Inhalt

SG Landshut, Gerichtsbescheid v. 15.03.2022 – S 14 R 108/20
Titel:

Rente, Bescheid, Erwerbsminderung, Aufrechnung, Gerichtsbescheid, Verletzung, Klage, Bescheinigung, Sachverhalt, Beklagte, Erfolg, Stelle, Betrag, Aussicht, Rente wegen Erwerbsminderung, Aussicht auf Erfolg, Rente wegen voller Erwerbsminderung

Schlagworte:
Rente, Bescheid, Erwerbsminderung, Aufrechnung, Gerichtsbescheid, Verletzung, Klage, Bescheinigung, Sachverhalt, Beklagte, Erfolg, Stelle, Betrag, Aussicht, Rente wegen Erwerbsminderung, Aussicht auf Erfolg, Rente wegen voller Erwerbsminderung
Rechtsmittelinstanzen:
LSG München, Urteil vom 25.01.2023 – L 6 R 175/22
BSG Kassel, Beschluss vom 28.03.2023 – B 5 R 11/23 AR
BSG Kassel, Beschluss vom 15.05.2023 – B 5 R 30/23 AR
Fundstelle:
BeckRS 2022, 46593

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1
Zwischen den Beteiligten ist die Aufrechnung in Höhe von 30 € und 45 € mit der Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von 794,78 € wegen einer Überzahlung in Höhe von 1.466,85 €, streitig.
2
Mit Bescheid vom 28.05.2018 und Widerspruchsbescheid vom 12.12.2018 hat die Beklagte eine Überzahlung in Höhe von 1.466,85 € festgestellt, die sich aus einer Beitragsschuld wegen nicht entrichteter Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von 880,11 € und eines zu Unrecht geleisteten Beitragszuschusses in der Zeit vom 01.08.2017 bis 30.06.2018 in Höhe von 586,74 € ergibt.
3
In der Anhörung vom 22.01.2020 wurde der Klägerin mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, die Überzahlung mit einem monatlichen Betrag von 75 € bei der Rente aufzurechnen. Die Klägerin wurde darüber informiert, dass falls dadurch Sozialhilfebedürftigkeit bei ihr eintreten würde, sie eine Bescheinigung der für sie zuständigen Stelle einreichen könne.
4
Es wurde Gelegenheit gegeben zu dem Sachverhalt innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen.
5
Im Bescheid vom 17.02.2020 hat die Beklagte die Aufrechnung ab 01.03.2020 mitgeteilt.
6
Mit Schreiben vom 06.02.2020 hat sich die Klägerin dagegen an die Beklagte gewandt. Die Beklagte hat daraufhin von einer Aufrechnung abgesehen und mit Bescheid vom 04.03.2020 die Rente ab 01.03.2020 in voller Höhe angewiesen.
7
Am 21.02.2020 ist die Klage beim Sozialgericht Landshut eingegangen.
8
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Bescheid vom 17.02.2020 aufzuheben und von einer Aufrechnung abzusehen.
9
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
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Zur Ergänzung des Tatbestandes und wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

11
Das Gericht konnte gemäß § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Gerichtsbescheid entscheiden. Die Sache weist keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf, der Sachverhalt ist geklärt, die Beteiligten wurden vorher gehört.
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Die Zustimmung ist nicht erforderlich.
13
Die Klage ist unzulässig.
14
Der Klägerin das Rechtsschutzbedürfnis gemäß § 54 SGG.
15
Die Klägerin macht eine Verletzung ihrer Rechte durch die mit Bescheid 17.02.2020 mitgeteilte Aufrechnung geltend. Mit Bescheid vom 04.03.2020 wurde ihr jedoch mitgeteilt, dass von einer Aufrechnung abgesehen und die Rente weiterhin in voller Höhe gewährt werde.
16
Die von der Klägerin erhobene Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 17.02.2020 ist darüber hinaus unzulässig, da gemäß § 78 SGG vor Erhebung der Anfechtungsklage ein Vorverfahren (Widerspruchsverfahren) durch die Beklagte durchgeführt sein muss.
17
Die Klage konnte daher keine Aussicht auf Erfolg haben und war abzuweisen.
18
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.