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LG Augsburg, Beschluss v. 01.12.2022 – 041 T 3447/22
Titel:

Unzulässigkeit von Formalablehnung

Normenkette:
ZPO § 42
Leitsatz:
Eine stereotyp erhobene Richterablehnung ohne Fallbezug ist rechtsmissbräuchlich und daher unzulässig.  (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Richterablehnung, Zulässigkeit
Vorinstanz:
AG Augsburg, Beschluss vom 07.10.2022 – 1 M 9020/21
Rechtsmittelinstanzen:
LG Augsburg, Beschluss vom 12.01.2023 – 41 T 3447/22
BGH Karlsruhe, Beschluss vom 02.05.2023 – I ZB 25/23
BGH Karlsruhe, Beschluss vom 02.05.2023 – I ZB 26/23
Fundstelle:
BeckRS 2022, 48361

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Augsburg vom 07.10.2022, Az. 01 M 9020/21, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe

1
Die stereotyp formulierten, reflexartigen, ohne Bezug auf das konkrete Verfahren erhobenen und an der Sach- und Rechtslage weit vorbeigehenden Ablehnungsgesuche sind offensichtlich missbräuchlich und offensichtlich unzulässig.
2
Die vom Beschwerdeführer beantragten Feststellungen kommen deshalb auch nicht in Betracht.
3
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
4
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor (§ 574 Abs. 2 und 3 ZPO).