Titel:
Kostenentscheidung bei übereinstimmender Erledigungserklärung und Kostenübernahmeerklärung
Normenkette:
ZPO § 91a
Leitsatz:
Haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und hat sich eine Partei zur Übernahme der Kosten bereit erklärt, ist die Kostenpflicht dieser Partei im Beschluss gem. § 91a ZPO auszusprechen. (Rn. 1 – 3) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
übereinstimmende Erledigungserklärung, Kostenentscheidung, Kostenübernahmeerklärung
Fundstelle:
BeckRS 2022, 48139
Tenor
1. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
2. Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.
Gründe
1
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91a Abs. 1 ZPO.
2
Die Beklagtenpartei hat sich der Erledigterklärung der Klagepartei angeschlossen.
3
Die Beklagtenpartei hat sich zur Übernahme der Kosten bereit erklärt.