Titel:
Begründeter Anspruch aus einem abstrakten Schuldversprechen
Normenketten:
BGB § 123, § 138, § 343, § 780, § 781, § 823 Abs. 1, Abs. 2, § 826
HGB § 1 Abs. 2, § 2, § 348
ZPO § 140, § 286, § 287, § 529 Abs. 1 Nr. 1
StGB § 253
Leitsätze:
1. Ein abstraktes Schuldversprechen liegt vor, wenn die mit ihm übernommene Verpflichtung von ihrem Rechtsgrund, dh von ihren wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhängen gelöst und allein auf den im Versprechen zum Ausdruck gekommenen Leistungswillen des Schuldners gestellt werden soll. Über diese selbständige Natur des Versprechens müssen sich die Vertragspartner einig geworden sein. (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz)
2. Formbedürftig iSd §§ 780, 781 BGB ist nur die Erklärung des Anerkennenden. (Rn. 40) (redaktioneller Leitsatz)
3. Wird ein ohne rechtliches Gehör ergangener Arrestbefehl aufgehoben, so entfällt seine Wirkung mit Verkündung des Urteils und nicht erst mit dessen Rechtskraft. Das Aufhebungsurteil im Widerspruchsverfahren entspricht der anfänglichen Zurückweisung des Arrestantrags, was eine (vorläufige) Aufrechterhaltung von Vollstreckungsmaßnahmen ausschließt. (Rn. 80) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Widerklage, Drittwiderklage, abstraktes Schuldversprechen, Schuldanerkenntnis, Urkunde, Schuldgrund, FFP2-Masken, Maskentragung
Vorinstanz:
LG Regensburg, Urteil vom 29.06.2021 – 61 O 349/20
Rechtsmittelinstanz:
BGH Karlsruhe, Beschluss vom 04.04.2023 – XI ZR 79/22
Fundstelle:
BeckRS 2022, 47137
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 29.06.2021, Az. 61 O 349/20, geändert:
a) Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 222.762,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
aus 20.000,00 € vom 01.02.2020 bis 03.04.2020,
aus 70.000,00 € vom 04.04.2020 bis 28.04.2020,
aus 95.000,00 € vom 29.04.2020 bis 28.05.2020,
aus 120.000,00 € vom 29.05.2020 bis 28.06.2020,
aus 145.000,00 € vom 29.06.2020 bis 28.07.2020,
aus 170.000,00 € vom 29.07.2020 bis 28.08.2020,
aus 180.000,00 € vom 29.08.2020 bis 30.11.2020
aus 172.762,90 € ab 01.12.2020 sowie
aus weiteren 50.000,00 € ab 28.03.2020.
b) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
3. Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.
4. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Das in Ziffer 1. genannte Urteil des Landgerichts Regensburg ist vorläufig vollstreckbar, soweit die Berufung des Beklagten zurückgewiesen wurde.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 480.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1
Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger vom Beklagten die Bezahlung eines Betrags von 180.000 € und einer Vertragsstrafe in Höhe von 50.000 €. Der Beklagte macht widerklagend einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 250.000 € geltend.
2
Die Parteien schlossen am 17.01.2020 folgende Vereinbarung in a. Sprache gemäß unstreitiger Übersetzung (Anlage K1):
„Ich, der unterzeichnete W., verpflichte mich, an Herrn J. und Herrn A. den Betrag in der Höhe von € 180.000,00, einhundertachtzigtausend Euro, wie folgt zurück zu zahlen:
erste Rate: am 31.01.20 € 20.000,00
zweite Rate: am 28.02.20 € 25.000,00
dritte Rate: am 28.03.20 € 25.000,00
vierte Rate: am 28.04.20 € 25.000,00
fünfte Rate: am 28.05.20 € 25.000,00
sechste Rate: am 28.06.20 € 25.000,00
siebte Rate: am 20.07.20 € 25.000,00
achte Rate: am 28.08.20 € 10.000,00
Ich verpflichte mich, die oben angegebenen monatlichen Raten zurückzuzahlen. Im Falle, dass die monatliche Rückzahlung nicht zum festgelegten Rückzahlungstermin erfolgt, wird eine Vertragsstrafe in der Höhe von € 50.000,00 zuzüglich zum oben genannten Betrag von € 180.000,00 gezahlt.
Ich unterzeichne eigenhändig die obige Verpflichtung.“
3
Bei der Datumsangabe „20.07.20“ enthält die Übersetzung allerdings einen offenkundigen Schreibfehler, wie sich aus dem Originalschriftstück ergibt, welches den „28.07.20“ nennt.
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Das als Anlage K1 vorgelegte Schriftstück wurde vom Beklagten geschrieben und von ihm, seiner Ehefrau und A. unterzeichnet.
5
Die Unterzeichnung dieser Vereinbarung erfolgte in der Wohnung des Beklagten, wobei neben dem Kläger und dem Beklagten der Drittwiderbeklagte, dessen Bruder (der Zeuge A.) und die Ehefrau des Beklagten (die Zeugin M.) anwesend waren.
6
Der Kläger hat erstinstanzlich behauptet, er sei Händler und am Ankauf von Waren aller Art interessiert. Der Kontakt mit dem Beklagten sei durch den Drittwiderbeklagten zustande gekommen. Der Drittwiderbeklagte habe den Beklagten, den er schon lange gekannt habe, im Jahr 2018 zufällig in K. getroffen. Der Beklagte habe gegenüber dem Drittwiderbeklagten behauptet, dass er Fahrzeugteile beschaffen könne und ihn gefragt, ob er einen Abnehmer kenne. Der Drittwiderbeklagte habe gewusst, dass der Kläger mit Fahrzeugteilen handele und habe ihm Bilder der vom Beklagten angebotenen Ware zugeleitet. Da der Kläger interessiert gewesen sei, sei es zum geschäftlichen Kontakt zwischen dem Kläger und dem Beklagten gekommen. In der Folgezeit sei es dem Beklagten gelungen, mit immer wieder neuen Angeboten vom Kläger insgesamt 180.000 € zu erhalten, ohne Ware zu liefern. Der Kontakt sei im Wesentlichen über den Drittwiderbeklagten erfolgt. Der Kläger habe den Beklagten aber auch selbst getroffen, etwa drei bis vier Mal. Bei diesen Treffen habe er dem Beklagten gegen Quittung größere Beträge übergeben, insgesamt 180.000 €. Der Kläger oder der Drittwiderbeklagte hätten die Lieferung der Ware mehrfach angemahnt, wobei keine Lieferungen erfolgt seien. Der Drittwiderbeklagte habe zwar mit dem Beklagten vor Jahren Geschäfte gemacht, hinsichtlich der streitgegenständlichen Forderung sei er jedoch kein Geschäftspartner des Beklagten gewesen. Im Rahmen der Vertragsanbahnung und Abwicklung habe der Drittwiderbeklagte ausschließlich im Namen des Klägers gehandelt. Er habe für Geschäfte des Klägers in D. eine Vollmacht gehabt, für den Fall, dass der Kläger nicht erreichbar sei. Hinsichtlich der streitgegenständlichen Forderung sei er nur berechtigt gewesen, für den Kläger Zahlungen entgegenzunehmen. Teilzahlungen des dem Kläger geschuldeten Betrages habe der Drittwiderbeklagte von dem Beklagten jedoch nicht erhalten.
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Nachdem der Beklagte keine Ware geliefert habe, habe der Kläger die Rückzahlung der bezahlten Beträge verlangt. Der Beklagte habe im Januar 2020 die Rückzahlung zugesagt, wobei die Zahlung am 17.01.2020 erfolgen sollte. Der Kläger sei deshalb extra aus Ä. gekommen. Bei dem Treffen in der Wohnung des Beklagten habe dieser den Kläger mit der Behauptung überrascht, den geschuldeten Betrag nicht bezahlen zu können, da erwartete Geschäfte noch nicht realisiert worden seien. Er habe den Kläger gebeten, den geschuldeten Betrag in Raten bezahlen zu können und von sich aus eine Vertragsstrafe versprochen, wenn er mit den Raten in Verzug kommen sollte. Damit sei der Kläger einverstanden gewesen.
8
Die Urkunde vom 17.01.2020 sei von dem Beklagten ohne Drohung oder Nötigung aus freien Stücken erstellt worden. Der Beklagte sei froh gewesen, dass der Kläger sich mit der Ratenzahlung einverstanden erklärt habe. Er habe dem Kläger versichert, dass er sich auf die Zahlung der Raten verlassen könne. Um Vertrauen in seine Zahlungsfähigkeit zu schaffen, habe der Beklagte selbst die Vertragsstrafe in Höhe von 50.000 € in die Vereinbarung eingefügt. Der Kläger habe eine Vertragsstrafe nicht verlangt. Der Kläger, der Drittwiderbeklagte und A. seien nach der Unterzeichnung der Urkunde durch den Beklagten nach M. gefahren und hätten die Urkunde ins D. übersetzen lassen.
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Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 230.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Bundesbankdiskontsatz aus 70.000,00 € seit dem 01.02.2020 und aus 160.000,00 € seit dem 04.04.2020 zu bezahlen.
10
Der Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,
11
Der Beklagte hat erstinstanzlich behauptet, er habe die Vereinbarung vom 17.01.2020 nur deshalb unterzeichnet, weil er vom Kläger und vom Drittwiderbeklagten am 17.01.2020 bedroht worden sei.
12
Der Beklagte habe den Kläger vor dem 17.01.2020 nicht gekannt und von ihm auch kein Geld erhalten. Der Beklagte habe mit dem Drittwiderbeklagten seit 2018 einen Gebrauchtwarenhandel betrieben, in dem Restposten aufgekauft und weiterveräußert worden seien. Die Ware sei auch in den gewerblichen Räumlichkeiten des Beklagten gelagert worden. Der Beklagte habe jedoch auch von dem Drittwiderbeklagten keine 180.000,00 € erhalten. Es sei vielmehr so gewesen, dass Ware gekauft worden sei und der Drittwiderbeklagte als Geschäftspartner des Beklagten aufgetreten sei. Der Beklagte habe keine Geschäfte mit dem Kläger getätigt. Es dürfte vielmehr so gewesen sein, dass der Kläger dem Drittwiderbeklagten Geld zur Verfügung gestellt habe, um Geschäfte zu tätigen, wobei der Drittwiderbeklagte dies zu keinem Zeitpunkt dem Beklagten gegenüber offengelegt habe. Der Beklagte sei davon ausgegangen, dass der Drittwiderbeklagte auf eigenen Namen und eigene Rechnung gehandelt und mit dem Beklagten ein gemeinsames Geschäft geführt habe. Der Drittwiderbeklagte habe einen Großteil der Zahlungen für die Waren persönlich an die jeweiligen Verkäufer geleistet.
13
Der Drittwiderbeklagte habe vom Beklagten letztmals am 23.12.2019 5.000 € erhalten. Da der Beklagte keine Zahlungen an den Drittwiderbeklagten mehr leisten habe können, sei der Drittwiderbeklagte im Dezember 2019 und Januar 2020 vier bis fünf Mal zum Beklagten gekommen und habe Geld gefordert. Der Beklagte habe ihm gesagt, dass er nichts zahlen könne, er müsse erst Ware verkaufen.
14
Am 17.01.2020 seien der Drittwiderbeklagte, der Kläger und der Zeuge A. zum Beklagten ohne dessen Einladung gekommen und hätten mehrmals gesagt, dass sie nicht mehr gehen werden, bis er nicht unterschrieben habe. Sie hätten dem Beklagten vor der Unterschrift der streitgegenständlichen Vereinbarung gedroht, dass man, falls der Beklagte nicht unterschreibe, an die Eltern des Beklagten in G. herantreten würde. Der Drittwiderbeklagte habe außerdem gedroht, dass man „gegenüber den Bekannten in D. Schande über ihn bringen“ werde, wenn der Beklagte nicht unterschreibe. Sie hätten ihn dermaßen unter Druck gesetzt, dass er und seine Ehefrau unterschrieben hätten. Tatsächlich hätten bewaffnete Männer bereits am nächsten Tag nach dem 17.01.2020 die Eltern des Beklagten in G. aufgesucht.
15
Aufgrund dieser behaupteten Drohungen hat der Beklagte die Vereinbarung vom 17.01.2020 gemäß § 123 BGB angefochten.
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Der Beklagte hat erstinstanzlich die Ansicht geäußert, dass es sich bei der Vereinbarung vom 17.01.2020 nicht um eine einseitige Erklärung des Beklagten handele, sondern um eine zweiseitige Vereinbarung, da auch eine Ratenzahlungsvereinbarung enthalten sei. Da der Kläger diese jedoch nicht unterzeichnet habe, sei eine Vereinbarung nicht zustande gekommen. Das Angebot auf Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung habe der Beklagte widerrufen.
17
Außerdem hat der Beklagte beantragt, die Vertragsstrafe gemäß § 343 BGB herabzusetzen und festzustellen, dass das Strafversprechen gemäß § 344 BGB unwirksam sei, da das Strafversprechen unter Druck erfolgt sei und den Beklagten in eine äußerst prekäre wirtschaftliche Situation bringe sowie in keinem Verhältnis zu tatsächlich dem Kläger zustehenden Forderungen stehe.
18
Mit Schriftsatz vom 04.03.2020 hat der Kläger im Verfahren des Landgerichts Regensburg 61 O 432/20 den Erlass eines dinglichen Arrests gegen den Beklagten beantragt. Gestützt wurde dieser Antrag auf die streitgegenständliche Vereinbarung. Zum Arrestgrund ist vorgetragen worden, dass der Beklagte P. sei und in K. einen Handel mit Rest-Sonderposten betreibe. Das Geschäft habe sich in Abwicklung befunden. Zur Glaubhaftmachung ist die eidesstattliche Versicherung des Zeugen M. vorgelegt worden. Dieser habe am 26.02.2020 ein Gespräch mitgehört, an dem ein Mitarbeiter des Beklagten teilgenommen und seinem Gesprächspartner berichtet habe, dass der Beklagte den Mietvertrag seines Geschäfts gekündigt habe und die gesamte Ware verkaufen werde. Er habe in D. so viele Schwierigkeiten, dass er sich ins Ausland absetzen werde. Außerdem ist die eidesstattliche Versicherung des Zeugen J. vorgelegt worden. Dieser Zeuge habe „vor etwa drei Wochen“ im Einkaufszentrum in K. ein Telefonat des Beklagten mitgehört, bei dem dieser seinem Gesprächspartner mitgeteilt habe, dass er sein Geschäft schnell verkaufen wolle, weil er aus D. wegginge. Eine Woche später habe der Zeuge ein Gespräch in einer Bäckerei in K. mitgehört, bei dem es darum gegangen sei, dass der Beklagte sein Geschäft verkaufen und aus D. wegziehen wolle.
19
Am 05.03.2020 hat das Landgericht im Verfahren 61 O 432/20 den beantragten Arrestbefehl erlassen. Auf den Widerspruch des Beklagten hat das Landgericht nach durchgeführter Beweisaufnahme mit Endurteil vom 14.07.2020 den Arrestbefehl vom 05.03.2020 aufgehoben und dies im Wesentlichen damit begründet, dass zwar „massive Anhaltspunkte für einen Zahlungsanspruch des Klägers“ bestünden, jedoch kein Arrestgrund vorliege. Der Zeuge B. habe seine Angaben aus der eidesstattlichen Versicherung nicht bestätigt. Der Zeuge F. sei nicht glaubwürdig. Hingegen habe die Zeugin M. glaubhaft versichert, dass der Beklagte zusammen mit ihr seinen Lebensmittelpunkt in D. habe und keinerlei Absichten habe, D. zu verlassen. Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt. Auf den Hinweis des Senats gemäß § 522 Abs. 2 ZPO vom 14.08.2020 hat er seine Berufung zurückgenommen.
20
Der Beklagte hat gegen den Kläger Widerklage und gegen den Drittwiderbeklagten Drittwiderklage erhoben und erstinstanzlich beantragt,
I. Der Kläger und Widerbeklagte wird gesamtschuldnerisch mit dem Drittwiderbeklagten verurteilt, an den Beklagten 250.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 19.12.2020 zu bezahlen.
21
II. Der Kläger wird verurteilt, an den Beklagten und Widerkläger vorgerichtliche Kosten in Höhe von 3.420,72 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 19.12.2020 zu bezahlen.
22
III. Der Kläger wird verurteilt, an den Beklagten und Widerkläger weitere vorgerichtliche Kosten in Höhe von 3.137,91 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 26.03.2020 zu bezahlen.
23
IV. Der Drittwiderbeklagte wird verurteilt, an den Beklagten und Drittwiderkläger vorgerichtliche Kosten in Höhe von 3.420,72 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 19.12.2020 zu bezahlen.
24
Der Kläger und der Drittwiderbeklagte haben erstinstanzlich beantragt,
die Widerklage und die Drittwiderklage abzuweisen.
25
Der Beklagte stützt seine Widerklage und die Drittwiderklage darauf, dass der Kläger und der Drittwiderbeklagte kollusiv zusammengewirkt hätten, um einen dinglichen Arrest gegen ihn zu erwirken. Sie hätten von Anfang an gewusst, dass ihnen die streitgegenständlichen Zahlungsansprüche gegen den Beklagten nicht zustünden. Sie hätten den dinglichen Arrest mit unwahren Angaben erschlichen. Aufgrund des dinglichen Arrests sei der Restpostenverkauf des Beklagten blockiert gewesen. Der Beklagte habe aufgrund der wegen der Corona-Pandemie schlecht laufenden Geschäfte verzweifelt nach einem Weg gesucht, den Gesamtwarenbestand zu veräußern. Er habe auch einen konkreten Kaufinteressenten gefunden, welcher bereit gewesen sei, für seine Firma den Warenbestand nebst Teppichen zu einem Gesamtpreis von 250.000,00 € (den gesamten Warenbestand der Firma M. für 190.000 € und eingelagerte Teppiche im Wert von 60.000 €) zuzüglich Mehrwertsteuer zu erwerben. Am 13.07.2020 habe in dem Geschäft des Beklagten eine Verhandlung über die Betriebsveräußerung stattgefunden. Der Aufkäufer sei bereit gewesen, die Betriebsräume zum 01.08.2020 zu übernehmen und habe bereits Kontakt mit dem Vermieter aufgenommen. Es habe auch Einigkeit über den Kaufpreis bestanden. Der Abschluss des Geschäfts sei jedoch daran gescheitert, dass aufgrund des dinglichen Arrests die Ware gepfändet gewesen sei. Zwar sei der Arrest am 14.07.2020 aufgehoben worden, der Kläger habe jedoch gegen das Urteil Berufung eingelegt. Diese habe er erst nach dem Hinweis des Oberlandesgerichts am 14.09.2020 zurückgenommen. Erst ab diesem Zeitpunkt habe der Beklagte eine Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils erlangen können, welches mit Schreiben vom 16.10.2020 vom Gericht dem Beklagten zur Verfügung gestellt worden sei. Zu diesem Zeitpunkt sei der Aufkäufer aber schon abgesprungen. Der Beklagte habe auch keinen weiteren Kaufinteressenten gehabt. Mit Schreiben vom 21.09.2020 forderte der Kläger den Beklagten zur Pfandfreigabe bis 25.09.2020 auf. Diese erfolgte nicht.
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Hilfsweise stützt der Beklagte die mit der Widerklage und Drittwiderklage geltend gemachte Schadensersatzforderung auf entgangenen Umsatz von 55.000 € monatlich. Aufgrund des Arrestes sei kein Abverkauf der durch den Arrest blockierten Ware, die mit einer Million Euro bewertet worden sei (nach Abzug des Verkaufspreises sei ein Warenbestand im Wert von 670.000 € vorhanden gewesen), möglich gewesen.
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Mit Endurteil vom 29.06.2021 hat das Landgericht sowohl die Klage als auch die Widerklage abgewiesen. Der Kläger habe nicht nachweisen können, dass ihm Rückzahlungsansprüche gegen den Beklagten in Höhe von insgesamt 180.000 € zustünden. Aus den Umständen der Unterzeichnung der Urkunde vom 17.01.2020 sei der Schluss zu ziehen, dass die Urkunde nur zustande gekommen sei, weil erheblicher Druck auf den Beklagten ausgeübt worden sei. Zwar habe der erkennende Einzelrichter keinen persönlichen Eindruck von den Zeugenvernehmungen gehabt. Dies sei jedoch auch nicht notwendig, da bereits die vorgelegte Urkunde und die äußeren Umstände, nämlich die Fertigung der Urkunde im Wohnhaus des Beklagten nach Aufsuchen durch den Kläger mit weiteren Personen, so ungewöhnlich seien, dass der Schluss zu ziehen sei, dass die Urkunde nur zustande gekommen sei, da erheblicher Druck auf den Beklagten ausgeübt worden sei. Zur Widerklage und Drittwiderklage habe der Beklagte hinsichtlich des eingetretenen Schadens nicht substantiiert vorgetragen. Insbesondere sei die Ware bei ihm verblieben.
28
Gegen dieses Urteil haben beide Parteien form- und fristgerecht Berufung eingelegt.
29
Der Kläger begründet seine Berufung mit der Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens.
30
Der Kläger beantragt im Berufungsverfahren,
- 1.
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das Endurteil des Landgerichts Regensburg vom 29.06.2021, Az. 61 O 349/20, soweit es die Klage abgewiesen hat, aufzuheben,
- 2.
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den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 230.000 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Bundesbankdiskontsatz aus 70.000 € seit dem 01.02.2020 und aus 160.000 € seit dem 04.04.2020 zu bezahlen.
31
Der Beklagte beantragt,
- 1.
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die Berufung des Klägers zurückzuweisen,
- 2.
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das Urteil des Landgerichts Regensburg, Az. 61 O 349/20, vom 29.06.2021 aufzuheben, soweit Widerklage und Drittwiderklage abgewiesen wurden,
- 3.
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den Kläger und den Drittwiderbeklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Beklagten 250.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 19.12.2020 zu bezahlen,
- 4.
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den Kläger zu verurteilen, an den Beklagten vorgerichtliche Kosten in Höhe von 3.420,72 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 19.12.2020 zu bezahlen,
- 5.
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den Kläger zu verurteilen, an den Beklagten weitere vorgerichtliche Kosten in Höhe von 3.137,91 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 26.03.2020 zu bezahlen,
- 6.
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den Drittwiderbeklagten zu verurteilen, an den Beklagten vorgerichtliche Kosten in Höhe von 3.420,72 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 19.12.2020 zu bezahlen Der Kläger beantragt,
die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
32
Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
33
Der Senat hat Beweis erhoben durch Anhörung der Parteien und Vernehmung der Zeugen M., A., T. und M.. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24.02.2022 (Bl. 241 – 254 d. A.) Bezug genommen.
34
Die zulässige Berufung des Klägers hat auch in der Sache nahezu vollständig Erfolg, so dass das Urteil des Landgerichts zu Gunsten des Klägers zu ändern war. Die zulässige Berufung des Beklagten war hingegen zurückzuweisen, weil das Landgericht die Widerklage und die Drittwiderklage im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat.
35
1. Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung eines Betrags in Höhe von 180.000 € sowie einer Vertragsstrafe in Höhe von 50.000 € aus der Vereinbarung vom 17.01.2020 zu. Soweit der Kläger Verzugszinsen in Höhe von mehr als fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangt, war die Klage abzuweisen.
36
a) Die Vereinbarung vom 17.01.2020 stellt ein abstraktes Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis im Sinne der §§ 780, 781 BGB dar. Darauf, ob der Kläger und der Beklagte tatsächlich vorhatten, gemeinsame Geschäfte zu betreiben und der Kläger dem Beklagten zu diesem Zweck den Gesamtbetrag von 180.000 € übergeben hat, kommt es daher nicht an.
37
aa) Ein abstraktes Schuldversprechen im Sinne dieser Vorschrift liegt nur dann vor, wenn die mit ihm übernommene Verpflichtung von ihrem Rechtsgrund, d. h. von ihren wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhängen gelöst und allein auf den im Versprechen zum Ausdruck gekommenen Leistungswillen des Schuldners gestellt werden soll. Über diese selbständige Natur des Versprechens müssen sich die Vertragspartner einig geworden sein. Ob dies der Fall ist, ist durch Auslegung der getroffenen Vereinbarung anhand der schriftlichen Erklärung zu ermitteln. Eine Vermutung für ein abstraktes Leistungsversprechen besteht dabei nicht. Allerdings stellt es ein gewichtiges Indiz für eine selbständige Verpflichtung dar, wenn der Schuldgrund in der Urkunde nicht oder nur in allgemeiner Form erwähnt wird. Hingegen ist ein selbständiger Verpflichtungswille im Zweifel nicht anzunehmen, wenn in der schriftlichen Erklärung ein bestimmter Schuldgrund angegeben ist (BGH, Urteil vom 14.10.1998 – XII ZR 66/97 –, Rn. 15, juris, m. w. N.; BGH, Urteil vom 26.02.2002 – VI ZR 288/00 –, Rn. 10, juris).
38
bb) Ein abstraktes Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis kommt auch dann in Betracht, wenn zwischen den Vertragsparteien bisher keine rechtlichen Beziehungen bestanden. Ein Schuldanerkenntnis kann nämlich für fremde Verbindlichkeiten abgegeben und mit Ratenzahlungsvereinbarungen verbunden werden (vgl. BGH, Urteil vom 04.04.2000 – XI ZR 152/99 –, Rn. 11, 12, juris).
39
cc) Die vorliegende Vereinbarung enthält keine Benennung des Schuldgrunds. Die Erwähnung der „Rückzahlung“ des geschuldeten Betrags stellt nur eine allgemeine Angabe dar. Unter Berücksichtigung des Vortrags des Beklagten, nach dem er zwar dem Drittwiderbeklagten Geld schulde (noch 63.900 €), nicht jedoch dem Kläger, liegt ebenfalls ein abstraktes Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis vor. Ein solches ist nämlich auch dann anzunehmen, wenn der in der Anerkennungserklärung angegebene Schuldgrund fingiert ist. Einem Schuldanerkenntnis, das einen von den Parteien fingierten Schuldgrund enthält, kommt vielmehr konstitutive Wirkung zu (BGH, Urteil vom 05.12.1979 – IV ZR 107/78 -Rn. 23, juris).
40
dd) Indem der Beklagte die Urkunde unterzeichnet hat, hat er die erforderliche Schriftform eingehalten. Dass der Kläger die Urkunde vom 17.01.2020 nicht unterzeichnet hat, steht der Einhaltung der Schriftform nicht entgegen. Formbedürftig im Sinne der §§ 780, 781 BGB ist nur die Erklärung des Anerkennenden (Grüneberg/Sprau, BGB, 81. Aufl., § 780, Rn. 11, § 780, Rn. 6). Der Kläger hat das Angebot des Beklagten zur Begründung einer selbständigen persönlichen Verpflichtung des Beklagten ihm gegenüber schlüssig gemäß § 151 Satz 1 BGB angenommen (vgl. BGH, Urteil vom 18.10.1990 – IX ZR 258/89 –, Rn. 17, juris), indem er die Zahlung der ersten Rate vom Beklagten verlangt hat und sich auch später gegenüber Zeugen auf die Urkunde vom 17.01.2020 berufen hat (als solches unstreitig; vgl. auch Aussagen der Zeugen T., S. 11/12 des Protokolls vom 24.02.2022, Bl. 252 d. A., und M., S. 13 des Protokolls vom 24.02.2022, Bl. 253 d. A.).
b) Der Beklagte hat die Vereinbarung vom 17.01.2020 nicht wirksam angefochten. Der beweisbelastete Beklagte (vgl. Grüneberg/Ellenberger, 81. Aufl., § 123, Rn. 30, m. w. N.) konnte nicht beweisen, dass er zur Abgabe des Schuldversprechens/Schuldanerkenntnisses widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist (§ 123 Abs. 1 BGB).
41
aa) Der Senat folgt der Entscheidung des Landgerichts nicht, weil diese weder einen zutreffenden rechtlichen Ansatz noch eine nachvollziehbare Beweiswürdigung enthält.
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(1) Die Berufung dient in erster Linie der Fehlerkontrolle und Fehlerbeseitigung, das Berufungsgericht ist daher an die vom Gericht des ersten Rechtszugs festgestellten Tatsachen grundsätzlich gebunden. Eine neue Tatsachenfeststellung ist nur als Ausnahme vorgesehen, soweit in erster Instanz die Feststellungen nicht vollständig und nicht überzeugend getroffen worden sind (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Die Beweiswürdigung ist generell Aufgabe des erstinstanzlichen Tatrichters. Allerdings können sich Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit entscheidungserheblicher Feststellungen auch aus der Möglichkeit unterschiedlicher Wertungen ergeben (BGH, Urteil vom 09.03.2005 – VIII ZR 266/03 –, Rn. 5, juris; BGH, Beschluss vom 10.05.2016 – VIII ZR 214/15 – Rn.16, juris). Hat sich das Erstgericht mit den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt – ist die Würdigung also vollständig und rechtlich möglich und verstößt nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze – und ist auch das Berufungsgericht von der Richtigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung überzeugt, so sind die Feststellungen bindend.
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(2) Vorliegend fehlt es in der angefochtenen Entscheidung schon an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den Beweisergebnissen, so dass allein deshalb der Senat die Beweisaufnahme erneut durchführen musste.
44
Im erstinstanzlichen Verfahren kam es zu einem Richterwechsel. Der ursprünglich zuständige Einzelrichter hat sowohl im vorliegenden Verfahren als auch im Arrestverfahren (Az. des Landgerichts Regensburg 61 O 432/20) eine Beweisaufnahme durchgeführt, wobei er u. a. im vorliegenden Verfahren den Zeugen A., im Arrestverfahren den Drittwiderbeklagten als Zeugen und sowohl im vorliegenden Verfahren als auch im Arrestverfahren die Zeugin M. vernommen hat. In seinem Urteil im Arrestverfahren vom 14.07.2020 hat der ursprünglich zuständige Richter einen Arrestanspruch angenommen und dies mit der als Anlage K1 vorgelegten Urkunde (streitgegenständliche Vereinbarung vom 17.01.2020) begründet. Dass der Beklagte zu seiner Unterschrift durch Drohung bestimmt worden sei, habe die Beweisaufnahme nicht bestätigt. Weder die Zeugin M. noch der Zeuge K. hätten eine Drohung bestätigen können. Bei dieser Sachlage könne eine rechtswidrige Drohung nicht mit der erforderlichen Sicherheit bejaht werden (S. 4 f. des Urteils vom 14.07.2020, Bl. 77/78 d. BA). Nach dem Richterwechsel hat der nunmehr zuständige Einzelrichter die Beweisaufnahme nicht wiederholt, sondern in seinem Urteil vom 29.06.2021 lediglich ausgeführt, dass er zwar keinen persönlichen Eindruck von den Zeugen gehabt habe, dies jedoch nicht notwendig sei, da das Gericht bereits aus der vorgelegten Urkunde und den äußeren Umständen, „nämlich der Fertigung der Urkunde im Wohnhaus des Beklagten nach Aufsuchen durch den Kläger mit weiteren Personen“, die ungewöhnlich seien, den Schluss ziehe, dass „die Urkunde nur zustande kam, da erheblicher Druck auf den Beklagten ausgeübt wurde.“ Es komme nicht darauf an, ob direkt Drohungen ausgestoßen worden seien, die Gesamtumstände ließen jedoch den Rückschluss zu, dass eine „freie Willensentscheidung am 17.01.2020 bei Fertigung der Urkunde nicht in vollem Umfang gegeben“ gewesen sei. Auf die Ausführungen des ursprünglich zuständigen Einzelrichters im Urteil vom 14.07.2020 geht das Urteil nicht ein. Unter diesen Umständen liegt eine umfassende und widerspruchsfreie Beweiswürdigung nicht vor.
45
(3) Darüber hinaus ist der Senat auch von der sachlichen Richtigkeit der – rudimentären – erstinstanzlichen Beweiswürdigung nicht überzeugt. Allein daraus, dass die Urkunde im Wohnhaus des Beklagten nach aufsuchen durch den Kläger mit weiteren Personen gefertigt wurde, lässt sich nicht – wie das Landgericht meint – zwingend oder zumindest mit jeden vernünftigen Zweifel ausschließender Wahrscheinlichkeit schließen, dass „eine freie Willensentscheidung bei Fertigung der Urkunde nicht in vollem Umfang gegeben“ gewesen sei. Nur am Rande sei angemerkt, dass das Landgericht nicht ausführt, auf welche Rechtsnorm es bei einer derartigen Feststellung die von ihm bejahte Anfechtung stützen will und sich tatsächlich die getroffene Feststellung auch weder unter § 119 BGB noch unter § 123 BGB subsumieren lässt.
46
bb) Der Senat konnte sich nach durchgeführter Beweisaufnahme nicht die Überzeugung bilden, dass der Vortrag des Beklagten, der Kläger und seine Begleiter hätten ihn zur Unterzeichnung der Vereinbarung vom 17.01.2020 bestimmt, indem sie ihm angedroht hätten, dass sie sonst an seine Eltern in G. herantreten und „Schande über ihn bringen“ in D. würden, zutrifft.
47
(1) Nach § 286 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten ist. Soweit das Beweismaß betroffen ist, hat der Tatrichter ohne Bindung an Beweisregeln und nur seinem Gewissen unterworfen die Entscheidung zu treffen, ob er an sich mögliche Zweifel überwinden und sich von einem bestimmten Sachverhalt als wahr überzeugen kann. Erforderlich ist die volle Überzeugung des Tatgerichts. Eine Überzeugungsbildung im Sinne des § 286 Abs. 1 ZPO setzt zwar nicht eine mathematisch lückenlose Gewissheit voraus. Selbst nach dem strengen Maßstab des § 286 ZPO bedarf es keines naturwissenschaftlichen Kausalitätsnachweises und auch keiner an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit. Vielmehr genügt ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der verbleibenden Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGH, Urteil vom 01.10.2019 – VI ZR 164/18 –, Rn. 8, juris). Allerdings darf sich der Tatrichter nicht mit einer bloßen, wenn auch erheblichen Wahrscheinlichkeit begnügen. Zwar kann die objektiv erhebliche Wahrscheinlichkeit eines bestimmten Geschehens im Einzelfall zur Begründung der persönlichen Gewissheit des Tatrichters ausreichen, wenn dieser an sich mögliche Zweifel überwindet. Von der Erlangung der persönlichen Gewissheit des Richters von der Wahrheit darf jedoch nicht abgesehen werden. Hält der Tatrichter ein bestimmtes Geschehen selbst nur für hinreichend oder überwiegend wahrscheinlich, ohne sich dessen gewiss zu sein, kann dies für eine Überzeugungsbildung nur im Rahmen des – hier nicht in Rede stehenden – § 287 ZPO genügen, nicht aber im Anwendungsbereich des § 286 ZPO (BGH, Urteil vom 01.10.2019 – VI ZR 164/18 –, Rn. 8, juris).
48
(2) Der Beklagte hat sich vorwiegend auf die Zeugenaussage seiner Ehefrau M. gestützt. Die Zeugin hat in ihrer Aussage die unter Beweis gestellten Abläufe in wesentlichen Teilen auch bei ihrer Vernehmung durch den Senat so geschildert wie vom Beklagten behauptet. Sie hat geäußert, gehört zu haben, dass der Drittwiderbeklagte mit lauter Stimme auf A. gerufen habe, er gehe nur weg, wenn der Beklagte und die Zeugin das Papier unterschreiben würden. Gleiches habe später auch der Kläger gesagt. Außerdem habe der Drittwiderbeklagte gedroht, zur Familie des Beklagten in G. Leute zu schicken, damit die Familienangehörigen des Beklagten diesem klarmachen, dass er unterschreiben solle. Weiter habe er gedroht, gegenüber den gemeinsamen Bekannten in D. Dinge zu erzählen, die den Ruf des Beklagten ruinieren können. Sie sei zwar nicht im Büro gewesen, als dort diese Drohungen ausgesprochen worden seien, habe diese aber wegen der Lautstärke in der hinter dem Büro liegenden Wohnung verstehen können.
49
Zu ihrer eigenen Unterschriftsleistung schilderte die Zeugin, sie habe, da sie die a. Schriftsprache nicht verstehe, nicht lesen können, was sie unterschreibe. Sie habe nicht gewusst, worum es gegangen sei, es sei ihr vor der Unterschrift nichts zum Inhalt des Schriftstücks erklärt worden und es habe sie damals auch nicht interessiert, was darin stehe. Sie habe nicht darüber nachgedacht, ob sie etwas Falsches unterschreibe, sondern nur ihre Ruhe haben wollen.
50
(3) A. – Bruder des Drittwiderbeklagten –, welcher bei dem streitgegenständlichen Gespräch am 17.01.2022 in den Büroräumen des Beklagten mit anwesend war, hat als Zeuge bekundet, dass es keine Drohungen gegeben habe, die Atmosphäre sei vielmehr sehr freundlich gewesen. Sie seien damals beim Beklagten zu dem mit diesem vereinbarten Termin erschienen, weil der deswegen extra aus Ä. angereiste Kläger vom Beklagten eine Zahlung von 50.000 € hätte bekommen sollen. Der Beklagte habe in dem Termin dann aber erklärt, er habe das Geld nicht, weil ein Geschäft nicht geklappt habe, und dann gewollt, die Summe, die er schuldete, – insgesamt sei es um 180.000 € gegangen – in monatlichen Raten zahlen zu können. Das Schriftstück mit der Ratenzahlungsvereinbarung habe der Beklagte selbst geschrieben und – nach Erinnerung des Zeugen – auch ohne fremde Unterstützung formuliert. Man habe sich dann noch darauf geeinigt, dass die Ehefrau des Beklagten noch als Zeugin unterschreiben soll. An die Höhe der Einzelraten könne er sich nicht erinnern, sondern nur an die Gesamtsumme sowie daran, dass noch eine zusätzliche Rate vereinbart worden sei für den Fall, dass der Beklagte nicht wie vereinbart zahle. Der Termin sei vorher zwischen dem Kläger und dem Beklagten verabredet gewesen, wobei er, der Zeuge K. bei dieser Terminsvereinbarung allerdings nicht dabei gewesen sei.
51
(4) Die Angaben der vorgenannten Zeugen, die während des Termins vom 17.01.2020 im Büro (Zeuge K.) bzw. in der dahinter liegenden Wohnung (Zeugin M.) anwesend waren, stehen sich hinsichtlich der Frage von Drohungen unvereinbar gegenüber. Beide Zeugen stehen jeweils einer der beiden Seiten nahe – die Zeugin M. als Ehefrau des Beklagten und der Zeuge A. als Bruder des Drittwiderbeklagten – und haben insofern ein Eigeninteresse am Ausgang des Rechtsstreits.
52
Weder dem Aussageverhalten noch dem Aussageinhalt hat der Senat gewichtige Anhaltspunkte entnehmen können, mit denen er sich davon hätte überzeugen können, dass eine Aussage richtig und die andere falsch ist. Allerdings ist der Inhalt der Aussage der Zeugin M. nicht frei von Anhaltspunkten, die Zweifel an der Richtigkeit ihrer Aussage aufwerfen. Dies gilt zunächst dafür, dass die Zeugin zu ihren Kenntnissen der a. Sprache bekundet hat, diese zu sprechen, aber sie nicht lesen zu können, wobei sie bei der Vernehmung vor dem Landgericht am 24.11.2020 dazu angegeben hatte: „Ich spreche ein bisschen a. und verstehe es auch ein bisschen.“ (S. 4 des Protokolls vom 24.11.2020, Bl. 76 d. A.). Ob dies ausreichend war, um aus einem Nebenraum Äußerungen auf A., auch wenn sie sehr laut gesprochen gewesen sein sollten, zuverlässig zu verstehen, unterliegt jedenfalls Zweifeln.
53
Teilweise hat die Zeugin widersprüchlich ausgesagt. So hat sie vor dem Senat (S. 6 des Protokolls vom 24.02.2022, Bl. 246 d. A.) und im Arrestverfahren (S. 4 des Protokolls vom 10.07.2020, Bl. „zu 79“ d. A.) bekundet, sie sei vom Kläger aufgefordert worden, als Zeugin zu unterschreiben. Im Rahmen der Vernehmung vom 24.11.2020 hat sie hingegen ausgesagt, der Beklagte habe sie dazu aufgefordert (S. 4 des Protokolls vom 24.11.2020, Bl. 76 d. A.).
54
Wenig glaubhaft ist, dass die Zeugin ein Schriftstück unterschrieben haben will, von dessen Inhalt sie keinerlei Kenntnis hatte und ohne sich hierfür auch nur zu interessieren. Zwar mag sich die Zeugin, wenn man ihre übrigen Angaben als zutreffend unterstellen würde, in einer angespannten Situation befunden haben, andererseits konnte sie dem nur eine Seite umfassenden Schriftstücke mit einem Blick entnehmen, dass es dort um hohe Geldbeträge geht. Diese waren ohne Kenntnisse der a. Sprache lesbar. Neben der Auflistung der acht Ratenzahlungsbeträge ist zweimal der Gesamtbetrag von 180.000 € enthalten sowie noch die 50.000 €, welche als Vertragsstrafe vereinbart waren. Es erscheint nicht glaubhaft, dass sich die Zeugin nicht einmal im Ansatz dafür interessiert hat, was der Text beinhaltet, dessen Unterzeichnung ihr angesonnen wird, obwohl für sie ersichtlich war, dass dort jedenfalls erhebliche Geldbeträge genannt sind. Die Zeugin hinterließ beim Senat auch nicht den Eindruck, dass es ihr insgesamt an Selbstbewusstsein mangele, vor allem nicht in einem Ausmaß, dass sie auf einem für sie textlich nicht verständlichen, aber wegen der für sie lesbaren Zahlen erkennbar mit möglicherweise hohen wirtschaftlichen Verpflichtungen verbundenen Schriftstück unterzeichnet, ohne um irgendeine inhaltliche Erläuterung auch nur zu bitten.
55
Demgegenüber ist insoweit die Aussage des Zeugen K., wonach die Zeugin M. unterschrieben hat, nachdem der Beklagte ihr den Inhalt erläutert hatte, weitaus plausibler, auch wenn sich der Senat auch hiervon nicht voll überzeugen könnte, wenn es denn darauf ankommen würde.
56
(4) Die äußere Gesamtsituation (drei Personen suchen den Beklagten in seinem Büro auf, Abfassung eines handschriftlichen Schuldanerkenntnisses mit Ratenzahlungsplan und Vertragsstrafe), aus der allein das Landgericht meinte, die Überzeugung gewinnen zu können, dass eine „freie Willensentscheidung“ des Beklagten „nicht in vollem Umfang gegeben“ gewesen sei, lässt es zwar als gut vorstellbar erscheinen, dass der Beklagte bei dem Gespräch unter Druck gesetzt wurde. Ein Indiz von solchem Gewicht, dass sich der Senat dadurch von der Richtigkeit der Aussage der Zeugin M. und der Unwahrheit der entgegenstehenden Angaben des Zeugen K. persönliche Gewissheit verschaffen könnte, stellt die genannte äußere Konstellation aber nicht dar.
57
(5) Auch die Aussagen der übrigen vernommenen Zeugen genügen nicht für eine Überzeugungsbildung hinsichtlich der vom Beklagten behaupteten Drohungen. Teilweise sprechen sie sogar eher für das Gegenteil.
58
(a) Der Zeuge M., dessen Ausführungen inhaltlich nur sehr schwer zu folgen war – sie waren hinsichtlich ihrer Bezugspunkte häufig unklar und auch auf mehrfache Nachfrage war teilweise nicht aufklärbar, was der Zeuge konkret meint –, hat bekundet, dass er zwischen den Parteien habe vermitteln wollen. Der Kläger habe gesagt, dass der Beklagte ihm zwar nichts schulde, er aber jetzt, weil er das vom Beklagten am 17.01.2020 unterzeichnete Schriftstück habe, die dort enthaltene Summe von ihm verlange.
59
Zu der Formulierung des Zeugen, wonach der Kläger gesagt haben soll, der Beklagte „schulde“ ihm nichts, er – der Kläger – verlange vom Beklagten aber nun wegen des unterzeichneten Schriftstücks die Summe, kam es aber erst nach intensiver entsprechender Befragung durch den Beklagtenvertreter. Auf die vorher bereits mehrfach seitens des Senats gestellte diesbezügliche Frage hatte der Zeuge noch – soweit er überhaupt inhaltsgerecht auf Fragen antwortete – formuliert, der Kläger habe geäußert, er verlange die Summe jetzt, weil er das Schriftstück habe. Ausführungen des Klägers dazu, dass er ohne das Anerkenntnis materiell keinen Anspruch gegen den Beklagten gehabt habe, hatte der Zeuge auf die mehrfach in unterschiedlicher Form gestellten Fragen des Senats zu diesem Thema nicht behauptet. Insgesamt kann sich der Senat nicht davon überzeugen, dass der Kläger gegenüber dem Zeugen H. tatsächlich geäußert hat, der Beklagte schulde ihm (materiellrechtlich) ohne das schriftliche Anerkenntnis nichts. Angesichts der auch auf Nachfragen sehr unstrukturierten, häufig an den gestellten Fragen vorbeigehenden Äußerungen des Zeugen bei seiner Vernehmung hält der Senat es für sehr unwahrscheinlich, dass in der Kommunikation zwischen dem Kläger und dem Zeugen überhaupt unterschieden wurde, ob der Beklagte dem Kläger ohne das Anerkenntnis (materiellrechtlich) nichts geschuldet hätte oder nur (prozessual) den Anspruch nicht hinreichend hätte beweisen können. Der Senat kann nicht ausschließen, dass der Kläger seine Äußerungen gegenüber dem Beklagten (nur) so gemeint hat, dass er mit dem Schriftstück nun eine günstige Beweislage habe, an der es ihm sonst fehlen würde.
60
(b) Der Zeuge T., der als Rechtsanwalt den Beklagten in anderer Angelegenheit vertreten hatte, hat von einem Telefonat mit dem Beklagten am 03.02.2020 – nach Fälligkeit der ersten Rate – berichtet. Der Zeuge schilderte, er habe dem Beklagten eher vorwurfsvoll gefragt, wie er eine Verpflichtung zu so hohen Raten mit so kurzen Fristen überhaupt habe unterschreiben können, woraufhin der Beklagte erklärt habe, das sei kein Problem, er schaffe das. Von irgendwelchen Drohungen oder sonstigen Gründen für die Unwirksamkeit der Vereinbarung habe der Beklagte gegenüber dem Zeugen nicht berichtet. Das Telefonat habe nur zwei bis drei Minuten gedauert.
61
Auch diese Aussage gibt also für Nachweis von Drohungen als Ursache für die Abgabe des Schuldversprechens nichts her, tendenziell spricht sie eher – wenn auch nicht zwingend – für das Gegenteil. Auch wenn das Telefonat nur wenige Minuten gedauert haben soll, hätte nahegelegen, dass der Beklagte Drohungen, wenn sie denn erfolgt wären, in irgendeiner Weise angesprochen hätte, wenn er gefragt wird, warum er die Verpflichtung mit dem entsprechenden Inhalt überhaupt unterzeichnet habe.
62
Insgesamt verbleibt es damit dabei, dass der Senat eine hinreichend sichere Überzeugung davon, dass die vom Beklagten behaupteten Drohungen erfolgt waren und er hierdurch durch Abgabe des Schuldanerkenntnisses bestimmt worden war, aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme nicht gewinnen kann. Damit ist wegen der dem Beklagten obliegenden Beweislast für von ihm behauptete Anfechtungsgründe zugrundezulegen, dass es Drohungen, die eine Anfechtung der Erklärung vom 17.01.2020 gemäß § 123 BGB rechtfertigen könnten, nicht gab.
63
cc) Dem Antrag beider Parteien, den Zeugen H. zu laden, war nicht nachzukommen. Der Kläger hat den Zeugen für die Behauptung benannt, der Beklagte habe am 25.08.2018 bei H. Bargeld in Höhe von 25.000 € abgeholt, wobei es sich um das Geld des Klägers für den Beklagten gehandelt habe. Der Beklagte hat den Zeugen gegenbeweislich für die Behauptung benannt, der Drittwiderbeklagte habe den Beklagten gebeten, Geld beim Zeugen abzuholen. Es habe sich jedoch nur um einen Betrag von 20.000 € als Zahlung des Zeugen für den Drittwiderbeklagten gehandelt, von dem Kläger sei nicht die Rede gewesen. Nachdem hier ein abstraktes Schuldversprechen/Schuldanerkenntnis vorliegt, mussten die einzelnen Geschäfte und Zahlungen, die Hintergrund der Klageforderung waren, nicht aufgeklärt werden. Die beantragte Vernehmung des Zeugen H. betraf damit keine entscheidungserheblichen (streitigen) Tatsachen.
64
c) Der Anspruch ist allerdings in Höhe von 7.237,10 € durch Aufrechnung mit dem in dieser Höhe zustehenden Kostenerstattungsanspruch des Beklagten gemäß Kostenfestsetzungsbeschluss vom 30.11.2020 im Arrestverfahren vor dem Amtsgericht Regensburg (Az.: 61 O 432/20) erloschen, wobei diese Wirkung rückwirkend auf den Zeitpunkt eintrat, in welchem sich die Forderung erstmals aufrechenbar gegenüberstanden (§ 389 BGB), also zum 30.11.2020.
65
d) Dem Kläger steht gegen den Beklagten auch die vereinbarte Vertragsstrafe in Höhe von 50.000 € zu.
66
aa) Die Vertragsstrafe wurde wirksam vereinbart, der Beklagte hat die Vereinbarung nicht wirksam angefochten (s. oben). Die Vereinbarung der Vertragsstrafe war auch nicht sittenwidrig im Sinne des § 138 BGB. Allein eine unverhältnismäßige Höhe der Vertragsstrafe genügt nicht. Um eine Vertragsstrafenvereinbarung als sittenwidrig erscheinen zu lassen, müssen nämlich zu der unverhältnismäßigen Höhe der bei Zuwiderhandlung verwirkten Strafe in aller Regel noch besondere Umstände hinsichtlich des Inhalts, des Beweggrundes oder des Zweckes der Abrede hinzutreten. Ist eine Vertragsstrafe verwirkt, so kann sie, falls sie unverhältnismäßig hoch ist, gemäß § 343 BGB herabgesetzt werden (BGH, Urteil vom 30.03.1977 – VIII ZR 300/75 –, Rn. 36, juris). Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB besteht erst, wenn die vorgesehene Strafe völlig außer Verhältnis zum inkriminierten Verhalten steht. Das verbietet die existenzgefährdende Strafe, aber auch die schlechthin überzogene Einzelstrafe – und zwar auch dann, wenn die Strafabrede auf vorsätzliches Handeln beschränkt ist. Die Belastung des Schuldners muss sich letztlich noch als Strafe innerhalb eines Vernunftrahmens begreifen lassen. Harte Strafen sind zulässig; Exzessstrafen sind sittenwidrig. Solche sind etwa bei fehlender Obergrenze der Vertragsstrafe, die zu einer Existenzgefährdung des Schuldners führen kann, anzunehmen (Staudinger/Rieble (2020) BGB § 339, Rn. 76 ff., mit folgenden Beispielen aus der Rechtsprechung: 2.500 € für jeden Einzelverstoß gegen eine Getränkebezugsverpflichtung im Gaststättenpachtvertrag, somit 2.500 € schon für den Fehlbezug nur einer Kiste Bier; Einzelstrafe von 15.000 DM für jedes vertragswidrig vertriebene Wärmekissen bei einem Preis von etwa 13,50 DM). Die Parteien haben sechs Raten in Höhe von jeweils 25.000 € vereinbart sowie die Zahlung der ersten Rate in Höhe von 20.000 € und der letzten Rate von 10.000 €. Die vereinbarte Vertragsstrafe beträgt daher das Doppelte der vereinbarten Regelrate von 25.000 € bzw. 27,7% der Gesamtforderung. Damit stellt sie der Höhe nach keine Exzesstrafe, sondern ein (noch) zulässiges Druckmittel dar.
67
bb) Da der Beklagte trotz inzwischen für sämtliche Raten eingetretener Fälligkeit überhaupt keine Zahlungen an den Kläger geleistet hat, hat er die Vertragsstrafe verwirkt. Insofern kann auch dahinstehen, ob die Vertragsstrafenvereinbarung dahingehend auszulegen war, dass für die Verwirkung der Strafe schon der Verzug mit einer einzelnen Rate hätte ausreichen sollen oder erst der Verzug mit sämtlichen Monatsraten.
68
cc) Der vom Beklagten gemäß § 343 BGB beantragte Herabsetzung der Vertragsstrafe ist nicht zu entsprechen. Eine Herabsetzung der Vertragsstrafe wegen unverhältnismäßiger Höhe nach § 343 BGB ist gemäß § 348 HGB ausgeschlossen, wenn es sich um eine Vertragsstrafe handelt, die ein Kaufmann im Betrieb seines Handelsgewerbes versprochen hat. Der Kleingewerbetreibende der § 1 Abs. 2, § 2 HGB ist durch die frei gewählte Registereintragung echter Kaufmann und hat damit auf den Schutz des § 343 BGB verzichtet. Derjenige Kleingewerbetreibende, der sich nicht eintragen lässt, ist nach § 1 Abs. 2 HGB kein Kaufmann; ihm bleibt das Ermäßigungsrecht erhalten. Allerdings trägt er die Beweislast dafür, dass sein Unternehmen keinen kaufmännischen Geschäftsbetrieb erforderte, und zwar zum Zeitpunkt der Strafabrede und nicht des Strafverfalls (Staudinger/Rieble (2020) BGB § 343, Rn. 37). Der Beklagte hat zur Frage, ob sein Unternehmen einen kaufmännischen Geschäftsbetrieb erfordert hat, nicht hinreichend vorgetragen. In der mündlichen Verhandlung hat er lediglich angegeben, dass er im Januar 2020 ein im Handelsregister nicht eingetragener selbständiger Einzelkaufmann gewesen sei und einen Angestellten beschäftigt habe (Protokoll vom 24.02.2022, S. 4, Bl. 244 d. A.). Eine weitere Aufklärung zu diesem Punkt war jedoch nicht erforderlich, da auch bei einer von einem Kaufmann übernommenen Vertragsstrafe eine Herabsetzung nach § 242 BGB in Betracht kommt, wenn die Vertragsstrafe in einem solchen außerordentlichen Missverhältnis zu der Bedeutung der Zuwiderhandlung steht, dass ihre Durchsetzung einen Verstoß gegen den das gesamte Rechtsleben beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben darstellt (BGH, Urteil vom 17.05.2008 – I ZR 168/05 –, Rn. 41, juris). Vorliegend fehlt es nicht nur an dem für § 242 BGB erforderlichen außerordentlichen Missverhältnis, sondern die Vertragsstrafe war auch nicht unangemessen hoch im Sinne von § 343 BGB gemessen daran, dass der Beklagte nicht lediglich verzögert oder nur einzelne Raten nicht gezahlt hat, sondern bis heute keine einzige Rate bedient hat, obwohl die Fälligkeit der letzten Raten nunmehr bereits etwa eineinhalb Jahre zurückliegt. Damit war die Vertragsstrafe nicht herabzusetzen, unabhängig davon, ob man den Maßstab des § 242 BGB oder denjenigen des § 343 BGB heranzieht.
69
e) Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB) bezüglich der ersten Rate sowie im Übrigen auf Rechtshängigkeitszinsen (§ 291 BGB) in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 288 Abs. 1 BGB zu. Die Voraussetzungen für einen höheren Zinssatz nach § 288 Abs. 2 BGB liegen nicht vor. Der Anspruch aus einem abstrakten Schuldversprechen ist keine Entgeltforderung, ebensowenig wie die vom Kläger behauptete ursprüngliche Schuld, die keine Gegenleistung war, sondern eine Rückzahlungsforderung. Auch die vereinbarte Vertragsstrafe stellt keine Entgeltforderung dar, da diese ihrer Natur nach weitgehend einem deliktischen Anspruch entspricht (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 17.12.2003 – 5 U 83/03 –, Rn. 20, juris; Grüneberg/Grüneberg, BGB, 81. Aufl., § 286 Rn. 27).
70
Soweit Raten bei Rechtshängigkeit noch nicht fällig waren – was bei der vierten bis achten Rate der Fall war –, begann die Verzinsung erst mit der Fälligkeit (§ 291 Satz 1 2. Halbsatz BGB).
71
Außerdem war wegen der Bindung an die Anträge gemäß § 308 Abs. 1 ZPO hinsichtlich der zweiten und dritten Rate eine Verzinsung erst ab dem 04.04.2020 auszusprechen.
72
Die Fälligkeit der Vertragsstrafe war nicht kalendermäßig bestimmt, so dass bei dieser kein Verzug nach § 286 Abs. 2 Nr.1 BGB eintrat.
73
2. Die Berufung des Beklagten ist unbegründet. Das Landgericht hat die Widerklage und die Drittwiderklage des Beklagten im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
74
Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, ihm stünde gegen den Kläger und den Drittwiderbeklagten ein Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 253 StGB sowie aus § 826 BGB zu (Schriftsatz vom 07.01.2021, S. 2 und 6; Bl. 90 und 94 d. A.). Der Kläger und der Drittwiderbeklagte hätten dem Beklagten „mit einem sehr empfindlichen Übel gedroht“ für den Fall, dass die Erklärung vom 20.01.2017 nicht unterschrieben werde, weshalb der Straftatbestand der Erpressung gegeben sei. Außerdem habe der Kläger mit Unterstützung des Drittwiderbeklagten den dinglichen Arrest erschlichen und, auch wenn das Urteil des Landgerichts vom 14.07.2020 den dinglichen Arrest aufgehoben habe, weiterhin im Berufungsverfahren die Aufhebung des dinglichen Arrests blockiert, wodurch der Kläger und der Drittwiderbeklagte in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise dem Beklagten Schaden zugefügt hätten.
75
Die vom Beklagten geltendgemachte Widerklageforderung ist teils in ihren Voraussetzungen nicht nachgewiesen, im Übrigen fehlt es an schlüssigem Tatsachenvortrag für die Forderung:
76
a) Die Voraussetzungen einer Erpressung gemäß § 253 StGB hat der Beklagte nicht nachgewiesen. Der Nachweis, dass das Schuldanerkenntnis durch die vom Beklagten behaupteten Drohungen herbeigeführt wurde, ist nicht geführt. Insoweit ist auf die vorstehenden Ausführungen zur Beweisaufnahme und Beweiswürdigung Bezug zu nehmen.
77
b) Für die geltendgemachte vorsätzliche sittenwidrige Schädigung im Sine von § 826 BGB fehlt hinreichend schlüssiger Sachvortrag:
78
aa) Dies gilt zunächst schon hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen. Soweit der Beklagte die Widerklage und Drittwiderklage darauf stützt, dass der Kläger und der Drittwiderbeklagte den dinglichen Arrest im kollusiven Zusammenwirken erschlichen hätten, fehlt es an jeglichem Tatsachenvortrag dazu, auf welche Weise der – am Arrestverfahren nicht beteiligte – Drittwiderbeklagte durch welche Handlungen dazu beigetragen haben soll, gemeinsam mit dem Kläger den Arrest zu „erschleichen“. Nach dem Vortrag des Beklagten soll der Drittwiderbeklagte lediglich an dem Zustandekommen der streitgegenständlichen Vereinbarung vom 17.01.2020 beteiligt gewesen sein. Dafür, dass er auch am Arrestverfahren und insbesondere am Vortrag zum Arrestgrund beteiligt war, fehlt jeglicher Sachvortrag seitens des Beklagten. Der Beklagte hat auch nicht hinreichend vorgetragen, dass der Kläger oder der Drittwiderbeklagte das Aussageverhalten der im Arrestverfahren vernommenen Zeugen oder den Inhalt der von diesen unterzeichneten Schriftstücken beeinflusst haben.
79
bb) Auch hinsichtlich der zurechenbaren kausalen Schadensverursachung durch ein vorwerfbares Verhalten des Klägers und des Widerbeklagten ist die Widerklage nicht schlüssig:
80
(1) Soweit der Beklagte vorträgt, der Arrest sei dafür ursächlich gewesen, dass er im Juli 2020 sein Geschäft nicht habe verkaufen können, ist dies nicht zutreffend: Das Endurteil des Landgerichts Regensburg vom 14.07.2020 wurde ausweislich des in der Akte des Landgerichts Regensburg, Aktenzeichen 61 O 432/20, befindlichen Empfangsbekenntnisses dem Beklagtenvertreter am 14.07.2020 (und nicht erst im Oktober 2020) zugestellt. Wird der ohne rechtliches Gehör ergangene Arrestbefehl aufgehoben, so entfällt seine Wirkung mit Verkündung des Urteils, nicht erst mit dessen Rechtskraft (Zöller/G. Vollkommer, ZPO, 34. Aufl., § 925, Rn. 8, m. w. N.). Das Aufhebungsurteil im Widerspruchsverfahren entspricht der anfänglichen Zurückweisung des Arrestantrags, was eine (vorläufige) Aufrechterhaltung von Vollstreckungsmaßnahmen ausschließt (Zöller/G. Vollkommer, ZPO, 34. Aufl., § 925, Rn. 9, m. w. N.). Der Beklagte hätte damit unmittelbar nach Erhalt des Endurteils des Landgerichts am 14.07.2020 die Aufhebung der Vollstreckungsmaßnahmen beim Gerichtsvollzieher (§ 775 Nr. 1, § 776 ZPO) beantragen können.
81
(2) Soweit der Beklagte die Widerklage und Drittwiderklage erstinstanzlich hilfsweise auf durch den Arrestbefehl entgangenen Umsatz gestützt hat, fehlt es diesbezüglich ebenfalls an schlüssigem Vortrag. Zunächst hat der Beklagte vorgetragen, er habe wegen der Corona-Pandemie sein Geschäft aufgeben wollen. Danach hat er behauptet, der dingliche Arrest sei ursächlich für den Umsatzwegfall gewesen und zwar ab Januar 2020. Abgesehen davon, dass der Arrestbefehl erst im März 2020 erlassen worden ist, fehlt es auch hinsichtlich des Umsatzwegfalls an hinreichendem Sachvortrag und Abgrenzung zum Umsatzwegfall wegen der Corona-Pandemie, die gerichtsbekannt im fraglichen Zeitraum mit umfänglichen Schließungsmaßnahmen für Einzelhandelsgeschäfte, die nicht zur Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs erforderlich sind, geführt hatte (sog. Lockdown). Schließlich ist anzumerken, dass die Berufung des Beklagten sich auf den Umsatzwegfall nicht bezieht und die Ausführungen auf den behaupteten geplatzten Verkauf des Geschäfts beschränkt werden.
82
3. Es bestand kein Anlass, die Verhandlung nach § 156 ZPO aufgrund des hierauf ausgerichteten nicht nachgelassenen Schriftsatzes des Beklagtenvertreters vom 11.03.2022 wiederzueröffnen.
83
a) Mit diesem Schriftsatz trägt der Beklagtenvertreter vor, der Kläger habe der Zeugin M. nach der Sitzung vor dem Senat unmittelbar nach dem Verlassen des Sitzungssaals auf A. gedroht: „Ich schick dir eine Frau, dass die dich verdreschen tut.“ Für diese Äußerung hat der Beklagte die (nochmalige) Vernehmung der Zeugin M. und des Zeugen H. beantragt. Das nachterminliche Verhalten des Klägers zeige wieder, dass er nicht davor zurückscheue, auf etwaige Personen und Zeugen Druck auszuüben.
84
Insoweit war eine Wiedereröffnung der Verhandlung nicht geboten. Selbst bei Wahrunterstellung der Behauptung des Beklagten zu der nachterminlichen Äußerung des Klägers würde dies am Ergebnis der Beweiswürdigung letztlich nichts ändern. Dass dem Kläger entsprechende Drohungen zuzutrauen sind, hat der Senat ohnehin unabhängig von der nun vorgetragenen Äußerung nicht ausgeschlossen (non-liquet-Situation). Einen hinreichend sicheren Schluss darauf, dass die vom Beklagten für den 17.01.2020 behaupteten Drohungen stattfanden, könnte der Senat aber auch bei Einbeziehung der nun behaupten nachterminlichen Äußerung in die Gesamtbeweiswürdigung nicht ziehen. Anzumerken ist, dass die konkrete Motivlage hinter der nunmehr behaupten nachterminlichen Bedrohung der Zeugin M. offen ist. Ungeachtet dessen, dass eine derartige Drohung stets ein inakzeptables Verhalten darstellt, kann sie auch Ausdruck der Verärgerung über eine – vom Senat nicht ausschließbare – Falschaussage der Zeugin zu Lasten des Klägers gewesen sein. Jedenfalls war die Drohung gegebenenfalls schon rein zeitlich nicht geeignet, noch Einfluss auf die zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossene Vernehmung zu nehmen.
85
b) Weiter macht der Beklagtenvertreter geltend, die Zeugen seien zum Teil sehr schwer verständlich gewesen, was insbesondere darauf zurückzuführen gewesen sei, dass die Zeugen gezwungen gewesen seien, bei der Vernehmung eine FFP2-Maske zu tragen. Damit sei gegen das Verhüllungsverbot des § 176 Abs. 2 GVG verstoßen worden. Zur Beweiswürdigung sei es selbstverständlich notwendig, auch das Gesicht der Zeugen zu sehen, gegebenenfalls sei die Beweisaufnahme zu wiederholen.
86
Zur Wiederholung der Beweisaufnahme bestand jedoch kein Anlass.
87
aa) Die Pflicht zur Maskentragung im Gerichtsgebäude bestand aufgrund allgemeiner Gesetzeslage im Hinblick auf die Corona-Pandemie mit zum Zeitpunkt der Beweisaufnahme hohem Infektionsgeschehen. Die bayernweite 7-Tage-Inzidenz lag bei etwa 1.700 mit PCR-Tests festgestellten Infektionen je 100.000 Einwohnern, mit steigender Tendenz und mutmaßlich hoher Dunkelziffer, zumindest zwei Personen im Sitzungssaal – die beiden Parteivertreter – gehörten zumindest altersbedingt einer Personengruppe mit erhöhtem Risiko für einen schweren Verlauf der Erkrankung im Falle einer Infektion an, einer der beiden Parteivertreter berichtete außerdem während der Sitzung beiläufig von einer eigenen chronischen Erkrankung, welche altersunabhängig als risikoerhöhend bewertet wird.
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bb) Die von den Personen im Sitzungssaal getragenen FFP2-Masken verdeckten Mund, Nase, Kinn und den vorderen Wangenbereich, alle übrigen Teile des Gesichts waren offen sichtbar. Für die Beweiswürdigung war die Erkennbarkeit der vollständigen Gesichtszüge im konkreten Fall deshalb unbedeutend, weil – vom nur zu einem Randgeschehen vernommenen und darüber hinaus nicht in einem der beiden „Lager“ stehenden Zeugen E. abgesehen – sämtliche Zeugen mit Dolmetscher vernommen werden mussten und daher eine direkte mimische Reaktion auf eine konkrete Frage oder Formulierung für das Gericht ohnehin nicht zuzuordnen gewesen wäre. Der Senat war auch durchaus in der Lage, die Verfahrensbeteiligten trotz der Masken akustisch zu verstehen oder, soweit gelegentlich einzelne Worte unverständlich waren, was auch bei Sitzungen ohne Masken vorkommt, klärend nachzufragen.
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cc) Folgerichtig hat auch kein Verfahrensbeteiligter eine Behinderung der Beweiswürdigung durch das Tragen der FFP2-Masken gerügt, weder während der drei Stunden dauernden Beweisaufnahme noch bei der sich daran – nach Beratungspause – anschließenden gemeinsamen Erörterung des Ergebnisses der Beweisaufnahme. Erst recht wurde von keinem Verfahrensbeteiligten eine Entscheidung des Senats entsprechend § 140 ZPO zur Frage der Maskentragung beantragt, was bei sitzungspolizeilichen Maßnahmen dann in Betracht kommt, wenn sie gleichzeitig die Sachleitung betreffen (vgl. Kissel/Mayer/Mayer, 10. Aufl. 2021, GVG § 176 Rn. 2). Falls sich eine Partei in der Beurteilung von Zeugenaussagen nachvollziehbar behindert gesehen hätte, hätte der Senat eine Ausnahme von der Maskentragungspflicht für den jeweiligen Zeugen in Betracht ziehen können, mit kompensatorischen Maßnahmen wie etwa dem Öffnen sämtlicher Fenster des Sitzungssaals während der Vernehmung.
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Im Anschluss an die rügelos durchgeführte Beweisaufnahme und Erörterung deren Ergebnisses haben beide Parteivertreter schließlich die gestellten Anträge wiederholt (§ 295 ZPO).
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1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
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2. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
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4. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Soweit allgemeine Rechtsfragen entscheidungserheblich waren, folgt der Senat der dazu bestehenden höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung. Verfahrensentscheidend waren tatrichterliche Fragen der Beweiswürdigung.
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4. Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach § 47 GKG, § 3 ZPO.