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LG Nürnberg-Fürth, Beschluss v. 21.03.2022 – 12 T 3856/21
Titel:

Beschwerde, FamFG, Abschrift, Richtigkeit, Vorsitzender, Urkundsbeamtin, Richterin

Schlagworte:
Beschwerde, FamFG, Abschrift, Richtigkeit, Vorsitzender, Urkundsbeamtin, Richterin
Fundstelle:
BeckRS 2022, 47573

Tenor

Der Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss vom 26.01.2022 (Bl. 64-70 d. A.) wird nicht abgeholfen.

Gründe

1
Die Entscheidung beruht auf § 68 Abs. 1 FamFG. Der Beschwerde wird aus den im angefochtenen Beschluss genannten Gründen nicht abgeholfen.
2
Das Landgericht hält trotz der Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift an seiner Rechtsauffassung fest.