Titel:
Verlustfeststellung, Eheunabhängiges Aufenthaltsrecht
Normenketten:
FreizügG/EU § 11 Abs. 14
AufenthG § 31 Abs. 1 Nr. 1
FreizügG/EU § 7
Schlagworte:
Verlustfeststellung, Eheunabhängiges Aufenthaltsrecht
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 19.04.2023 – 19 ZB 22.2326
Tenor
1. Der Bescheid vom 3. September 2020 wird in seiner Ziffer 5 aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2.Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar.
3.Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
1
Der Kläger wendet sich im Klageweg gegen eine ihm gegenüber verfügte Verlustfeststellung. Daneben begehrt er die Erteilung eines Aufenthaltstitels.
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Der Kläger ist pakistanischer Staatsangehöriger. Er reiste 10. Oktober 2014 mit einem italienischen Visum zum Zwecke der Aufnahme einer Beschäftigung in Italien ein; von dort reiste er am 26. Januar 2015 ins Bundesgebiet.
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Am 22. Februar 2015 heiratete der Kläger in Dänemark eine rumänische Staatsangehörige; der Verdacht der Beklagten, es handele sich dabei um eine Zweckehe, ließ sich nicht mit der nötigen Gewissheit nachweisen. Daher erteilte die Beklagte dem Kläger als Ehemann einer Unionsbürgerin eine Aufenthaltskarte nach dem FreizügG/EU mit Gültigkeit bis 26. August 2020.
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Mit Beschluss des Amtsgerichts Erlangen vom 5. November 2020 wurde die Ehe des Klägers mit der nunmehrigen Ex-Frau geschieden. Die räumliche Trennung hatten die damaligen Eheleute bereits im Oktober 2016 vollzogen.
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Ab dem Frühjahr 2017 arbeitete der Kläger als Reinigungskraft im Universitätsklinikum … Der Kläger verfügt über Deutschkenntnisse auf B1-Niveau sowie einen pakistanischen Bachelor-Abschluss. Zu einem nicht genau bekannten Termin nahm der Kläger eine Ausbildung im Bereich Pflege auf, die er nach eigener Angabe im August 2022 nach etwa einem Jahr abbrach. Aktuell ist er im vormaligen Ausbildungsbetrieb als ungelernte Vollzeit-Kraft beschäftigt. Die Beteiligten nehmen übereinstimmend an, dass der Kläger seinen Lebensunterhalt selbst sichert.
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Mit Schreiben vom 19. Mai 2020 beantragte der Kläger die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis, was die Beklagte als einen Antrag auf Bescheinigung des Daueraufenthaltsrechts nach dem FreizügG/EU auslegte.
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Mit Schreiben vom 3. Juni 2020 hörte die Beklagte den Kläger zur in Aussicht genommenen Verlustfeststellung und der damit einhergehenden Verpflichtung zur freiwilligen Ausreise unter Androhung der Abschiebung nach Pakistan an.
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Im Rahmen des Anhörungsverfahrens ließ der Kläger am 24. Juli 2020 mitteilen: „Im Hinblick auf einen etwaigen Antrag unseres Mandanten erklären wir Antragsrücknahme.“ Zugleich bat er darum, hinsichtlich der beabsichtigten Verlustfeststellung das Ermessen zu seinen Gunsten auszuüben. „Im Hinblick auf das Aufenthaltsgesetz“ sei § 31 Abs. 2 AufenthG zu beachten, da die Ex-Frau den Fortbestand der Ehe an die Zahlung einer hohen Summe Geldes geknüpft habe; das Festhalten an der Ehe sei ihm daher unzumutbar gewesen. Ferner ergebe sich sein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus § 31 Abs. 3 AufenthG analog. Weiter sei die seit drei Jahren ausgeübte Tätigkeit als Reinigungskraft in einer Klinik vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie zu beachten. Unter Verweis auf ein „Leumundszeugnis“ seines Arbeitgebers über seine beanstandungsfreie Arbeit als Reinigungskraft in einer Klinik erklärte der Kläger, er sei für seinen Arbeitgeber nicht ersetzbar. Außerdem sei § 19c AufenthG zu beachten. Zuletzt wies er unter Zeugnisvorlage auf seinen pakistanischen Bachelor-Abschluss hin. Nach seiner Ansicht müsse daher ein Aufenthalt als Fachkraft oder zu Studienzwecken möglich sein.
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Mit Bescheid vom 3. September 2020 – zugestellt am selben Tag – stellte die Beklagte den Verlust des Rechts des Klägers auf Einreise und Aufenthalt für die Bundesrepublik Deutschland fest (Ziff. 1) und ordnete die sofortige Vollziehung der Ziffer 1. des Bescheides an (Ziff. 2). Sie forderte den Kläger auf, das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland spätestens einen Monat nach Bescheidbekanntgabe zu verlassen (Ziff. 3). Daneben drohte die Beklagte dem Kläger die Abschiebung insbesondere nach Pakistan an, falls er der Ausreiseverpflichtung nicht freiwillig innerhalb der Frist aus Ziff. 3 nachkommen werde (Ziff. 4). Zuletzt ordnete die Beklagte für den Fall der Abschiebung ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet an, das auf die Dauer von zwei Jahren befristet wurde und mit der Ausreise beginnen sollte (Ziff. 5).
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Gegen den Bescheid hat der Kläger am 2. Oktober 2020 Klage erhoben, einen Antrag im einstweiligen Rechtsschutz gestellt und zugleich Prozesskostenhilfe für das Klage- und Antragsverfahren beantragt.
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Zur Begründung bringt er im Kern vor, nach seiner Ansicht habe er wegen seines fünfjährigen Aufenthalts in Deutschland ein Daueraufenthaltsrecht gemäß § 4a FreizügG/EU erworben. Nach seiner Auffassung sei er Familienangehöriger einer Unionsbürgerin. Daher sei die Verlustfeststellung an § 6 Abs. 4 FreizügG/EU zu messen; es bedürfe folglich schwerwiegender Gründe, die die Verlustfeststellung stützten. Selbst wenn nicht vom Entstehen eines Daueraufenthaltsrechts auszugehen wäre, entscheide die Beklagte über die Feststellung des Verlustes des Rechts auf Einreise und Aufenthalt nach ihrem Ermessen. Dabei habe sie zwar eingestellt, dass der Kläger nur etwa drei Jahre mit einer Unionsbürgerin verheiratet gewesen sei. Sie habe in der Ermessensausübung aber nicht adäquat gewürdigt, dass er seit Langem erwerbstätig sei; ferner spreche seine Tätigkeit als Reinigungskraft im Gesundheitswesen – zumal in der Hochphase der SARS-CoV-2-Pandemie – für seine soziale und kulturelle Integration. Schließlich könne sich der Kläger nach seiner Auffassung auch auf Aufenthaltszwecke nach dem AufenthG berufen; die Beklagte verkenne insoweit § 11 Abs. 2 AufenthG (a.F.).
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Der Kläger beantragt zuletzt,
I. Der am 03.09.2020 zugestellte Bescheid der Beklagten vom 03.09.2020, Geschäftszeichen III/332-1/NM015 wird aufgehoben.
II. Hilfsweise wird die Beklagte verpflichtet dem Kläger einen Aufenthaltstitel zu erteilen bzw. zu verlängern, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten über die Erteilung bzw. Verlängerung eines Aufenthaltstitels nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
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Gleichzeitig hat er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die sofortige Vollziehung der Ziffer 1 des Bescheides gemäß § 80 Abs. 5 VwGO beantragt.
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Die Beklagte beantragt zuletzt;
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Im Übrigen beantragte sie, den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO abzulehnen.
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Zur Begründung verweist sie im Kern auf die Gründe ihrer angegriffenen Verwaltungsentscheidung. Vertiefend erklärt sie, die Klage im Hilfsantrag sei schon unzulässig; nach ihrer Ansicht seien die Voraussetzungen der Untätigkeitsklage nicht erfüllt: Der Kläger habe bislang keinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt; den auf die Bestätigung des Daueraufenthaltsrechts gerichteten Antrag habe er am 24. Juli 2020 sogar zurückgenommen.
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Am 6. September 2022 hat die Kammer den Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe für das Klage- und das Antragsverfahren abgelehnt.
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In der mündlichen Verhandlung vom 14. September 2022 wurde die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten erörtert.
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Im Übrigen wird Bezug genommen auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten, die Schriftsätze der Beteiligten sowie die Sitzungsniederschrift. Sie sind Grundlage für die richterliche Entscheidungsfindung gewesen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist begründet, soweit sie sich gegen das in Ziffer 5. des streitgegenständlichen Bescheides vom 3. September 2020 verfügte Einreise- und Aufenthaltsverbot richtet.
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Im Übrigen ist der Bescheid nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§§ 113 Abs. 1 VwGO). Daneben ist für eine Verpflichtung der Beklagten i.S.d. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zugunsten des Klägers kein Raum.
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Die in Ziffer 1. verfügte Verlustfeststellung ist nicht zu beanstanden. Auch mit Blick auf die in den Ziffern 3. und 4. verfügten Annexentscheidungen ist nichts zu erinnern.
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Aufzuheben war allerdings das in Ziff. 5 des Bescheides festgesetzte auf die Dauer von zwei Jahren ab Ausreise befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot.
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Soweit sich der Bescheid vom 3. September 2020 als rechtmäßig erwies, hat die Beklagte die Verfügungen im gegenständlichen Bescheid in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausführlich dargelegt. Auch die Kammer hat im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes und im Prozesskostenhilfeverfahren mit Beschluss vom 6. September 2022 detailliert dargelegt, inwieweit keine rechtlichen Bedenken gegen den Bescheid bestehen. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt die Kammer deshalb auf die Begründung zu den Ziff. 1, 3. und 4. des Bescheides vom 3. September 2020 sowie insgesamt auf den Kammerbeschluss vom 6. September 2022 Bezug. Einer vertieften Begründung bedarf es insoweit nicht mehr (§ 117 Abs. 5 VwGO).
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Ergänzend ist das Folgende auszuführen:
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Wie im Prozesskostenhilfebeschluss ausgeführt, hat die Klage auch in ihrem Hilfsantrag keinen Erfolg. Selbst wenn man sie als zulässig betrachten wollte, so ist sie jedenfalls unbegründet.
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1. Ein Antrag des Klägers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels i.S.d. § 81 Abs. 1 AufenthG ist schwer erkennbar.
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a) Der Kläger hat am 19. Mai 2020 ausschließlich und explizit einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gestellt, den die Beklagte als Antrag auf Bescheinigung des Daueraufenthaltsrechts nach dem FreizügG/EU ausgelegt hat.
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b) Entgegen der Auffassung des Klägerbevollmächtigten folgt nichts anderes daraus, dass eine Mitarbeiterin der Beklagten in einer E-Mail-Nachricht vom 13. Mai 2020 von der „Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis“ geschrieben hat: Diese Nachricht datiert auf einen Zeitpunkt vor der Antragstellung des Klägers. Denknotwendig kann die Beklagte an diesem Tag somit noch keine Kenntnis davon gehabt haben, was der Kläger beantragen wird. Anders als der Klägerbevollmächtigte insinuiert, kann die Beklagte zu diesem Zeitpunkt folglich nicht angenommen haben, dass der Kläger jedenfalls auch eine Aufenthaltserlaubnis nach dem AufenthG beantragen will.
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c) Zudem hat der Bevollmächtigte wie dargelegt am 24. Juli 2020 wörtlich ausgeführt: „Im Hinblick auf einen etwaigen Antrag unseres Mandanten erklären wir Antragsrücknahme“. Im selben Schriftsatz erklärte er ferner: „Im Hinblick auf das Aufenthaltsgesetz nehmen wir Bezug auf die Regelungen von § 31 AufenthG […]. Die Ehefrau und deren Familie knüpfte den Fortbestand der Ehe an eine hohe Geldzahlung […]. Es ist damit zumindest die Regelung des § 31 Abs. 2 AufenthG zu beachten. Zumindest im Rahmen der Anwendung von § 31 Abs. 3 AufenthG besteht nach analoger Anwendung ein Rechtsanspruch unseres Mandanten. Darüber hinaus ist die besondere Tätigkeit unseres Mandanten im Rahmen seiner über seit drei Jahren praktizierten Tätigkeit bei der Klinik Service GmbH Erlangen zu beachten. […] Selbst wenn nicht von einer Qualifikation als Fachkraft ausgegangen werden sollte, so sind die besondere Erfahrung und die Kenntnisse im Rahmen von § 19c AufenthG zu beachten […].“
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Im Ergebnis ist objektiv kaum ersichtlich, welchen Antrag der – anwaltlich vertretene – Kläger gestellt und welchen er zurückgenommen zu haben meint.
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2. Mag man trotzdem die Zulässigkeit der Klage annehmen – immerhin hat die Beklagte in ihrem Bescheid zwar nicht explizit einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis verbeschieden, i.R.d. Prüfung der Verlustfeststellung nach § 5 Abs. 4 FreizügG/EU aber inzident Vorschriften nach dem AufenthG angeprüft – ist sie auch im Hinblick auf den Hilfsantrag unbegründet.
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Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis:
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a) Das Aufenthaltsgesetz ist auf den Kläger nicht anwendbar:
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Nach § 11 Abs. 14 FreizügG/EU findet das Aufenthaltsgesetz auch dann Anwendung, wenn es eine günstigere Rechtsstellung vermittelt als das FreizügG/EU (Satz 1). Hat die Ausländerbehörde das Nichtbestehen oder den Verlust des Rechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU festgestellt, findet das Aufenthaltsgesetz Anwendung, sofern das FreizügG/EU keine besonderen Regelungen trifft (Satz 2).
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aa) § 11 Abs. 14 Satz 1 FreizügG/EU ist schon deshalb nicht erfüllt, weil § 31 AufenthG an eine bestehende Ehe sowie an eine (ununterbrochene) eheliche Lebensgemeinschaft für die Dauer von drei Jahren im Bundesgebiet anknüpft. Demgegenüber setzt § 3 Abs. 4 FreizügG/EU nur eine bestehende Ehe voraus. Folglich vermittelt das AufenthG keine günstigere Rechtsstellung als das FreizügG/EU (so wohl OVG Bautzen, Beschluss vom 11. Oktober 2021 – 3 B 275/21 – juris Rn. 17 sowie VG Berlin, U.v. 28.6.2022, 21 K 90/22 – juris Rn. 30). Dahingestellt demnach kann bleiben, ob § 11 Abs. 14 Satz 1 FreizügG/EU im Fall einer Verlustfeststellung überhaupt in Betracht kommt – immerhin lässt sich § 11 Abs. 14 Satz 2 FreizügG/EU so lesen, dass eine Anwendung des AufenthG im Fall einer Verlustfeststellung allein nach Satz 2 der Vorschrift möglich sein soll.
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bb) Doch auch über diesen § 11 Abs. 14 Satz 2 FreizügG/EU ist eine Anwendung des AufenthG nicht möglich: Die Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts führt nur dann zur Anwendbarkeit des AufenthG, soweit das FreizügG/EU keine besonderen Regelungen trifft (Hailbronner in: Hailbronner, Ausländerrecht, § 11 Rn. 106).
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Nach Auffassung der Kammer enthält das FreizügG/EU in seinem § 3 aber eine gegenüber § 31 AufenthG spezielle Regelung eines vom Stammberechtigten abgeleiteten „Bleiberechts“.
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Wie ausgeführt hat § 31 AufenthG strengere Voraussetzungen als § 3 FreizügG/EU, da er nicht nur an den Bestand des formellen Bandes der Ehe anknüpft; er bezieht sich vielmehr auf den Bestand der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet. Trifft das FreizüG/EU aber eine solche von unionsrechtlichen Erwägungen geleitete spezielle Regelung, statuiert es eine „besondere Regelung“ i.S.d. § 11 Abs. 14 Satz 2 FreizügG/EU, die den Rückgriff auf das AufenthG sperrt.
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b) Letztlich zeigt aber auch der Wortlaut des § 31 AufenthG, dass eine Aufenthaltserlaubnis unabhängig von § 11 Abs. 14 FreizügG/EU nicht in Betracht kommt:
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Der Kläger unterfällt bereits tatbestandlich nicht § 31 AufenthG: Er war im Zeitpunkt der Ehescheidung nicht im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis. Vielmehr war er bis dahin freizügigkeitsberechtigt i.S.d. FreizüG/EU und im Besitz einer Aufenthaltskarte. § 31 Abs. 1 AufenthG verlangt aber, dass der nachgezogene Ehegatte – hier der Kläger jedenfalls – zur Zeit der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 oder § 30 AufenthG besitzt (vgl. zum Ganzen BeckOK MigR/Zimmerer, 12. Ed. 15.7.2022, AufenthG § 31 Rn. 9 m.w.N.). § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG dient dazu, ein bislang von einem stammberechtigten Ehegatten („der Ausländer“ i.S.d. § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG) abgeleitetes Aufenthaltsrecht unter bestimmten Umständen fortan eheunabhängig zu verlängern. Anknüpfungspunkt für eine Verlängerung ist nach dem Wortlaut des § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, dass der Ehegatte des stammberechtigten „Ausländers“ eine ehebedingte Aufenthaltserlaubnis besitzt.
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Die Aufenthaltskarte i.S.d. FreizügG/EU ist aber keine Aufenthaltserlaubnis i.d.S. (so auch: OVG Sachsen, B.v. 11.10.2021 – 3 B 275/21 –, juris Rn. 20; a.A: VG Berlin U.v. 28.6.2022 – 21 K 90/22 –, juris Rn. 31ff).
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Dafür streitet neben den wohl zutreffenden Erwägungen des OVG Sachsen, dass die wortlautgetreue Anwendung des § 31 Abs. 1 AufenthG sachgerecht ist: Bis zur Ehescheidung war der Kläger Familienangehöriger eines Unionsbürgers, § 1 Abs. 2 Nr. 3 lit. a FreizügG/EU. Folglich richtet sich die die Aufrechterhaltung des über das Freizügigkeitsrecht vermittelten Aufenthaltsrechts nach der speziellen unionsrechtlichen Norm § 3 Abs. 4 FreizügG/EU. Dass danach kein ehegattenunabhängiges Freizügigkeitsrecht entstehen konnte, hat die Beklagte im Bescheid ausführlich und zutreffend erörtert (zu § 3 Abs. 5 FreizüG/EU a.F., dem heutigen § 3 Abs. 4 FreizügG/EU). Es erschließt sich nicht, weshalb in dieser Konstellation ein Rückgriff auf die – ohnehin strengeren, mithin ebenfalls nicht erfüllten – Voraussetzungen des § 31 AufenthG möglich sein soll.
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Demnach kommt es auf die klägerseits aufgeworfenen Vorschriften § 31 Abs. 2 AufenthG und § 31 Abs. 3 AufenthG analog nicht an. Beide Vorschriften vermitteln bestimmte Privilegierungen gegenüber dem Grundtatbestand des § 31 Abs. 1 AufenthG. Sie bauen auf diesem Grundtatbestand auf, wobei sie nicht von der Voraussetzung dispensieren, dass der Ehegatte selbst im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gewesen sein muss.
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Im Übrigen hat die Beklagte zur Vorschrift des § 3 Abs. 4 Nr. 3 FreizüG/EU zutreffend ausgeführt, weshalb keine besondere Härte i.d.S. vorliegt. Ohne dass es darauf ankäme, wäre insofern auch keine besondere Härte i.S.d. § 31 Abs. 2 AufenthG anzunehmen.
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c) Zuletzt ist auch der klägerseits angeführte § 19c AufenthG nicht einschlägig: Der Kläger war zunächst als Reinigungskraft im Universitätsklinikum Erlangen beschäftigt; mittlerweile ist er nach eigenen Angaben als ungelernte Kraft in einem Pflegeheim tätig. Die Voraussetzungen des § 19 c Abs. 1 AufenthG sind nicht erfüllt, weil weder die BeschV noch eine zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmen, dass der Kläger zur Ausübung als ungelernte Pflegekraft (bzw. zuvor als Reinigungskraft) zugelassen werden kann. Die Tätigkeiten als Reinigungskraft und als ungelernter Pflegehelfer sind ferner keine, die „ausgeprägte berufspraktische Kenntnisse“ i.S.d. § 19c Abs. 2 AufenthG verlangen. Auch ein begründeter Einzelfall mit einem öffentlichen, insbesondere regionalen, wirtschaftlichen oder arbeitsmarktpolitischen Interesse i.S.d. § 19c Abs. 3 AufenthG ist weder vorgetragen, noch erkennbar. Schließlich steht der Kläger offenkundig nicht in einem Beamtenverhältnis zu einem deutschen Dienstherrn (§ 19c Abs. 4 AufenthG).
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d) Es kommt damit nicht mehr darauf an, dass der Kläger nicht mit einem für die Bundesrepublik ausgestellten Visum eingereist ist und demnach auch die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG nicht vorliegt.
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Dabei lagen auch die Voraussetzungen für ein mögliches Absehen von der Regelerteilungsvoraussetzung aus § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG nicht vor: Es ist weder vorgetragen noch erkennbar, weshalb die Nachholung des Visumsverfahrens unzumutbar sein soll. Im Übrigen erfüllt der Kläger wie dargelegt nicht die Voraussetzungen irgendeines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.
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Wie schon im Prozesskostenhilfebeschluss vom 6. September 2022 dargelegt, hat die Klage gegen Ziff. 5 des Bescheides vom 3. September 2020 Erfolg. Das dort festgesetzte Einreise- und Aufenthaltsverbot ist rechtswidrig.
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An diesem Befund ändert auch die Klarstellung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung nichts. Demnach solle das Einreise- und Aufenthaltsverbot nur für den Fall der Abschiebung gelten; die Frist von zwei Jahren solle mit der möglichen Abschiebung zu laufen beginnen.
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Die Beklagte hat das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf §§ 11 Abs. 1 AufenthG i.V.m. 11 Abs. 2 FreizügG/EU a.F. gestützt. Nach dem entscheidungserheblichen heutigen Recht entspricht dies §§ 11 Abs. 1 AufenthG i.V.m. 11 Abs. 14 Satz 2 FreizügG/EU: Danach findet das Aufenthaltsgesetz Anwendung, sofern die Ausländerbehörde das Nichtbestehen oder den Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 festgestellt hat und das FreizügG/EU keine besonderen Regelungen trifft.
52
Vorliegend trifft das FreizügG/EU aber besondere Regelungen. Der Rückgriff auf die allgemeinen Regelungen des AufenthG ist gesperrt: Das FreizügG/EU enthält mit § 7 Abs. 2 Satz 2 FreizügG/EU eine spezielle Regelung zur Festsetzung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots infolge einer Verlustfeststellung nach § 6 Abs. 1 FreizügG/EU. Dies ist Ausfluss des Art. 32 der Freizügigkeits-Richtlinie, die eine Wiedereinreisesperre allein für Personen vorsieht, gegen die aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ein Aufenthaltsverbot verhängt worden ist (instruktiv: Bergmann/Dienelt/Dienelt, 14. Aufl. 2022, FreizügG/EU § 7 Rn. 62).
53
§ 11 Abs. 1 AufenthG ist auf freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger und deren Familienangehörige nicht, auch nicht entsprechend, anwendbar (Huber/Mantel AufenthG/Brinkmann, 3. Aufl. 2021, FreizügG/EU § 11 Rn. 38; Bergmann/Dienelt/Dienelt, 14. Aufl. 2022, FreizügG/EU § 7 Rn. 56; Bergmann/Dienelt/Dienelt, 14. Aufl. 2022, FreizügG/EU § 11 Rn. 9). Die auf den Aufenthalt bezogenen Rechtsfolgen einer Verlustfeststellung sind für den genannten Personenkreis vielmehr abschließend in § 7 FreizügG/EU geregelt.
54
Hinsichtlich einer Wiedereinreisesperre nach Verlustfeststellung differenziert § 7 Abs. 2 FreizügG/EU nach der Rechtsgrundlage, auf welche die Verlustfeststellung (rechtmäßiger Weise) gestützt ist. Für den Fall der hier vorliegenden Verlustfeststellung nach § 5 Abs. 4 Satz 1 FreizügG/EU fehlt es an einer Rechtsgrundlage für die Anordnung eines Wiedereinreise- und Aufenthaltsverbots (VG Würzburg, U.v. 25.10.2021 – W 7 K 20.961 –, Rn. 34, juris; VG Bayreuth, GB.v. 4.5.2021 – B 6 K 19.581 – juris Rn. 71; Hailbronner in: Hailbronner, Ausländerrecht, FreizügG/EU, § 11 Rn. 109ff; BeckOK AuslR/Kurzidem, 34. Ed. 1.1.2021, FreizügG/EU § 7 Rn. 9; BeckOK MigR/Gerstner-Heck, 12. Ed. 15.7.2022, FreizügG/EU § 7 Rn. 12, § 5 Rn. 15; Kurzidem in Kluth/Heusch, Ausländerrecht, Stand 1.1.2021, FreizügG/EU, § 7 Rn. 9; wohl auch: Huber/Mantel AufenthG/Brinkmann, 3. Aufl. 2021, FreizügG/EU § 7 Rn. 10; BeckOK MigR/Gerstner-Heck, 12. Ed. 15.7.2022, FreizügG/EU § 11 Rn. 25).
55
Ein Unionsbürger und seine Familienangehörigen unterliegen einer Einreisesperre lediglich im Falle einer Verlustfeststellung nach § 6 Abs. 1 FreizügG/EU (bzw. ggfs. § 2 Abs. 7 FreizügG/EU). Dies gilt auch etwa dann, wenn ein Unionsbürger, gegenüber dem das Nichtbestehen eines Freizügigkeitsrechts z.B. wegen mangelnder Mittel zum Lebensunterhalt festgestellt worden ist und der mangels freiwilliger Ausreise aus dem Bundesgebiet abgeschoben worden ist, anschließend wieder ins Bundesgebiet einreist. Zwar führt die Abschiebung aufenthaltsrechtlich zu einer Einreisesperre. Unionsrechtlich ist die Abschiebung jedoch noch nicht mit einem Wiedereinreiseverbot verbunden. Die Rechtswirkungen der Verlustfeststellung im Hinblick auf das mit einer Verlustfeststellung verbundene Einreiseverbot bestimmen sich insoweit nach den Sonderbestimmungen des FreizügG/EU. Im Hinblick auf die unionsrechtlich garantierte Freizügigkeit für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen kommt ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nur in den von der Freizügigkeits-Richtlinie ausdrücklich zugelassenen Fällen einer Einreisesperre nach § 7 Abs. 2 in Betracht, sofern nicht im Einzelfall durch die Einreise oder den Aufenthalt eine konkrete Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit nachgewiesen werden kann (Hailbronner in: Hailbronner, Ausländerrecht, FreizügG/EU § 11 Rn. 111).
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Dem widerspricht im Übrigen auch der von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung angeführte Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) vom 27. November 2018 – 10 CS 18.2180 –, juris nicht: Dort hat der BayVGH einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO mit Blick auf das angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot als unzulässig bezeichnet. Er führte aus, dass die dort nach einer Verlustfeststellung auf Basis von § 5 Abs. 4 FreizügG/EU festgesetzte Wiedereinreisesperre erst greife, sobald die Ausreisepflicht infolge der Verlustfeststellung vollziehbar und die Frist für die freiwillige Ausreise abgelaufen sei. Da es daran im entschiedenen Fall fehlte, verneinte der BayVGH das Rechtsschutzbedürfnis. Mithin musste er in keiner Form über die Rechtmäßigkeit eines Einreise- und Aufenthaltsverbots im Fall der Verlustfeststellung nach § 5 Abs. 4 FreizügG/EU entschieden.
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Nach alledem war wie erfolgt zu tenorieren.
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Die Entscheidung hinsichtlich der Kosten beruht auf § 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO i.V.m. 708, 711 ZPO.