Titel:
Vollstreckungsauftrag, Aussetzung der Vollziehung, Kostenentscheidung, Einstweilige Anordnung, Angefochtener Beschluss, Vollstreckungstitel, Sofortige Beschwerde, Vermögensauskunft, Zurückverweisung, Anwaltszwang, Rechtliches Gehör, Zulassung der Rechtsbeschwerde, Sicherheitsleistung, Prozeßfähigkeit, Beschlüsse des Amtsgerichts, Aufhebung einer Verpflichtung, Schuldner, Aussteller, Unterliegen, Voraussetzungen
Schlagworte:
Vollstreckungstitel, Vollstreckungsauftrag, Prozessfähigkeit, Formungültigkeit, Aussetzung der Vollziehung, Kostenentscheidung, Zulassung der Rechtsbeschwerde
Vorinstanz:
AG Augsburg, Entscheidung vom 05.10.2021 – 1 M 9020/21
Rechtsmittelinstanz:
BGH Karlsruhe, Beschluss vom 02.05.2023 – I ZB 9/23
Fundstelle:
BeckRS 2022, 48364
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Augsburg vom 05.10.2021, Az. 01 M 9020/21, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe
1
Eine einstweilige Anordnung, eine Feststellung, dass der angefochtene Beschluss nicht wirksam erfolgt sei, eine Aufhebung einer Verpflichtung zur Abgabe einer Vermögensauskunft gegen Sicherheitsleistung oder eine Zurückverweisung kommt nicht in Betracht.
2
Die vom Schuldner erhobenen formellen Rügen greifen nicht durch. Ein Verstoß gegen rechtliches Gehör liegt nicht vor.
3
Welcher Vollstreckungstitel vollstreckt werden soll ergibt sich schon daraus, dass dieser mit dem Vollstreckungsauftrag eingereicht wurde. Der Aussteller des Vollstreckungsauftrags ergibt sich aus der Nennung des Vertreters der Antragstellerin.
4
Prozessfähigkeit der Gläubigerseite liegt vor.
5
Der Vollstreckungsauftrag ist nicht formungültig, unterliegt insbesondere nicht dem Anwaltszwang.
6
Im übrigen wird auf die Ausführungen im angefochtenen Beschluss verwiesen.
7
Die Voraussetzungen für eine Aussetzung der Vollziehung liegen nicht vor.
8
Die Kostenentscheidung beruht auf 97 ZPO.
9
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor (§ 574 Abs. 2 und 3 ZPO).