Inhalt

VG Regensburg, Urteil v. 13.07.2022 – RO 1 K 19.2120
Titel:

Kein Anspruch auf Beförderung wegen höherwertiger Tätigkeit

Normenketten:
GG Art. 33 Abs. 2
BayVerf Art. 94 Abs. 2
BBG § 9 S. 1, § 22 Abs. 1 S. 1
BBesG § 18
BLV § 9 Abs. 2, § 32
VwGO § 42 Abs. 2, § 68 Abs. 1 S. 1
Leitsätze:
1. Die im Rahmen des Beamtenverhältnisses zu beachtende Fürsorgepflicht des Dienstherrn ist auf das verliehene Amt beschränkt und begründet keinen Anspruch auf Einrichtung einer neuen Planstelle. (Rn. 35) (Rn. 43) (redaktioneller Leitsatz)
2. Selbst wenn der Dienstherr verpflichtet wäre, die von einem Beamten begehrte höherwertige Planstelle zu schaffen, wäre weitere Voraussetzung für seine Beförderung, dass der Beamte sich nach bundesweiter Ausschreibung als der am besten geeignete Bewerber durchsetzt. (Rn. 36) (redaktioneller Leitsatz)
3. Ausnahmsweise kann einem Beamten die Klagebefugnis gegen eine Aufgabenbeschreibung und Dienstpostenbewertung dann zustehen, wenn eine Manipulation des Dienstherrn oder sonstige Willkür des Dienstherrn zu seinen Lasten geltend gemacht wird und diese nicht offensichtlich ausgeschlossen ist. (Rn. 45) (redaktioneller Leitsatz)
4. Grundlage für die Wertigkeit und Einstufung eines Dienstpostens sind die anfallenden Aufgaben und die Wertigkeit der ausgeübten Tätigkeiten, nicht jedoch die Preise, die Dritte für die erbrachten Verwaltungsleistungen zu zahlen haben. (Rn. 50) (redaktioneller Leitsatz)
5. Für eine Klage gegen eine Aufgabenbeschreibung und Dienstpostenbewertung fehlt das Rechtsschutzinteresse, wenn der Kläger die ihn allein belastenden Folgewirkungen unmittelbar angreifen kann undihm damit ein einfacherer Weg zur Rechtsverfolgung zur Verfügung steht. (Rn. 53) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Örtliche Zuständigkeit, Kein Anspruch auf Beförderung, Unzulässige Sprungbeförderung, Kein Anspruch auf Dienstposten(neu) bewertung mangels Klagebefugnis und fehlendem Rechtsschutzinteresse, Beamter, Dienstposten, Planstelle, Beförderung, Stellenbeschreibung, Dienstpostenbewertung, Fürsorgepflicht, Stellenausschreibung, Auswahlverfahren, Klagebefugnis, Willkür, Verwaltungsleistungen, Rechtsschutzinteresse
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 18.04.2023 – 6 ZB 22.2567
Fundstelle:
BeckRS 2022, 46801

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1
Der Kläger begehrt die Beförderung in die Besoldungsgruppe (im Folgenden: BesGr.) A 13, hilfsweise in die BesGr. A 12 bzw. weiter hilfsweise für den Fall, dass er keinen Anspruch auf eine Beförderung in die entsprechende BesGr. hat, über seinen Antrag auf Beförderung ermessensfehlerfrei zu entscheiden und dabei den Dienstposten, den er aktuell innehat, neu zu bewerten.
2
Der am … geborene Kläger steht im Dienst der Beklagten als Beamter (Forstamtmann BesGr. A 11) bei der Sparte Bundesforst der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA). Der Kläger ist seit September 1999 Sachbearbeiter für forstwirtschaftliche Wertermittlung und gehört dem Bundesforstbetrieb X. mit Dienstsitz in S. an. Mit Wirkung zum 1.2.2010 wurde der Kläger in eine Planstelle der BesGr. A 11 BBesG eingewiesen und ihm der nach BesGr. A 11 BBesG bewertete Dienstposten übertragen.
3
Mit Schreiben des Klägers vom 4.12.2018 (Bl. 2 – 4 der Widerspruchsakte) beantragte der Kläger, ihn – mangels eines Anspruches auf eine unmittelbare Dienstpostenbewertung – zum nächstmöglichen Zeitpunkt in die BesGr. A 13 zu befördern. Mit Schreiben der Beklagten vom 4.2.2019 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass die Bewertung seines Arbeitsplatzes/Dienstpostens nach A 11/E 11 weiterhin zutreffend und die amtsangemessene Beschäftigung des Klägers gewährleistet sei. Mit weiterem Schreiben vom 4.4.2019 hielt der Kläger an seinem Antrag auf Beförderung weiterhin fest.
4
Mit dem hier streitgegenständlichen Bescheid vom 12.6.2019 (Bl. 116 – 118 der Widerspruchsakte) wurde der Antrag des Klägers auf Beförderung abgelehnt. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass ein Beamter grundsätzlich keinen Anspruch auf Beförderung bzw. Schaffung einer für ihn bestimmten Planstelle habe. Ausnahmsweise bestehe dann ein Anspruch auf Beförderung, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ vorliegen würden: Es müsse eine freie und zu besetzende Planstelle vorhanden sein, der Beamte müsse alle laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine Beförderung erfüllen und er müsse nach den Auswahlkriterien des Dienstherrn der geeignetste Bewerber sein. Vorliegend scheitere der Anspruch auf Beförderung bereits an einer besetzbaren Beförderungsplanstelle, da der Dienstposten des Klägers mit A/E 11 und nicht mit A/E 12 bewertet sei. Die Dienstpostenbewertung des Klägers sei in der BesGr. A 11 auch zutreffend. Gem. § 18 Satz 1 BBesG seien die Funktionen der Beamten, nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen, die – entsprechend ihrer Wertigkeit einzelnen Besoldungsgruppen zugewiesen – in den Besoldungsgruppen aufgeführt werden. Um eine bundesweit einheitliche Bewertung gleicher Aufgaben sicherzustellen, sei ein Katalog von Mustertätigkeitsdarstellungen und -bewertungen erarbeitet worden. In die Erarbeitung seien Kollegen mit forstfachlicher Kompetenz ebenso eingebunden gewesen wie Kollegen mit Bewertungserfahrung. Der Katalog habe im Anschluss – wie alle Mustertätigkeitsdarstellungen und -bewertungen – die Beteiligungsverfahren nach dem Bundesgleichstellungs- und dem Bundespersonalvertretungsgesetz durchlaufen. Der Dienstherr habe auch aus Fürsorgegründen keine Planstellen nach A 12 zur Beförderung des Klägers schaffen müssen. Im Übrigen stünde auch bei Schaffung einer entsprechenden Planstelle noch keineswegs fest, dass der Kläger dann der für diese Stelle am besten geeignetste Bewerber wäre. Von einer willkürlichen oder gar missbräuchlichen Festlegung der Bewertung könne nach dem Vorstehenden nicht ausgegangen werden.
5
Der vom Kläger mit Schreiben vom 25.7.2019 erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 22.10.2019, den Prozessbevollmächtigten am 30.10.2019 zugestellt, zurückgewiesen. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger Beamter (Forstamtmann) bei der Sparte Bundesforst der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) sei. Im Rahmen der Neustrukturierung der Sparte Bundesforst in den Jahren 2009/2010 sei von der Direktion München in Abstimmung mit der Zentrale Bundesforst für den Arbeitsplatz/Dienstposten eines Sachbearbeiters für Wertermittlung und Gutachten in forst- und jagdlichen Angelegenheiten für den Forstlichen Gutachterdienst Bayern beim Bundesforstbetrieb X. am Dienstort N. (MCHF 0941) eine Tätigkeitsdarstellung und -bewertung erstellt und mit A 11/E 11 bewertet worden. Mit Schreiben vom 22.4.2010 sei der Kläger nach der Durchführung einer Interessensabfrage innerhalb des infrage kommenden Interessenkreises aufgrund seiner erfolgreichen Bewerbung mit Wirkung zum 1.2.2010 in eine Planstelle der BesGr. A 11 BBesG eingewiesen und ihm der nach BesGr. A 11 BBesG bewertete Dienstposten übertragen worden. Der Funktionsbereich „Forstlicher Gutachterdienst“ bestehe derzeit aus einer Abteilungsleitung (A 14), einem forstlichen Gutachter (A 11), dem Kläger, der forstlichen Gutachterin (E 10) und einem forstlichen Gutachter (E 10).
6
Der zulässige Widerspruch sei unbegründet. Ein Beamter habe grundsätzlich keinen Anspruch auf Beförderung bzw. Schaffung einer für ihn bestimmten Planstelle. Vorliegend scheitere der Anspruch des Klägers auf Beförderung bereits an einer besetzbaren Beförderungsplanstelle. Der Dienstposten des Klägers sei mit A 11/E 11 und nicht mit A 13/E 13 bewertet. Der Kläger begehre eine Beförderung in die BesGr. A 13. Bei der BesGr. A 13 sei zwischen A 13g (Endamt der Laufbahn des gehobenen Dienstes) und A 13h (Eingangsamt der Laufbahn des höheren Dienstes) zu unterscheiden. Der Kläger gehöre dem gehobenen Dienst an, so dass er wohl eine Beförderung in das Endamt der Laufbahn des gehobenen Dienstes A 13g begehre. Im Übrigen stünde auch bei Schaffung einer entsprechenden Planstelle noch keineswegs fest, dass der Kläger dann für diese Stelle der am besten Geeignetste wäre. Zudem würde es sich bei der Beförderung nach A 13g um eine Sprungbeförderung handeln, die nur in Ausnahmefällen möglich sei. Es lägen keine Anhaltspunkte vor, dass hier so ein Ausnahmefall gegeben sei. Bei einer Beförderung seien die allgemeinen Beförderungsgrundsätze gem. § 22 BBG zu beachten. Gem. § 22 Abs. 3 BBG i.V. m. § 9 Abs. 2 BLV seien Ämter der BesGr. A regelmäßig zu durchlaufen und dürften nicht übersprungen werden. Eine willkürliche oder gar missbräuchliche Festlegung der Bewertung sei nicht erfolgt. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der Dienstherr selbst die Ausbringung einer höheren Planstelle für sachlich und haushaltsmäßig angebracht erachte, sie im Fall anderer betroffener Beamten auch vornähme oder feststellbar vorgenommen habe und nur zum Nachteil eines bestimmten Beamten hiervon absehe, um diesem aus unsachlichen Gründen die Vorteile an der an sich gewollten Planstellenausbringung vorzuenthalten.
7
Mit dem ebenfalls streitgegenständlichen Bescheid der Beklagten vom 19.11.2019 (Bl. 139 – 140 der Widerspruchsakte) wurde der hilfsweise gestellte Antrag des Klägers, über die Beförderung ermessensfehlerfrei neu zu entscheiden und dabei den Dienstposten neu zu bewerten, abgelehnt. Zur Begründung wird ausgeführt, dass er inhaltlich identisch mit dem ersten Antrag vom 4.12.2018 sei. Dem Kläger fehle somit hinsichtlich seines hilfsweise gestellten Antrages das Sachbescheidungsinteresse. Der Antrag sei nur zulässig, wenn das Verfahren gem. § 51 VwVfG wiederaufzugreifen wäre. Aufgrund der am 22.10.2019 erfolgten Bescheidung des Widerspruchs (Widerspruchsbescheid) bestehe keine Veranlassung, das zu dem Antrag des Klägers vom 4.12.2018 geführte Verwaltungsverfahren gem. § 51 VwVfG erneut aufzugreifen. Auch eine Aufhebung oder Änderung des Bescheids in Gestalt des Widerspruchbescheids gem. §§ 48 oder 49 VwVfG scheide aus. Der Widerspruch sei als unbegründet zurückgewiesen, die Voraussetzungen des § 48 VwVfG lägen nicht vor. Auch eine Aufhebung nach § 49 VwVfG scheide aus, da über den hilfsweise gestellten Antrag inhaltlich identisch entschieden werden müsste. Über den hiergegen mit Schreiben vom 25.11.2019 erhobenen Widerspruch wurde soweit aus den Akten ersichtlich und nach telefonischer Rückfrage beim Prozessbevollmächtigten der Beklagten bislang nicht entschieden.
8
Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 22.11.2019, bei Gericht am gleichen Tag eingegangen, hat der Kläger Klage erheben lassen. Mit Schreiben vom 5.12.2019 wird zur örtlichen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Regensburg ausgeführt, dass das Team des Forstlichen Gutachterdienstes in Bayern (FGD Bayern), welches der Sparte Bundesforst angehöre, in N. in einem Dienstgebäude der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) untergebracht sei, in dem auch Bedienstete/Beschäftigte anderer Sparten der BImA ihre Büros hätten. Für den FGD Bayern sei der Dienstort N. eine Außenstelle des Bundesforstbetriebs (BFB) X., in dem der Kläger organisatorisch und personell eingegliedert sei. Der Dienstsitz des BFB X. sei … S. (…str. 14). Dort befinde sich auch der Dienstvorgesetzte des Klägers, Herr Dr. L., Leiter des BFB. Der Zuständigkeitsbereich des BFB X. erstrecke sich auf ganz Südbayern und Teile von Nord- und Ostbayern. Das Team des FGD Bayern sei als Fachgebiet mit speziellen Aufgaben forstbetriebsübergreifend in ganz Bayern zuständig, weshalb es als separate Einheit seit jeher von N. aus tätig sei und erst seit 2009 dem BFB X. angehöre.
9
Mit Schreiben vom 20.3.2020 wird zur Klagebegründung weiter vorgetragen, dass der Ablehnungsbescheid vom 19.11.2019 ebenfalls Gegenstand der Klage sei. Hiergegen habe der Kläger mit Schreiben vom 25.11.2019 Widerspruch eingelegt, der bis heute noch nicht entschieden sei, so dass die Frist zur Erhebung der Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO abgelaufen sei. Der Hilfsantrag sei auch nicht identisch mit dem Erstantrag. Der Kläger habe mit Widerspruch vom 25.7.2019 hilfsweise beantragt, über seinen Antrag auf Beförderung ermessensfehlerfrei neu zu entscheiden und seinen Dienstposten neu zu bewerten. Die Beklagte habe über Jahre hinweg wider besseren Wissens (offenbar allein aus haushälterischen Gründen) eine falsche Dienstpostenbewertung vorgenommen, der auch falsche Tätigkeiten zugrunde gelegt worden seien. Damit setzten sich die Bescheide vom 12.6.2019, der Widerspruchsbescheid vom 22.10.2019 und der weitere Ablehnungsbescheid vom 19.11.2019 in keiner Weise auseinander, insbesondere nicht mit den umfangreichen antragsbegründenden Ausführungen des Klägers mit Stellungnahme vom 10.3.2019 (als Anlage zum Schreiben vom 4.4.2019 beigefügt, Anlagen K 2 und K 4 zum Schriftsatz vom 22.11.2019). Diese Stellungnahme enthalte eine vom Kläger präzise angefertigte Überarbeitung der Mustertätigkeitsdarstellung und -bewertung einschließlich der darauf aufbauenden Arbeitsplatzbewertung. Der Widerspruchsbescheid enthielte zwar umfangreiche Ausführungen, gehe aber nicht gezielt auf die ausgeführten Sachverhaltsdarstellungen des Klägers ein und befasse sich auch nicht mit der Realität im Team des Forstlichen Gutachterdienstes in Bayern. An der vom Beklagten als Grundlage für die bestehende Dienstpostenbewertung verwendeten Mustertätigkeitsdarstellung und -bewertung bestünden gravierende Zweifel. Soweit in die Erarbeitung des betreffenden Katalogs an Muster-TDB´s aus dem Jahr 2012 Bedienstete mit forstlicher Fachkompetenz eigebunden gewesen wären, bezweifelt der Kläger, dass davon auch die Spezialtätigkeit der forstlichen Wertermittlung hinreichend abgedeckt gewesen sei. Zum anderen erscheine es fraglich, inwieweit die beteiligten Forstleute über ausreichend tiefgründiges Tarifwissen verfügten. Beides wäre aber erforderlich, um eine belastbare, denkbaren Fehleinschätzungen erhabene Muster-TDB für eine forstliche Spezialtätigkeit zu erstellen. Des Weiteren beanstande der Kläger, dass man auch Gruppen sachfremd gebildet habe. Nicht nur die Bewertungsvorgaben seien willkürlich und unzulänglich, sondern es werde undifferenziert die gesamte Gruppe der Forstgutachter benachteiligt. Im Widerspruchsbescheid werde gerade nicht schlüssig erläutert, weshalb etwa ein Vergleich mit den landwirtschaftlichen Gutachtern ausscheiden solle. Da es sich bei der landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Wertermittlung um zwei zwar fachverwandte, aber eben verschiedene Fachbereiche im Sinne besonderer Beschäftigtengruppen (Teil III der Anlage 1 zum TV EntgO Bund) handele, würden für die Eingruppierung in der Tat die beiden separaten Abschnitte 17 und 25 gelten. Zum Zuständigkeitsbereich des Forstlichen Gutachterdienstes führt der Kläger aus, dass der Widerspruchsbescheid auch eine Würdigung des Umstandes vermissen lasse, dass der Forstliche Gutachterdienst in Bayern den bundesweit größten und forstwirtschaftlich vielfältigsten Zuständigkeitsbezirk abdecke und daher auf den ersten Sachbearbeiter ein wesentlich höherer und zudem breiter gefächerter Anteil an Arbeitsvorgängen mit höherwertigen Tätigkeiten entfalle als bei anderen forstlichen Gutachterdiensten.
10
Auch die Dienstpostenbewertung im analytischen Verfahren werde moniert. Im Widerspruchsbescheid werde darauf hingewiesen, dass eine Dienstpostenbewertung im analytischen Verfahren nur ausnahmsweise erstellt werde. Dies geschehe nur für Dienstposten, für die es im Tarifbereich hinsichtlich der Wertigkeit keine adäquate Eingruppierung gebe. Dabei werde nicht dargelegt, weshalb dieser Umstand im vorliegenden Fall oder generell für Sachbearbeiter-Dienstposten der Forstgutachter nicht gesehen werde, obwohl der Kläger in seiner Stellungnahme an verschiedenen Stellen, insbesondere in den Abschnitten 6 und 7 das wissenschaftliche Tätigkeitsprofil der forstlichen Wertermittlung deutlich gemacht habe. Im konkreten Fall gehe der Kläger davon aus, dass ein Präzedenzfall für die Gruppe der Forstgutachter habe vermieden werden sollen.
11
Mit weiteren Schreiben vom 24.7.2020 wird ausgeführt, dass der Kläger seit jeher beanstande, dass die Bewertung seines Dienstpostens auf missbräuchliche Willkür und Manipulation zurückzuführen sei. Dies habe er inzwischen wiederholt und in vielfältiger Weise begründet und belegt. Damit habe sich die BImA aber nicht befasst. Es werde nur versucht, vom Vorbringen des Klägers abzulenken und die bestehende Dienstpostenbewertung oder auch die Muster-TDB für die forstliche Wertermittlung durch allgemeine Verweise wie „die Beklagte habe bei der Vergabe ihrer Planstellen nicht willkürlich gehandelt“ zu rechtfertigen. Im Übrigen habe die Beklagte auch nicht substantiiert dargelegt, dass sie bei der Vergabe der Planstellen nicht willkürlich gehandelt habe. Dabei komme es auch nicht entscheidungserheblich darauf an, dass eine Dienstpostenbewertung kein Verwaltungsakt sei. Im Urteil des BVerwG vom 20.10.2016 werde gerade dann ausnahmsweise eine Klagebefugnis angenommen, wenn eine Manipulation des Dienstherrn oder sonstige Willkür eines Dienstherrn zu Lasten des Beamten geltend gemacht worden seien und diese nicht offensichtlich ausgeschlossen seien. Der Kläger habe dargelegt, dass die Dienstpostenbewertung manipulativ und willkürlich gewesen sei. Dies sei bis dato nicht belastbar entkräftet worden. Das von der Beklagten als Anlage vorgelegte vorläufige Dienstpostenbewertungssystem mit Stand 31.3.2014 entspreche den maßgeblichen Inhalten des dem Kläger bereits bekannten Pendants mit Stand vom 1.3.2012, auf das er in Abschnitt 2 seiner Stellungnahme vom 10.3.2019 eingegangen sei. Dieses Dokument bilde die Grundlage manipulativer Vorgänge der Stellen- und Dienstpostenbewertung in der Sparte Bundesforst. Dabei erscheine unklar, ob die nach Sparten differenzierte und eben unterschiedliche Zuordnung von Funktionen zu Besoldungs-/Entgeltgruppen den Charakter einer Bestandsaufnahme (vgl. Angabe im Tabellenkopf) oder den einer Bewertungsvorgabe aufweise. Gelebt werde in der Sparte Bundesforst jedenfalls Letzteres, wodurch sich die Besoldungsgleichheit zwischen Gutachtern der Sparte Portfoliomanagement (PM/Bausachverständige und Landwirtschaftliche Sachverständige) und Gutachtern der Sparte Bundesforst (BF Forstsachverständige) auf Ebene der regionalen Arbeitseinheiten ergebe und insoweit eine sachfremde Gruppenbildung erfolge. Die Beklagte beschönige diesen Missstand, indem sie mit nur begrenztem Blick auf die Sparte Bundesforst erläutere, es sei darauf geachtet worden, dass die Tarifbeschäftigten und die Beamten mit gleichem Tätigkeitsgebiet auch gleichwertig eingestuft würden. Eine pauschalierende Durchschnittsbildung über markant unterschiedliche Anforderungen hinweg sei gerade nicht sachgerecht und verletze den Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung gem. § 18 Abs. 1 BBesG in deutlicher Weise. Es liege auf der Hand, dass mit dieser Argumentation vom Dilemma der sachfremden Gruppenbildung abgelenkt werden solle. In diesem Zusammenhang bedürfe es andererseits der Erwähnung, dass offenbar ungeachtet der Differenzierung zwischen Sachbearbeitern der landwirtschaftlichen und baufachlichen Wertermittlung (PM) und Sachbearbeitern der forstlichen Wertermittlung (BF) hinsichtlich des Wertes ihrer jeweiligen Funktion und ihrer Tätigkeiten dennoch die in der Sache liegende Gemeinsamkeit aller Wertermittlungsspezialisten an anderer Stelle durchaus gesehen werde, nämlich wenn in der Abrechnung entgeltlicher Gutachterdienstleistungen gegenüber externen Kunden von Beginn an festgelegt werde, dass die Abrechnung von Gutachterdienstleistungen der BImA spartenübergreifend mit einheitlichen Personalkostensätzen erfolgen müsse. Hierzu werde eine aktuelle Meldung der Zentrale vom 20.2.2020 (Anlage K 11) sowie eine bereits ältere Weisung aus dem Jahre 2010 (Anlage K 12) vorgelegt. Mit dieser Vorgabe werde bewusst in Kauf genommen, dass bei einheitlicher Abrechnung vergleichbarer, aber unterschiedlich entlohnter Tätigkeiten die Forstgutachter mit ihren Dienstleistungen die Gutachter der Nachbarsparte teilweise mitfinanzierten. Gleichzeitig sei diese Vorgabe ein deutlicher Hinweis darauf, dass sich der Dienstherr des Klägers sehr wohl der Gleichwertigkeit der verschiedenen Gutachterdisziplinen bewusst sei. Anderenfalls würde die BImA diese Gleichwertigkeit gerade nicht nach außen hin mit einheitlichen Dienstleistungspreisen demonstrieren. Daraus folge für den Kläger, dass selbst die Beklagte eine Zuordnung entsprechender Dienstposten bzw. Arbeitsplätze zu höheren Besoldungs- bzw. Entgeltgruppen insgeheim für angebracht erachte, dieser Erkenntnis jedoch nicht nachkomme, weil sie im Konflikt mit anderen Zielen der Sparte Bundesforst stehe.
12
Soweit die Beklagte auf § 32 BLV hinweise, sei nach Auffassung des Klägers ein Auswahlverfahren anlässlich seiner Einweisung in eine Planstelle der BesGr. A 11 im Jahr 2010 durchgeführt worden. Der Umstand, dass der Dienstposten des ersten Sachbearbeiters beim forstlichen Gutachterdienst in Bayern aufgrund willkürlicher Entscheidungen und aus Sicht des Klägers manipulativer Vorgänge dem falschen Statusamt zugeordnet werde, sei dem Kläger als Inhaber des relevanten Dienstpostens nicht anzulasten. Dies dürfe nach Auffassung des Klägers nicht zu seinem Nachteil gereichen. Der Kläger habe vielmehr von Anfang an Zweifel an der Richtigkeit der Dienstpostenbewertung geäußert und dies auch klar zum Ausdruck gebracht. Auch der Hinweis auf § 22 Abs. 3 BBG i.V.m. § 9 BLV gehe fehl. In § 22 Abs. 6 BBG sei gerade bestimmt, dass der Bundespersonalausschuss Ausnahmen zulassen könne. Nach Lage der Dinge wäre eine solche Ausnahme hier nicht nur naheliegend, sondern geradezu angezeigt. Mit weiterem Schreiben vom 28.8.2020 werden zwei Auszüge aus dem neuen Katalog von Mustertätigkeitsdarstellungen und -bewertungen der Sparte Bundesforst (Anlage K 13) und außerdem exemplarisch ein vom Kläger erstelltes Entschädigungsgutachten (Anlage K 14) vorgelegt. Das Gutachten sei recht umfangreich, zumal es viele Berechnungen enthalte. Es mache aber deutlich, welcher konkreten Tätigkeit der Kläger nachgehe.
13
Mit weiterem Schreiben vom 13.10.2020 führt der Kläger nochmals an, dass die Bewertung seines Dienstpostens ohne sachlich nachvollziehbaren Grund auch und gerade im Vergleich mit anderen Beschäftigten der BImA erfolgt sei. Die Tatsache, dass die BImA spartenübergreifend einheitliche Personalkosten verwende, zeige, dass der Beklagten die Gleichwertigkeit der verschiedenen Gutachterdisziplinen durchaus bewusst sei. Folgerichtig wäre es, dann aber auch eine dementsprechend sachgerechte Bewertung vorzunehmen. Als Anlage K 15 wird beispielhaft aus dem Jahr 2014 ein Dokument (geschwärzt) beigelegt, das die stets ausflüchtige und deshalb auch abwegige Argumentation der Spartenleitung offenbare. In der Folge werden noch Ausführungen zu den Unterschieden in der Stellenausstattung und zu den Mustertätigkeitsdarstellungen gemacht. Mit Schreiben zuletzt vom 20.5.2021 wird der bisherige Vortrag noch einmal vertieft.
14
Der Kläger beantragt,
1.
Die Ablehnungsbescheide der Beklagten vom 12.6.2019, 19.11.2019 und der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 22.10.2019 werden aufgehoben.
2.
Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger in BesGr. A 13, hilfsweise in BesGr. A 12 zu befördern.
3.
Hilfsweise für den Fall, dass der Kläger weder einen Anspruch auf Beförderung in die BesGr. A 13 noch in BesGr. A 12 hat, über den Antrag des Klägers auf Beförderung ermessensfehlerfrei zu entscheiden und dabei den Dienstposten, den der Kläger aktuell innehat, neu zu bewerten.
15
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
16
Mit Schreiben vom 9.12.2019 wird zunächst zur örtlichen Zuständigkeit ausgeführt, dass gem. § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO das Verwaltungsgericht örtlich zuständig sei, in dessen Bezirk der Beamte seinen dienstlichen Wohnsitz habe. Unter dem dienstlichen Wohnsitz sei gem. § 15 Abs. 1 BBesG die Dienststelle zu verstehen, bei der der Beamte beschäftigt sei. Darunter fielen auch organisatorisch nicht verselbstständigte Außenstellen. Es genüge eine auch nur geringfügig organisatorische Abgrenzbarkeit einer Verwaltungseinheit. Im Zweifel sei das Verwaltungsgericht zuständig, das für den Beamten am Leichtesten erreichbar sei. Der Kläger gehöre dem Bundesforstbetrieb X., Dienstsitz S. an. Der Funktionsbereich „forstlicher Gutachterdienst in Bayern“ beim BFB X. sei zwar in N. angesiedelt. In S. unterhalte die Beklagte aber eine Außenstelle am Truppenübungsplatz X., in der mehrere Beschäftigte, darunter der Kläger, ständig tätig seien. Es handele sich um eine organisatorisch abgrenzbare Verwaltungseinheit. Dies ergebe sich beispielsweise auch aus dem Internetauftritt der Beklagten, wo die Außenstelle in S. mit einer eigenständigen Adresse geführt werde. Mit weiterem Schreiben vom 9.1.2020 korrigiert die Beklagte ihre Angaben im Schriftsatz vom 9.12.2019 dahingehend, dass der Kläger tatsächlich in N. tätig sei und nicht am Truppenübungsplatz X., dass er allerdings in Q. wohne.
17
Mit weiterem Schreiben vom 29.5.2020 wird in der Sache selbst ausgeführt, dass der Hauptantrag des Klägers auf eine Beförderung in die BesGr. A 13 gerichtet sei. Dieser Anspruch scheitere bereits an der Regelung in § 22 Abs. 3 BBG i.V.m. § 9 Abs. 2 BLV. Nach § 22 Abs. 3 BBG dürften Ämter, die nach der Gestaltung der Laufbahn regelmäßig zu durchlaufen seien, nicht übersprungen werden. Entsprechend bestimme § 9 Abs. 2 BLV, dass Ämter der BesGr. A regelmäßig zu durchlaufen seien. Dem Dienstherrn sei es demnach untersagt, einen Beamten um mehr als eine Besoldungsstufe zu befördern (Verbot der Sprungbeförderung, vgl. hierzu Hessischer VGH, U.v. 11.7.2019 – 1 B 2402/18). Der Kläger sei Beamter der Besoldungsstufe A 11, somit sei es schon gesetzlich ausgeschlossen, dass er unmittelbar nach A 13 befördert werde. Auch die hilfsweise vom Kläger begehrte Beförderung in die BesGr. A 12 mit der Begründung, dass sein Dienstposten falsch bewertet sei und er tatsächlich eine höherwertige Tätigkeit ausübe, führe nicht zum Erfolg. Gem. § 22 Abs. 1 Satz 1 i.V. m. § 9 BBG würden Beförderungen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (Art. 33 Abs. 2 GG) vorgenommen. Die Voraussetzungen einer Beförderung seien in § 32 BLV beschrieben. Danach könne ein Beamter nur dann befördert werden, wenn er nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ausgewählt worden sei, er im Falle einer Übertragung einer höherwertigen Funktion die Eignung einer Erprobungszeit nachgewiesen habe und kein Beförderungsverbot vorliege. Darüber hinaus könne ein Beamter in ein höheres Amt gem. § 49 BHO nur befördert werden, wenn eine besetzbare Planstelle vorhanden sei. Der Funktionsbereich „Forstlicher Gutachterdienst“ des Bundesforstbetriebs X. verfüge über vier Planstellen, nämlich eine Planstelle in A 14, Abteilungsleistung, eine Planstelle in A 11 (Forstlicher Gutachter: der Kläger) und zwei Planstellen für Forstliche Gutachter in der tariflichen Entgeltgruppe E 10. Eine Planstelle für die BesGr. A 12 stehe demnach nicht zur Verfügung. Einen Anspruch auf Einrichtung einer A 12 Planstelle könne der Kläger auch nicht geltend machen, insbesondere nicht aus Art. 33 Abs. 2 GG. Denn Art. 33 Abs. 2 GG gebe den Beamten kein Recht auf Einrichtung oder Besetzung von Planstellen, sondern vermittle den Bewerbern, um ein Amt nur ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl. Mangels Planstelle sei demnach eine Beförderung des Klägers in die Besoldungsstufe A 12 ausgeschlossen. Welche Planstellen der Dienstherr einrichte, liege in seinem weiten Organisationsermessen, das gerichtlich nur eingeschränkt überprüft werden könne.
18
Es sei auch nicht ersichtlich, dass die Beklagte bei der Vergabe der Planstellen willkürlich gehandelt habe. Im Widerspruchsbescheid werde auf S. 3 ausführlich dargelegt, dass sich die Vergabe der Planstellen für forstliche Gutachter nach dem Rundschreiben des Bundesministeriums des Inneren vom 24.3.2014 gerichtet habe. Dabei sei darauf geachtet worden, dass die Tarifbeschäftigten und die Beamten mit gleichem Tätigkeitsgebiet auch gleichwertig eingestuft würden. Aufgrund dessen würden Sachbearbeiter im Bereich der forstlichen Wertermittlung den Tarif – bzw. Besoldungsstufen E 10/A 10 und E 11/ A 11 zugeordnet (B 5.6 und B 5.7). Es gebe keinen Forstgutachter im Bereich der Beklagten, der eine Planstelle höher als E 11/ A 11 innehabe (vgl. geltende Dienstpostenbewertung vom 31.3.2014 als Anlage, Bl. 161 ff. der Gerichtsakte). Selbst wenn die Beklagte verpflichtet wäre, eine oder mehrere Planstellen für forstliche Gutachter mit der BesGr. E 12/A 12 zu schaffen, könne der Kläger auch nicht automatisch befördert werden. Gem. § 32 BLV müsste eine Auswahl unter mehreren möglichen Bewerbern durchgeführt werden. Selbst wenn der Kläger aufgrund seiner überdurchschnittlichen Beurteilung gute Chancen auf eine Beförderung hätte, bliebe es ihm verwehrt, seine Beförderung gerichtlich durchzusetzen. Dies würde nämlich wiederum den Bewerbungsverfahrensanspruch potenzieller Mitbewerber verletzen.
19
Soweit derzeit der Hilfsantrag des Klägers darauf gerichtet sei, den Dienstposten des Klägers nochmals neu zu bewerten, sei dieser Teil-Hilfsantrag als allgemeine Leistungsklage auszulegen, die aber bereits unzulässig sei, weil es dem Kläger an einer Klagebefugnis analog § 42 Abs. 2 VwGO fehle. Ein Beamter habe nämlich kein subjektives Recht auf Abänderung der Aufgabenbeschreibung und auf Neubewertung seines Dienstpostens, nicht einmal auf eine erneute Entscheidung über einen Antrag auf Neubewertung. Insoweit werde auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.10.2016 (2 A 2.14) verwiesen. Die Zuordnung der Dienstposten zu einem statusrechtlichen Amt einer bestimmten BesGr. unterliege dabei der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn. Mit dem statusrechtlichen Amt und dessen Zuordnung zu einer bestimmten BesGr. in Relation zu anderen Ämtern sowie der laufbahnrechtlichen Einordnung werde die abstrakte Wertigkeit des Amtes zum Ausdruck gebracht. Die Zuordnung von Dienstposten zu statusrechtlichen Ämtern geschehe allein im öffentlichen Interesse und korrespondiere nicht mit einem subjektiven Anspruch des Beamten aus § 18 BBesG oder aus Art. 33 Abs. 2 GG. Nur ausnahmsweise könne ein Beamter dann eine Leistungsklage auf Neubewertung seines Dienstpostens geltend machen, wenn er eine Manipulation des Dienstherrn oder sonstige willkürlichen Entscheidungen nachweisen könne (vgl. BVerwG, U.v. 1.8.2019 – 2 A 3.18 – juris Rn. 25). Eine gezielte Benachteiligung des Klägers sei im vorliegenden Fall gerade nicht gegeben. Denn die Beklagte erachte die Zuordnung des Dienstpostens des Klägers zur BesGr. A 11 für sachlich gerechtfertigt und haushaltsrechtlich zulässig. Sie weiche von dieser Zuordnung auch im Falle anderer Beschäftigter nicht ab, die die gleiche Funktion wie der Kläger ausübten. Dem Kläger werde somit nicht aus unsachlichen Gründen eine vom Dienstherren selbst gewollte Dienstpostenbewertung vorenthalten. Soweit die Argumentation des Klägers darauf abstelle, dass seine Tätigkeit mit besonderen Belastungen bzw. Anforderungen verbunden sei, sei dies unbehelflich. Soweit er beispielsweise vortrage, dass gerade in Bayern besondere Anforderungen an die Gutachtertätigkeit gestellt würden, liege es aber in der Organisationshoheit der Beklagten, darauf hinzuwirken, dass Forstgutachter in allen regionalen Arbeitseinheiten der BImA gleich behandelt würden. Deshalb erfolge die Zuordnung der Dienstposten für Forstgutachter auf der Grundlage durchschnittlicher Anforderungen im gesamten Bundesgebiet. Wenn die Beklagte die Forstgutachter bundesweit einheitlich in die Entgeltgruppen/Besoldungsstufen E 10/A 10 und E 11/A 11 eingestuft habe, beruhe dies nicht auf einer mangelnden Wertschätzung ihrer Tätigkeit und schon gar nicht auf einer fehlenden Wertschätzung gegenüber der persönlichen Leistung des Klägers. Der Kläger habe vielmehr zuletzt eine hervorragende dienstliche Beurteilung erhalten. Daraus könne der Kläger aber keinen Anspruch auf Neubewertung seines Dienstpostens aus Gründen der Fürsorgepflicht ableiten.
20
Mit weiterem Schreiben vom 10.9.2020 wird ausgeführt, dass gegen eine willkürliche, einen Einzelnen benachteiligende Feststellung alleine schon das Bestreben der Bundesanstalt spreche, durch die Erstellung von Mustertätigkeitsdarstellungen eine einheitliche Bewertung gleicher Aufgaben sicherzustellen. Ein Vergleich mit Beschäftigten außerhalb der BImA, wie z.B. Bediensteten des Freistaates Bayern oder freiberuflichen Sachverständigen, sei nicht zulässig, da nach ständiger Rechtsprechung die Zuordnung des Dienstpostens zu einem statusrechtlichen Amt einer bestimmten BesGr. der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des einzelnen Dienstherrn unterliege (vgl. BVerwG, U.v. 20.10.2016 – 2 A 2.14 – juris). Im Bereich der Direktion München seien auch in der Hauptstelle PM-Gutachter in der Entgeltgruppe 11 tätig. Zuletzt sei im Juni/Juli 2020 eine Stelle für einen Landwirtschaftlichen Sachbearbeiter in der Entgeltgruppe 11 ausgeschrieben worden. Bei den von der Klägerseite vermeintlich zitierten Gutachtern der Sparte Portfoliomanagement im höheren Dienst handele es sich um Referentenposten im höheren Dienst bzw. solche mit Leitungsfunktionen (Abteilungsleitung).
21
Soweit der Kläger aus den einheitlichen Preisen für Sachverständigengutachten gegenüber Dritten ableiten wolle, dass auch die Tätigkeiten der Gutachter in besoldungsrechtlicher Hinsicht gleich zu bewerten seien, gehe diese Argumentation fehl. Entgeltliche gutachterliche Leistungen der BImA für Dritte würden schon seit Jahren mit spartenübergreifenden Personalkostensätzen (PKS) abgerechnet. Die bislang und auch derzeit noch verwendeten PKS beruhten auf den durchschnittlichen laufbahnbezogenen Personalkosten, die spartenübergreifend ermittelt würden. Grundlage der verwendeten PKS seien früher die PKS des BMF, seit 2014 die PKS der BImA. Der Grund für eine einheitliche Kostenforderung für gutachterliche Leistungen der Beklagten gegenüber dem Kunden sei die Absicht, in spartenübergreifend vergleichbaren Dienstleistungen vergleichbare Fakturierungsgrundlagen anzuwenden. Es erscheine nach wie vor sinnwidrig, demselben Auftraggeber bei Abrechnung einer gutachterlichen Leistung, ausgeführt durch eine Person einer bestimmten Laufbahngruppe durch die Sparte PM einen höheren oder niedrigeren Betrag zu berechnen als bei der Abrechnung durch die Sparte BF. Der Kläger trage darüber hinaus vor, dass die vorstehend beschriebene Vorgehensweise zu einer Subventionierung einer (IW) Fachsparte führe. Es liege im Wesen von pauschal unter Verwendung einer Durchschnittsbildung ermittelten Zahlen, dass damit eine vereinfachte, weniger differenzierte und eine Vielzahl von Anwendungszwecken gerecht werdende Verwendung ermöglich werden solle. Die vom Kläger scheinbar als notwendig erachtete Differenzierung in der Fakturierungsanwendung der PKS sei ebenso wenig sinnvoll wie eine zusätzlich mögliche Differenzierung nach dem Alter (meist einhergehend mit einer niedrigeren Besoldungs-/Entgeltgruppe) der eingesetzten Bearbeiter. Die Sparten FI, PM und BF seien derzeit dabei, unter beabsichtigter Einbindung aller Sparten spartenübergreifende PKS zu entwickeln, die wahrscheinlich noch in diesem Kalenderjahr spartenübergreifend BImAweit („für alle“) angewendet werden sollen. Auch dabei werde es dann zwangsläufig zu einer pauschalierten Anwendung von PKS kommen. Die in der Klage in diesem Zusammenhang mit der spartenübergreifenden Entgeltabrechnung geführte Argumentation werde ab diesem Zeitpunkt noch weniger Sinn ergeben. Insgesamt bleibe es dabei, dass die Dienstpostenbewertung beim Kläger weder manipulativ noch willkürlich sei. Der Kläger sei in die BesGr. A 11 eingewiesen, der ihm zugewiesene Dienstposten sei mit A 11/E 11 bewertet. Innerhalb der BImA würden für jeden Arbeitsplatz/Dienstposten eine Tätigkeitsdarstellung und -bewertung im summarischen Verfahren erstellt. Eine Dienstpostenbewertung im analytischen Verfahren werde nur ausnahmsweise für die Dienstposten erstellt, für die es im Tarifbereich hinsichtlich der Wertigkeit keine adäquate Eingruppierung gebe. Um eine bundesweit einheitliche Bewertung gleicher Aufgaben sicherzustellen, sei 2012 von einer Arbeitsgruppe ein Katalog von Mustertätigkeitsdarstellungen und -bewertungen erarbeitet worden. In die Erarbeitung seien auch Beschäftigte mit forstfachlicher Kompetenz und mit Erfahrung in der Bewertung von Tätigkeiten eingebunden gewesen. Der Katalog habe im Anschluss – wie alle Mustertätigkeitsdarstellungen und -bewertungen – die Beteiligungsverfahren nach dem Bundesgleichstellungs- und dem Bundespersonalvertretungsgesetz durchlaufen. In den Jahren 2019 und 2020 sei dieser Katalog durch Beschäftigte der Sparten Organisation und Personal sowie Bundesforst aktualisiert worden. Zwischenzeitlich seien auch die o.g. Beteiligungsverfahren abgeschlossen. Als Anlage wird noch die Geschäftsordnung der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (GO – BImA, Stand: 13.8.2020) vorgelegt.
22
Mit Schreiben vom 26.3.2021 nimmt die Beklagte noch Stellung zu dem vom Kläger beigefügten Gutachten als Nachweis für eine von ihm ausgeführte höherwertige Tätigkeit. Selbst wenn man unter Einbeziehung des vom Kläger beispielhaft vorgelegten Gutachtens seine Tätigkeit tarifrechtlich bewerten würde – wobei die tarifrechtliche Eingruppierung völlig anderen rechtlichen Bestimmungen folge – komme man zu dem Ergebnis, dass der Dienstposten auch nach tarifrechtlichen Maßstäben korrekt bewertet sei. Nach einer Stellungnahme des zuständigen Fachbereichs der Beklagten erfülle die Tätigkeit des Klägers nicht alle Merkmale, die für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 12 erforderlich wären (vgl. Vermerk vom 1.3.2021 als Anlage, Bl. 249-250 der Gerichtsakte). Das vom Kläger vorgelegte Gutachten sei demnach kein Beleg dafür, dass der Dienstposten des Klägers in eine andere Entgeltgruppe einzustufen wäre. Erst recht gelte dies für die Bewertung seiner Tätigkeit in Ansehung des verliehenen Amtes, die keinesfalls willkürlich oder bewusst benachteiligend sei.
23
Mit Schreiben vom 2.8.2021 wird abschließend noch vorgetragen, dass sich die Beklagte gegen den Vorwurf der Abqualifizierung und Geringschätzung des Klägers verwahre. Wie bereits mehrfach dargelegt, orientiere sich die tarifliche Eingruppierung ausschließlich an der nicht nur vorübergehend übertragenen auszuübenden Tätigkeit und nicht an der Person. Diese habe ebenso wie die Qualität der Arbeit keinen Einfluss auf die Eingruppierung. Hinsichtlich der tariflichen Bewertung der Erstellung des vorgelegten Gutachtens werde nochmals auf den Vermerk vom 1.3.2021 verwiesen. Es sei allerdings darauf hinzuweisen, dass in der Organisation der BImA der Begriff des ersten Sachbearbeiters keine Verwendung finde. Eine selbstständige Arbeit dagegen werde von jedem Sachbearbeiter erwartet. Der Kläger sehe in dem aktuellen Organisationsplan der Hauptstelle MCPM mit einem Landwirtschaftlichen Gutachterdienst bestehend aus einer Abteilungsleitung und einem Sachbearbeiter E 11 eine Momentaufnahme. Demgemäß handele es sich bei dem als Anlage K 16 vorgelegten Organisationsplan ebenfalls um eine Momentaufnahme. Abgesehen davon, dass aus der Eingruppierung anderer Beschäftigter kein Anspruch auf eine Höhergruppierung abgeleitet werden könne, belege der Kläger mit seiner eigenen Argumentation, dass die Heranziehung der Eingruppierung des Landwirtschaftlichen Gutachterdienstes nicht zielführend sei. Ebenfalls liege seitens der Beklagten keine willkürliche oder gar bewusste Benachteiligung des Klägers vor.
24
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die vorgelegten Behördenakten sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13.7.2022 Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Entscheidungsgründe

25
Die Klage führt nicht zum Erfolg.
26
I. Die Klage ist im Hauptantrag auf Beförderung in die BesGr. A 13 und im Hilfsantrag auf Beförderung in die BesGr. A 12 zulässig, aber unbegründet.
27
Das Verwaltungsgericht Regensburg ist für die Klage des Klägers örtlich zuständig gem. § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO, nachdem der Dienstposten des Klägers beim Bundesforstbetrieb in X. mit Dienstsitz in … S. ist. Dienstlicher Wohnsitz des Beamten ist nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) der Ort, an dem die Behörde oder ständige Dienststelle ihren Sitz hat. Dienststelle ist auch die den Dienstposten einschließende kleinste organisatorische Verwaltungseinheit, der ein örtlich und sachlich bestimmtes (Teil-) Aufgabengebiet zugewiesen ist; dies kann auch die Außenstelle einer Behörde sein (vgl. Kraft in Eyermann, Kommentar zur VwGO, 15. Auflage 2019 § 52 Rn. 32).
28
Der Kläger gehört als forstlicher Gutachter dem Bundesforstbetrieb X. mit Dienstsitz in S. an. Nach der Organisation der Beklagten, der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA), und den Erläuterungen der Parteien in der mündlichen Verhandlung hat die Gesamtdirektion der BImA ihren Sitz in München. Der forstliche Gutachterdienst ist am Dienstort in N. angesiedelt. Daneben gibt es noch Hauptstellen, die Bundesforstbetriebe. Ein eigenständiger und von der offiziellen Dienststelle der BImA in N. ausgegliederter und organisatorisch eigenständiger Bundesforstbetrieb ist X. mit Dienstsitz in … S. Der Bundesforstbetrieb X. erfüllt durch das Vorhandensein eines Dienstvorgesetzten (Herr Dr. L. als Betriebsleiter, vergleichbar mit einem Hauptstellenleiter) und von Räumlichkeiten zur Erbringung der Dienstleistung sowie der Abhaltung regelmäßiger Arbeitsbesprechungen und Treffen alle oben genannten Voraussetzungen einer Dienststelle im Sinne des § 15 BBesG.
29
II. Die Klage ist aber sowohl im Hauptantrag auf Beförderung in die BesGr. A 13 (im Folgenden unter 1.) als auch im Hilfsantrag auf Beförderung in die BesGr. A 12 (im Folgenden unter 2.) unbegründet.
30
Soweit sich der Hauptantrag als Versagungsgegenklage unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide (Ausgangsbescheid vom 12.6.2019 und Widerspruchsbescheid vom 22.10.2019) auf Verpflichtung der Beklagten richtet, den Kläger in die BesGr. A 13, hilfsweise in die BesGr. A 12 zu befördern, ist die Klage unbegründet (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
31
1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Beförderung von der BesGr. A 11 in die BesGr. A 13, nachdem Beförderungen nach den Verfassungsgrundsätzen des Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 94 Abs. 2 BV und als deren einfachgesetzliche Ausprägung in § 22 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 9 Satz 1 BBG i.V.m. § 32 Nrn. 1 bis 3 BLV nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung erfolgen. Eine Beförderung des Klägers von der BesGr. A 11 in die BesGr. A 13 stellt eine schon nicht zulässige Sprungbeförderung nach § 22 Abs. 3 BBG i.V.m. § 9 Abs. 2 BLV dar, wonach Ämter der BesGr. A regelmäßig zu durchlaufen sind.
32
Sinn und Zweck von Wartezeiten und des Verbots der Sprungbeförderung ist die sachgerechte Anwendung des Leitungsgrundsatzes. Sie dienen der zuverlässigen Beurteilung des Leistungsvermögens und sollen eine fundierte Prognose über die voraussichtliche Bewährung ermöglichen. Der Sache nach handelt es sich also um die grundsätzliche gesetzliche Vermutung der mangelnden Eignung eines Beamten für die Übertragung eines höheren Statusamts vor Ablauf der in den einzelnen landesrechtlichen Regelungen normierten Mindestfristen bzw. vor Durchlaufen eines zuvor regelmäßig zu durchlaufenden Amtes (vgl. zum Verbot einer Sprungbeförderung u.a. BayVGH, B.v. 13.12.2021 – 6 ZB 21.1345 – juris Rn. 15; OVG NW, B.v. 8.2.2021 – 1 B 1350/20 – juris Rn. 6 sowie Hessischer VGH, B.v. 11.7.2019 – 1 B 2402/18 – juris).
33
2. Der Kläger hat auch keinen hilfsweisen Anspruch auf eine Beförderung in die BesGr. A 12.
34
Ein Beamter hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Beförderung bzw. Schaffung einer für ihn bestimmten Planstelle. Ausnahmsweise besteht dann ein Anspruch auf Beförderung, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ vorliegen: Es muss eine freie und zu besetzende Planstelle vorhanden sein, der Beamte muss alle laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine Beförderung erfüllen und er muss nach den Auswahlkriterien des Dienstherrn der geeignetste Bewerber sein (vgl. BayVGH, B.v. 25.11.2015 – 3 ZB 15.77 – unter Verweis auf BVerwG, 15.7.1994 – 2 B 134/93 – sowie BVerwG, 24.1.1985 – 2 C 39/82 – juris).
35
Zum einen sind nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten im forstlichen Gutachterdienst bundesweit schon keine Planstellen in der BesGr. A 12 vorhanden, zum anderen besteht auch kein Anspruch des Klägers auf Schaffung solcher Stellen, insbesondere nicht aus Art. 33 Abs. 2 GG. Denn Art. 33 Abs. 2 GG gibt dem Beamten kein Recht auf Einrichtung oder Besetzung von Planstellen, sondern vermittelt dem Bewerber um ein Amt nur ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl. Der Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG ist erst auf Grundlage einer im Rahmen der Haushalts- und Organisationsgewalt zur Verfügung gestellten und für die Wahrnehmung bestimmter öffentlichen Aufgaben gewidmeten Stelle geöffnet. Für einen Anspruch des Beamten auf fehlerfreie Ausübung des Organisationsermessens fehlt die dafür erforderliche Rechtsgrundlage. Die Schaffung und Bewirtschaftung von Planstellen dient alleine dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Erfüllung der öffentlichen Aufgaben. Sie erfolgt nicht in Wahrnehmung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber Bewerbern (vgl. BVerwG, B.v. 5.11.2012 – 2 VR 1.12; OVG Münster, B.v. 20.11.2015 – 1 B 933/15). Die im Rahmen des Beamtenverhältnisses zu beachtende Fürsorgepflicht des Dienstherrn ist vielmehr auf das verliehene Amt beschränkt und begründet keinen Anspruch auf Einrichtung einer neuen Planstelle (vgl. VG Regensburg, U.v. 29.10.2014 – RN 1 K 13.2064).
36
Selbst wenn eine Verpflichtung der Beklagten bestehen würde, für den forstlichen Gutachterdienst entsprechende Planstellen der BesGr. A 12 zu schaffen, weil die Beklagte nach Auffassung des Klägers eine fehlerhafte Dienstpostenbewertung unter Zugrundelegung ihrer Muster-Tätigkeitsdarstellung und -bewertung vorgenommen habe und er tatsächlich höherwertige Tätigkeiten ausübe, führt dies auch noch nicht zwangsläufig und automatisch zu einer Beförderung des Klägers in die nächsthöhere BesGr. A 12. Denn weitere Voraussetzung für seine Beförderung wäre, dass er bundesweit der geeignetste Bewerber ist, weil andernfalls der Bewerbungsverfahrensanspruch anderer potentieller Mitbewerber verletzt würde, wenn diese nicht in die Auswahl für eine zu besetzende Stelle einbezogen werden würden. Nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien gibt es jedenfalls bundesweit noch andere Stellen im forstlichen Gutachterdienst in der BesGr. A 11 und somit potentielle Mitbewerber des Klägers. Gem. § 32 BLV müsste somit eine bundesweite Auswahl unter mehreren möglichen Bewerbern durchgeführt werden.
37
Soweit nach Auffassung des Klägers bereits ein Auswahlverfahren anlässlich seiner Einweisung in eine Planstelle der BesGr. A 11 im Jahr 2010 durchgeführt worden sei, verkennt er dabei, dass es sich bei der von ihm im vorliegenden Verfahren begehrten Stelle um eine andere Stelle, nämlich in der BesGr. A 12, handelt (mit eventuell anderen Anforderungsvoraussetzungen) und die Auswahlentscheidung aus dem Jahr 2010 zudem nicht mehr hinreichend aktuell für eine nunmehr neu zu treffende Auswahlentscheidung ist. Insbesondere wird sich seit dem Jahr 2010 in einem Zeitraum von mehr als 12 Jahren auch der potentielle Mitbewerberkreis verändert haben. Insoweit besitzt der Kläger auch keinen Anspruch auf eine Beförderung in die BesGr. A 12.
38
III. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Neuverbescheidung und Neubewertung des Dienstpostens.
39
1. Die am 22.11.2019 erhobene Klage ist auch gegen den Bescheid der Beklagten vom 19.11.2019, mit dem der Antrag des Klägers auf ermessensfehlerfreie Neuverbescheidung seines Beförderungsbegehrens unter Neubewertung seines Dienstpostens abgelehnt wurde, (jedenfalls) zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Klage insoweit zulässig.
40
Zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 22.11.2019 lagen zwar zunächst nicht sämtliche Sachurteilsvoraussetzungen vor, insbesondere ist zu diesem Zeitpunkt noch kein erforderliches Widerspruchsverfahren nach § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO eingeleitet worden, nachdem Widerspruch erst mit Schreiben vom 25.11.2019 und somit nach der Klageerhebung gegen den angegriffenen Bescheid vom 19.11.2019 erhoben wurde. Die Verfahrenshandlung kann jedoch auch noch während des Prozesses nachgeholt werden (vgl. Rennert in Eyermann, a.a.O., § 68 VwGO Rn. 20 ff. (22)). Jedenfalls zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt, nämlich zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, lagen sämtliche Sachurteilsvoraussetzungen, insbesondere die nach §§ 126 Abs. 2 BBG i.V. m. § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO vor Klageerhebung erforderliche Durchführung eines Widerspruchsverfahrens, vor.
41
2. Der Kläger besitzt für seine Klage auf Neubewertung des Dienstpostens, den er aktuell innehat, aber schon keine Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO analog, nachdem es sich bei der Dienstpostenbewertung nicht um einen im Wege der Verpflichtungsklage einzuklagenden Verwaltungsakt, sondern um einen mit einer allgemeinen Leistungsklage durchzusetzenden Realakt handelt. Der einzelne Beamte besitzt nämlich keinen Anspruch auf Abänderung der Aufgabenbeschreibung und Neubewertung seines Dienstpostens. Die Zuordnung der Dienstposten zu einem statusrechtlichen Amt einer bestimmten Besoldungsgruppe (§ 18 BBesG) unterliegt vielmehr der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn. Die Zuordnung von Dienstposten zu statusrechtlichen Ämtern geschieht dabei allein im öffentlichen Interesse und korrespondiert nicht mit einem subjektiven Anspruch des Beamten aus § 18 BBesG oder aus Art. 33 Abs. 2 GG.
42
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, B.v. 5.11.2012 – 2 VR 1/12 – juris) folgt aus dem Bewerbungsverfahrensanspruch nach Art. 33 Abs. 2 GG nicht der Anspruch von Bewerbern, deren statusrechtliches Amt der Rangordnung nach niedriger ist als die Besoldungsgruppe, der der zu besetzende Dienstposten zugeordnet ist, dass der Dienstherr bei der Ausschreibung auch bis zum endgültigen Abschluss des Stellenbesetzungsverfahrens eine entsprechende Planstelle vorhält, so dass der Beamte, sollte er sich bei der Ausschreibung durchsetzen und in der Probezeit bewähren, schließlich auch befördert werden kann (BVerwG, a.a.O., Rn. 13). Art. 33 Abs. 2 GG begründet kein Recht auf Einrichtung und Besetzung von Planstellen, sondern vermittelt dem Bewerber um ein Amt ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl (BVerwG, a.a.O., Rn. 17).
43
Darauf hat auch der Beklagtenvertreter zu Recht hingewiesen, dass eine Beförderung ohne vorhandene zu besetzende freie Planstelle einen Eingriff in das Haushaltsrecht des parlamentarischen Gesetzgebers darstellen würde, da § 49 Abs. 1 BHO zum Ausdruck bringt, dass ein Amt nur zusammen mit der Einweisung in eine besetzbare Planstelle verliehen werden kann. Die Schaffung und Bewirtschaftung von Planstellen dient allein dem öffentlichen Interesse und der bestmöglichen Erfüllung der öffentlichen Aufgaben. Sie erfolgt nicht in Wahrnehmung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber Bewerbern. Deren Rechte werden nicht berührt (BVerwG, a.a.O., Rn. 19 unter Verweis auf BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 20.9.2007 – 2 BvR 1972/07 – ZBR 2008, 167 und vom 25.11.2011 – 2 BvR 2305/11 – ZBR 2012, 252 Rn. 13).
44
Ebenso führt das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 20.10.2016 – 2 A 2/14 aus, dass die Bereitstellung und Ausgestaltung von Stellen und deren Bewirtschaftung allein dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Erfüllung der öffentlichen Aufgaben diene. Aufgabenbeschreibung und Dienstpostenbewertung berühren daher grundsätzlich keine subjektiven Rechte der Beamten. Ein Dienstherr darf jedoch auch die ihm zukommende Organisationsgewalt nicht missbräuchlich oder willkürlich einsetzen (BVerwG, a.a.O., Rn. 20, ebenso BVerwG, U.v. 1.8.2019 – 2 A 3/18 – juris).
45
Lediglich ausnahmsweise (BVerwG, U.v. 20.10.2016 – 2 A 2/14 – juris Rn. 22) kann dem Beamten die analog § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis gegen eine Aufgabenbeschreibung und Dienstpostenbewertung dann zustehen, wenn eine Manipulation des Dienstherrn oder sonstige Willkür des Dienstherrn zu seinen Lasten geltend gemacht und diese nicht offensichtlich ausgeschlossen sind. Davon kann vorliegend aber nach Auffassung der Kammer nicht gesprochen werden, da gegen eine willkürliche, einen Einzelnen benachteiligende Feststellung alleine schon das Bestreben der Bundesanstalt spricht, durch die Erstellung von Mustertätigkeitsdarstellungen eine einheitliche Bewertung gleicher Aufgaben sicherzustellen. Ein Vergleich mit Beschäftigten außerhalb der BImA, wie z.B. Bediensteten des Freistaates Bayern oder freiberuflichen Sachverständigen, ist insoweit nicht zulässig, da nach ständiger Rechtsprechung die Zuordnung des Dienstpostens zu einem statusrechtlichen Amt einer bestimmten Besoldungsgruppe der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des einzelnen Dienstherrn unterliegt (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 19). Der Kläger setzt mit seinen vorgelegten eigenen Erörterungen „Bewertung und Wertigkeit eines Dienstpostens“ vom 16.6.2014, in aktualisierter Form vom Mai 2018 (Bl. 5 – 32 der Behördenakte) sowie dem Anlagenkonvolut K 5 zum Schriftsatz vom 22.11.2019 (Bl. 46 – 78 der Gerichtsakte) lediglich seine eigene Auffassung zur Dienstpostenwertigkeit an die Stelle der Beklagten. Diese hat aber von einer Arbeitsgruppe im Jahr 2012 einen Katalog von Mustertätigkeitsdarstellungen und -bewertungen erstellen lassen, um eine bundesweit einheitliche Bewertung gleicher Aufgaben sicherzustellen.
46
Insoweit weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass in die Erarbeitung des Katalogs von Mustertätigkeitsdarstellungen und -bewertungen auch Beschäftigte mit forstfachlicher Kompetenz und mit Erfahrung in der Bewertung von Tätigkeiten eingebunden gewesen seien. Der Katalog habe im Anschluss – wie alle Mustertätigkeitsdarstellungen und -bewertungen – die Beteiligungsverfahren nach dem Bundesgleichstellungs- und dem Bundespersonalvertretungsgesetz durchlaufen. In den Jahren 2019 und 2020 sei dieser Katalog durch Beschäftigte der Sparten Organisation und Personal sowie Bundesforst nochmals aktualisiert worden. Nach einer Stellungnahme des zuständigen Fachbereichs der Beklagten erfüllt die Tätigkeit des Klägers nicht alle Merkmale, die für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 12 erforderlich wären (vgl. Vermerk vom 1.3.2021 als Anlage, Bl. 249 – 250 der Gerichtsakte).
47
Soweit sich der Kläger insoweit auf einen Berufsbildwandel des forstlichen Gutachterdienstes von früher rein ingenieurtechnischen Tätigkeiten von Mess- und Rechenarbeiten nunmehr hin auch zu forstwissenschaftlichen Tätigkeiten beruft, und die Beklagte mit ihrer Tätigkeitsbewertung und Beschreibung diesen Wandel vollkommen ignoriere, weist das Gericht darauf hin, dass nach dem eigenen vom Kläger zusammen mit der Klageerhebung eingereichten Gutachten dieser Berufsbildwandel schon Mitte der 80`er Jahre eingetreten ist. Der Kläger wiederum ist seit September 1999 Sachbearbeiter für die forstwirtschaftliche Wertermittlung. Insoweit wird auch auf Stellungnahmen seines unmittelbaren Vorgesetzten verwiesen, wonach gewisse prozentuale Anteile der Tätigkeitsdarstellung und Bewertung des Dienstpostens des Klägers zwar in Richtung E 12/A12 gehen würden (vgl. insoweit die Stellungnahmen von Herrn B. vom 22.1.2019, Bl. 38 – 40 der Widerspruchsakte), es insgesamt jedoch an dem erforderlichen Anteil an höherwertigen Tätigkeiten fehlt (vgl. die Stellungnahme von Herrn S. vom 24.1.2019, Bl. 41 der Widerspruchsakte). Hinzuweisen ist insoweit auch darauf, dass selbst bei der positiven Stellungnahme des Vorgesetzten Herrn B. der prozentuale Anteil von 38% an Tätigkeiten, die seiner Ansicht nach in die Entgeltgruppe E 12 fallen würden, größenmäßig nicht so deutlich ausfällt, dass von einem willkürlichen zu Lasten des Klägers gehenden Verhalten der Beklagten gesprochen werden kann.
48
Das als Anlage K 14 mit Schriftsatz vom 28.8.2020 eingereichte Wertgutachten, das exemplarisch die höherwertige Tätigkeit des Klägers belegen soll, und der Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung, dass er seit Beginn des Jahres 2022 schon an vier größeren Gutachten arbeite, verhelfen der Klage auch nicht zum Erfolg, denn dabei handelt es sich immer um Momentaufnahmen und vor allem um seine eigene subjektive Bewertung und Einstufung seiner Tätigkeit. Zudem liegt es in der Natur der Sache, dass auf einem Dienstposten gelegentlich auch komplexere Aufgaben anfallen können, manchmal wiederum nur routinemäßige Aufgaben. Dies kann jedoch nicht zwangsläufig weder in die eine noch in die andere Richtung dazu führen, dass eine Verpflichtung des Dienstherrn besteht, den Arbeitsplatz bzw. Dienstposten nach den angefallenen Zeitanteilen der Arbeitsvorgänge laufend neu zu bewerten.
49
Ebensowenig verfängt die Argumentation des Klägers, dass seine Tätigkeit mit besonderen Belastungen bzw. Anforderungen verbunden sei, weil gerade in Bayern besondere Anforderungen an die Gutachtertätigkeit gestellt würden. Zudem habe es früher in Bayern drei forstwissenschaftliche Referenten gegeben, die forstliche Gutachten erstellt hätten. Heute gebe es nur noch einen Referenten, den Leiter, der aber keine Gutachten mehr schreiben müsse. Der Kläger führt in der mündlichen Verhandlung aber auch aus, dass der Leiter ebenso noch Gutachten erstelle wie zwei weitere Kollegen in E 10/A 10. Es liegt zudem aber in der Organisationshoheit der Beklagten, darauf hinzuwirken, dass Forstgutachter in allen regionalen Arbeitseinheiten der BImA gleich behandelt werden. Deshalb hat die Beklagte auch zutreffend darauf hingewiesen, dass die Zuordnung der Dienstposten für Forstgutachter auch auf der Grundlage durchschnittlicher Anforderungen im gesamten Bundesgebiet erfolgt.
50
Soweit der Kläger noch auf eine grundsätzliche Ungleichbehandlung zwischen der Sparte „Portfoliomanagement PM/Bausachverständige und landwirtschaftliche Sachverständige“ und der Sparte „Bundesforst (BF Forstsachverständige)“ hinweist und aus den einheitlichen Preisen für Sachverständigengutachten gegenüber Dritten ableiten will, dass auch die Tätigkeiten der Gutachter in besoldungsrechtlicher Hinsicht gleich zu bewerten seien, so geht diese Argumentation ebenso fehl. Aus der Forderung einheitlicher Preise gegenüber Dritten kann nicht auf die Bewertung von Dienstposten innerhalb einer Behörde geschlossen werden. Ansonsten müssten allgemeine Verwaltungsgebühren danach differenziert werden, wer den jeweiligen Fall bearbeitet. Grundlage für die Wertigkeit und Einstufung eines Dienstpostens sind vor allem die auf diesem Dienstposten anfallenden Aufgaben und die Wertigkeit der ausgeübten Tätigkeiten, nicht jedoch die Abrechnung der erbrachten Verwaltungsleistungen Dritten gegenüber.
51
Zudem werden nach dem nachvollziehbaren Vortrag der Beklagten entgeltliche gutachterliche Leistungen der BImA für Dritte schon seit Jahren mit spartenübergreifenden Personalkostensätzen (PKS) abgerechnet. Die bislang und auch derzeit noch verwendeten PKS beruhten auf den durchschnittlichen laufbahnbezogenen Personalkosten, die spartenübergreifend ermittelt würden. Grundlage der verwendeten PKS seien früher die PKS des BMF, seit 2014 die PKS der BImA. Der Grund für eine einheitliche Kostenforderung für gutachterliche Leistungen der Beklagten gegenüber dem Kunden sei die Absicht, in spartenübergreifend vergleichbaren Dienstleistungen vergleichbare Fakturierungsgrundlagen anzuwenden. Es erscheine auch sinnwidrig, demselben Auftraggeber bei Abrechnung einer gutachterlichen Leistung, ausgeführt durch eine Person einer bestimmten Laufbahngruppe durch die Sparte PM einen höheren oder niedrigeren Betrag zu berechnen als bei der Abrechnung durch die Sparte BF. Zudem seien die Sparten FI, PM und BF derzeit dabei, unter beabsichtigter Einbindung aller Sparten spartenübergreifende PKS zu entwickeln, die wahrscheinlich noch in diesem Kalenderjahr spartenübergreifend BImAweit („für alle“) angewendet werden sollen. Auch dabei werde es dann zwangsläufig zu einer pauschalierten Anwendung von PKS kommen.
52
Die Dienstpostenbewertung des Klägers durch die Beklagte ist jedenfalls entgegen der Ansicht des Klägers weder manipulativ noch willkürlich, so dass für eine Klage auf Neubewertung des Dienstpostens keine Klagebefugnis gem. § 42 Abs. 2 VwGO analog besteht.
53
b) Schließlich fehlt für die Klage gegen eine Aufgabenbeschreibung und Dienstpostenbewertung auch das Rechtsschutzinteresse des Klägers. Denn der Kläger kann die ihn allein belastenden Folgewirkungen auch unmittelbar angreifen, so dass ihm ein einfacherer Weg zur Rechtsverfolgung zur Verfügung steht (vgl. insoweit BVerwG, B.v. 20.10.2016 – 2 A 2/14 – juris Rn. 23 ff. unter Verweis auf die stRspr, vgl. nur BVerwG, U.v. 12.12.2002 – 7 C 22.02 – juris Rn. 17).
54
Das BVerwG führt insoweit aus, dass eine Dienstpostenbewertung mittelbar Auswirkungen auf subjektiv-rechtliche Ansprüche des Beamten haben könne, etwa im Zusammenhang mit Ansprüchen auf Zulagen (vgl. § 46 BBesG a.F. und entsprechende landesrechtliche Bestimmungen), bei dienstlichen Beurteilungen oder bei der Prüfung der Amtsangemessenheit der Beschäftigung. In all diesen Fällen werde an die Wertigkeit der übertragenen Aufgaben angeknüpft. Von der Wertigkeit der übertragenen Aufgaben hänge ab, ob eine gegenüber dem Statusamt des Beamten höherwertige Tätigkeit gegeben sei, von welchem Schwierigkeitsgrad der Aufgaben bei der Leistungsbeurteilung auszugehen sei und ob der Beamte seinem (Status-) Amt entsprechend beschäftigt sei. Bei der dienstlichen Beurteilung beispielsweise möge die Dienstpostenbewertung zutreffend sein; gleichwohl müsse der Beurteiler berücksichtigen, wenn der Beamte im Beurteilungszeitraum geringer- oder höherwertige Aufgaben wahrgenommen hat, letzteres etwa aufgrund individueller Sonderzuweisung besonderer Aufgaben durch einen Vorgesetzten. Jedenfalls könne und müsse der Beamte in solchen Fällen seine subjektiv-rechtlichen Ansprüche unmittelbar verfolgen; soweit erforderlich, könne dann in diesen Verfahren inzident die Rechtmäßigkeit der Dienstpostenbewertung geprüft oder – wenn eine solche fehlt – die Wertigkeit der auf dem Dienstposten wahrgenommenen Aufgaben festgestellt werden.
55
3. Das Beförderungsbegehren des Klägers ist wie oben ausgeführt (vgl. II.) zu Recht abgelehnt worden, so dass der Kläger auch keinen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Neuverbescheidung unter Beachtung der Rechtsaufassung des Gerichts besitzt (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Der Anspruch des Klägers auf eine Beförderung scheitert nämlich schon zwingend an dem Vorhandensein einer entsprechenden Planstelle und selbst unter der fiktiven Annahme einer vorhandenen Planstelle an dem nicht durchgeführten Auswahlverfahren.
56
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 VwGO abzuweisen.
57
Die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 167 Abs. 2 VwGO i.V. m. § 709 Satz 1 ZPO.