Titel:
Streitwert für Verfahren um nicht ausgeübtes Geh- und Fahrtrecht
Normenketten:
GVG § 71 Abs. 1
ZPO § 7
Leitsatz:
Die Zuständigkeit des Landgerichts für einen Streit um ein nicht ausgeübtes Geh- und Fahrtrecht ist nicht gegeben. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Streitwert, Geh- und Fahrtrecht
Rechtsmittelinstanzen:
AG Weißenburg, Beschluss vom 25.11.2022 – 1 C 353/22
BayObLG, Beschluss vom 20.04.2023 – 101 AR 15/23
Fundstelle:
BeckRS 2022, 47521
Tenor
1. Das Landgericht Ansbach erklärt sich für sachlich unzuständig.
2. Der Rechtsstreit wird auf Antrag der Kläger an das Amtsgericht Weißenburg i. Bay. verwiesen.
Gründe
1
Die Entscheidung beruht auf § 281 Abs. 1 ZPO. Das angegangene Gericht ist sachlich unzuständig. Auf den Hilfs-Antrag der Kläger hat sich das angegangene Gericht für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das sachlich zuständige Gericht zu verweisen. Von Beklagtenseite wurde gleichfalls ein Verweisungsantrag gestellt:
2
Ein Streitwert in der Zuständigkeit des Landgerichts liegt nicht vor. Die Klagepartei trägt selbst vor, dass das Geh- und Fahrtrecht zum Betreten oder Befahren des Grundstücks Fl.-Nr. … weder vom Beklagten noch von seinen Rechtsvorgängern jemals ausgeübt wurde. Das Nachbargrundstück sei zudem nicht bebaut und eine Ausübung wäre wegen einer Hecke überhaupt nicht möglich. Insoweit kann ein höherer Streitwert nicht gesehen werden. Dies entspricht der regelmäßigen Festsetzung beim Landgericht Ansbach.
3
Die Entscheidung BGH, Beschluss vom 21. Januar 2022 – V ZR 233/20 befasst sich mit einem Nißbrauch. Die Entscheidung OLG München, Urteil vom 18. Dezember 2019 – 7 U 898/19 betrifft eine Grunddienstbarkeit gerade für den Betrieb und nicht gegen einen Betrieb.