Inhalt

AG Nürnberg, Beschluss v. 23.12.2022 – 5 M 10814/22
Titel:

Voraussetzungen für Drittstellenauskunft gemäß § 802l ZPO

Normenkette:
ZPO § 802a Abs. 2 Nr. 2, § 802l
Leitsatz:
Ein Gerichtsvollzieher darf die Einholung von Drittauskünften gemäß § 802l Abs. 1 S. 2 Nr. 1a ZPO mit der Begründung zu verweigern, dass der Gläubiger, der die Abnahme der Vermögensauskunft nicht beauftragt hat, nicht dargelegt hat, dass der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist. Allein der Umstand, dass der Schuldner unbekannten Aufenthaltes ist, erfüllt die Anforderungen für die Einholung von Drittstellenauskünften nicht. (Rn. 4 – 6) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Erinnerung, Drittstellenauskunft, Gerichtsvollzieher, Abnahme der Vermögensauskunft, Auskunftsverlangen, Ladung zum Termin, Zustellung, Unbekannter Aufenthalt
Rechtsmittelinstanzen:
AG Nürnberg, Beschluss vom 31.01.2023 – 5 M 10814/22
LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 14.02.2023 – 15 T 799/23
Fundstelle:
BeckRS 2022, 47388

Tenor

Der Erinnerung des Gläubigers vom 12.10.2022 (Bl. 14 der Sonderakte) gegen die Entscheidung des Gerichtsvollziehers vom 11.10.2022 (Bl. 12 der Sonderakte) d. . wird nicht abgeholfen.

Gründe

1
Der Erinnerung wird aus den in der angefochtenen Entscheidung des Gerichtsvollziehers genannten Gründen nicht abgeholfen.
2
Zwar ist für die Berechtigung der Auskunftsforderung gem § 802l ZPO ein eigenes Verfahren nach § 802a Abs. 2 Nr. 2 nicht erforderlich, jedoch muss der Gläubiger das Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 gegenüber dem Gerichtsvollzieher darlegen (vgl. hierzu auch MüKoZPO/Forbriger, 6. Aufl. 2020, ZPO § 802l Rn. 36-38). Hierauf hat der Gerichtsvollzieher die Gläubigerin mit seinen Schreiben vom 06.10.2022 sowie 11.10.2022 auch hingewiesen.
3
Hat der Schuldner bereits eine Vermögensauskunft erteilt und wurde ein Vermögensverzeichnis gemäß § 802k hinterlegt, so kann ein Gläubiger das Vorliegen der Alt. 2 des Abs. 1 durchaus darlegen, nachdem er im Rahmen des § 802d einen Ausdruck des hinterlegten Vermögensverzeichnisses beantragt und erhalten hat und somit auch prüfen und darlegen kann, dass bei einer Vollstreckung in die im Vermögensverzeichnis aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung des Gläubigers voraussichtlich nicht zu erwarten ist (vgl MüKo aaO).
4
Problematischer ist für einen Gläubiger zwar die Darlegung, dass der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist, der kein eigenes Verfahren auf Abgabe der Vermögensauskunft betrieben hat.
5
Diese Darlegung ist jedoch auch dann für einen Folgegläubiger möglich, soweit ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen der Nichtabgabe der Vermögensauskunft und dem Antrag auf Fremdauskunft vorliegt. Ist dies der Fall, wäre ein eigener Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft bloße Förmelei, die zusätzliche Kosten verursacht, die der Folgegläubiger zu zahlen hat und dann die Forderung gegen Schuldner weiter erhöht (hierauf beruft sich die Gläubigerin auch in Ihrem Schreiben vom 12.10.2022).
6
Den Unterlagen, die die Gläubigerin eingereicht hat, sind jedoch beide o.g. Alternativen nicht zu entnehmen, allein der Umstand, dass der Schuldner unbekannten Aufenthaltes ist, erfüllt die genannten Anforderungen für ein Auskunftsverlangen gerade nicht. Ergänzend wird auf die Entscheidung des LG Stuttgart, Beschluss vom 22.02.2019 Az.: 10 T 61/19 (DGVZ 2019, 211, dort insbesondere Rn. 22) sowie den Ausführungen des Gerichtsvollziehers aus der Nichtabhilfe vom 12.10.2022 (Bl. 15 der Sonderakte) Bezug genommen.