Titel:
Entschädigung für Windkraftanlagen auf See bei untertägiger Störung der Netzanbindung
Normenketten:
EnWG § 17e, § 17f
ZPO § 254
Leitsätze:
1. Die Selbstbehaltsfristen nach § 17 e Abs. 1 – 3 EnWG rechnen als Fristen nach vollen Tagen. (Rn. 40)
2. Die nach Ablauf der Selbstbehaltsfristen zu entschädigenden Störzeiträume rechnen als Zeiträume, branchenüblich nach Viertelstunden. (Rn. 48)
3. Dabei sind nur Zeiträume anzusetzen, in denen die Netzanbindung tatsächlich unterbrochen war. (Rn. 41)
4. Die Ausfallarbeit ist realitätsnah zu ermitteln, insbsondere durch Berücksichtigung von windrichtungsabhängigen Abschaltungseffekten. (Rn. 50)
5. Vorsatz i.S.v. § 17 e Abs. 1 S. 4 EnWG ist vom Anlagenbetreiber darzulegen und zu beweisen. (Rn. 63)
6. Es besteht keine Auskunftsanpruch des Betreibers nach dem EnWG zum Inhalt des Schadensminderungskonzepts gem. § 17 f Abs. 3 EnWG. (Rn. 58)
7. Es besteht auch kein zivilrechtlicher Auskunftsanpruch zu deren Inhalt, wenn der Anlagenbetreiber Indizien zu Begründung des Vorsatzvorwurfs erst aus dem Schadensminderungskonzept entnehmen möchte. (Rn. 64)
8. Hat der Übertragungsnetzbetreiber ein Schadensminderungskonzept vorgelegt und umgesetzt, das von der Bundesnetzagentur gebilligt wurde, fehlt es regelmäßig am Vorsatz. (Rn. 65)
§ 254 ZPO ist weit auszulegen und umfasst jeden Fall, in dem die Höhe eines Anspruchs von einer zuvor zu erteilten Auskunft abhängig ist. Ob ein Auskunftsanspruch besteht, ist keine Frage der Zulässigkeit. (Rn. 36) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Entschädigung, Windkraftanlage, See, untertägige Störung, Netzanbindung, Auskunftsanspruch, Schadensminderungskonzept, Bundesnetzagentur, Berechnung, Darlegungspflicht, Anlage, Geschwindigkeit, Anlagenbetreiber, Zeitpunkt, Betriebsbereitschaft, Stufenklage
Rechtsmittelinstanzen:
LG Bayreuth, Berichtigungsbeschluss vom 01.03.2022 – 31 O 939/20
LG Bayreuth, Berichtigungsbeschluss vom 24.03.2022 – 31 O 939/20
OLG Nürnberg, Endurteil vom 13.06.2023 – 3 U 456/22
Fundstelle:
BeckRS 2022, 48371
Tenor
1. Die Klage ist in Antrag 1) – mit einem Entschädigungssatz von 19,4 Cent/kWh mal 0,90 – dem Grunde nach gerechtfertigt für die Zeiträumen
- 4. Januar 2018 0:00 Uhr MEZ bis bis 16. Februar 2018, 18:58 Uhr MEZ;
jedoch für die Anlage Nummer 40 erst ab dem 6. Januar 2018 0:00 Uhr MEZ
und für die Anlage Nummer 41 erst ab dem 7. Januar 2018 0:00 Uhr MEZ;
- 13. April 2018 von 10:45 Uhr MESZ bis 12:17 Uhr MESZ, mit 35 betriebsbereiten Anlagen;
- 29. April 2018, 9:46 Uhr MESZ bis 2. Mai 2018, 15:49 Uhr MESZ mit 21 betriebsbereiten Anlagen, jedoch ohne die Anlage BW1 für die Wartungszeiträume
- 29.4. 9:46 Uhr bis 14:45 MESZ sowie
- 29.4. 20:00 MESZ bis 30.4. 2:45 Uhr MESZ,
- 30.4. 10:45 Uhr MESZ bis 18:30 Uhr MESZ
- 1.5. 8:45 Uhr MESZ bis 12:00 Uhr MESZ
- 28. August 2018, 9:10 Uhr MESZ bis 30. August 2018, 13:30 Uhr MESZ, mit 26 betriebsbereiten Anlagen;
- 25. September 2018 von 1:23 Uhr bis 15:58 Uhr, mit 36 betriebsbereiten Anlagen;
- 2. Dezember 2018 von 1:28 Uhr bis 1:57 Uhr sowie von 21:21 Uhr bis 23:09 Uhr, je mit 32 betriebsbereiten Anlagen.
2. Im Übrigen und im Antrag 2) wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten um Entschädigungsansprüche wegen der Störung der Netzanbindung von Windenergieanlagen auf See.
2
Die Klägerin ist Betreiberin eines Windparks in der deutschen Bucht mit 40 Windenergieanlagen von jeweils 5 MW Spitzenleistung (Trianel Windpark Borkum). Die Beklagte ist die anbindungs-verpflichtete Übertragungsnetzbetreiberin und hat den klägerischen Windpark seit 2015 mit einer Gleichstrom – Hochenergieübertragungsleitung („DolVVin 1“) angeschlossen.
Unterbrochen war die Netzanbindung:
3
Vom 25. Dezember 2017, 10:46 Uhr bis 16. Februar 2018, 18:58 Uhr; zu diesem Zeitpunkt waren 38 WEA betriebsbereit, die Anlägen Nrn. 40 und 41 waren gestört, die Anlage 40 wurde am 26. Dezember 2017 um 15:15 Uhr und die Anlage 41 am 27. Dezember 2017 um 12:30 Uhr entstört, die Beklagte hatte den Zeitpunkt der voraussichtlichen Entstörung ursprünglich mit 28. Februar 2018, 20:00 Uhr angekündigt und erst am 16. Februar 2018 um 16:30 Uhr eine frühere Entstörung (an diesem Tag um 20:00) bekannt gegeben (K32); Vom 29. April 2018, 9:46 Uhr bis 2. Mai 2018, 15:49 Uhr, zu diesem Zeitpunkt waren wenigstens 20 WEA betriebsbereit (lt. klägerischer Aufstellung Anlage 2 zu Anlage K16); Vom 28. August 2018, 9:10 Uhr bis 30. August 2018, 13:30 Uhr, zu diesem Zeitpunkt waren 26 WEA betriebsbereit Untertägige Störungen ereigneten sich außerdem an folgenden Tagen (Zeitangaben. in MEZ beziehungsweise MESZ; die klägerischen Zeitangaben differieren, weil die Klägerin UTC, verwendet):
4
Am 13. April 2018 von 10:45 Uhr bis 12:17 Uhr, 35 Anlagen waren betriebsbereit; Am 25. September 2018 von 1:23 Uhr bis 15:58 Uhr, betriebsbereite Anlagen: 36; Am 2. Dezember 2018 von 1:28 Uhr bis 1:57 Uhr sowie von 21:21 Uhr bis 23:09 Uhr, betriebsbereite Anlagen: 32.
5
Für die Ausfallzeiträume erhält die Klägerin nach § 17e EnWG verschuldensunabhängig eine Entschädigung in Höhe von 90% der ihr entgangenen Einspeisevergütung. Abzustellen ist nach dem Gesetz auf die durchschnittliche Einspeisung einer vergleichbaren Anlage in dem entsprechenden Zeitraum der Störung.
6
Dabei wird bei bestehenden Anlagen aus der Windgeschwindigkeit in Höhe der Anlagengondel (gemessen durch ein Gondelanemometer) und der Kennlinie der Anlage jeweils im Viertelstundendurchschnitt die (fiktive) Ausfallarbeit ermittelt.- Liegt die einzelne WEA unter Berücksichtigung der Windrichtung nicht in der ersten Reihe des Parks, wird der bei ihr auftreffende Wind durch den Abschattungseffekt (Wake-Effekt) der im Luv voranstehenden Anlagen beeinflusst, regelmäßig sinkt die Windgeschwindigkeit und die Turbulenzen verstärken sich, insgesamt kommt es zu einer niedrigeren Leistung als bei den in erster Reihe stehenden Anlagen. Da bei einem insgesamt still liegenden. Park jedoch auch die Anlagen der ersten Reihe nicht in Betrieb sind und damit keinen Abschattungseffekt verursachen, wird am Gondelanemometer der Anlagen in zweiter etc. Reihe eine höhere Windgeschwindigkeit gemessen als im Normalbetrieb zu erwarten. Der Effekt ist abhängig von Windgeschwindigkeit, Temperatur und Windrichtung.
7
Die Klägerin hat ihre Forderung außergerichtlich ohne Berücksichtigung dieses Effekts berechnet, die Beklagte hat ihn pauschal mit 9,81% abgezogen.
8
Bei allen Berechnungen wurden für die Windrichtung die Daten des nächstgelegenen FINO-Mastes verwendet. Die Daten der. Gondelanemometer selbst sind in Ausfallzeiträumen nicht verwert-bar,da die Gondeln aus dem Wind gedreht wurden.
9
Die Beklagte hat weiter viertelstundenweise die von der Klägerin geltend gemachten Werte der Ausfallarbeit für jede einzelne Anlage auf 1.260,515 kWh limitiert, d.h., höhere geltend gemachte Werte nicht angesetzt.
10
Die Klägerin hat außergerichtlich ihre Ansprüche auf Basis eines Preises von 19,4 Cent/kWh berechnet, die Beklagte hat lediglich 19,0 Cent/kWh angesetzt.
11
Die. Klägerin hat Rechnungen und zur Berechnung ihrer Forderung Datenmatrizen übersandt (Anlagenkonvolut B9), die viertelstundenweise die aus ihrer Sicht maßgeblichen Daten enthalten, die Beklagte hat die Forderung zum großen Teil (20.249.106,86 Euro) erfüllt (Anlagen K6, K8, K9, K10, K16, K17, K18, K21, K11). Zur rechnerischen Darstellung wird Bezug genommen auf die Tabelle der Beklagten Seite 14 ff. der Klageerwiderung vorn 26. März 2021. Mahnungen des Restbetrags blieben ohne Erfolg.
12
Nach Klageerhebung hat die Beklagte aufgrund nachträglicher Überprüfung einen weiteren Betrag in Höhe von 51.709,96 € ausgezahlt (Korrekturrechnung vom 23. März 2021, Anlage B10). Dies unter dem Vorbehalt einer Nachberechnung.
13
Für den ersten Unterbrechungszeitraum (Dezember bis Februar 2018) hat die Beklagte der Bundesnetzagentur ein Schadensminderungskonzept vorgelegt. Veröffentlicht wurde nur die Tatsache, dass dies geschehen ist, das Konzept selbst wurde nicht veröffentlicht. Die Klägerin forderte die Beklagte noch im Dezember 2017 auf, zur Ursache der Störung und zu den Schadensbeseitigungsmaßnahmen Auskunft zu erteilen, dies lehnte die Beklagte ab (Anlagen K1, K 22). Auch das Schadensminderungskonzept stellte die Beklagte der Klägerin nicht zur Verfügung.
14
Die Klägerin meint, die zehntägige Selbstbehaltsfrist des § 17 I EnWG laufe nach Beginn der Störung am 25. Dezember 2017 für alle Anlagen (ungeachtet der gestörten Anlagen 40 und 41) mit Ablauf des 4. Januar 2018 einheitlich ab.
15
Die Klägerin trägt vor, die Netzanbindung sei am Ende des ersten Ausfallzeitraums zwar am 16. Februar 2018, 18:58 Uhr zugeschaltet worden, aber erst am 17. Februar 2018, 23:20. Uhr wieder nutzbar gewesen. Aufgrund der kurzfristigen Ankündigung, einer weiteren Mitteilung der Beklagten auf Arbeitsebene, dass zuerst ein SOAK-Test durchgeführt würde (der im Regelfall 24 Stunden dauert) und aufgrund schlechten Wetters habe man nämlich erst am Folgetag Techniker auf die eigene Plattform schaffen und zuschalten können. Wegen des langen Unterbrechungszeitraums sei eine ferngesteuerte Zuschaltung nicht möglich gewesen. Die Klägerin meint, es komme hinsichtlich des Zeitpunkts auf die Zuschaltung der Netzverbindung an. Hilfsweise sieht sie die Beklagte aufgrund der verspäteten Mitteilung für ersatzverpflichtet.
16
Die WEA BWO1 sei im Ausfallzeitraum 29.4. bis, 2.5.2018 tatsächlich betriebsbereit gewesen (dazu Anlage K27). Sie sei zum Ausfallzeitpunkt lediglich wegen einer Inspektion des statischen Gerüsts (der Stahlkonstruktion) abgeschaltet gewesen (K35, K36), im übrigen aber betriebsbe93Gi20 – Seite 6 – reit. Weitere Inspektionen des statischen Gerüsts während des Ausfallzeitraums hält die Klägerin für unschädlich. Wenigstens die nicht durch Inspektionen belegte Zeit wäre zu entschädigen. Die Betriebsbereitschaft der Anlage sei auch dadurch dokumentiert, dass sie unstreitig. am 2. Mai 2021 mit der Wiederherstellung des Netzanschlusses wieder angefahren wurde. – Die 'Klägerin ist der Ansicht, nach Ablauf der in Tagen zu bemessenden Selbstbehaltsfristen seien auch untertägige Störungen zu ersetzen.
17
Die Klägerin meint, ein Abzug für den Abschattungseffekt sei nicht vorzunehmen. Im Gesetz werde auf eine vergleichbare Anlage abgestellt, nicht auf eine am gleichen Ort aufgestellte Anlage. Der Gesetzgeber habe, bewusst pauschaliert und obendrein die Entschädigung auf 90% reduziert. Es gebe auch kein von der Regulierungsbehörde akzeptiertes Modell der Berechnung des Abschattungseffekts.
18
Hilfsweise trägt die Klägerin vor, die gemittelte Leistungsminderung aufgrund des Abschattungseffekts belaufe sich auf 4,11%. Sie stützt sich dazu auf ein nach dem von der Beklagten auch sonst akzeptierten Jensen-Modell erstelltes Privatgutachten der Deutschen Windguard Consulting vom 25. Mai 2021 (Anlagen K 25, berichtigt durch K30, K 26, K29).
19
Die von der Beklagten limitierten Überschreitungen der Leistungskennlinie beruhten auf der Umrechnung von (klägerseits verwendeten) 10-Minuten-Werten auf Viertelstunden. Da die Beklagte ohnehin eine weitere Limitierung der Gesamtleistungsabgabe des Windparks auf 200 MW vorgenommen habe, erfolge der Abzug doppelt.
20
Die bis zur Behebung der ersten Störung im Februar 2018 verstrichene Zeit sei ein Indiz dafür, dass die Beklagte nicht alles mögliche und zumutbare unternommen habe, um die Störung zeitnah zu beseitigen. Deshalb stehe der Klägerin für einen Teil dieses Zeitraums – in, dem' die Beklagte die Behebung der Störung vorsätzlich verhindert habe – nicht nur 90%, sondern die volle Einspeisevergütung als Entschädigung zu.
21
Zur genauen Ermittlung des Zeitraums (und damit der. zusätzlichen Entschädigungsforderung) sieht sich die Klägerin auf die Auskunft der Beklagten beziehungsweise auf die Vorlage des Schadensminderungskonzepts angewiesen. Sie beruft sich auf einen Auskunftsanspruch aus den Regelungen des § 17 f EnWG oder § 242 BGB.
22
Weiter beantragt sie, dessen Vorlage nach § 142 ZPO der Beklagten aufzugeben.
23
Die Klägerin beantragt
1. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin .EUR 4.886.780,17 nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
a) für einen Betrag in Höhe von EUR 1.708.736,70 seit dem 17. Februar 2018;
b) für einen weiteren Betrag in Höhe von EUR 1.578.373,04 seit dem 9. März 2018;
c) für einen weiteren Betrag in Höhe von EUR 975.104,15 seit dem 24. August 2018;
d) für einen weiteren Betrag in Höhe von EUR 443.899,25 seit dem 22. Januar 2019;
e) für einen weiteren Betrag in Höhe von EUR 180.666,99 seit dem 16. Dezember 2020 zu zahlen.
2. die Beklagte zu verurteilen,
a) der Klägerin das Schadensminderungskonzept gemäß § 17f EnWG im Hinblick auf die Störung der Netzanbindung DolWin1 während des Zeitraums vom 25. Dezember 2017 um 10:46 Uhr bis zum 17. Februar 2018 um 23:20 Uhr vorzulegen;
b) an die Klägerin Entschädigung in einer nach Erteilung der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
24
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen und rügt hinsichtlich Antrag 2 eine Unzulässigkeit der Stufenklage.
25
Die Beklagte meint, wegen der fehlenden Betriebsbereitschaft der Anlagen 40 und 41 am 25. September 2017 sei für diese Anlagen die gesetzliche Selbstbehaltsfrist von zehn Tagen nicht wie für die anderen Anlagen bereits am 4. Januar 2018 abgelaufen, sondern erst einen beziehungsweise zwei Tage später, also elf Tage nach Entstörung dieser Anlagen.
26
Der Anlage K27 spricht die Beklagte jeden Beweiswert ab und will die Klägerin hinsichtlich der Betriebsbereitschaft der Anlage BWO1 an ihrer eigenen Erklärung vom 9. August 2018 (Anlage K16) festhalten: Die von der Klägerin später vorgelegten Inspektionsberichte und der Vortrag zur statischen Überprüfung bestätigen aus Sicht der Beklagten die fehlende Betriebsbereitschaft dieser Anlage.
27
Die Beklagte meint, dem Gesetzeswortlaut sei zu entnehmen, dass nicht nur die Selbstbehaltsfristen, sondern auch die Störungszeiträume nur nach vollen Tagen anzusetzen seien, es bestehe kein Entschädigungsanspruch für untertägige Störungen.
28
Die Beklagte meint, der. Abschattungseffekt sei aufgrund seines generellen Auftretens in jedem Windpark zu berücksichtigen, und grundsätzlich von der Klägerin bereits bei Aufstellung der Entschädigungsforderung zu berechnen; die Klägerin habe allerdings keine Viertelstundendaten zu den Windrichtungen mit übermittelt. Die Ausführungen der Klägerseite zur Vergleichbarkeit einer ,Anlage lägen neben der Sache, denn es gehe um die Geschwindigkeit des auf die Anlage treffenden Windes. Bei der Berechnung der Entschädigungsforderung sei möglichst nahe an der Realität vorzugehen (so OLG Düsseldorf 6. Dezember 2017, VI Kart 123/16 (V)). Der von der Beklagten eingesetzte Abschlag von 9,81% entspreche dem vergleichbarer Windparks, es sei Sache der Klägerseite, einen geringeren Abschattungseffekt nachzuweisen.
29
Auch das von der Klägerin jetzt vorgelegte Privatgutachten sei ohne die 'zeitscharfen Daten zur Windrichtung nicht überprüfbar. Dieses sei bereits methodisch zweifelhaft, da das Wind-Guard-Gutachten anscheinend unter anderem keine mengengewichtete Durchschnittsberechnung vornimmt, darüber hinaus auf einer mangelhaften bzw. ungenauen Berücksichtigung einzelner Berechnungsparameter beruht und zudem die Sturmabschaltungen einseitig verzerrend zugunsten der Klägerin berücksichtige (vgl. Schriftsatz der Beklagten im Parallelverfahren vorn 5. März 2021, Rn. 1495 ff.).
30
Nach Vorlage der Windrichtungsdaten (des nächstgelegenen FINO-Mastes) .hat die Beklagte ihren Einwand gegen die klägerische Berechnung präzisiert: diese berücksichtige den Abschattungseffekt („hinten“) als Abschlag von der vom Aggregat abgegebenen elektrischen Leistung, statt („vorne“) zunächst mit dem Abschattungseffekt die auf die Gondel wirkende (fiktive) Windge31 O 939/20 – Seite 9 – schwindigkeit zu berechnen und dann die übrigen Rechenschritte zur Ermittlung der Einspeiseleistung einer vergleichbaren Anlage vorzunehmen. Der Abzug sei nicht kommutativ.
31
Mehr als die Leistungskennlinie hergebe, könne eine Anlage nicht einspeisen, weshalb die vorgenommene Limitierung berechtigt sei;
Die Beklagte habe alles mögliche und zumutbare unternommen, um die Störung zeitnah zu beseitigen. Zur Vorlage des Schadensminderungskonzeptes hält sie sich nicht verpflichtet, insbesondere hält sie den Vortrag der Klägerin für unschlüssig.
32
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung einer amtlichen Auskunft der Bundesnetzagentur zur Frage, ob die Beklagte ein Schadensminderungskonzept vorgelegt habe (ja), ob die Bundesnetzagentur daran Änderungen verlangt habe (nein) und ob aus Sicht der Bundesnetzagentur das Schadensminderungskonzept umgesetzt worden sei (ja). Auf die schriftliche Auskunft wird Bezug genommen.
33
Weiter ist zur Frage der Betriebsbereitschaft der Anlage BW1 im Zeitraum 29.4- bis 2.5. 2018 Beweis erhoben worden durch Einvernahme des Zeugen M. D. im Termin vom 28.10.2021. Auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen.
34
Wegen -der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe
35
Die Zahlungsklage zu 1) ist ohne Weiteres zulässig.
36
Auch die Stufenklage zu 2) ist zulässig. § 254 ZPO ist weit auszulegen und umfasst jeden Fall, in dem die Höhe eines Anspruchs von einer zuvor zu erteilten Auskunft abhängig ist. Ob ein Auskunftsanspruch besteht, ist keine Frage der Zulässigkeit.
37
Entgegen der Ansicht der Beklagten kann die Klägerin den Zeitraum der Störung, den die Beklagte zumindest bedingt vorsätzlich herbeigeführt haben soll, nicht uninformiert festlegen und damit auch die Höhe eines auf vorsätzliche Verzögerung gestützten zusätzlichen Entschädigungsanspruchs nicht beziffern.
38
Der Zahlungsantrag Ziffer 1) ist nach Grund und. Höhe streitig und dem Grunde nach (Zeiten und betriebsbereite Anlagen, Höhe des Entschädigungssatzes) entscheidungsreif; vor der notwendigen Beweisaufnahme zu den Auswirkungen des Abschattungseffektes ist es sachgerecht, die zu untersuchenden Zeiten und Anlagen festzulegen, so dass das Gericht von § 304 ZPO Ge-. brauch macht.
39
1. Soweit die Klägerin für die Anlagen Nummer 40 und 41 einen Entschädigungsanspruch bereits ab dem 5. Januar 2018 geltend macht, ist die Klage unbegründet.
40
Entgegen klägerischer Lesart spricht der Wortlaut des Gesetzes für den Lauf der Selbstbehaltsfrist eindeutig für die Auslegung der Beklagten. Das Gesetz nennt die beiden Tatbestandsmerkmale Unterbrechung und Betriebsbereitschaft für den Beginn des Selbstbehaltsfrist nebeneinander. Für die Anlage Nummer 40 kann damit erst ab dem 6. Januar 2018, für die Anlage Nummer 41 erst ab dem 7. Januar 2018. Entschädigung beansprucht werden..
41
2. Unbegründet ist die Klage weiter, soweit die Klägerin für den Zeitraum nach dem 16. Februar 2018, 18:58 Uhr bis zum 17. Februar 2018, 23:20 Uhr entschädigt werden will. Unstreitig war die Netzanbindung zum erstgenannten Zeitpunkt wiederhergestellt, nur eine Einspeisung des Windparks aus technischen Gründen erst zum zweiten Zeitpunkt möglich.
42
Das Gericht legt auch hier das Tatbestandsmerkmal „wegen der Störung“ so aus, dass die Störung die Einspeisung unmittelbar behindern muss und es nicht ausreicht, dass der Tatbestand einer. vorherigen Störung in irgendeiner Art und Weise kausal geworden. ist (vgl. Entscheidung des Gerichts vom 14. 11.2019, 1 HK 0 47/18). Technische Gegebenheiten des Parks sind nicht zu berücksichtigen.
43
Auch die Hilfsbegründung der Klägerin greift nicht durch: zwar ist unstreitig geblieben, dass die Beklagte die 'zu Schaltung ursprünglich zu einem späteren Zeitpunkt angekündigt hatte und über31 O 939/20 – Seite 11 – raschend zu einem früheren Zeitpunkt als angenommen die Anbindung hergestellt hat. Was aber daran pflichtwidrig gewesen sein soll, hat die Klägerin gar nicht erst vorgetragen. Auch der Umstand, dass die Beklagte einen SOAK-Test in kürzerer Zeit durchgeführt hat, als von der Klägerin. erwartet, ist keine Pflichtwidrigkeit.
44
Es liegt in der Natur der Sache, dass die Beseitigung einer Störung kein vollständig planbarer Arbeitsvorgang ist, also durchaus auch einmal weniger Zeit beanspruchen kann als ursprünglich angenommen. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Beklagte dies zu' einem wesentlich früheren Zeitpunkt wusste, als sie die Klägerin informiert hat. Weshalb der SOAK-Test abgekürzt werden konnte, ist nicht bekannt, ebenso wenig, wann die Entscheidung getroffen wurde, den Test abzukürzen. Indessen liegt es nahe, dass dies unmittelbar mit der letzten REMIT-Mitteilung vom 16.2.2018 um 16:30 geschehen ist (so dass die Klägerin informiert wurde). Eine darüberbin-ausgehende Darlegungspflicht der Beklagten sieht das Gericht nicht. Die Beklagte trifft keinesfalls eine Pflicht, Störungen so zu beseitigen, dass der Klägerin eine ausreichende Vorlaufzeit zur Verfügung steht.
45
3. Hinsichtlich des Zeitraums 29. April bis 2. Mai 2018 und der Anlage BWO1 ergibt sich aus der durchgeführten Beweisaufnahme, dass diese grundsätzlich betriebsbereit war, jedoch wegen einer statischen Überprüfung in insgesamt vier Zeiträumen (Wartungsschichten) abgeschaltet hätte werden müssen (beziehungsweise zu Beginn des ersten Zeitraums und damit vor Beginn der Störung abgeschaltet wurde). Der Zeuge M. D. hat dies berichtet und auch aus den Aufzeichnungen die Zeiträume angegeben, in denen Personen zur Durchführung der statischen Überprüfung in der Anlage waren. Er hat weiter angegeben, dass diese Zeiträume nicht gleich laufen mit den Zeiträumen der notwendigen Abschaltung der Anlage, da diese auch für circa 30-45 Minuten vorher und für circa 30-60 Minuten nachher ausgeschaltet werden muss, um Annäherung und Abfahrt des Wartungsschiffes zu ermöglichen. Weiter hat er angegeben, dass auch kurze Zwischenräume (immerhin 5 Stunden) zwischen zwei Wartungsschichten zur Stromproduktion genutzt werden. Es bestehen keine Zweifel daran, dass der Zeuge wahrheitsgemäß ausgesagt hat, so dass das Gericht die Aussage zu Grunde legt.
46
Da die Anlage insgesamt abgeschaltet war, lassen sich die exakten Zeiträume nicht rekonstruieren, das Gericht hat auf volle Viertelstundenzeiträume geschätzt. Für diese Zeiten kann die Klägerin in Ansehung der Anlage eine Entschädigung nicht beanspruchen. Für den Restzeitraum der Unterbrechung der Netzanbindung jedoch schon.
47
4. Soweit die Klägerin eine Entschädigung auch für „untertägige Störungen“ begehrt, ist die Klage begründet.
§ 17 EnWG Abs. 1 ist nicht so auszulegen, dass nur Störungszeiträume von wenigstens einem Kalendertag Dauer ersatzpflichtig sind, wenn erst einmal die nach vollen Kalendertagen zu berechnende – Selbstbehaltsfrist abgelaufen ist.
48
Zu entschädigen ist viertelstundenscharf bis zum Ende der Störung. Die Tagesfrist gilt nur für den Selbstbehalt. Der Leitfaden der Netzagentur vertritt eine andere Ansicht, wonach such nach Ablauf der nach Tagen zu berechnenden Selbstbehaltsfrist untertägige Störungen nicht berücksichtigungsfähig sein sollen. Dies findet – im Gegensatz zu der aus dem BGB folgenden tageweisen Berechnung von Fristen – keine Grundlage 'im Gesetz.
49
Das Gericht geht davon aus, dass auch dem Gesetzgeber bekannt war und ist, dass sich Störungen nicht nach der Uhr richten und – rechtzeitiges Reagieren aller Beteiligten vorausgesetzt -nicht für volle Tage anhalten. Das Gesetz spricht auch nicht von Fristen, sondern von Zeiträumen, die „für jeden Tag“ zugrundezulegen sind. Hätte der Gesetzgeber nur Störungen von wenigstens einem 'Kalendertag Dauer in den Entschädigungsanspruch nehmen wollen, so wäre diesexplizit zu regeln gewesen. Das ist ersichtlich nicht formuliert. Insbesondere können Zeiträume „für jeden Tag“ auch zusammengerechnet werden, was bei viertelstundenweiser Ermittlung ohnehin erfolgt.
50
Zeiträume sind, anders als Fristen, im BGB nicht geregelt und im Zweifelsfall mit den SI-Einheiten der Physik zu messen. Im Bereich der Windenergieerzeugung wird allerdings allgemein üblich mit Viertelstundenzeiträumen gearbeitet; dementsprechend geht auch die Bundesnetzagentur -völlig zu Recht – davon aus, dass die Ausfallarbeit, zumindest bei Anwendung des Spitzabrechnungsverfahrens, viertelstundenweise zu ermitteln ist. Eine Berechnung nur für volle Tage ist nicht vorgesehen.
51
Sie würde auch den Selbstbehalt der Anlagenbetreiber über die im Gesetz genannten Tagesfristen hinaus unkalkulierbar erweitern.
52
Es wäre absurd, anzunehmen, der Gesetzgeber habe eine Regelung beabsichtigt, die bei einer täglich nur für einen einzigen kurzen Zeitraum bestehenden Anbindung (bzw. bei einer täglich für 31 U 939/20 – Seite 13 – einen längeren Zeitraum auftretenden untertägigen Störung) keinerlei. Störungsentschädigung vorsieht. Des stünde dem Ziel der Investitionssicherheit entgegen.
53
Das erkennende Gericht hat bereits im Urteil vom 12.3.20, AZ 31 O 717/16 entsprechend entschieden.
54
5. Das Gericht kann der klägerischen Ansicht nicht folgen, dass ein Abschattungseffekt der einzelnen Anlagen des Parks nicht zu berücksichtigen sei. Für den Entschädigungsanspruch ist realistisch zu rechnen (OLG Düsseldorf 6. Dezember 2017, VI Kart 123/16 (V)). Es kann nicht unierstellt werden, dass eine durchschnittliche und vergleichbare. Anlage unbeeinflusst von anderen Anlagen des Parks im Wind steht.
55
Die Klägerin ist auch ohne weiteres darlegungs- und beweisbelastet für die Höhe der zu entschädigenden Ausfallarbeit einschließlich der Grunddaten, aus denen sie abgeleitet werden: Dabei wird auch zu klären sein, 'ob für' die jeweilige Windstärke an der jeweiligen Anlage nach Anlegen der zertifizierten Leistungskennlinie eine weitere Limitierung auf die maximal mögliche Leistung vorzunehmen ist oder ob dies durch die zertifizierte Leistungskennlinie bereits vollständig berücksichtigt ist. Der Anspruch ist durch Sachverständigengutachten der Höhe nach zu klären. Zum weiteren Verfahren wird auf den mit dem Tag des Urteils verkündeten Beweisbeschluss Bezug genommen.
56
6. Soweit die Klägerin eine Entschädigung in Höhe von 19,4 Cent pro Kilowattstunde berechnet, ist die Klage begründet: § 17 e EnWG findet in der am 31.12.2016 geltenden Fassung Anwendung, denn die Netzanbindungszusage datiert aus 2010; § 118 EnWG Abs. 12 von 21 in der vom 22.07.2014 bis 20.12.2018 geltenden Fassung. Dann aber ist der für die Entschädigung anzulegende Vergütungssatz 19,4 Cent (OLG Nürnberg 3 U 1099/20).
57
In Ziffer 2) ist die Klage entscheidungsreif und unbegründet. Das Gericht entscheidet gern: § 301 ZPO durch Teilurteil.
58
1. Ein energierechtlicher Auskunftsanspruch besteht nicht. Die Regelungen des EnWG enthalten keinen expliziten Auskunftsanspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten. Über Art und Weise des Schadens und die notwendigen beziehungsweise geplanten Maßnahmen zu seiner Behebung muss die Klägerin nur die Bundesnetzagentur informieren.
59
Das Zivilgericht muss an dieser Stelle auch nicht darüber entscheiden, ob die Beklagte gehalten ist, ihr Schadensminderungskonzept im Volltext zu veröffentlichen. Nach dem Gesetzeswortlaut muss sie eine Dokumentation erstellen und „darüber informieren“. Nach dem Gesetzestext soll diese öffentliche Information jedoch insbesondere die Anlagenbetreiber darüber in Kenntnis setzen, welcher Art die Störung ist und innerhalb welchen Zeitraumes mit einer Behebung zu rechnen ist. Ein subjektives öffentliches Recht ist in den Regelungen des EnWG jedoch nicht enthalten.
60
Allerdings war vorliegend ausweislich der Anlage K1 & K2 eine rudimentäre Information durchaus erteilt worden.
61
2. Auch ein zivilrechtlicher Auskunftsanspruch nach § 242 BGB besteht nicht. Zwar besteht zwischen den Parteien eine Sonderrechtsbeziehung der Art, die grundsätzlich einen Auskunftsanspruch nach § 242 BGB begründen kann. Jedoch fehlt es vorliegend an der Voraussetzung des Feststehens eines Anspruchs (dazu MüKoBGB/Krüger, 8. Aufl. 2019, BGB § 260 Rn. 15).
62
Der hier feststehende Anspruch ist alleine der verschuldensunabhängige (und ohne jede Hilfe der Beklagten bezifferbare) Anspruch aus § 17 e Abs. 1 Satz 1 EnWG. Der auf Vorsatz gegründete Anspruch des Satz 4 der Vorschrift steht gerade nicht fest; sondern soll durch die Auskunft erst begründet werden. Ausnahmen von der Voraussetzung des Feststehens eines Anspruchs (dazu MüKoBGB/Krüger, 8. Aufl. 2019, BGB § 260 Rn. 16, 17) liegen hier nicht vor und würden zudem den begründeten Verdacht einer Vertragsverletzung voraussetzen, an dem es ebenfalls fehlt:
63
3. Der Klägervortrag zum Bestehen eines Zahlungsanspruchs aufgrund § 17 e Abs. 1 Satz 4 En-WG ist nämlich insgesamt unschlüssig, weshalb der gesamte Klageantrag 2. der Abweisung an-heimfällt. Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 13.11.18, AZ. EnZR,39/17 im Ausgangsverfahren 13 HKO 44/12 des Landgerichts) ist die Klägerseite in der vorliegenden Konstellation darlegungs- und beweisbelastet für eine vorsätzliche Verzögerung seitens der Beklagten. Dazu hat die Klägerin nicht mehr vorgetragen als den Umstand, dass die Beseitigung der Störung „fast zwei Monate“ gedauert habe, worauf die Beklagte mehr als nachvollziehbar erwidert, dass die Reparatur Offshore stattfinden musste. Das reicht nicht aus, um eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten zu begründen, weshalb auch eine Anordnung nach § 142 ZPO zur Vorlage des Schadensminderungskonzeptes unterbleibt.
64
4. Der Vollständigkeit halber ist noch auszuführen, dass ein Vorsatz ohne ein Geständnis der Beklagten nur aus Indizien zu begründen wäre und dass der Umstand, dass die Bundesnetzagentur das Schadensminderungskonzept der Beklagten ohne Änderung akzeptiert hat, zwar kein bindendes Präjudiz darstellt, mindestens aber ein durchgreifend starkes Indiz gegen eine vorsätzliche Verzögerung seitens der Beklagten.
65
5. Das Gericht ist darüber hinaus der Ansicht, das ab der Billigung des Schadensminderungskonzepts durch die Bundesnetzagentur (rebus sic stantibus) die Beklagte gar keinen Anlass hat, sich die Frage zu stellen, ob die darin enthaltenen Maßnahmen hinter den möglichen und zumutbaren Pflichten zurückbleiben, d.h., dass bei Umsetzung der Maßnahmen des Konzepts Vorsatz ausgeschlossen ist. Nach der eingeholten Auskunft der Bundesnetzagentur ist aber das Schadensminderungskonzept gebilligt; von der Agentur nicht nachgebessert und so umgesetzt worden, so dass auch deshalb ein auf Vorsatz zu gründender Anspruch ausscheidet.
66
IV. Die Kostenentscheidung kann nur einheitlich erfolgen und muss der Schlussentscheidung vorbehalten bleiben.