Titel:
Unzulässigkeit von Formalablehnung
Normenkette:
ZPO § 42
Leitsatz:
Eine stereotyp erhobene Richterablehnung ohne Fallbezug ist rechtsmissbräuchlich und daher unzulässig. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Richterablehnung, Zulässigkeit
Vorinstanz:
AG Augsburg, Beschluss vom 07.10.2022 – 1 M 9020/21
Rechtsmittelinstanzen:
LG Augsburg, Beschluss vom 12.01.2023 – 41 T 3447/22
BGH Karlsruhe, Beschluss vom 02.05.2023 – I ZB 25/23
BGH Karlsruhe, Beschluss vom 02.05.2023 – I ZB 26/23
Fundstelle:
BeckRS 2022, 48361
Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Augsburg vom 07.10.2022, Az. 01 M 9020/21, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
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Die stereotyp formulierten, reflexartigen, ohne Bezug auf das konkrete Verfahren erhobenen und an der Sach- und Rechtslage weit vorbeigehenden Ablehnungsgesuche sind offensichtlich missbräuchlich und offensichtlich unzulässig.