Inhalt

LG Bayreuth, Urteil v. 10.11.2022 – 1 KLs 118 Js 11010/20
Titel:

Wertersatzeinziehung bei der Erbin des verstorbenen Angeschuldigten 

Normenketten:
StGB § 73b Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Nr. 3 lit. a, Abs. 2, § 73c S. 1, § 73d Abs. 1 S. 1, § 73e
EGStGB Art. 316h
EGStPO § 14
Leitsatz:
Einziehungsanordnung auch gegen die Erbin des verstorbenen Angeklagten möglich. (Rn. 44)
Schlagworte:
Einziehung des Wertes von Taterträgen bei Erbschaftsfall, Einziehung, Taterträge, Wertersatz, Erbe, Entreicherung, Gutgläubigkeit
Rechtsmittelinstanz:
BGH Karlsruhe, Beschluss vom 31.05.2023 – 6 StR 57/23
Fundstelle:
BeckRS 2022, 48423

Tenor

1. Gegen die Einziehungsbeteiligte …, geb. … in Bayreuth, wh. … wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 118.950 Euro angeordnet.
2. Die Einziehungsbeteiligte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Angewandte Vorschriften:
§§ 73 Abs. 1, 73c Satz 1, 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 lit. a, Abs. 2 StGB.

Entscheidungsgründe

I.
Verfahrensgang
1
Die Staatsanwaltschaft Bayreuth hat unter dem Aktenzeichen 113 Js 9059/18 ein Ermittlungsverfahren gegen den Bruder der Einziehungsbeteiligten, den am … geborenen …, aufgrund des Verdachts von Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz geführt.
2
Mit Datum 19.07.2019 ist gegen … Anklage zum Landgericht Bayreuth wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 16 tatmehrheitlichen Fällen, jeweils in Tateinheit mit Erwerb von Betäubungsmitteln, in Tatmehrheit mit drei tatmehrheitlichen Fällen des Erwerbs von Betäubungsmitteln erhoben worden. Wegen des ihm zur Last gelegten Sachverhalts wird auf den unter Ziffer II. des gegenständlichen Urteils dargelegten, deckungsgleichen Sachverhalt verwiesen.
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Zu einer Eröffnung des Hauptverfahrens ist es nicht mehr gekommen, da … in der Nacht vom 07.11.2019 auf den 08.11.2019 verstorben ist. Das Verfahren gegen ihn ist nach Rücknahme der Anklage mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Bayreuth vom 25.11.2019 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden.
4
Die Einziehungsbeteiligte ist Alleinerbin des … Mit Antragsschrift vom 05.10.2020 hat die Staatsanwaltschaft Bayreuth die Eröffnung des selbstständigen Einziehungsverfahrens bei dem Landgericht Bayreuth sowie die Einziehung des Wertes von Taterträgen gegen die Einziehungsbeteiligte in Höhe von 118.950 Euro beantragt. Mit Schreiben des Vorsitzenden der 1. Strafkammer vom 21.10.2021 ist die Einziehungsbeteiligte angehört worden, sie hat durch ihren Vertreter mit Schriftsatz vom 21.12.2021 die Durchführung der mündlichen Verhandlung beantragt. Mit Beschluss vom 12.09.2022 hat die 1. Strafkammer des Landgerichts Bayreuth das gerichtliche Einziehungsverfahren eröffnet, Termin zur mündlichen Verhandlung ist mit Verfügung vom 12.10.2022 bestimmt worden.
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Bereits während des Ermittlungsverfahrens hat das Amtsgericht Bayreuth mit Beschluss vom 17.04.2019 einen Vermögensarrest gegen … in Höhe von 114.400 Euro erlassen. Unter dem 29.04.2019 sind entsprechende Pfändungsbeschlüsse der Staatsanwaltschaft Bayreuth ergangen. Zur Abwendung der Pfändung hat … das Grundstück mit dem Anwesen …, an die Gemeinde … verkauft. Von dem Verkaufserlös ist ein Betrag in Höhe von 114.400 Euro hinterlegt worden. Der entsprechende Hinterlegungsbescheid des Amtsgerichts Bayreuth datiert vom 22.07.2019. Ein weiterer Arrestbeschluss über die Verhängung eines Vermögensarrestes in Höhe von 4.550 Euro ist durch das Landgericht Bayreuth am 17.09.2019 erfolgt. Ein entsprechender Pfändungsbeschluss der Staatsanwaltschaft Bayreuth datiert vom 31.10.2019.
6
Im Rahmen von Durchsuchungsmaßnahmen sind bei … insgesamt 6.100 Euro Bargeld sichergestellt worden. … hat sich mit der form- und entschädigungslosen Einziehung einverstanden erklärt. Der Geldbetrag ist bei der Landesjustizkasse Bayern eingezahlt worden.
II.
Sachverhalt
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Der am … geborene und in der Nacht vom 07.11.2019 auf den 08.11.2019 verstorbene …, dessen Schwester und Alleinerbin die Einziehungsbeteiligte ist, betrieb mindestens ab dem Jahr 2015 bis zu seiner Festnahme im November 2018 aus seiner Wohnung in …, Verwaltungsgemeinschaft …, heraus einen schwunghaften Handel mit Metamfetamin in größeren Mengen, welches er seinerseits von dem gesondert Verurteilten … erwarb. Die Betäubungsmittel wurden … entweder von … persönlich oder über dessen Kurier, den gesondert Verurteilten …, übergeben. Als Geldübergabekurier fungierte der gesondert Verfolgte … Das Rauschgift war in großen Teilen zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt.
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1. So erwarb … im Jahr 2015, beginnend Mitte des Jahres, in drei Einzelgeschäften zu je 30 Gramm, insgesamt 90 Gramm Metamfetamin von …, wobei das Rauschgift in einem Fall von …selbst, in zwei Fällen von … übergeben wurde.
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2. Im Jahr 2016 erwarb … ebenfalls in drei Einzelgeschäften zu je 30 Gramm insgesamt 90 Gramm Metamfetamin, direkt übergeben von …
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3. Im Jahr 2017 erwarb er in vier Einzelgeschäften zu je mindestens 250 Gramm insgesamt 1.000 Gramm Metamfetamin von …, wobei das Rauschgift in einem Fall von … selbst und in den übrigen drei Fällen von … übergeben wurde.
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4. Im Jahr 2018 erwarb … mindestens in zwei Fällen je 120 Gramm, in einem Fall 30 Gramm, in drei Fällen 60 Gramm, in zwei Fällen 80 Gramm und in einem Fall 200 Gramm Metamfetamin von …, insgesamt somit mindestens 810 Gramm, wobei das Rauschgift in sechs Fällen von … selbst und in zwei Fällen von … übergeben wurde.
12
Von dem im Rahmen der drei Geschäfte im Jahr 2015 erworbenen Rauschgift (vgl. 1.) veräußerte … den ganz überwiegenden Teil, mindestens 70 Gramm, an den gesondert Verfolgten …, und zwar am 31.08.2015 15,4 Gramm, am 18.09.2015 15,4 Gramm, am 30.09.2015 14,6 Gramm und am 06.10.2105 24,6 Gramm. Von … erhielt … je Gramm 65 Euro.
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Die drei im Jahr 2016 erworbenen Betäubungsmittel (vgl. 2.) dienten … zur Deckung seines Eigenbedarfs.
14
Von den im Jahr 2017 in vier Fällen erworbenen Betäubungsmitteln (vgl. 3.) verkaufte … jedenfalls insgesamt 960 Gramm seinerseits gewinnbringend an die gesondert Verurteilten … und … Diese erwarben monatlich mindestens 80 Gramm Metamfetamin und bezahlten 65 Euro pro Gramm.
15
Die gesondert Verurteilten … und … erwarben weiterhin von … von den im Jahr 2018 durch neun Einzelgeschäfte erworbenen Betäubungsmitteln (vgl. 4.) monatlich jedenfalls bis November 2018 mindestens 80 Gramm Metamfetamin, insgesamt somit mindestens 800 Gramm. Auch hier bezahlten sie an … einen Grammpreis von 65 Euro.
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Das Rauschgift verfügte über einen Wirkstoffgehalt von durchschnittlich wenigstens 60% Metamfetaminbase. Über eine Erlaubnis des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte, die ihn zum Umgang mit Betäubungsmitteln berechtigt hätte, verfügte … nicht. Seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit war bei Tatbegehung jeweils vollständig erhalten.
III.
Beweiswürdigung
17
Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum Sachverhalt sind das Ergebnis der durchgeführten mündlichen Verhandlung.
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1. Feststellungen zum Verfahrensgang
19
Der Verfahrensgang wurde hinsichtlich des Verfahrens bezüglich der Einziehungsbeteiligten aus den Akten festgestellt. Die Sterbeurkunde betreffend …, ausgestellt durch das Standesamt Pegnitz, wurde verlesen. Die Stellung der Einziehungsbeteiligten als Alleinerbin des … sowie die Annahme der Erbschaft wurden durch deren Vertreter ausdrücklich bestätigt.
20
Der Gang des Verfahrens betreffend den Verstorbenen … wurde aus dessen beigezogener Verfahrensakte der Staatsanwaltschaft Bayreuth festgestellt. Verlesen wurden insofern der Arrestbeschluss des Amtsgerichts Bayreuth vom 17.04.2019, die dazugehörigen Pfändungsbeschlüsse der Staatsanwaltschaft Bayreuth, der Hinterlegungsbeschluss des Amtsgerichts Bayreuth, der Arrestbeschluss des Landgerichts Bayreuth vom 17.09.2019, der Hinterlegungsschein, der Pfändungsbeschluss der Staatsanwaltschaft Bayreuth vom 31.10.2019, die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Bayreuth aus dem Strafverfahren gegen … sowie die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Bayreuth vom 25.11.2019.
21
Die Feststellungen zur Sicherstellung eines Geldbetrages von insgesamt 6.100 Euro bei … beruhen auf den glaubhaften Angaben der Zeugen …
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2. Feststellungen zum Sachverhalt
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Der Sachverhalt, zu dem der Vertreter der Einziehungsbeteiligten keine Angaben gemacht hat (2.1), steht nach Überzeugung der Kammer fest aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme. Insoweit wurden Feststellungen zu den verwirklichten Anlasstaten (2.2), zur Schuldfähigkeit des … (2.3) sowie zum Wirkstoff des gehandelten Rauschgifts (2.4) getroffen.
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2.1 Die Einlassung des Vertreters der Einziehungsbeteiligten Die Einziehungsbeteiligte selbst war in der mündlichen Verhandlung nicht zugegen. Ihr Vertreter hat zur Sache keine Angaben gemacht.
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2.2 Feststellungen zu den Anlasstaten
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Die Verwirklichung der Anlasstaten durch … steht fest aufgrund der glaubhaften Aussagen der seinerzeit gegen ihn ermittelnden Polizeibeamten bezüglich eines ebenfalls glaubhaften vollumfänglichen Geständnisses des Verstorbenen …
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2.2.1 Der Zeuge …
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Der Zeuge …, ehemals …, berichtete umfassend, detailliert und zur Überzeugung der Kammer glaubhaft über den Gang der Ermittlungen gegen …, deren Ausgangspunkt ein Ermittlungsverfahren gegen dessen Abnehmerin … gewesen sei, welches zu einer Observation sowie zu Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen unter anderem gegen den Verstorbenen aufgrund von Anhaltspunkten für eine Tätigkeit als Drogenhändler geführt habe. Am 15.11.2018 sei … festgenommen worden, bis 07.12.2018 habe er sich in Untersuchungshaft befunden. Der Haftbefehl sei dann außer Vollzug gesetzt worden.
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Insbesondere schilderte der Zeuge … drei von ihm durchgeführte polizeiliche Vernehmungen des verstorbenen Täters vom 15.11.2018, vom 16.11.2018 sowie vom 22.01.2019. In diesen habe … den ihm zur Last liegenden Sachverhalt in dem unter II. dargestellten Umfang vollumfänglich und absolut glaubhaft eingeräumt.
30
Der Zeuge … schilderte diesbezüglich, … sei sich zwar aufgrund des langen Tatzeitraums und der teilweise mehrere Jahre zurückliegenden Tatzeiten nicht mehr bei sämtlichen Einzelheiten sicher gewesen, die (für die Einziehung des Wertes von Taterträgen maßgeblichen) Verkäufe von Metamfetamin habe er aber deutlich besser rekonstruieren können als die Einkäufe. … habe geschildert, eigentlich einen Verkaufspreis von 80 Euro pro Gramm Metamfetamin verlangt zu haben. Er habe sich jedoch von seinen Abnehmern, insbesondere … und …, „über den Tisch gezogen“ gefühlt und tatsächlich deutlich niedrigere Beträge erhalten, wobei der in der Antragsschrift dargelegte Wert von 65 Euro pro Gramm auf einer Schätzung zugunsten des Täters beruhe.
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Der Verstorbene habe trotz mangelnder Struktur in seinen Angaben von Anfang an ein Höchstmaß an Bemühung um Aufklärungshilfe gezeigt, wobei seine Aussage nicht etwa von Belastungseifer gegenüber den Lieferanten und Abnehmern geprägt gewesen sei. Vielmehr habe sich … erheblich selbst mit dem An- und Verkauf großer Drogenmengen belastet, ohne dass dies bereits durch die Ermittlungen verifiziert gewesen wäre. Der Zeuge führte hier aus, die Ermittlungen (auch) gegen … seien erst im Jahr 2018 mittels operativer Maßnahmen forciert worden, der damalige Beschuldigte hingegen habe aus freien Stücken Taten eingeräumt, die bis ins Jahr 2015 zurückgereicht hätten.
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Der Zeuge erläuterte, dass … seine Angaben nach Belehrung über die Vorschrift des § 31 BtMG gemacht habe und daher freilich um Kooperation bemüht gewesen sei mit dem Ziel einer Außervollzugsetzung seines Haftbefehls, die dann schließlich auch erfolgt sei. Hinzugekommen sei jedoch, dass dem damaligen Beschuldigten bereits frühzeitig, auch durch seinen bei den Vernehmungen anwesenden Verteidiger, die Konsequenzen seiner Aussage im Hinblick auf die Einziehung des Wertes von Taterträgen erläutert worden seien.
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An der Glaubwürdigkeit des … und der Glaubhaftigkeit seiner Angaben hätten seitens der Polizei somit zu keinem Zeitpunkt Zweifel bestanden. Wenngleich der Täter vor seiner eigenen Verurteilung sowie vor Durchführung der Verfahren gegen den Lieferanten …, den Kurier … sowie die Abnehmer … und … verstorben sei, seien seine Aussagen dennoch Grundlage für die Aburteilung der übrigen an den Drogengeschäften Beteiligten gewesen.
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2.2.2 Die Zeugin …
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Die Angaben des Zeugen … werden gestützt durch die glaubhaften ergänzenden Angaben der Zeugin … Diese referierte zunächst über die am 15.11.2018 erfolgten Durchsuchungsmaßnahmen im Anwesen des Verstorbenen. Hier sei dessen Schwester, die Einziehungsbeteiligte, zugegen gewesen, weshalb dieser auch von Anfang an bekannt gewesen sei, dass gegen ihren Bruder ein Ermittlungsverfahren wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz anhängig gewesen sei. Auch habe die Einziehungsbeteiligte mitbekommen, dass in ihrem in dem Anwesen befindlichen Badezimmer eine in einem Metallrohr versteckte Menge von ca. 100 Gramm Metamfetamin sichergestellt worden sei. Auch die Sicherstellung eines Geldbetrages im Vorgriff auf die Anordnung der Einziehung sei der Einziehungsbeteiligten bewusst gewesen.
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Zum Aussageverhalten des … bestätigte die Zeugin aus eigener Wahrnehmung zunächst die Angaben des Zeugen … Auch schilderte sie, der damalige Beschuldigte habe von sich aus angegeben, dass noch Metamfetamin bei ihm zuhause aufzufinden sei, was dann auch den Tatsachen entsprochen habe. Die Zeugin selbst habe am 28.11.2018 eine weitere Vernehmung des … durchgeführt. In dieser habe er aus freien Stücken über die Betäubungsmittelverkäufe an … berichtet, die zu diesem Zeitpunkt polizeilich gänzlich unbekannt gewesen seien. Auch diese Angaben hätten sich im weiteren Verlauf der Ermittlungen bestätigt.
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2.3 Feststellungen zur Schuldfähigkeit des Verstorbenen … Die Feststellungen zur vollständig erhaltenen Schuldfähigkeit des … beruhen auf dem verlesenen Gutachten des forensisch-psychiatrischen Sachverständigen … vom 27.03.2019, soweit dort eine Beurteilung der Schuldfähigkeit vorgenommen wurde.
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2.4 Feststellungen zum Wirkstoffgehalt
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Die Feststellungen zum Wirkstoffgehalt der durch … verkauften Betäubungsmittel beruhen auf zwei verlesenen Wirkstoffgutachten der Forensischanalytischen Laboratorien … am Rechtsmedizinischen Institut der Universität … vom 04.02.2019. Dort ist bezüglich der bei … sichergestellten Menge von etwa 100 Gramm Metamfetamin ein Wirkstoffgehalt von mindestens 79,8% Metamfetaminbase festgehalten. Bei einer von … an … verkauften, bei ihr sichergestellten Menge von etwa 40 Gramm Metamfetamin beträgt der Wirkstoffgehalt im Mindestmaß 79,0% Metamfeaminbase. Im Übrigen erfolgte eine Schätzung zugunsten des Täters.
IV.
Einziehung des Wertes von Taterträgen
40
Die Anordnung der Einziehungsbeträge von 118.950 Euro beruht auf §§ 73 Abs. 1, 73c Satz 1, 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 lit. a, Abs. 2 StGB. Trotz der teilweisen Tatbegehung vor dem 01.07.2017 war hierbei die aktuelle, seit dem genannten Stichtag geltende Rechtslage maßgeblich (Art. 316h EGStGB, § 14 EGStPO).
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Der verstorbene … hat damit rechtswidrig und schuldhaft die Tatbestände des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 16 tatmehrheitlichen Fällen, jeweils in Tateinheit mit Erwerb von Betäubungsmitteln, in Tatmehrheit mit drei tatmehrheitlichen Fällen des Erwerbs von Betäubungsmitteln gemäß § 1 Abs. 1 i. V. m. Anlage II BtMG, §§ 3 Abs. 1, 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 29a Abs. 1 Nr. 2, 52, 53 StGB verwirklicht.
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Der angeordnete Betrag ergibt sich aus einer Multiplikation der durch den Täter … verkauften Gesamtmenge von 1.830 Gramm Metamfetamin mit dem von seinen Abnehmern bezahlten Grammpreis von 65 Euro.
43
Die Einziehung des durch die Taten Erlangten, also der durch die Drogenverkäufe jeweils unmittelbar bezahlten Geldbeträge, ist nicht möglich, weil diese noch zu Lebzeiten des … entweder mit dessen sonstigem Barvermögen vermischt wurden (§ 948 Abs. 1 BGB) oder als Gutschrift (§§ 780, 781 BGB) auf ein Girokonto gelegt wurden. Somit war gemäß § 73c Satz 1 StGB die Einziehung eines Geldbetrages anzuordnen, der dem Wert des Erlangten entspricht.
44
Die Anordnung richtet sich gemäß § 73d Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 lit. a, Abs. 2 StGB gegen die Einziehungsbeteiligte, obwohl diese weder Täterin noch Teilnehmerin ist. Die aus der Hinterlegung eines Geldbetrags von 114.400 Euro und der Sicherstellung weiterer 4.550 Euro herrührenden Auszahlungsansprüche und mithin ein Gegenstand, der dem Wert des durch … Erlangten entspricht, sind auf die Einziehungsbeteiligte als Erbin übergegangen, weshalb entsprechender Wertersatz nunmehr durch sie zu leisten ist.
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Die Einziehung des Wertes von Taterträgen ist auch nicht gemäß § 73e Abs. 2 StGB ausgeschlossen.
46
Die Einziehungsbeteiligte ist nicht entreichert in dem Sinn, dass der Wert des Erlangten nicht mehr in ihrem Vermögen enthalten sei. Die Höhe des der Einziehung des Wertes von Taterträgen unterliegenden Geldbetrages resultiert aus Auszahlungsansprüchen, die der Verstorbene … zum Todeszeitpunkt in der Höhe des durch die Drogenverkäufe erlangten Geldbetrages innehatte. Diese sind auf die Einziehungsbeteiligte als Erbin übergegangen und noch immer Gegenstand ihres Vermögens.
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Überdies war die Einziehungsbeteiligte zu keinem Zeitpunkt gutgläubig. Die Umstände, die zu der Anordnung der Einziehung gegenüber … geführt hätten, waren ihr zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens, auch bereits zu Lebzeiten des Täters, bekannt. Die Einziehungsbeteiligte als Schwester des Verstorbenen war bereits bei der polizeilichen Wohnungsdurchsuchung zugegen. Sie wohnte im selben Anwesen und stand in engem persönlichen Kontakt zu ihrem Bruder. Sie wusste auch, dass … die ihm zur Last liegenden Taten umfangreich eingeräumt hat und in diesem Zusammenhang von seinem Verteidiger umfassend über die Folge der zu erwartenden Vermögensabschöpfung beraten wurde. Auch war ihr bekannt, dass ihr verstorbener Bruder zur Abwendung von Pfändungen, die die Staatsanwaltschaft aufgrund eines Vermögensarrests erwirkt hatte, ein Grundstück veräußert hatte und ein Teil des Erlöses in Höhe von 114.400 Euro hinterlegt worden war. Auch die Sicherstellung des Betrages von 4.550 Euro zur Vermögenssicherung war ihr bekannt. Sie war nach alledem hinsichtlich der Einziehung des Wertes von Taterträgen nicht gutgläubig.
48
Die Voraussetzungen für die selbstständige Einziehungsanordnung gemäß § 76a Abs. 1 Satz 1 StGB liegen vor, da der vor Aburteilung verstorbene Täter … wegen seiner Straftaten nicht mehr verfolgt werden kann.
V.
Kosten
49
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 464 Abs. 1, 465 Abs. 1 Satz 1 StPO.