Titel:
Verkürzung der Bewährungszeit auf das Mindestmaß bei fehlerhafter Strafaussetzung zur Bewährung
Normenkette:
StGB § 56, § 56a Abs. 2 S. 2
Leitsatz:
War die Strafaussetzung zur Bewährung rechtsfehlerhaft (hier: Untersuchungshaft länger als verhängte Freiheitsstrafe), so ist die festgesetzte Bewährungszeit auf das gesetzliche Mindestmaß von zwei Jahren zu verkürzen, § 56a Abs. 2 S. 2 StGB. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Strafaussetzung, Bewährung, Rechtsfehlerhaftigkeit, Untersuchungshaft, Bewährungszeit, gesetzliches Mindestmaß
Fundstelle:
BeckRS 2022, 46753
Tenor
Der im Hauptverhandlungstermin vom 20.08.2021 verkündete Beschluss, wonach die Bewährungszeit betreffend den Verurteilten … drei Jahre beträgt, wird dahingehend abgeändert, dass die Bewährungszeit zwei Jahre beträgt.
Gründe
1
Mit dem am 20.08.2021 verkündeten Urteil wurde der Verurteilte … zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der Angeklagte hatte zu diesem Zeitpunkt bereits rund 11 Monate in Untersuchungshaft verbracht. Die Strafaussetzung zur Bewährung war deshalb rechtsfehlerhaft, vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs, Az. 6 StR 47/22, vom 21.09.2022, Seite 14, mit weiteren Nachweisen. Auf Antrag der Verteidigung war deshalb die festgesetzte Bewährungszeit auf das gesetzliche Mindestmaß von zwei Jahren zu verkürzen, § 56 Abs. 2 S. 2 StGB.