Titel:
Unzulässigkeit der Klage wegen Verfristung
Normenkette:
VwGO § 74 Abs. 1 S. 2
Leitsatz:
Wird die Klagefrist von einem Monat (§ 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO) nicht gewahrt, ist die Klage bereits unzulässig. (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Unzulässigkeit der Klage wegen Verfristung, Klagefrist
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 13.02.2023 – 10 ZB 23.46
Fundstelle:
BeckRS 2022, 47259
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Die Klägerin wendet sich gegen einen unter dem Datum des 03.03.2022 ergangenen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, mit dem der Beklagte bei der Arbeitgeberin der Klägerin – der … – Arbeitslohn in Höhe von 3.912,85 EUR gepfändet hat.
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Gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 03.03.2022 erhob die Klägerin mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 09.05.2022, eingegangen beim Verwaltungsgericht Bayreuth am selben Tag, Klage und beantragte,
die Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Beklagten vom 03.03.2022 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragte mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 19.05.2022,
4
Das Gericht hat mit Schreiben an die Beteiligten vom 28.06.2022 darauf hingewiesen, dass die Klagefrist nicht gewahrt worden sei.
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Mit Beschluss vom 31.10.2022 hat die Kammer den Rechtstreit dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen.
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Bezüglich des Verlaufs der am 06.12.2022 durchgeführten mündlichen Verhandlung wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.
7
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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1. Die Klage ist wegen Verfristung unzulässig und daher abzuweisen.
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Der streitgegenständliche Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Beklagten vom 03.03.2022 wurde der Klägerin wie auch der Drittschuldnerin jeweils am 04.03.2022 zugestellt (Bl. 6 ff. der elektronischen Verfahrensakte des Beklagten). Der Bescheid wurde auch mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrungversehen (Bl. 11 der elektronischen Verfahrensakte des Beklagten).
10
Die vorliegende Klage ist beim Verwaltungsgericht Bayreuth erst am 09.05.2022 eingegangen. Damit ist die Klagefrist von einem Monat (§ 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO) nicht gewahrt und die Klage bereits unzulässig.
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2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Als unterliegende Beteiligte hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen.
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3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO. Der Einräumung einer Abwendungsbefugnis bedurfte es angesichts der – wenn überhaupt anfallenden – jedenfalls geringen, vorläufig vollstreckbaren Aufwendungen des Beklagten nicht, zumal dieser auch die Rückzahlung garantieren kann, sollte in der Sache eine Entscheidung mit anderer Kostentragungspflicht ergehen.