Inhalt

LG Nürnberg-Fürth, Urteil v. 02.12.2022 – 8 Ns 997 Js 804/22
Titel:

Nachweis der Verhandlungsunfähigkeit

Normenkette:
StPO § 329
Leitsatz:
Teilt der Angeklagte seinem Verteidiger am Morgen des Verhandlungstages mit, dass er wegen Erkrankung nicht kommen könne, reicht dies alleine zu einer ordnungsgemäßen Entschuldigung nicht aus. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Verhandlungsunfähigkeit, Erkrankung, Vertretungsvollmacht
Vorinstanz:
AG Erlangen, Urteil vom 05.07.2022 – 4 Ds 997 Js 804/22
Rechtsmittelinstanz:
BayObLG, Beschluss vom 05.04.2023 – 203 StRR 95/23
Fundstelle:
BeckRS 2022, 48636

Tenor

1. Die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Erlangen vom 05.07.2022 wird ohne Verhandlung zur Sache verworfen.
2. Der Angeklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens sowie seine notwendigen Auslagen zu tragen.

Entscheidungsgründe

1
Der Angeklagte hat gegen das Urteil des Amtsgerichts Erlangen vom 05.07.2022 form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Er wurde zu dem auf den 02.12.2022, 10:30 Uhr, anberaumten Berufungshauptverhandlungstermin am 12.11.2022 form- und fristgerecht geladen.
2
In dem Ladungsschreiben wurde er darauf hingewiesen, dass seine Berufung ohne Verhandlung zur Sache verworfen wird, falls er ohne hinreichende Entschuldigung nicht erscheint und er im Berufungsverhandlungstermin auch nicht durch einen mit einer nachgewiesenen Vertretungsvollmacht versehenen Verteidiger vertreten wird.
3
Der Angeklagte ist zur Hauptverhandlung, zu welcher nach einer Wartezeit von 17 Minuten aufgerufen worden ist, nicht erschienen. Sein Ausbleiben ist nicht entschuldigt. Es sind auch keine hinreichenden Anzeichen dafür erkennbar, dass der Angeklagte daran gehindert gewesen wäre, zu erscheinen.
4
Soweit der Angeklagte seinem Verteidiger am Morgen des Verhandlungstages mitgeteilt hat, dass er wegen Erkrankung nicht kommen könne, reicht dies zu einer ordnungsgemäßen Entschuldigung nicht aus.
5
Außerdem wurde der Angeklagte im Termin auch nicht von einem mit einer nachgewiesenen Vertretungsvollmacht versehenen Rechtsanwalt verteidigt. Der anwesende Rechtsanwalt gab auf ausdrückliche Nachfrage an, für den Termin vom 02.12.2022 nicht über eine Vertretungsvollmacht im Sinne des § 329 StPO zu verfügen.
6
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft wurde daher die Berufung des Angeklagten nach einer Wartezeit von 28 Minuten mit der sich aus § 473 StPO ergebenen Kostenfolge gemäß § 329 StPO ohne Verhandlung zur Sache verworfen.