Titel:
Zum Stichtag bereits feststehender zeitlicher Ablauf einer genehmigten Deputatermäßigung kann die Kapazität im darauffolgenden Wintersemester nicht reduzieren
Normenketten:
HZV
LUFV
HZV § 40 Abs. 1, Abs. 2
Schlagwort:
Zum Stichtag bereits feststehender zeitlicher Ablauf einer genehmigten Deputatermäßigung kann die Kapazität im darauffolgenden Wintersemester nicht reduzieren
Fundstelle:
BeckRS 2022, 47066
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragspartei trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Gründe
1
Die Antragspartei begehrt beim Antragsgegner die vorläufige Zulassung im 1. Fachsemester zum Studiengang Psychologie mit dem Abschluss Bachelor of Science (BSc.) im Wintersemester 2022/2023 an der …-Universität … (im Folgenden: Universität).
2
§ 1 der „Satzung über die Festsetzung von Zulassungszahlen der im Studienjahr 2022/2023 an der …-Universität … als Studienanfängerinnen oder Studienanfänger sowie im höheren Fachsemester aufzunehmenden Bewerberinnen oder Bewerber (Zulassungszahlsatzung 2022/2023) vom 03.06.2022“ setzt u.a. die Zulassungszahl für Studienanfänger zum Wintersemester 2022/2023 im Vollzeitstudiengang Psychologie mit dem Abschluss Bachelor auf 80 (2021: 63; 2020: 66; 2019: 66; 2018: 76; 2017: 76) und im Teilzeitstudiengang auf 2 (2021: 2; 2020: 2; 2019: 2; 2018: 2; 2017: 2) fest.
3
Die Antragspartei hat die Abiturprüfung im Jahr 2003 erfolgreich abgeschlossen. Nach einem Abschluss in „Film Making“ an der Middlesex University London mit einem Bachelor of Arts (Urkunde vom 05.03.2009) und einem Master-Abschluss im Studienfach „Business Administration“ an der FOM Hochschule für Oekonomie & Management (Zeugnis vom 20.07.2019) bewarb sie sich beim Antragsgegner mit Schreiben vom 10.08.2022 im Rahmen der oben genannten Zulassungszahlen außerkapazitär sowie innerkapazitär. Diese Bewerbung blieb offenbar erfolglos. Ein Ablehnungsbescheid befindet sich nicht in den Behördenakten.
4
Die Antragspartei beantragt sinngemäß,
den Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, sie zum Studium der Psychologie mit dem Abschluss Bachelor of Science für das 1. Fachsemester im Wintersemester 2022/2023 vorläufig zuzulassen.
5
Sie führt im Wesentlichen aus, die Zulassungsvoraussetzungen zu erfüllen. Die festgesetzte Höchstzahl an Studienplätzen sei nicht kapazitätserschöpfend.
6
Sie versichert an Eides statt, bisher noch kein Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland endgültig abgeschlossen zu haben. Sie habe im Studiengang Psychologie bisher keine endgültige oder vorläufige Zulassung zum Studium erhalten. Sie sei auch in keinem anderen Studiengang an einer deutschen Hochschule eingeschrieben oder zur Einschreibung zugelassen.
7
Die Universität beantragt für den Antragsgegner,
8
Zur Begründung legte die Universität die Kapazitätsberechnung für die Lehreinheit Psychologie für das Jahr 2022/2023 vor. Darin ist für den Studiengang Psychologie ein unbereinigtes Lehrangebot von 261 Deputatstunden (2021: 264; 2020: 249; 2019: 241; 2018: 286; 2017: 294 Deputatstunden) abzüglich Verminderungen in Höhe von 23 SWS (2021: 23; 2020: 18; 2019: 20; 2018: 20; 2017: 15 SWS) angesetzt. Zuzüglich 44 SWS Lehrauftragsstunden (2021: 24; 2020: 31,5; 2019: 32; 2018: 25; 2017: 25 SWS) und abzüglich des Dienstleistungsexports von 57,6139 SWS (2021: 77,8504; 2020: 64,9164; 2019: 64,3329 SWS; 2018: 60,6469 SWS; 2017: 53,2701 SWS) errechne sich ein bereinigtes Lehrangebot von 224,3861 SWS (=Sb) (2021: 182,1496; 2020: 197,5336; 2019: 188,6672 SWS; 2018: 230,3532 SWS; 2017: 230,8120 SWS).
9
In Anwendung der Formel zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität in Anlage 5 der Hochschulzulassungsverordnung – HZV – (Ap=(2 x Sb) / CA x zp) unter Zugrundelegung eines gewichteten Curricularanteils aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge von 2,6137 (2021: 2,7386; 2020: 2,7572; 2019: 2,7078 2018: 2,7078; 2017: 2,6765) und des Anteils der jährlichen Aufnahmekapazität eines zugeordneten Studiengangs Psychologie BSc. an der Aufnahmekapazität von 0,4445 (=zp) (2021: 0,4327; 2020: 0,4279; 2019: 0,4339 2018: 0,4339; 2017: 0,4304), gewichtet mit dem Eigenanteil des Studienganges Psychologie BSc. von 3,4322 (2021: 3,5833; 2020: 3,6855; 2019: 3,4785; 2018: 3,4785) sowie multipliziert mit dem Schwundfaktor von 0,9524 (2021: 0,9355; 2020: 0,9281; 2019: 0,9211 2018: 0,9652; 2017: 0,9721) ergaben sich danach 80 zur Verfügung stehende Vollzeitstudienplätze (2021: 62; 2020: 66; 2019: 66; 2018: 76; 2017: 76) und 2 Teilzeitstudienplätze (2021: 2; 2020: 2; 2019: 2; 2018: 2; 2017: 2).
10
Die Kapazitätsberechnung sei ordnungsgemäß nach der gültigen Hochschulzulassungsverordnung vorgenommen und die Berechnung vor der Festsetzung der Zulassungszahlen durch das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst inhaltlich und rechnerisch überprüft und akzeptiert worden. Die vorhandene Kapazität sei ausgeschöpft.
11
Ausweislich der vorgelegten Fachstatistik (Stand 02.11.2022) sind im Studiengang Psychologie BSc. derzeit insgesamt 333 Studierende im Vollzeitstudium eingeschrieben. Die Fachstatistik weist folgende Verteilung innerhalb der Lehreinheit aus:
|
Kapazität
|
Studienanfänger 1. FS
|
davon 1. HS
|
Psychologie BSc. Vollzeit
|
80
|
83
|
67
|
Psychologie BSc. Teilzeit
|
2
|
1
|
|
Psychologie MA
|
keine festgelegt
|
38
|
2
|
Psychologie – LA GS
|
10
|
12
|
9
|
Psychologie – LA MS
|
2
|
2
|
2
|
Psychologie – LA RS
|
3
|
[4]
|
4
|
Psychologie – LA GY
|
7
|
7
|
4
|
Psychologie – LA BS
|
2
|
0
|
0
|
Beratungslehrkraft LA
|
21
|
24
|
3
|
Psychologie: Klinische Psychologie und Psychotherapie -MA
|
15
|
15
|
2
|
12
Auf die weiteren Auskünfte der Universität in den Schriftsätzen vom 09.11.2022 und 18.11.2022 wird Bezug genommen.
13
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte, die Unterlagen zur Kapazitätsberechnung und auf die vorgelegten Behördenunterlagen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO entsprechend) verwiesen.
14
Der zulässige Antrag hat im Ergebnis keinen Erfolg. Trotz einer vom Gericht nach summarischer Prüfung errechneten Kapazität von insgesamt 81 Studienplätzen (anstelle der von der Universität errechneten 80 Studienplätzen) stehen weitere freie Studienplätze über die von der Universität bereits vergebenen 83 Studienplätze hinaus (vgl. Studierendenstatistik v. 02.11.2022) nicht zur Verfügung.
15
Dabei ist nicht mehr entscheidungserheblich, dass die Klagepartei bereits anderweitige Studiengänge abgeschlossen hat.
16
Gemäß § 123 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts der Antragspartei vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Nach Satz 2 des § 123 Abs. 1 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern die Maßnahme unerlässlich erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Beide Arten einer vorläufigen Anordnung setzen ein besonderes Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) im Interesse der Wahrung des behaupteten streitbefangenen Rechts (Anordnungsanspruch) voraus. Beides ist von der Antragspartei glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO), wobei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgebend sind. Über den Erfolg des Antrags ist aufgrund einer im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen und auch nur möglichen summarischen Prüfung zu entscheiden. Ergibt die überschlägige rechtliche Beurteilung auf der Grundlage der verfügbaren und von der Antragspartei glaubhaft gemachten Tatsachenbasis, dass von überwiegenden Erfolgsaussichten in der Hauptsache auszugehen ist, besteht regelmäßig ein Anordnungsanspruch. Ein Anordnungsgrund setzt voraus, dass es der Antragspartei unter Berücksichtigung ihrer Interessen unzumutbar ist, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten (Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl., § 123 Rn. 26 m.w.N.).
17
1. Der Anordnungsgrund liegt auf der Hand, weil das Wintersemester 2022/2023 bereits begonnen hat und die Antragspartei auf eine Entscheidung über ihre Zulassung zum Studium nicht bis zur Durchführung eines Hauptsacheverfahrens warten kann. Einen Studienplatz im Wunschstudiengang Psychologie Bachelor hat die Antragspartei bislang weder erhalten noch ausgeschlagen. Soweit die Antragspartei ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Vergabe eines Studienplatzes außerhalb der Kapazität erst nach Vorlesungsbeginn stellte, entfällt dadurch nicht der Anordnungsgrund. Nach Ansicht des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, der sich das Gericht anschließt, ist die Antragstellung bei Gericht bis zum formellen Ende des Semesters möglich (BayVGH, B.v. 29.04.2005 – 7 CE 05.10117 –, juris Rn. 9; a.A. OVG Hamburg, B.v. 05.07.2002 – 3 Nc 6/02 –, juris; differenzierend Sächsisches OVG, B.v. 16.11.2001 – NC 2 4/01 –, juris). Eine normative Regelung für die Antragstellung bei Gericht ist nicht vorhanden und eine analoge Anwendung von Bestimmungen über Bewerbungsfristen in Vergabeverfahren der Hochschulen kommt mangels planwidriger Regelungslücke nicht in Betracht. Zudem würde die Statuierung einer Ausschlussfrist durch die Gerichte verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen (Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG). Im Übrigen war zum Zeitpunkt der Antragstellung auch noch keine gerichtliche Entscheidung ergangen.
18
2. Ein Anordnungsanspruch ist nach der im Eilverfahren nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung für weitere als die bereits zum 02.11.2022 vergebenen 83 Studienplätze nicht gegeben.
19
Ein Anordnungsanspruch scheitert aber auch nicht etwa daran, dass sich die Antragspartei innerhalb der festgesetzten Kapazität möglicherweise nicht beworben hat; denn es ist zwischen Anträgen auf Zulassung innerhalb und außerhalb der Kapazität zu differenzieren (Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Band 1: Der Kapazitätsprozess 2011, Rn. 27 und 31). Ein Rangverhältnis zwischen innerkapazitärer und außerkapazitärer Zulassung besteht nicht. Regelungen für Anträge auf eine außerkapazitäre Zulassung zum Studium in Bayern sind nicht ersichtlich (vgl. hierzu auch BayVGH, B.v. 30.04.2013 – 7 CE 13.10032 –, juris; B.v. 08.08.2006 – 7 CE 06.10020 –, juris; B.v. 19.01.2004 – 7 CE 03.10155 –; Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 354). Eine vorherige Bewerbung bei der Universität um einen außerkapazitären Studienplatz ist nicht erforderlich.
20
Das Recht der Antragspartei auf freie Wahl des Berufes und der Ausbildungsstätte ist durch Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG grundgesetzlich geschützt und darf nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden. Nach Art. 3 Abs. 1 des Bayerischen Hochschulzulassungsgesetzes – BayHZG – können die Hochschulen durch Satzung Zulassungszahlen festsetzen, wenn zu erwarten ist, dass die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber die Zahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze übersteigt. Die Zulassungszahl ist gem. Art. 3 Abs. 3 Satz 2 BayHZG die Zahl der von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber in einem Studiengang. Sie wird auf der Grundlage der jährlich zu bemessenden Aufnahmekapazität festgesetzt (Art. 3 Abs. 3 Satz 3 BayHZG). Die Zulassungszahlen sind dabei so festzusetzen, dass nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorgaben und unter Berücksichtigung der räumlichen und fachspezifischen Gegebenheiten eine erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazität erreicht wird; die Qualität in Forschung und Lehre, die geordnete Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule, insbesondere in Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung sowie in der Krankenversorgung sind dabei zu gewährleisten (Art. 3 Abs. 3 Satz 1 BayHZG). Die jährliche Aufnahmekapazität wird insbesondere auf der Grundlage des Lehrangebots im Verhältnis zum jeweiligen Ausbildungsaufwand ermittelt (Art. 4 Abs. 1 Satz 1 BayHZG).
21
Die Kapazitätsberechnung basiert auf den Bestimmungen der nach der Ermächtigungsnorm in Art. 7 Abs. 3 Nr. 2 bis 4, des Art. 9 Abs. 1 und des Art. 9b BayHZG erlassenen Hochschulzulassungsverordnung – HZV – (vom 10.02.2020 (GVBl. S. 87), zuletzt geändert durch Verordnung vom 02.04.2022 (GVBl. S. 156)) und der Lehrverpflichtungsverordnung – LUFV – (vom 14.02.2007, GVBl 2007, S. 201, zuletzt geändert durch § 1 Abs. 73 der Verordnung vom 26.03.2019 (GVBl. S. 98)). Gem. § 57 Abs. 1 Satz 1 HZV gelten bei der Berechnung der Aufnahmekapazität von Studiengängen mit örtlichem Auswahlverfahren die Bestimmungen der §§ 36 bis 56 HZV mit der Maßgabe, dass bei Bachelor- und Masterstudiengängen anstelle von Curricularnormwerten Curricularwerte zu verwenden sind.
22
Nach § 40 HZV wird die jährliche Aufnahmekapazität auf der Grundlage der Daten eines Stichtages ermittelt, der nicht mehr als neun Monate vor Beginn des Zeitraums, für den die Ermittlung und die Festsetzung gelten (Berechnungszeitraum), liegt. Vorliegend bedeutet dies, dass dieser Zeitpunkt nicht vor dem 01.02.2022 liegen darf.
23
Aus diesem Grund ist zur Ausfüllung des Curricularwertes des Studienganges Psychologie BSc. die Heranziehung des (inzwischen veralteten) Modulhandbuchs vom 24.01.2021 und nicht des neuen Modulhandbuchs vom 21.07.2022 nicht zu beanstanden.
24
Gemäß § 41 HZV i.V.m. Anlage 7 wird die jährliche Aufnahmekapazität aufgrund der personellen Ausstattung unter Anwendung von Curricularnormwerten berechnet. Danach ergibt sich das Angebot einer Lehreinheit an Deputatstunden aus dem Lehrdeputat der verfügbaren Stellen einschließlich dem Lehrdeputat an die Hochschule abgeordneter Personen und dem durch Lehraufträge zusätzlich zur Verfügung stehenden Deputat (siehe unten Nr. 2.1.- 2.1.2.). Abzuziehen sind Verminderungen des Lehrdeputats nach § 44 Abs. 2 HZV. Das so ermittelte Angebot ist zu reduzieren um die Dienstleistungen, gemessen an Deputatstunden, die die Lehreinheit für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge zu erbringen hat (Export, siehe unten Nr. 2.1.4.). Dabei sind die Curricularanteile anzuwenden, die für die jeweiligen nicht zugeordneten Studiengänge auf die Lehreinheit entfallen. Unter Anwendung der Anteilquoten der zugeordneten Studiengänge wird in einem weiteren Schritt ein gewichteter Curricularanteil ermittelt und auf dieser Grundlage nach Berücksichtigung des Schwundausgleichsfaktors die jährliche Aufnahmekapazität des Studienganges Psychologie BSc. berechnet (siehe unten Nrn. 2.1 bis 2.4).
25
Soweit der Antragsgegner über die von ihm errechnete Kapazität von 80 Studienplätzen hinaus im Wege der Überbuchung drei weitere Studienplatz vergeben hat, lässt dies für sich alleine noch keine Rückschlüsse auf verdeckte Studienplätze zu. Dass Überbuchungen nicht generell unzulässig sind, folgt aus § 23 i.V.m. § 7 Abs. 2 HZV, wonach die Hochschule die voraussichtliche Nichtannahme von Studienplätzen durch Überbuchung der Zulassungszahlen berücksichtigen kann. Diese Regelung begegnet keinen Bedenken. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs sind über die festgesetzten Zulassungszahlen hinausgehende Überbuchungen von Studienplätzen im Vergabeverfahren grundsätzlich als kapazitätsdeckend anzuerkennen. Damit soll ausgeglichen werden, dass zugeteilte Studienplätze nicht angenommen werden und die vorhandene Ausbildungskapazität möglichst erschöpfend genutzt wird (BayVGH, Beschluss vom 01.12.2020 – 7 CE 19.10135 –, Rn. 15, juris). Sie berücksichtigt das aufgrund von Mehrfachbewerbungen schwer kalkulierbare Annahmeverhalten von Studienbewerbern und dient damit einer – möglichst frühzeitigen – vollständigen Kapazitätsausschöpfung. Ob die Hochschule überbucht oder nachrücken lässt, ist keine Frage der verfassungsrechtlich gebotenen vollständigen Kapazitätsausnutzung, sondern richtet sich nach verwaltungsorganisatorischen Zweckmäßigkeitserwägungen. Es liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Hochschule zu entscheiden, welcher der beiden Maßnahmen sie den Vorzug gibt (VG Potsdam, B.v. 05.05.2017 – 12 L 933/16.NC –, juris Rn. 93; OVG Berlin-Bbg., B.v. 02.07.2015 – OVG 5 NC 15.15 –, juris Rn. 9; vgl. auch BayVGH, B.v. 11.02.2021 – 7 CE 20.10001 – u.a.). Es sind auch keine greifbaren Anhaltspunkte dafür vorgetragen oder sonst erkennbar, dass die Hochschule die Überbuchung willkürlich oder rechtsmissbräuchlich vorgenommen hätte.
26
2.1 Das Lehrangebot der Lehreinheit Psychologie stellt sich wie folgt dar:
27
Nach summarischer Prüfung des Gerichts errechnet sich ein bereinigtes Lehrangebot von 227,3861 SWS. Die Universität hatte demgegenüber in ihrer Kapazitätsberechnung ein Angebot vom 224,3861 SWS ausgewiesen. Die vom Gericht errechnete Abweichung des bereinigten Lehrangebots beruht darauf, dass eine Minderung von Deputaten von insgesamt 3 SWS vom Gericht nicht anerkannt werden (siehe unten Nr. 2.1.2.6).
28
Gegenüber dem Vorjahr 2021 (mit 182,1496 SWS) ist eine Erhöhung des Lehrangebotes um 42,2365 SWS zwar auffällig, doch hat die Universität die wesentlichen Gründe für die Erhöhung des Lehrangebots nachvollziehbar im Veränderungsblatt für das Gericht vom 25.08.2022 dargelegt. So verringerte sich der Dienstleistungsexport gegenüber dem Vorjahr um 20,2365 SW im Wesentlichen wegen geringerer Studienanfängerzahlen in den Studiengängen EWS Lehramt Grundschule und Berufliche Bildung/Sozp.; vgl. Schriftsatz der Universität vom 09.11.2022 und auch die maßgeblichen Lehrauftragsstunden erhöhten sich gegenüber dem Vorjahr um 20,0000 SWS; zusammen mit einer zusätzlichen W 3 L Sonderprofessur mit 2 SWS wuchs das bereinigte Lehrangebot deshalb um 42,2365 SWS.
29
2.1.1 Ausgangspunkt für die Berechnung ist das in der vorgelegten Stellenübersicht ermittelte (unbereinigte) Lehrangebot in Höhe von 261 SWS, das sich aus den zugeordneten Stellenanteilen und den zugehörigen Deputaten ergibt.
30
Auffälligkeiten hinsichtlich der übersandten Stellenübersicht ergeben sich nach summarischer Prüfung nicht, insbesondere wurden den jeweiligen Stellen nach überschlägiger Durchsicht auch die nach § 44 HZV i.V.m. § 4 LUFV vorgesehenen Deputate zugewiesen. Gegenüber dem Vorjahr 2021 ist eine Reduzierung der Deputate um 3 SWS zu verzeichnen.
31
Im Wesentlichen beruht dies rechnerisch darauf, dass die Stellenübersicht anstelle von zwei Stellen W 1 tt W 2 mit zusammen 10 SWS nunmehr eine W 1Stelle mit 5 SWS und eine W 3 L Stelle mit 2 SWS enthält und damit in der Summe 3 SWS weniger.
32
Weitere Veränderungen in der Stellenübersicht gegenüber dem Vorjahr gestalteten sich kapazitätsneutral:
33
Eine Stelle E 14 WM (18 SWS) wurde durch eine Stelle A 13 LK (18 SWS) mit gleichbleibender Anzahl an SWS ersetzt, was einem Personalwechsel geschuldet ist.
34
Eine Stelle A 14 WM (10 SWS) wurde zur A 15 WM (10 SWS) angehoben und 1,5 A13 Stellen mit insgesamt 15 SWS sowie eine A14 Stelle mit 10 SWS entfielen; dafür sind in der Stellenübersicht 2,5 A15 WM Stellen mit insgesamt 25 SWS neu enthalten.
35
Im Ergebnis führt dies zu einer Minderung des unbereinigten Lehrangebots von insgesamt 261 SWS gegenüber 264 SWS im Vorjahr.
36
Die vorgelegte Stellenübersicht lässt die erforderliche Überprüfung insoweit zu, als das vorhandene Lehrpersonal nachvollziehbar und damit gerichtlich nachprüfbar bezeichnet werden kann. Nach der Rechtsprechung dieses Gerichts und verschiedener Obergerichte (vgl. beispielhaft BayVGH, B.v. 12.08.2021 – 7 CE 21.10044 –, juris; B.v. 02.06.2015 – 7 CE 15.10008 –, juris Rn. 5; OVG Schleswig-Holstein, B.v. 15.06.2022 – 9 C 36/21 –, juris; OVG NW, B.v. 25.02.2010 – 13 C 1/10 –, juris Rn 3-6; OVG Berlin-Bbg., B.v. 20.11.2009 – 5 NC 72.09 –, juris Rn. 17; OVG LSA, B.v. 16.07.2009 – 3 N 599/08 –, juris Rn. 13; HessVGH, U.v. 24.09.2009 – 10 B 1142/09.MM.W8 –, juris Rn. 24; OVG Saarl. B.v. 25.07.2013 – 2 B 48/13.NC –, juris Rn. 51) ist davon auszugehen, dass bei Fehlen eines normativen Stellenplanes auch eine nachvollziehbare Stellenübersicht genügen kann, in der die Stellen der Lehreinheit aufgeführt sind. Dass diese Aufstellung nicht nachvollziehbar oder fehlerhaft wäre, ist weder aufgezeigt noch erkennbar. Die Angaben der Universität zur personellen Ausstattung der Lehreinheit wurden vom zuständigen Staatsministerium überprüft und blieben offenbar unbeanstandet.
37
§ 43 Abs. 1 HZV beinhaltet ein abstraktes Stellenprinzip. In die Berechnung des Lehrangebots der Lehreinheit gehen alle Stellen des wissenschaftlichen Personals und der sonstigen Lehrpersonen nach Stellengruppen ein. Unerheblich ist dabei, ob und mit wem die Stelle besetzt ist, es sei denn, dass die Stelle aus haushaltsrechtlichen Gründen nicht besetzt werden kann (§ 43 Abs. 3 HZV). Die Frage der Qualifikation des Stelleninhabers oder auch die Unterbesetzung der Stelle ist aufgrund des Stellenprinzips grundsätzlich unerheblich.
38
2.1.2 Die geltend gemachten Deputatermäßigungen in Höhe von insgesamt 23 SWS sind nach summarischer Prüfung zu beanstanden. Die Deputatermäßigungen für Prof. Dr. … (1 SWS) und Prof. Dr. … (2 SWS) bleiben unberücksichtigt (s.u. Nr. 2.1.2.6). Aus diesem Grund sind nur 20 SWS anzusetzen.
39
2.1.2.1 Die Deputatermäßigung für die Studienfachberatertätigkeiten in Höhe von jeweils 2 SWS begegnen keinen Bedenken. Sie halten sich jeweils in dem von § 7 Abs. 1 Nr. 5 LUFV vorgesehenen Rahmen von höchstens 25 v.H. der Lehrverpflichtung, wobei je Studiengang insgesamt nicht mehr als zwei Lehrveranstaltungsstunden Entlastung für Studienberatungstätigkeit gewährt werden sollen. Die Reduzierungen wurden bereits mit Beschluss des BayVGH vom 02.06.2015 – 7 CE 15.100008 –, juris Rn. 6 als sachlich gerechtfertigt angesehen.
Für die einzelnen Reduzierungen gilt Folgendes:
40
Die Deputatermäßigung für Prof. Dr. … gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 5 LUFV ausgehend von einem Grunddeputat von 9 SWS um 2 SWS für seine Funktion als Studienfachberater für den Studiengang Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt, die er ausweislich der Internetseite zur Fachstudienberatung (vgl. dazu https://www.uni- …de/psychologie/das-institut-fuer-psychologie/studienberatung/ sowie https://www.uni- …de/studienberatung/fachstudienberatung/studienberatung-fachstudienberatung-lehramt/, zuletzt abgerufen am 03.11.2022) auch 2022 ausübt, begegnet keinen grundsätzlichen Bedenken. Die Genehmigung hierfür erfolgte, mit Schreiben des (damaligen) Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 06.05.2009 „für die Dauer seiner Tätigkeit“ für das Fach Psychologie mit schulpsychologischen Schwerpunkt.
41
Die Minderung des Deputates für Dr. … „um 2 SWS auf 16 Lehrveranstaltungsstunden“ für seine Funktion als Studienfachberater für den Studiengang der pädagogischen Qualifikation Beratungslehrkraft, die auch im Jahr 2022 (vgl. https://www.uni- …de/paedpsych/studium-lehre/hinweise-zum-studiengang-beratungslehrkraft/, abgerufen am 03.11.2022) ausgeübt wird, wurde mit Schreiben des (damaligen) Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 24.02.2022 „für die Dauer seiner Tätigkeit“ und „für die Zukunft“ genehmigt, ist nicht zu beanstanden.
42
Nicht zu beanstanden ist auch die Deputatermäßigung für Prof. Dr. … ausgehend von seinem Grunddeputat von 9 SWS um 2 SWS für seine Tätigkeit als Studienfachberater für Psychologie Master gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 5 LUFV, die mit Schreiben des (damaligen) Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 12.03.2013 („für die Dauer der Wahrnehmung der Funktion des Studienfachberaters“) genehmigt worden ist. Auch diese Tätigkeit wird 2022 noch ausgeübt (vgl. https://www.uni- …de/psychologie/das-institut-fuer-psychologie/studienberatung/).
43
Gleiches gilt für die Deputatermäßigung für Prof. Dr. … um 2 SWS auf 7 SWS für seine Funktion als Studienfachberater im Studiengang „Bachelor of Science Psychologie“ gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 5 LUFV. Diese wurde mit Schreiben des (damaligen Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 29.07.2011 („für die Dauer der Wahrnehmung der Funktion“) genehmigt. Auch diese Tätigkeit wird 2022 noch wahrgenommen (vgl. https://www.uni- …de/psychologie/das-institut-fuer-psychologie/studienberatung/).
44
2.1.2.2 Das zuletzt mit Schreiben der Universität vom 31.07.2017, genehmigte Vollzeit-Deputat (Lehrprofessur) für Prof. Dr. … nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 LUFV (Bandbreite zwischen 12 und 16 Lehrveranstaltungsstunden) mit insgesamt 14 Lehrveranstaltungsstunden (vgl. Schreiben der Universität vom 22.10.2012 sowie die Begründung von Prof. Dr. … vom 20.07.2017 und die Bestätigung dieser Festlegung der Bandbreite auf 14 SWS mit Schreiben der Universität vom 31.07.2017), begegnet auch in 2022 keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. In dem genannten Schreiben vom 20.07.2017 sind die Gründe für die Festlegung des Deputats nachvollziehbar dargelegt.
45
Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit der zusätzlichen Ermäßigung von 2 SWS gemäß den Richtlinien des Ermäßigungsbudgets nach § 7 Abs. 4 LUFV, die mit Schreiben vom 04.02.2016 aus dem Ermäßigungsbudget für die Dauer der Wahrnehmung der Sprecherfunktion im WegE-Projekt gewährt wurde, wurden nicht vorgetragen und sind im Rahmen der summarischen Prüfung auch nicht ersichtlich.
46
Nach § 7 Abs. 4 LUFV räumt das Staatsministerium den Universitäten ein Budget zur Ermäßigung der Lehrverpflichtung ein. Über die Gewährung der Deputatermäßigung im Rahmen dieses Budgets entscheidet der Präsident oder die Präsidentin der Universität. Im Regelfall bedarf deshalb die Deputatermäßigung keiner Entscheidung des Staatsministeriums. Anhaltspunkte für eine Abweichung von diesem Regelfall sind weder der Beschwerdebegründung zu entnehmen noch sonst erkennbar (BayVGH, B.v 12.01.2017 – 7 CE 16.10308 –, Rn. 9, juris). Laut dem Internetauftritt des Projekts (https://www.uni- …de/psychgschu/forschung/projekt-wege/, zuletzt abgerufen am 03.11.2022) nimmt Prof. Dr. … diese Aufgabe noch immer wahr.
47
Soweit ein weiteres Schreiben der Universität vom 28.07.2016 mit einer Ermäßigung nach § 7 Abs. 7 Satz 2 LUFV um „weitere 2 SWS für die Dauer der Wahrnehmung Ihrer Sprecherfunktion im WegE-Projekt“ vorgelegt wurde, wird ausweislich der vorgelegten Stellenübersicht über die bereits vorgenommene Deputatermäßigung um 4 SWS diese zusätzliche Ermäßigung ersichtlich nicht geltend gemacht, so dass Bedenken hinsichtlich der fehlenden Befristung und wegen Unterschreitens der vorgegebenen Bandbreite (s.o.) entscheidungsunerheblich bleiben.
48
2.1.2.3 Die Ermäßigung des Deputates für Dr. … um 1 SWS durch die Hochschule erfolgte mit Schreiben vom 08.09.2016. Sie beruht auf § 7 Abs. 10 LUFV. Danach kann die Lehrverpflichtung schwerbehinderter Menschen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – von der Hochschule ermäßigt werden. Sie ist dem Gericht aus den Vorjahren bekannt.
49
2.1.2.4 Die Deputatermäßigung um 4 SWS für Dr. … wegen ihrer Tätigkeit als geschäftsführende Leiterin der psychotherapeutischen Ambulanz (vgl. https://www.uni- …de/klinpsych/psychotherapeutische-ambulanz/ abgerufen am 03.11.2022) als besondere Aufgabe in der Universität gemäß § 7 Abs. 8 LUFV wurde nach Kenntnis des Gerichts aus den Vorjahren mit Schreiben des Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst vom 27.06.2019, die dem Wortlaut nach im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat erfolgte (§ 7 Abs. 8 Satz 7 LUFV), genehmigt. Diese Genehmigung erfolgte mit dem Hinweis, dass die „Zustimmung unter der Voraussetzung“ erfolge, „dass der Lehrbetrieb ohne den Einsatz zusätzlicher Stellen und Mittel aufrechterhalten wird“ und führt unmittelbar zur Kapazitätsminderung um 4 SWS.
50
Dies ist nicht zu beanstanden.
51
Nach § 7 Abs. 8 Satz 1 LUVF kann der Präsident oder die Präsidentin der Hochschule für die Wahrnehmung besonderer Aufgaben und Funktionen in den Hochschulen eine Ermäßigung gewähren. Gleiches gilt, wenn eine Lehrperson im öffentlichen Interesse Aufgaben außerhalb der Hochschule wahrnimmt (§ 7 Abs. 8 Satz 2 LUFV). In diesen Fällen allerdings muss die Ermäßigung der Lehrverpflichtung durch eine entsprechende Erhöhung der Lehrverpflichtung anderer Lehrpersonen innerhalb des jeweiligen Semesters und möglichst innerhalb derselben Lehreinheit ausgeglichen werden (§ 7 Abs. 8 Satz 4 und 5 LUFV). In Ausnahmefällen genügt es, dass ein Ausgleich der entfallenden Lehrkapazität aus Einnahmen finanziert wird, die im Zusammenhang mit der Ermäßigung der Lehrverpflichtung erzielt werden und mindestens die anteiligen Personalkosten der Lehrperson erreichen sollen, deren Lehrverpflichtung ermäßigt wird (§ 7 Abs. 8 Satz 6 LUFV). Ist ein kapazitätsneutraler Ausgleich nach den Sätzen 4 bis 6 nicht möglich, bedarf die Ermäßigung der Zustimmung des Staatsministeriums im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat. Diese ist erfolgt und bewirkt eine entsprechende Kapazitätsverminderung.
52
Aus dem umfassenden Schreiben der Universität an das zuständige Staatsministerium vom 29.05.2019 ergeben sich nachvollziehbar die Gründe für die Reduzierung. Anhaltspunkte für Zweifel an Richtigkeit der detaillierten Aufstellung der Arbeitsbelastung durch die Leitung der Institutsambulanz sind weder ersichtlich noch vorgetragen.
53
Dass die Reduzierung jedes Jahr neu beantragt werden müsste, ergibt sich nicht aus den Regelungen der LUFV. Zudem ist nicht ersichtlich, inwiefern sich nach drei Jahren bereits neue Gesichtspunkte für die Entscheidungsfindung der Deputatsminderung ergeben hätten, die eine neue Entscheidung nötig machen würden. Die Entscheidungen standardmäßig ohne Anlass jährlich zu bestätigen, käme einer Förmelei ohne jeglichen eigenen Zweck gleich. Dies ist auch unter Berücksichtigung der Interessen der Studienplatzbewerber unnötig. Die Entscheidung war mit Schreiben der Universität vom 05.06.2020 außerdem bestätigt worden.
54
2.1.2.5 Die Minderung des Lehrdeputats von Prof. Dr. … wegen seiner Funktion als Dekan um 3 SWS bei einem ansonsten bestehendem Lehrdeputat von 9 SWS mit Schreiben des BayStMWK vom 23.12.2021 überschreitet nicht die Grenzen des in § 7 Abs. 1 Nr. 2 LUFV vorgesehenen Rahmens. Hiernach kann das Staatsministerium Universitäten und Kunsthochschulen nicht hauptberuflichen Dekanen die Lehrverpflichtung um bis zu 50% ermäßigen. Diese Höchstgrenze wurde nicht ausgeschöpft.
55
Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass das der Universität zustehende Ermessen im vorliegenden Fall rechtswidrig ausgeübt worden sein könnte (§ 114 VwGO). Dass mit der Ernennung zum Dekan weitere umfängliche Aufgaben im Universitätsbetrieb einhergehen, liegt auf der Hand, sodass von einer beachtlichen Kapazitätsminderung ausgegangen werden kann. In Anbetracht der Tatsache, dass die Universität nicht – wie grundsätzlich möglich – eine Reduzierung des Deputats um 50 v.H, sondern eine solche um 33,3 v.H. ausgesprochen hat, deuten keine gewichtigen Gründe auf einen Ermessensausfall oder -fehlgebrauch hin. Gegenteiliges ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Solange sich die Deputatermäßigung im Rahmen des § 7 Abs. 1 LUFV bewegt und keine weiteren Anhaltspunkte für eine rechtsmissbräuchliche bzw. willkürliche Minderung ersichtlich sind, kann nach summarischer Prüfung auch unter Berücksichtigung des hohen Schutzgutes des Art. 12 GG im vorliegenden Fall ohne Weiteres nicht von einem zur Rechtswidrigkeit der Genehmigung führendem Ermessensfehler ausgegangen werden.
56
2.1.2.6 Die Minderung des Lehrdeputats um 1 SWS für Prof. Dr. … und um 2 SWS für Prof. Dr. … mit Schreiben der Universität jeweils vom 25.02.2021 beruht zwar nach summarischer Prüfung auf § 7 Abs. 4 LUFV (Budget zur Ermäßigung der Lehrverpflichtung). Diese Minderung vermag allerdings für das hier maßgebliche WS 2022/2023 keine Wirkung zu entfalten, da sie ausdrücklich nur für das WS 2021/2022 ausgesprochen wurde.
57
Grundsätzlich gilt das in § 40 Abs. 1 HZV vom 01.12.2019, zuletzt geändert durch VO v. 02.04.2022, BayGVBl Nr. 8/2022, 2210-8-2-1-1-WK, vorgesehene Stichtagsprinzip, worauf der Beklagte im Schriftsatz vom 09.11.2022 zutreffend verweist. Doch vorliegend ist nach summarischer Prüfung § 40 Abs. 2 HZV zu berücksichtigen. Danach sollen wesentliche Änderungen der Daten, die vor Beginn des Berechnungszeitraumes erkennbar sind, berücksichtigt werden. „Soll“-Vorschriften sind im Regelfall für die mit ihrer Durchführung betraute Behörde rechtlich zwingend und verpflichten sie, so zu verfahren, wie es im Gesetz bestimmt ist. Nur bei Vorliegen von Umständen, die den Fall als atypisch erscheinen lassen, darf die Behörde anders verfahren als im Gesetz vorgesehen und den atypischen Fall nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden (BVerwG, B.v. 03.12.2009 – 9 B 79/09 –, juris; U.v. 16.12.2010 – 4 C 8/10 –, juris, BVerwGE 138, 301-316).
58
Anhaltspunkte für das Vorliegen eines atypischen Falles wurden nicht geltend gemacht, so dass der Ablauf der ausdrücklichen Befristung zu berücksichtigen ist. Dies führt dazu, dass die beiden Deputatermäßigungen für 2022/2023 nicht geltend gemacht werden können.
59
Weitere Deputatermäßigungen wurden nicht angesetzt.
60
Das Lehrangebot erhöht sich damit um 3 SWS.
61
Nach Abzug der Deputatermäßigungen in Höhe von 20 SWS steht ein Lehrdeputat von 241 SWS (261 SWS – 20 SWS), anstelle von 238 SWS, wie in der Kapazitätsberechnung des Beklagten errechnet, zur Verfügung.
62
2.1.3 Diesem Deputat sind die Lehrauftragsstunden in Höhe von 44 SWS hinzuzurechnen. Die durch die Universität berücksichtigten, kapazitätswirksamen Lehrauftragsstunden nach der vorgelegten Übersicht „Lehraufträge im WS 2020/2021 und SoSe 2021“ begegnen keinen durchgreifenden Bedenken. Die Erhöhung der Lehraufträge ist durchaus signifikant; aber zugunsten der Studierenden nicht zu beanstanden (2014/2015: 24,5 SWS; 2014/2015: 27 SWS; 2015/2016: 31 SWS; 2016/2017: 25 SWS; 2017/2018: 32; 2018/2019: 31,5; 2019/2020: 24).
63
Gemäß § 45 Satz 1 HZV sind die Lehrauftragsstunden in die Berechnung einzubeziehen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 48 Abs. 1 HZV in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben und nicht auf einer Lehrverpflichtung beruhen. Maßgeblich sind also die Lehrauftragsstunden aus dem WS 2020/2021 und dem SS 2021, weil Berechnungsstichtag der 01.02.2022 war. Kapazitätsrechtlich berücksichtigungsfähig sind dabei nur Lehrveranstaltungen aus dem Pflicht- und Wahlpflichtbereich, wobei für die Abgrenzung zum Wahlbereich die konkreten Studien- und Prüfungsordnungen maßgeblich sind (vgl. Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Band 2, 2013, Rn. 407). Dies gilt jedoch nicht, soweit die Lehrauftragsstunden aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet worden sind und ferner nicht, soweit Personal außeruniversitärer Forschungseinrichtungen freiwillig und unentgeltlich Lehrleistungen übernimmt. Die Lehrauftragsstunden sind auf der Grundlage der dienstrechtlichen Vorschriften in Deputatstunden umzurechnen.
64
Eine Erhöhung des Lehrangebots durch Lehrveranstaltungen, die aus Mitteln zur Verbesserung der Studienbedingungen nach Art. 5a BayHSchG finanziert wurden, ist gemäß Art. 4 Abs. 3 BayHZG grundsätzlich nicht vorzunehmen, soweit es sich nicht Pflichtveranstaltungen handelt.
65
In den vorgelegten Unterlagen ist in nicht zu beanstandender Weise zwischen in der Regel kapazitätserhöhenden (weil Pflicht- bzw. Wahlpflichtveranstaltungen) und in der Regel kapazitätsneutralen (weil aus Studienzuschüssen zur Verbesserung der Studienbedingungen finanziert) Lehraufträgen differenziert; Anhaltspunkte für Beanstandungen sind im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht erkennbar. Anhaltspunkte für reine Pflichtveranstaltungen, die mit Studienbeiträgen finanziert wurden, haben sich nicht ergeben und wurden auch nicht vorgetragen. Insbesondere sind auch unbesoldete Lehraufträge und Titellehre ohne Lehrauftrag kapazitätserhöhend berücksichtigt (vgl. dazu Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2013, Band 2, Rn. 416).
66
Eine summarische Kontrolle hinsichtlich der Dozenten der angebotenen Lehrveranstaltungen in der Lehreinheit Psychologie hat ebenfalls keine Hinweise auf Fehler ergeben.
67
Es errechnet sich damit ein Lehrangebot von 241 SWS + 44 SWS = 285 SWS
68
2.1.4 Dieses Lehrangebot vermindert sich gemäß § 46 HZV i.V.m. Anlage 8 Ziff. I wegen der Belastung der Lehreinheit Psychologie mit Ausbildungsverpflichtungen für ihr nicht zugeordnete Studiengänge (Export) um 57,6139 SWS. Dieser gegenüber den Vorjahren signifikant verringerte Export (siehe unten) wurde vom Beklagten zutreffend berechnet und dargelegt (vgl. Schriftsatz vom 09.11.2022).
69
Bei der Berechnung des Exports sind Studienanfängerzahlen für die nicht zugeordneten Studiengänge anzusetzen, wobei die voraussichtlichen Zulassungszahlen für diese Studiengänge und/oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen zu berücksichtigen sind (§ 46 Abs. 2 HZV).
70
Den Hochschulen steht im Rahmen ihrer wissenschaftlichen Gestaltungsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) grundsätzlich das Recht zu, die Lehre ihren Vorstellungen entsprechend zu organisieren (BVerwG U.v. 13.12.1984 – 7 C 16.84 – NVwZ 1985, 573, Rn. 8; HessVGH B.v. 03.03.1993 – K 12 G 4041/91 T – juris Rn. 17), so dass es nicht von vornherein ausgeschlossen ist, dass eine Lehreinheit mit zulassungsbeschränkten Studiengängen auch Dienstleistungen für nicht zulassungsbeschränkte Studiengänge erbringt. Andererseits ist diese Möglichkeit aber im Hinblick auf das aus Art. 12 Abs. 1 GG folgende Hochschulzugangsrecht der Studienbewerber auf das erforderliche Maß zu beschränken (vgl. BVerfG B.v. 22.10.1991 – 1 BvR 393, 610/85 – DVBl. 1992, 145 f.; Hess. VGH, a.a.O).
71
Nach dem Grundsatz der Einheit der Verfassung gelten alle Grundrechte als prinzipiell gleichrangig; demgemäß bedarf es im Fall der Kollision eines Ausgleichs. Dieser Ausgleich ist nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes in einer – beiden kollidierenden Grundrechten gegenüber – möglichst schonenden Weise herzustellen (Gebot der praktischen Konkordanz). Beiden kollidierenden Gütern müssen Grenzen gezogen werden, um am Ende eine optimale Wirksamkeit beider Güter sicher zu stellen (vgl. BVerfGE 7, S. 377; Maunz/Dürig/Scholz Kommentar zum GG Art. 12 Rn. 306).
72
Nach der Stufentheorie (vgl. BVerfG vom 11.06.1958, in BVerfGE 7, 377 ff.), die wegen des funktionalen Zusammenhangs auch auf die freie Wahl der Ausbildungsstätte Anwendung findet, kann davon ausgegangen werden, dass es für die Beschränkung der freien Ausbildungsstättenwahl durch objektive Zulassungsvoraussetzungen mindestens eines erhöhten Begründungsnachweises der Erforderlichkeit bedarf. Jedenfalls darf die gerichtliche Kontrolle bei keiner Vertretbarkeits- oder gar bloßen Evidenzkontrolle stehen bleiben.
73
Auf den Kapazitätsstreit bezogen bedeutet dies, dass die Gestaltungsfreiheit der Hochschule nur dann sachgemäß ausgeübt werden kann, wenn auf der Basis einer (planerischen) Abwägung, die ihrerseits auf einem vollständig ermittelten Sachverhalt beruhen muss, Kapazitätsverringerungen soweit wie möglich vermieden und Kapazitätsverluste in zulassungsbeschränkten Studiengängen jedenfalls nachvollziehbar begründet werden müssen (vgl. BVerfG, a.a.O.; BVerwG, U.v. 15.12.1990- 7 C 15.88 – DVBl. 1990, 526; HessVGH, a.a.O., m.w.N.).
74
Der Export vermindert und normalisiert sich mit nunmehr 57,6139 SWS erstmalig signifikant gegenüber den Vorjahren (2021: 77,8504 SWS; 2020: 64,9164; 2019: 64,3329; 2018: 60,6469; 2017: 53,2701; 2016: 51,1765; 2015: 53,5156; 2014: 42,4997). Ausweislich der Berechnungen (Schriftsatz vom 09.11.2022) zur Ermittlung des Exports in nicht der Lehreinheit Psychologie angehörenden Studiengänge, beruht die Reduzierung des Exports unter Beibehaltung der jeweiligen Curricularanteile (CA) im Wesentlichen auf der Abschwächung der Studienanfängerzahlen (Aq/2) insbesondere in der Studiengängen EWS – LA GS, EWS – LA Did. GS, Berufl. Bild/Sozp. (245) BA LA BS, und MA LA BS, sowie Angewandte Informatik. Auf diese Ausführungen und die dargestellten Exportübersichten wird Bezug genommen. Die größten Veränderungen sind im EWS-Anteil für das Lehramt an Grundschulen bzw. Didaktik an Grundschulen zu verzeichnen: Rückgang der Studienanfängerzahlen (Aq/2) von jeweils 229 im Jahr 2021/2022 auf 136,5 im Jahr 2022/2023, die einen Rückgang des Exports von insgesamt 11,5810 SWS zur Folge hatte.
75
Im Vorjahr hatte das Ministerium das von der Universität beantragte Zulassungsverfahren für das Lehramt an Grundschulen nach politischer Entscheidung zeitweise ausgesetzt, was dazu führte, dass die Universität in diesem Fach und in diesem einen Jahr deutlich mehr Studierende aufnehmen musste als in den Vorjahren. Dies betraf dann auch die für das EWS Dienstleistung erbringende Lehreinheit Psychologie. Für dieses Jahr 2022/2023 wurde auf Antrag wieder ein Zulassungsverfahren genehmigt, so dass nun in der aktuellen Berechnung wieder geringere Studienanfängerzahlen wie in den vorausgehenden Jahren zu verzeichnen waren.
76
Auch die Studienanfängerzahlen im Bachelor-Studiengang Berufliche Bildung mit der Fachrichtung Sozialpädagogik BA verringerten sind gegenüber 2021/2022 vom 86,5 auf 65,5 in 2022/2023. Da gleichzeitig die Studienanfängerzahlen im Masterstudiengang (Aq/2) von 21 auf 31 gestiegen sind, errechnete sich ein Rückgang des Exports in Höhe von insgesamt 4,7119 SWS.
77
Eine weitere kleinere Veränderung ist bedingt durch die Studierendenzahlen des Bachelors Angewandte Informatik. Hier haben sich die Studienanfängerzahlen deutlich verringert; durch den geringen CA ergibt sich aber nur ein Rückgang des Exports in Höhe von 1,9637 SWS.
78
Weitere Veränderungen liegen alle unter einer Reduzierung von weniger als einer SWS. Sie sind der Tabelle im o.g. Schriftsatz vom 09.11.2022 zu entnehmen, auf die Bezug genommen wird. Bei den Dienstleistungen für die Soziologie (BA/MA) ist es zu keinen Veränderungen gegenüber dem Vorjahr gekommen.
79
Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Berechnung wurden nicht vorgetragen und haben sich nach überschlägiger Prüfung nicht ergeben. Beurlaubte Studierende wurden in den Statistiken nicht berücksichtigt (Schriftsatz der Universität vom 18.11.2022) und können deshalb nichts zu einer Kapazitätserhöhung beitragen.
80
Es ergibt sich also ein bereinigtes Lehrangebot (Sb) in Höhe von 241 SWS + 44 SWS – 57,6139 SWS = 227,3861 SWS.
81
2.2 Auch wenn sich die der Kapazitätsberechnung zugrunde gelegte Lehrnachfrage im Studiengang Psychologie BSc geringfügig erhöht (siehe unten), wirkt sich die erforderliche Korrektur allenfalls zu Lasten der Studienplatzbewerber und ergibt deshalb keinen weiteren Studienplatz (siehe unten Nr. 2.5).
82
Das bereinigte Lehrangebot ist ins Verhältnis zu setzen zu dem Ausbildungsaufwand, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studenten in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist, was durch den Curricularnormwert – CNW – (hier Curricularwert (CW)) ausgedrückt wird. Gemäß § 57 HZV gelten bei der Berechnung der Aufnahmekapazität von Studiengängen mit örtlichem Auswahlverfahren die Bestimmungen der §§ 36 bis 56 mit der Maßgabe, dass bei Bachelor- und Masterstudiengängen anstelle von Curricularnormwerten Curricularwerte zu verwenden sind. Der Curricularwert bestimmt den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist, und wird von der Hochschule auf der Grundlage des Studienplanes (Modulhandbuch) berechnet und festgesetzt. Bei der Festsetzung der Curricularwerte für Bachelorstudiengänge darf die in der Anlage 11 festgelegte Bandbreite für die Studienfelder weder über- noch unterschritten werden. Seine Festsetzung ist am Maßstab des aus Art. 12 GG folgenden Kapazitätserschöpfungsgebotes zu messen. Das Gericht hat zu prüfen, ob der Ableitungszusammenhang der in Zahlen ausgedrückten Quantifizierung dem bundesrechtlichen Kapazitätserschöpfungsgebot und den Anforderungen rationaler Abwägung genügt. Begründungslücken und Fehler im Ableitungszusammenhang können den Schluss auf eine unzureichende Kapazitätsausschöpfung rechtfertigen (vgl. BVerfG, B.v. 22.10.1991 – 1 BvR 393/85 – und 1 BvR 610/85 – BVerfGE 85, 36-68 Rn. 74).
83
2.2.1 Die Berechnung der Lehrnachfrage im Studiengang Psychologie Bc. ist – zu Lasten der Kapazität – nur in einem sehr geringfügigen Ausmaß zu beanstanden.
84
Der errechnete CW in Höhe von 3,6100 bewegt sich zwar innerhalb der in § 57 HZV i.V.m. Anlage 11 festgelegten Bandbreite von 3,35 bis 4,5. Aber weil in der vorgelegten CW-Ausfüllung das im MHD-Handbuch (Stand Wintersemester 2021/2022, zuletzt geändert am 24.03.2021) verpflichtende Wahlpflichtmodul Angewandte Gesundheitspsychologie fehlt, erhöht sich bei dessen Berücksichtigung der Curricularanteil dieses Studienganges vom 3,4589 geringfügig auf 3,4612 und infolgedessen auch der Eigenanteil (CAp) vom 3,4322 auf 3,4370 (vgl. Schriftsatz vom 09.11.2022). Dies führt zu einer geringfügigen Erhöhung des gewichteten CAp (zp x CAp) von 1,5256 auf 1,5278 (aufgerundet).
85
Dies vermindert geringfügig die Aufnahmekapazität der Universität und führt deshalb keinesfalls zu einer von der Antragspartei behaupteten Kapazität über die errechnete Kapazität von 80 hinaus.
86
Im Übrigen bleibt es unbeanstandet, wenn der Berechnung des Curricularwertes das Modulhandbuch 2021/2022, gültig ab Wintersemester 2021/22 und nicht das Modulhandbuch, gültig ab dem Wintersemester 2022/23 zugrunde gelegt werden. Zum maßgeblichen Stichtag nach § 40 HZV (s.o. Nr. 2), dem 01.02.2022, war das Modulhandbuch 2021/2022 maßgeblich. Zu diesem Zeitpunkt zeichneten sich nach summarischer Prüfung wesentliche Veränderungen im Sinne von § 40 Abs. 2 und 3 BayHZV im Vergleich zum früheren Modulhandbuch, die im Regelfall eine Neuermittlung und Neufestsetzung nach sich ziehen würden, noch nicht mit hinreichender Sicherheit ab. Es ist im Übrigen nach summarischer Prüfung auch nicht davon auszugehen, dass die Heranziehung des neuen Modulhandbuches zu einer Erhöhung der Kapazität der Universität um weitere mehr als zwei Studienplätze bewirken könnte.
87
Weiterhin sind die Ansätze der jeweiligen Gruppengrößen im Schriftsatz des Beklagten vom 09.11.2022 zusammen mit der dazu übermittelten Übersicht jeweils mit gesonderter Begründung zu den Gruppengrößen in den Seminaren ausreichend und nachvollziehbar erläutert und bleiben deshalb unbeanstandet. Argumente hiergegen wurden nicht vorgetragen.
88
2.2.2 Die Curricularwertberechnung für den Studiengang Psychologie MSc. entspricht der Berechnung aus dem Vorjahr, die unbeanstandet blieb. Nach summarischer Prüfung haben sich auch dieses Jahr keine Anhaltspunkte für eine Beanstandung ergeben. Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.
89
Hinsichtlich der weiteren der Lehreinheit Psychologie zugeordneten Studiengänge (Psychologie – LA GS, Psychologie – LA MS, RS, Psychologie – LA GY, Psychologie LA BS, Beratungslehrkragt – LA vt) ergeben sich ebenfalls weder Anhaltspunkte für Fehler, noch sind Einwendungen erhoben worden.
90
Aufgrund der Erhöhung des Anteils des Studiengangs Psychologie BSc. um 0,0022 (1,5278 – 1,5256) wird ein Gesamt CAp von 2,6159 (anstelle von 2,6137) der Berechnung zugrunde gelegt.
91
2.3 Eine Anpassung der Anteilquoten erübrigt sich aufgrund der sehr geringfügigen Erhörung des Eigenanteils des Studiengangs Psychologie BSc. Andere Gründe an der nach § 47 HZV in Abstimmung mit dem Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst festgelegten Anteilquoten zp zu zweifeln, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Abweichungen sind derart marginal, sodass sich hieraus keine Anhaltspunkte für eine nähere Überprüfung ergeben.
92
2.4 Für die Kapazitätsberechnung im aktuellen Berechnungszeitraum 2022/2023 ergibt sich unter Beibehaltung der angesetzten Bestandszahlen für sechs Fachsemester rechnerisch zutreffend ein Schwundausgleichsfaktor SFp von 0,9324.
93
Anhaltspunkte für eine Beanstandung sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht. Insbesondere wurden keine beurlaubten Studierenden berücksichtigt (Schriftsatz der Universität vom 18.11.2022).
94
Gemäß § 51 HZV ist die Studienanfängerzahl zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums oder Fach- oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge (Schwundquote). Dabei ist allein prognostisch zu bestimmen, in welchem Maß sich die Kohorte der Studienanfänger, für die die Zulassungszahl zu bestimmen ist, im Laufe des Studiums durch Abgänge und Zugänge verändern wird. Ein Verfahren zur Erstellung der erforderlichen Prognose ist weder im Hinblick auf das Gebot der Kapazitätsausschöpfung verfassungsrechtlich noch sonst normativ vorgegeben. Dabei legen, soweit ersichtlich ist, die Hochschulen für die Berechnung des Schwundausgleichs einheitlich das so bezeichnete „Hamburger Modell“ zugrunde (Bodo Seliger, Universität Hamburg, Leitfaden zur Anwendung der Kapazitätsverordnung, Juli 2005), das in der Rechtsprechung durchweg als sachgerecht anerkannt wird (st. Rechtsprechung, vgl. BayVGH B.v. 17.11.1998 – 7 CE 98.10022 – juris Rn. 21; BayVGH B.v. 11.07.2006 – 7 CE 06.10152 – juris Rn. 19; BayVGH B.v. 24.06.2008- 7 CE 08.10122 – juris Rn. 12; BayVGH B.v. 27.04.2010 – 7 CE 10.10113 – juris Rn.8). Dieser Berechnung liegt die Erkenntnis zugrunde, dass erfahrungsgemäß nicht alle Studienanfänger zu Ende studieren. Die vorhandene Lehrkapazität soll durch die Berücksichtigung des Schwundes voll ausgeschöpft werden.
95
Wegen des prognostischen Charakters der Schwundberechnung können gewisse Unsicherheitselemente nicht ausgeschlossen werden. Die gerichtliche Überprüfung der Ermittlung der maßgeblichen Schwundquote beschränkt sich aufgrund der damit verbundenen Prognose darauf, ob die zuständige Behörde von zutreffenden Abgrenzungen und Daten ausgegangen ist und sich einer wissenschaftlich vertretbaren Methode bei der Schwundberechnung bedient hat mit der hieraus abgeleiteten Verpflichtung der Eliminierung „schwundfremder Einflussfaktoren“ (vgl. VG München v. 03.02.2015 – 3 K 12.5330 – juris). Für die Ermittlung des Schwundausgleichsfaktors nach § 49 Abs. 3 Nr. 3 HZV i.V.m. § 51 HZV ist allgemein zu fordern, dass die verwendeten Bestandszahlen sich auf einen ausreichend langen Zeitraum beziehen und sie an einheitlichen und für die statistische Erhebung geeigneten Stichtagen erhoben werden.
96
Die vom Antragsgegner vorgenommene Berechnungsweise nach dem sog. „Hamburger Modell“ ist von der Rechtsprechung nicht beanstandet worden (vgl. Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Band 2: Verfassungsrechtliche Grundlagen – Materielles Kapazitätsrecht, § 30 Nr. II m.w.N.). Auch ist hinsichtlich der Schwundberechnung zu berücksichtigen, dass sich die Entwicklung der Gesamtnachfrage der zuzulassenden Semesterkohorte, weil in der Zukunft liegend, ohnehin nicht rechnerisch bestimmen, sondern allenfalls prognostisch schätzen lässt (vgl. BVerwG v. 20.11.1987, a.a.O., bestätigt durch BVerwG v. 20.04.1990, a.a.O.). Aus diesem Grund halten sich die angewendete Berechnungsmethode sowie die zugrunde gelegte Datenbasis im Rahmen des dem Antragsgegner zustehenden Regelungsermessens. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass wegen der Berücksichtigung von 5 statt 6 oder mehr Semestern eine zu geringe Datenbasis vorliegt. Ein Zeitraum von fünf Semestern zur Berechnung der Schwundquote ist in aller Regel ausreichend, um eine verlässliche Prognose über das künftige Studierverhalten abgeben zu können (BayVGH vom 31.05.2006 – 7 CE 06.10198, und vom 31.03.1999 – 7 ZE 99.10005).
97
Ausgangspunkt für die Schwundberechnung sind die statistischen Erhebungen über den Bestand der im Studiengang Psychologie tatsächlich vorhandenen (eingeschriebenen) Studenten. Anhaltspunkte, dass die zugrunde gelegten Zahlen unzutreffend wären, sind nicht ersichtlich. Sie beruhen auf der amtlichen Statistik des Landesamtes für Statistik und Datenverarbeitung, die zu den Stichtagen 01.12. und 01.06. erstellt werden (zur Zulässigkeit dieser Vorgehensweise vgl. BayVGH v. 22.06.2010 – 7 CE 10.10134 u.a.).
98
Im Übrigen bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die weiteren in der Berechnung enthaltenen Daten unzutreffend wären.
99
2.5 Bei Berücksichtigung des Lehrangebots (siehe oben Nr. 2.1) und Verminderung des Exports (siehe oben Nr. 2.1.4) und unter Zugrundelegung der Lehrnachfrage (siehe oben Nr. 2.2) sowie der Anteilquote (Nr. 2.3), errechnet sich in Anwendung der Formel zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität nach der Anlage 5 der HZV: Aufnahmekapazität Ap = (2 x Sb) / CAp x zp folgende Aufnahmekapazität:
(2x 227,3861) / 2,6159 x 0,4445 = 77,2760 (Vollzeitstudium, aufgerundet)
(2x 227,3861) / 2,6159 x 0,0110 = 1,9123 (Teilzeitstudium abgerundet)
100
Unter Anwendung des nicht zu beanstandenden Schwundausgleichsfaktors von 0,9524 erhöht sich die Aufnahmekapazität auf 81,1382 (77,2760 / 0,9524; aufgerundet), d.h. gerundet auf 81 Studienplätze im Vollzeitstudium und auf 2,0080 (1,9123 / 0,9524; aufgerundet), d.h. 2 Studienplätze im Teilzeitstudium.
101
Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Berechnung haben sich nicht ergeben.
102
Da bereits 83 Studienplätze im Vollzeitstudiengang und 1 im Teilzeitstudiengang vergeben sind, stehen nach summarischer Prüfung keine weiteren freien Studienplätze im angestrebten Vollzeitstudium zur Verfügung. Die Vergabe eines Teilzeitstudienplatzes hat die Antragspartei nicht beantragt.
103
Anhand der mit dem Schriftsatz 09.11.2022 vorgelegten Zahlen für die weiteren Studiengänge der Lehreinheit ergeben sich auch aus dem Gesichtspunkt der horizontalen Substituierung keine Anhaltspunkte für weitere Studienplätze.
104
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
105
4. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 18.1 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Das Gericht erachtet im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes die Hälfte des Regelstreitwerts in Anlehnung an Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für angemessen.