Titel:
Beschwerde, Eintragung, Schuldnerverzeichnis, Voraussetzungen, Ladung, Schuldner, Termin, Erfolg, Schuldners, Sache, besonderen, sofortige, ZPO, sofortige Beschwerde, keinen Erfolg, Vollstreckungsvoraussetzungen, Vermögensauskunft, Einwendungen, Einstellung der Zwangsvollstreckung, Kosten.
Schlagworte:
Beschwerde, Eintragung, Schuldnerverzeichnis, Voraussetzungen, Ladung, Schuldner, Termin, Erfolg, Schuldners, Sache, besonderen, sofortige, ZPO, sofortige Beschwerde, keinen Erfolg, Vollstreckungsvoraussetzungen, Vermögensauskunft, Einwendungen, Einstellung der Zwangsvollstreckung, Kosten.
Vorinstanz:
AG Augsburg, Entscheidung vom 19.10.2021 – 53 M 9513/21
Rechtsmittelinstanzen:
BGH, Beschluss vom 02.05.2023 – I ZB 10/23
BGH, Beschluss vom 12.07.2023 – I ZB 10/23
1. Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Augsburg 19.10.2021, Az. 53 M 9513/21, wird zurückgewiesen.
3
Auch die besonderen Voraussetzungen für die Eintragung des Schuldners im zentralen Schuldnerverzeichnis sind gegeben (§ 882c Abs. 1 Nr. 1 ZPO), als der Schuldner nach ordnungsgemäßer Ladung vom 07.09.2021 im Termin am 23.09.2021 die Vermögensauskunft nicht abgegeben hat.