Titel:
sofortige Beschwerde, Vollstreckungsvoraussetzungen, Schuldnerverzeichnis, Vermögensauskunft, Einwendungen, Einstellung der Zwangsvollstreckung, Kosten.
Schlagworte:
sofortige Beschwerde, Vollstreckungsvoraussetzungen, Schuldnerverzeichnis, Vermögensauskunft, Einwendungen, Einstellung der Zwangsvollstreckung, Kosten.
Vorinstanz:
AG Augsburg, Entscheidung vom 19.10.2021 – 53 M 9513/21
Rechtsmittelinstanzen:
BGH, Beschluss vom 02.05.2023 – I ZB 10/23
BGH, Beschluss vom 12.07.2023 – I ZB 10/23
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Augsburg 19.10.2021, Az. 53 M 9513/21, wird zurückgewiesen.
2. Der Schuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
1
Die zulässige sofortige Beschwerde (§§ 793, 567 ff. ZPO) hat in der Sache keinen Erfolg.
2
Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen des § 750 ZPO liegen vor.
3
Auch die besonderen Voraussetzungen für die Eintragung des Schuldners im zentralen Schuldnerverzeichnis sind gegeben (§ 882c Abs. 1 Nr. 1 ZPO), als der Schuldner nach ordnungsgemäßer Ladung vom 07.09.2021 im Termin am 23.09.2021 die Vermögensauskunft nicht abgegeben hat.
4
Relevante vollstreckungsrechtliche Einwendungen sind nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen des § 775 ZPO für eine Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung sind nicht ersichtlich.