Inhalt

ArbG Nürnberg, Beschluss v. 08.11.2022 – 6 Ca 1833/22
Titel:

Streitwertbemessung für nachvertragliches Wettbewerbsverbot

Normenkette:
HGB § 74 Abs. 2, § 74b
Leitsatz:
Welche wirtschaftliche Bedeutung ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot für den betroffenen Arbeitnehmer hat, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Ohne konkrete Anhaltspunkte verbleibt als Anhaltspunkt nur die in §§ 74 ff. HGB enthaltene gesetzliche Regelung zur Karenzentschädigung. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Festsetzung des Gegenstandswerts, Arbeitnehmer, nachvertragliches Wettbewerbsverbot, wirtschaftliche Bedeutung, Anhaltspunkt, gesetzliche Regelung, Karenzentschädigung
Rechtsmittelinstanz:
LArbG Nürnberg, Beschluss vom 18.04.2023 – 2 Ta 37/23
Fundstelle:
BeckRS 2022, 47385

Tenor

Der Beschluss vom 06.10.2022 wird dahingehend abgeändert, dass der Streitwert auf 51.000,- € festgesetzt wird.

Gründe

1
Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts ist bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten vom wirtschaftlichen Wert des Streitgegenstands auszugehen. Welche wirtschaftliche Bedeutung ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot für den betroffenen Arbeitnehmer hat, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Fehlen – wie hier – konkrete Anhaltspunkte für den Gegenstandswert, verbleibt als Anhaltspunkt für die wirtschaftliche Bewertung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots nur die in §§ 74 ff. HGB enthaltene gesetzliche Regelung zur Karenzentschädigung (vgl. LAG Schleswig-Holstein v. 31.05.2012 – 6 Ta 86/12).