiligen Qualifikation der Dozenten abhing.
32
15. Die vom Kläger insbesondere mit der Gegenerklärung geltend gemachte Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht erkennbar. Die Gewährleistung des rechtlichen Gehörs gebietet im Rahmen des Zivilprozesses, das den Parteien Gelegenheit gegeben wird, sich zu sämtlichen entscheidungserheblichen Sach- und Rechtsfragen zu äußern, also insbesondere zu Erklärungen des Gerichts, des Gegners oder zu Beweisergebnissen (BVerfGE 1; 429; 86, 144; Zöller/Vollkommer, ZPO, Einf. Rn. 18). Vorliegend hatte der Kläger im Rahmen der Beweisaufnahme vor dem Landgericht und auch danach umfassend Gelegenheit, zur Sach- und Rechtslage sowie zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen. Im Berufungsverfahren wird der Anspruch auf rechtliches Gehör im Falle der Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung bei beabsichtigter Zurückweisung der Berufung dadurch gewahrt, dass dem Berufungsführer vor Zurückweisung der Berufung Hinweise gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zu erteilen sind, in denen aufgeführt wird, warum die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat. Dies ist vorliegend mit den erteilten Hinweisen vom 06.10.2021 geschehen. Der Kläger hatte durch die Gegenerklärung vom 23.11.2021 auch Gelegenheit, zu den erteilten Hinweisen Stellung zu nehmen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör erfordert, sich mit dem wesentlichen, entscheidungserheblichen Vortrag der Partei bzw. des Berufungsführers auseinanderzusetzen. Keinesfalls liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs allein darin, dass das zur Entscheidung berufene Gericht der Rechtsansicht einer Prozesspartei bzw. des Berufungsführers nicht folgt, die von der Partei bzw. dem Berufungsführer gewünschten Schlussfolgerungen nicht zieht oder dessen Anträgen nicht entspricht. Demgemäß ist hier eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht darin zu sehen, dass der eigenen und vom Erstgericht abweichenden Beweiswürdigung des Klägers nicht gefolgt werden kann.
33
16. Der geltend gemachte Verstoß gegen das Prinzip der Waffengleichheit als Ausprägung des Grundsatzes auf ein faires Verfahren ist ebenfalls nicht erkennbar. Vielmehr hat das Erstgericht sowohl den Kläger als auch die Geschäftsführerin des Beklagten angehört und die von beiden Seiten zu dem streitentscheidenden Punkt einer fest vereinbarten Stundenzahl bzw. einer Vollzeitbeschäftigung angebotenen Zeugen vernommen. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Waffengleichheit käme diesbezüglich nur in Betracht, wenn das Erstgericht den vom Kläger angebotenen Zeugen nicht vernommen hätte und lediglich die von dem Beklagten angebotene Zeugin vernommen hätte. Dies war vorliegend jedoch gerade nicht der Fall.
34
17. Auch im Übrigen ist die Verletzung von Verfahrensgrundrechten des Klägers nicht gegeben. Allein aus einer von der gerichtlichen Würdigung, insbesondere der Beweiswürdigung, abweichenden eigenen Würdigung des Klägers unter Wiederholung bereits erfolgten und im Übrigen zur Kenntnis genommenen Sachvortrags des Klägers, kann keine Verletzung von Verfahrensrechten oder gar die Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren erkannt werden.
35
18. Ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV an den EuGH kommt weiterhin aus den im Hinweis vom 06.10.2021 aufgeführten Gründen nicht in Betracht, zumal vorliegend auch keine Auslegungsfragen zu europarechtlichen Richtlinien zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits zu klären sind. Im Übrigen erschöpft sich der diesbezügliche Vortrag des Klägers in pauschalen Ausführungen ohne Bezug zum vorliegenden konkreten Sachverhalt, zumal der Kläger das gewonnene, bereits aufgezeigte Beweisergebnis nicht in seine Betrachtung einbezieht. Gleiches gilt für die vom Kläger pauschal behaupteten Verstöße gegen EU-Richtlinien. Auch hierzu wird auf die erteilten Hinweise vom 06.10.2021 Bezug genommen. Die Ausführungen in der Gegenerklärung erschöpfen sich wiederum in der rein pauschalen Behauptung der Missachtung von EU-Richtlinien bzw. Rechtsprechung des EuGH, ohne dass der Kläger irgendeinen Bezug zum vorliegenden Fall und dem konkreten Sachverhalt herstellen würde. Die pauschale Behauptung und Aneinanderreihung von Aktenzeichen von Entscheidungen des EuGH mit Schlagworten zeigt nicht im Ansatz auf, worin der Kläger im hier vorliegenden Fall unter Berücksichtigung des vorliegenden Sachverhalts Rechtsverletzungen erkennen will. Zu den konkreten, sachverhalts- und verfahrensbezogenen Einwendungen des Klägers wurde bereits Stellung genommen. Die Einwendungen des Klägers erweisen sich als nicht durchgreifend.
III.
36
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.
37
Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils beruht auf § 708 Nr. 10, 711 ZPO.
38
Der Streitwert für das Berufungsverfahren war gemäß §§ 47, 48 GKG i.V.m. § 3 ZPO festzusetzen.