Inhalt

AG Dillingen, Beschluss v. 16.03.2022 – 2 C 26/22
Titel:

Ermessen, Kostenentscheidung, Forderung, Mahnbescheid, Anlage, Abschrift, Schuldner, Erfolgsaussichten, Verzug, Partei, Klageerhebung, Mahnung, Klage, Veranlassung, beglaubigte Abschrift, Kosten des Rechtsstreits, billigem Ermessen

Leitsätze:
1. Wird eine mittels Mahnbescheid geltend gemachte Forderung beglichen, bringt der Schuldner hierdurch zum Ausdruck, dass die Forderung berechtigt war. (redaktioneller Leitsatz)
2. Ein Schornsteinfegermeister kann die ausstehenden Kehr-, Mess- und Überprüfungsgebühren, die nicht Teil der Anlage 3 der KÜO sind, mittels Mahnbescheid geltend machen. (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Ermessen, Kostenentscheidung, Forderung, Mahnbescheid, Anlage, Abschrift, Schuldner, Erfolgsaussichten, Verzug, Partei, Klageerhebung, Mahnung, Klage, Veranlassung, beglaubigte Abschrift, Kosten des Rechtsstreits, billigem Ermessen
Fundstelle:
BeckRS 2022, 46783

Tenor

1. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
2. Der Streitwert wird auf 43,19 € festgesetzt.

Gründe

1
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91a Abs. 1 ZPO.
2
Die Beklagtenpartei hat der Erledigterklärung der Klagepartei nicht widersprochen.
3
Das Gericht hat deshalb unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen darüber zu entscheiden, wie die Kosten des Rechtsstreits zu verteilen sind. Ausschlaggebend ist hierbei insbesondere der ohne die Erledigterklärung zu erwartende Verfahrensausgang, wobei lediglich eine summarische Prüfung der jeweiligen Erfolgsaussichten erfolgen kann.
4
Vorliegend waren deshalb der beklagten Partei die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da sie ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses in dem Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen wäre. Denn die beklagte Partei hat zwischenzeitlich die strittige Forderung ohne Einwendungen bezahlt und hierdurch zum Ausdruck gebracht, dass die Forderung der Klägerseite berechtigt war.
5
Die beklagte Partei war ferner, da sie trotz Mahnung nicht geleistet hat, bei Klageerhebung in Verzug und hat dadurch zur Klage Veranlassung gegeben. Der Rechtsgedanke des § 93 ZPO kommt deshalb vorliegend nicht zur Anwendung. gez.