Titel:
Vollstreckungstitel, Vollstreckungsauftrag, Prozessfähigkeit, Formungültigkeit, Aussetzung der Vollziehung, Kostenentscheidung, Zulassung der Rechtsbeschwerde
Schlagworte:
Vollstreckungstitel, Vollstreckungsauftrag, Prozessfähigkeit, Formungültigkeit, Aussetzung der Vollziehung, Kostenentscheidung, Zulassung der Rechtsbeschwerde
Vorinstanz:
AG Augsburg, Entscheidung vom 05.10.2021 – 1 M 9020/21
Rechtsmittelinstanz:
BGH, Beschluss vom 02.05.2023 – I ZB 9/23
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Augsburg vom 05.10.2021, Az. 01 M 9020/21, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe
1
Eine einstweilige Anordnung, eine Feststellung, dass der angefochtene Beschluss nicht wirksam erfolgt sei, eine Aufhebung einer Verpflichtung zur Abgabe einer Vermögensauskunft gegen Sicherheitsleistung oder eine Zurückverweisung kommt nicht in Betracht.
2
Die vom Schuldner erhobenen formellen Rügen greifen nicht durch. Ein Verstoß gegen rechtliches Gehör liegt nicht vor.
3
Welcher Vollstreckungstitel vollstreckt werden soll ergibt sich schon daraus, dass dieser mit dem Vollstreckungsauftrag eingereicht wurde. Der Aussteller des Vollstreckungsauftrags ergibt sich aus der Nennung des Vertreters der Antragstellerin.
4
Prozessfähigkeit der Gläubigerseite liegt vor.
5
Der Vollstreckungsauftrag ist nicht formungültig, unterliegt insbesondere nicht dem Anwaltszwang.
6
Im übrigen wird auf die Ausführungen im angefochtenen Beschluss verwiesen.
7
Die Voraussetzungen für eine Aussetzung der Vollziehung liegen nicht vor.
8
Die Kostenentscheidung beruht auf 97 ZPO.
9
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor (§ 574 Abs. 2 und 3 ZPO).