Titel:
Streitwertfestsetzung
Normenketten:
SGG § 197a Abs. 1
GKG § 1 Abs. 2 Nr. 3
Schlagworte:
Verwaltungsakt, Klageverfahren, Ermessen, Geldleistung, Wert, Bedeutung, kostenpflichtigen, Sache, bestimmen, GKG, SGG, Streitgegenstandes, Wert des Streitgegenstandes, Bedeutung der Sache, bezifferte Geldleistung
Rechtsmittelinstanz:
LSG München, Beschluss vom 03.05.2023 – L 7 BA 7/23 B
Fundstelle:
BeckRS 2022, 47276
1
In dem hier vorliegenden, nach § 197 a Abs. 1 SGG kostenpflichtigen Klageverfahren werden gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 GKG Kosten erhoben, die sich nach dem Wert des Streitgegenstandes bestimmen, § 3 GKG. Dessen Höhe richtet sich gemäß § 52 Abs. 1 GKG nach der sich aus dem Antrag der Klägerin für sie ergebenden Bedeutung der Sache. Die Höhe setzt das Gericht seinem Ermessen entsprechend fest. Betrifft der Antrag der Klägerin eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend.