Inhalt

FG Nürnberg, Urteil v. 23.11.2022 – 5 K 246/21
Titel:

Datenschutzrechtlicher Auskunftsanspruch

Normenketten:
EU-DSGVO § 32i
AO § 32c Abs. 1 Nr. 1, § 32b Abs. 1, § 32d Abs. 1, § 32h Abs. 1 S. 1, § 309 Abs. 2 S. 3, § 118, § 122,
DSGVO Art. 12 Abs. 1, Art. 15 Abs. 1, Art. 23
FGO § 40 Abs. 2, § 47 Abs. 1 S. 1, § 55, § 56 Abs. 1, § 96 Abs. 2 , § 115 Abs. 2 Nr. 1, § 135 Abs. 1
GG Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3, Art. 103
AEUV Art. 267 Abs. 2
Leitsatz:
Das Akteneinsichtsrecht bildet eine besondere Form der Auskunftserteilung (vgl. BFH, Beschluss vom 29.08.2019 X S 6/19, BeckRS 2019, 29322) (Rn. 77) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagwort:
Datenschutz-Grundverordnung
Rechtsmittelinstanz:
BFH München vom -- – IX R 2/23
Fundstellen:
StEd 2023, 322
EFG 2023, 891
LSK 2022, 46457
BeckRS 2022, 46457

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1
Streitig ist der Umfang des Auskunftsrechts nach Art. 15 Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der RL 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, DSGVO) und insbesondere, ob ein solcher Anspruch ein Recht auf umfassende Akteneinsicht umfasst.
2
Der Kläger ist bei dem beklagten Finanzamt steuerlich erfasst (StNr. x).
3
Am 25.09.2019 legte er Einspruch gegen einen Abrechnungsbescheid vom 18.09.2019 bei dem beklagten Finanzamt ein. Zugleich wurde beantragt, dem Prozessbevollmächtigten „vollumfängliche Auskunft gemäß Art. 15 Absatz 1 DSGVO über von oder im Zusammenhang mit unserem Mandanten bei Ihnen gespeicherte Daten und Informationen zu erteilen, insbesondere (aber nicht ausschließlich) betreffend die angeblichen Vollstreckungs- und Pfändungsversuche ab dem Jahr 1993.“ Ferner wurde die Übersendung entsprechender Kopien gemäß Art. 15 Abs. 3 DSGVO beantragt.
4
Mit Schreiben vom 01.10.2019 übermittelte der Beklagte eine Grunddaten-Übersicht (persönliche Identifikations- und Kontaktangaben, die für das Steuerverwaltungsverfahren verarbeitet werden), eine Bescheiddaten-Übersicht (Auflistung der in den letzten Jahren bekanntgegebenen Steuerbescheide), eine eDaten-Übersicht (aktuelle Auflistung der zu der Person des Klägers von Dritten übermittelten personenbezogenen Daten, § 93c Abs. 1 AO) sowie eine tabellarische Aufstellung der gespeicherten Daten betreffend die Vollstreckungs- und Pfändungsversuche ab 1993.
5
Der Prozessbevollmächtigte teilte dazu mit Schreiben vom 09.10.2019 mit, dass an dem Antrag auf vollständige und unverzügliche Akteneinsicht im Sinne einer bildlichen Darstellung der gespeicherten Daten festgehalten werde. Es seien insbesondere Ausdrucke der entsprechenden Vollstreckungen und Pfändungsversuche zu erstellen.
6
Mit Schreiben vom 04.12.2019 lehnte das Finanzamt den Antrag auf Erteilung von Kopien von Vollstreckungsmaßnahmen ab. Eine Rechtsbehelfsbelehrungwar nicht beigefügt.
7
Art. 15 Abs. 3 DSGVO vermittle kein Recht auf Akteneinsicht. Der Kopie-Begriff im Sinne der Vorschrift sei als sinnvoll strukturierte Zusammenfassung zu verstehen. Den betroffenen Personen müssten daher nicht sämtliche sie betreffenden Dokumente in Kopie zur Verfügung gestellt werden. Art. 15 Abs. 3 DSGVO regle lediglich die Art und Weise der Auskunftserteilung und habe gegenüber Art. 15 Abs. 1 DSGVO dienende Funktion: Den betroffenen Personen werde – durch Bereitstellung einer strukturierten Zusammenfassung ihrer personenbezogenen Daten – im Kontext kenntlich gemacht, welche Daten zu ihrer Person vom Verantwortlichen verarbeitet würden. Dies entspreche den Wertungen von Art. 12 Abs. 1 DSGVO, wonach der Verantwortliche durch geeignete Maßnahmen alle Mitteilungen, die sich auf die Verarbeitung beziehen, in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu übermitteln habe.
8
Gemäß § 32d Abs. 1 AO bestimme die Finanzbehörde die Form der Auskunftserteilung nach pflichtgemäßem Ermessen selbst. Lediglich wenn sie es für zweckmäßig halte, könne sie die Information oder Auskunft auch im Wege einer Akteneinsicht erteilen (Hinweis auf BMF-Schreiben vom 12.01.2018, BStBI I 2018, 185, Rz. 32).
9
Im Streitfall sei die Auskunft i.S.d. Art. 15 DSGVO mit Schreiben vom 01.10.2019 erteilt worden. Die Gewährung einer Akteneinsicht oder Übersendung einer vollständigen Kopie der Aktenbestandteile sei nicht mehr erforderlich und nicht zweckmäßig.
10
Der Kläger sei auch jeweils über die gepfändeten Forderungen gemäß § 309 Abs. 2 Satz 3 AO schriftlich informiert worden. Die Maßnahmen für die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen, insbesondere der Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung, stellten einen Verwaltungsakt i.S.d. § 118 AO dar, der dem Kläger jeweils gemäß § 122 AO bekannt gegeben worden sei. Über die jeweiligen Maßnahmen des Vollziehungsbeamten sei zeitnah eine Niederschrift aufgenommen worden. Der Kläger habe auf einen Abdruck verzichtet.
11
Gemäß Art. 23 Abs. 1 Buchst. e) DSGVO i.V.m. §§ 32c Abs. 1 Nr. 1, 32b Abs. 1 AO i.V.m. Art. 14 Abs. 5 DSGVO bestehe daher kein Auskunftsrecht des Klägers mehr. Soweit diesem die Informationen bereits schriftlich vorlägen, sei die nochmalige Auskunftserteilung nicht vorgesehen. Soweit er auf die Aushändigung eines Abdrucks verzichtet habe, sei das diesbezügliche Auskunftsrecht des Klägers verwirkt.
12
Der Kläger verfolgt sein Begehren mit der am 25.02.2021 erhobenen Klage weiter.
13
Er führt zur Zulässigkeit der Klage aus, dass sich weder § 32i AO noch § 55 FGO eine Frist zur Klageerhebung entnehmen lasse. Aus der Systematik der DSGVO ergebe sich ebenfalls keine zeitliche Einschränkung hinsichtlich einer Auskunftsverpflichtung.
14
Im Klageverfahren werde der Auskunftsanspruch ausdrücklich wiederholt. § 55 FGO setze voraus, dass der eingelegte Rechtsbehelf in einer gesetzlichen Regelung außerhalb der FGO mit einer Frist versehen sei. Nach § 32i Abs. 9 Satz 1 AO finde ein Vorverfahren nicht statt. Hieraus folge, dass der Auskunftsanspruch jederzeit, auch unmittelbar mit Einlegung eines gerichtlichen Antrages geltend gemacht werden könne. Die Klage sei nicht verfristet. Im Übrigen wäre eine nationale Frist zur Klageerhebung nicht mit der DSGVO vereinbar. Ggf. sei eine Vorlage zum EuGH veranlasst.
15
Zur Begründetheit führt der Prozessbevollmächtigte aus, dass der Beklagte verpflichtet sei, die erbetene Auskunft zu erteilen. Ausnahmetatbestände, welche eine Ablehnung der Auskunft ganz oder teilweise rechtfertigen würden, lägen nicht vor bzw. seien EUrechtswidrig und/oder grundgesetzwidrig.
16
Dem Urteil des FG München vom 04.11.2021 (15 K 118/20, EFG 2022, 299) sei nicht zu folgen. Akten des Finanzamtes unterfielen dem sachlichen Anwendungsbereich des Art. 2 Abs. 1 DSGVO. Die Rechtsfolge des § 32c AO sei ohne Verweis auf die Voraussetzungen der §§ 32a AO und 32b AO zu lesen, denn die Einschränkung dieser Normen befasste sich nur mit der Informationsverpflichtung bei der Datenerhebung (Art. 13, 14 DSGVO).
17
Sollte sich im Einzelfall ein Verweigerungsrecht ergeben, könne die Finanzverwaltung den Teil aus der Akte entfernen, der auf eine zukünftige geplante Kontrolle oder Prüfungsmaßnahmen bzw. die Identität eventueller Informanten hindeute. Die Entnahme weniger einzelner Papiere, die eine Wirkung für die Zukunft entfalten könnten, sei dem Auskunftsberechtigten möglich, führe aber nicht dazu, das Auskunftsbegehren insgesamt abzulehnen.
18
Die Normen §§ 32a, 32b und 32c AO stellten eine Art Bereichsausnahme dar, zu der kein nationaler Gesetzgeber befugt sei. Da gemäß Art. 23 DSGVO nationale Einschränkungen der Informations- und Auskunftsrechte nach der DSGVO (u.a. Art. 13 bis 15 DSGVO) nur zulässig seien, wenn diese Einschränkungen den Wesensgehalt der Grundrechte und Grundfreiheiten achteten und in einer demokratischen Gesellschaft eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme darstellten, sei die deutsche Gesetzeskonstruktion mit der Ermächtigungsgrundlage nicht konform.
19
Es könne nicht abgeschätzt werden, inwieweit sich das Gericht im vorliegenden Verfahren möglicherweise auf nationale Rechtsprechung berufe und diese richtig anwende, dabei aber europäisches Recht verletze, und/oder ob sich das Gericht bei einzelnen Fragestellungen bei Anwendung des nationalen Rechts nicht ordnungsgemäß verhalten und dadurch europäisches Recht verletzen könnte. Es werde daher vorsorglich die Vorlage zum EuGH beantragt. Wegen der vorgeschlagenen Vorlagefragen im Einzelnen, vgl. die Schriftsätze vom 22.03.2021, 02.05.2022 und vom 31.05.2022.
20
Nicht zutreffend sei die Auffassung des Finanzamts, dass der BFH im Urteil vom 17.11.2021 (II R 43/19, BStBl II 2022, 427) die Vereinbarkeit der § 32a ff. AO mit Europarecht bestätigt habe. Hierfür sei er zum einen nicht zuständig, zum anderen habe der Kläger des Verfahrens keine Zweifel geäußert und eine Vorlage an den EuGH sei nicht erfolgt.
21
Die Anfrage des Gerichts wegen einem Ruhen des Verfahrens im Hinblick auf die beim Bundesfinanzhof anhängigen Revisionsverfahren mit den Az. II R 43/21 (FG München, Urteil vom 04.11.2021 15 K 118/20, EFG 2022, 299) und Az. II R 9/22 (FG Münster, Urteil vom 24.02.2022 6 K 3515/20, EFG 2022, 820) beantwortete der Kläger dahingehend, dass dem Ruhen des Verfahrens nicht zugestimmt werde.
22
Es sei bereits aufgezeigt worden, dass das Urteil des FG München vom 04.11.2021 unzutreffend sei. Ebenso sei das Urteil des FG Münster vom 24.02.2022 falsch. Die Klage auf Auskunftserteilung nach Art. 15 DSGVO sei nicht unzulässig, soweit es an einem außergerichtlich gestellten Antrag auf Auskunftserteilung fehle. Aus § 32i Abs. 9 AO ergebe sich, dass der Antrag unmittelbar und erstmalig an das Gericht gerichtet werden könne. Auch aus § 40 Abs. 2 FGO ergebe sich die Notwendigkeit eines wie auch immer gearteten Einspruchs- oder Vorverfahrens nicht.
23
Es handele sich nicht um eine Verpflichtungsklage, sondern um eine allgemeine Leistungsklage, da die Entscheidung über das Auskunftsbegehren gebunden sei. Selbst wenn es sich um eine Verpflichtungsklage handele, sei ein Vorverfahren nicht erforderlich. § 32i Abs. 9 AO sei eine materiell-rechtliche Vorschrift, die jünger und spezieller sei als die formelle Vorschrift des § 40 FGO. Wegen der Einzelheiten zum Vortrag des Klägers wird auf die Schriftsätze vom 22.03.2021, 02.05.2022, 31.05.2022 und 24.06.2022 verwiesen.
24
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen,
dem Kläger Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf folgende Informationen (Art. 15 Abs. 1 DSGVO) zu geben: die Verarbeitungszwecke; die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden; die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen; falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer; das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung; das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde; wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten; das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Art. 22 Abs. 1 und 4 DSGVO und – zumindest in diesen Fällen – aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person sowie eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, dem Kläger zur Verfügung zu stellen (Art. 15 Abs. 3 DSGVO),
hilfsweise die Revision zuzulassen.
25
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
26
Die Klage sei unzulässig. Gemäß § 55 FGO i.V.m. mit Art. 79 DSGVO und § 32i AO sei die Einlegung der Klage bei fehlender Rechtsbehelfsbelehrungnur innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zulässig. Die Bekanntgabe des Bescheides vom 04.12.2019 sei gemäß § 122 Abs. 2 i.V.m. § 108 Abs. 3 AO am 09.12.2019 erfolgt. Die Frist für die Klageerhebung sei am 09.12.2020 abgelaufen und die am 25.02.2021 erhobene Klage habe die Klagefrist nicht gewahrt.
27
Mangels Entscheidungserheblichkeit der von dem Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen sei eine Vorlage an den EuGH i.S.d. Art. 267 Abs. 2 AEUV unzulässig. Auch die Revision sei nicht zuzulassen.
28
Im Übrigen sei die Klage auch unbegründet. Die Pflicht nach Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO sei nicht mit einem allgemeinen Akteneinsichtsrecht gleichzusetzen. Die Finanzbehörde müsse der betroffenen Person nur eine Zusammenstellung der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung seien, zur Verfügung stellen. Dieser Pflicht sei das Finanzamt durch die Übersendung der Grunddaten-Übersicht, der Bescheiddaten-Übersicht, der eDaten-Übersicht sowie der Aufstellung der gespeicherten Vollstreckungs- und Pfändungsversuche ab dem Jahr 1993 nachgekommen. Auf die Urteile des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 27.10.2021 (16 K 5148/20, EFG 2022, 586) und vom 26.01.2022 (16 K 2059/21, EFG 2022, 985) sowie das Urteil des Finanzgerichts München vom 04.11.2021 (15 K 118/20, EFG 2022, 299) werde hingewiesen.
29
Der BFH habe in seinem Urteil vom 17.11.2021 (II R 43/19, BStBl II 2022, 427) die Europarechtskonformität der §§ 32a ff. AO bestätigt. Eine Vorlage der durch den Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen an den EuGH sei daher auch unter materiell-rechtlichen Gesichtspunkten nicht angezeigt.
30
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie den Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe

31
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 FGO).
32
Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig und wäre im Übrigen auch unbegründet.
33
I. Die Sache ist spruchreif.
34
Die Berichterstatterin hat die Beteiligten jeweils im Schreiben vom 30.05.2022 darauf hingewiesen, dass es im Streitfall auf die Frage der richtigen Klageart und der ggf. einzuhaltenden Klagefrist sowie auf den Umfang des Auskunftsrechts nach Art. 15 DSGVO ankomme. Damit ist für die Beteiligten erkennbar gewesen, welche Rechtsfragen das Gericht für entscheidungserheblich erachtet. Den Beteiligten wurde dadurch rechtliches Gehör gem. Art. 103 Abs. 1 GG i.V.m. § 96 Abs. 2 FGO gewährt.
35
Der Kläger hat auch von der Gelegenheit, zu diesen Überlegungen Stellung zu nehmen, Gebrauch gemacht.
36
II. Die Klage ist unzulässig.
37
1. Für Klagen der betroffenen Person hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gegen Finanzbehörden wegen eines Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen im Anwendungsbereich der DSGVO ist nach der Sonderzuweisung gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 4 FGO i.V.m. § 32i Abs. 2 Satz 1 AO der Finanzrechtsweg gegeben.
38
Das beklagte Finanzamt ist nach § 6 Abs. 2 Nr. 5 AO Finanzbehörde im Sinne dieser Vorschrift. Der Kläger macht Rechte nach der DSGVO geltend.
39
Der Finanzrechtsweg ist daher eröffnet.
40
2. Statthafte Klageart ist vorliegend die Verpflichtungsklage i.S. des § 40 Abs. 1 FGO.
41
a) Auf die Klage nach § 32i Abs. 2 Satz 1 AO ist die Finanzgerichtsordnung nach Maßgabe der Absätze 5 bis 10 der Vorschrift anzuwenden (§ 32i Abs. 4 AO). Diese betreffen die örtliche Zuständigkeit des Finanzgerichts, die Beteiligtenfähigkeit, die Entbehrlichkeit des Vorverfahrens sowie den Suspensiveffekt finanzbehördlicher Anfechtungsklagen. Soweit § 32i Abs. 5 bis 10 AO keine abweichenden Einzelregelungen trifft, sind daher für das finanzgerichtliche Verfahren die prozessrechtlichen Regelungen der Finanzgerichtsordnung maßgebend.
42
Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Begehren des Klägers.
43
Im Streitfall beantragt der Kläger die Erteilung einer Auskunft über die Verarbeitung personenbezogener Daten sowie über die in Art. 15 Abs. 1 DSGVO normierten Informationen, namentlich Verarbeitungszwecke, Kategorien personenbezogener Daten, Empfänger oder Kategorien von Empfängern, geplante Dauer der Speicherung, das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung, das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde sowie das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung.
44
Dieses Begehren ist im Rahmen einer Verpflichtungsklage nach § 40 Abs. 1 FGO zu verfolgen.
45
Gemäß § 40 Abs. 1 FGO kann durch die Klage die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten (Vornahmeklage) oder unterlassenen Verwaltungsakts (Untätigkeitsklage im untechnischen Sinne) begehrt werden (vgl. Krumm, in Tipke/Kruse, AO/FGO, 173. Lieferung 11/2022, § 40 FGO Rn. 17; Braun, in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, 271. Lieferung, 11/2022, § 40 FGO Rn. 74). Verwaltungsakt i. S. des § 40 Abs. 1 FGO ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist (§ 118 Satz 1 AO).
46
b) Bei der Entscheidung über einen datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch durch eine Behörde handelt es sich um einen Verwaltungsakt.
47
Die Entscheidung über die Erteilung der in Art. 15 Abs. 1 DSGVO normierten Auskunft erfolgt einzelfallbezogen und entfaltet gegenüber dem Antragsteller/Kläger Außenwirkung.
48
Der Erteilung der Auskunft geht eine behördliche Entscheidung voraus, die auf der Grundlage eines gesetzlichen Prüfprogramms (vgl. Art. 15 Abs. 4 DSGVO) zu treffen ist und bei der die Behörde besondere verfahrensrechtliche Vorkehrungen wie Begründungs- oder Anhörungspflichten zu beachten hat. Daher geht der Auskunftserteilung durch eine Behörde auf der Grundlage des Art. 15 Abs. 1 DSGVO stets eine Prüfung möglicher Ausschluss- und Beschränkungstatbestände voraus (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.09.2020 6 C 10/19, HFR 2021, 419).
49
c) Statthafte Klageart für die gerichtliche Geltendmachung eines gegen eine Behörde gerichteten Auskunftsanspruchs aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO ist mithin die Verpflichtungsklage i.S. des § 40 Abs. 1 FGO (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.09.2020 6 C 10/19, HFR 2021, 419; ebenso FG Münster, Urteil vom 24.02.2022 6 K 3515/20, EFG 2022, 820, Rz. 40 mit Anm. Niestegge; FG München, Urteile vom 04.11.2021 15 K 118/20, EFG 2022, 299, Rz. 35 und vom 05.05.2022 15 K 193/20, EFG 2022, 1353, Rz. 40; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.07.2021 10 K 3159/20, EFG 2021, 1777, Rz. 30; vgl. FG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 27.10.2021 16 K 5148/20, EFG 2022, 586, Rz. 20 ff. und vom 26.01.2022 16 K 2029/21, EFG 2022, 958, Rz. 31: kombinierte Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsklage gegen den ablehnenden Verwaltungsakt und allgemeine Leistungsklage).
50
3. Aufgrund der Statthaftigkeit der Verpflichtungsklage nach § 40 Abs. 1 FGO sind auch die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen der Verpflichtungsklage zu erfüllen.
51
a) Der Kläger hat zutreffend darauf hingewiesen, dass ein Vorverfahren keine Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Klage auf Auskunftserteilung nach Art. 15 DSGVO ist (§ 32i Abs. 9 Satz 1 AO als Sondervorschrift zu § 347 AO).
52
In Verfahren betroffener Personen nach § 32i Abs. 2 Satz 1 AO ist der Ausschluss des Vorverfahrens darin begründet, dass aufgrund der europarechtlichen Vorgaben (Art. 77 DSGVO) eine Beschwerdemöglichkeit zu einer Aufsichtsbehörde, dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI, § 32h Abs. 1 Satz 1 AO), besteht. Deshalb sieht § 32i Abs. 9 Satz 2 AO ein Einspruchsverfahren nur insoweit vor, wie die Beschwerdemöglichkeit nicht besteht (vgl. Schober in Gosch, AO/FGO, 171. EL, November 2022, § 32i AO Rn. 3; Krömker in: Lippross/Seibel, Basiskommentar Steuerrecht, 134. Lieferung, 11/2022, § 32i AO, Rn. 11; Steinhauff in: Hübschmann/Hepp/Spitaler: AO/FGO, 271. Lieferung, 11/2022, § 44 Rn. 61).
53
Hieraus folgt jedoch, entgegen der Auffassung der Klägerseite, nicht, dass der Anspruch des Klägers auf Auskunftserteilung aus Art. 15 DSGVO nicht erstmalig bei der Finanzbehörde geltend gemacht und im Falle der Ablehnung die Klagefrist des § 47 FGO eingehalten werden muss.
54
b) Nach § 47 Abs. 1 Satz 1 FGO beträgt die Frist zur Erhebung einer Anfechtungsklage einen Monat. Sie beginnt mit der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf in den Fällen, in denen ein außergerichtlicher Rechtsbehelf nicht gegeben ist, mit der Bekanntgabe des Verwaltungsakts. Dies gilt für die Verpflichtungsklage sinngemäß, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist (§ 47 Abs. 1 Satz 2 FGO).
55
Die Frist für einen Rechtsbehelf beginnt nach § 55 Abs. 1 FGO nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist. Das ist im Streitfall unterblieben.
56
Bei fehlender Rechtsbehelfsbelehrungist die Einlegung der Klage gemäß § 55 Abs. 2 Satz 1 FGO nur innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe des streitgegenständlichen Bescheides zulässig, es sei denn, dass die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, dass ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei.
57
Die Jahresfrist ab Bekanntgabe des Ablehnungsbescheids vom 04.12.2019 wurde mit der Klageerhebung am 25.02.2021 unstreitig nicht eingehalten. Dass die Klageerhebung vor Ablauf der Frist infolge höherer Gewalt nicht möglich war, ist weder vorgetragen noch anderweitig erkennbar. Eine Belehrung dahin, dass ein Rechtsbehelf gegen den Ablehnungsbescheid nicht gegeben war, wurde dem Kläger nicht erteilt.
58
c) Gemäß § 56 Abs. 1 FGO ist demjenigen, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
59
Der Kläger hat das Auskunftsbegehren mehr als ein Jahr nicht weiterverfolgt ohne Gründe für die Verzögerung zu nennen. Wiedereinsetzungsgründe i.S.v. § 56 FGO sind daher im Streitfall nicht ersichtlich.
60
Die Klage wurde mithin verfristet eingelegt und ist unzulässig.
61
d) Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen des Klägers, dass die Klage auch ohne Stellung des Auskunftsantrages bei der zuständigen Behörde und der Ablehnung durch diese zulässig sei. Dem kann nicht gefolgt werden, denn in diesem Fall ist der Kläger nicht beschwert i.S.d. § 40 Abs. 2 FGO (vgl. FG Münster, Urteil vom 24.02.2022 6 K 3515/20, EFG 2022, 820). Es ist auch nicht ersichtlich, dass das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf aus Art. 79 DSGVO zu einer anderen Auslegung von § 40 Abs. 2 FGO führen müsste.
62
Der Verpflichtungsklage ist immanent, dass der Kläger geltend machen muss, durch die Ablehnung oder Unterlassung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes in seinen Rechten verletzt zu sein (§ 40 Abs. 2 FGO). Dies setzt zuvorderst voraus, dass er den begehrten Verwaltungsakt in dem vorangegangenen Verwaltungsverfahren ohne Erfolg bereits beantragt hat (vgl. Krumm, in Tipke/Kruse, AO/FGO, 173. Lieferung 11/2022, § 40 FGO Rn. 45). Diese Zulässigkeitsvoraussetzung stellt eine Ausprägung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Gewaltenteilung dar, nachdem es zunächst Sache der Verwaltung ist, sich mit Ansprüchen zu befassen, die an sie gerichtet werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.05.2020 6 B 54/19, NVwZ 2021, 812; FG Münster, Urteil vom 24.02.2022 6 K 3515/20, EFG 2022, 820).
63
An einem solchen, dem Klageverfahren vorausgehenden Antrag fehlt es, wenn der Antrag auf Auskunft erstmalig an das FG gestellt wird.
64
Im Streitfall hat der Kläger zwar die Auskunft vorgerichtlich bei dem beklagten Finanzamt beantragt, aber die Klage – wie dargestellt – verspätet eingereicht.
65
4. Die Klage war mithin verfristet und ist unzulässig.
66
III. Die Klage wäre im Übrigen unbegründet.
67
Der Beklagte hat den Anspruch des Klägers auf Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO erfüllt und die mit der Klage begehrte weitergehende Auskunft zu Recht nicht gewährt. Ein gebundener Anspruch auf Auskunft bzw. auf Akteneinsicht wird durch das Recht auf Auskunft über personenbezogene Daten nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO nicht begründet.
68
1. Die DSGVO ist auf die gesamte datenverarbeitende Tätigkeit der Finanzbehörden anwendbar (vgl. FG Niedersachsen, Urteil vom 18.03.2022 7 K 11127/18, BB 2022, 979; FG Münster, Urteil vom 24.02.2022 6 K 3515/20, EFG 2022, 820; FG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 26.01.2022 16 K 2059/21, EFG 2022, 985; vom 27.10.2021 16 K 5148/20, EFG 2022, 586; FG München, Urteil vom 04.11.2021 15 K 118/20, EFG 2022, 299; FG München, Gerichtsbescheid vom 23.07.2021 15 K 81/20, EFG 2021, 1789; FG Köln, Urteil vom 18.09.2019 2 K 312/19, EFG 2020, 413; FG Saarland, Beschluss vom 03.04.2019 2 K 1002/16, EFG 2019, 1217).
69
2. Ein gebundener Anspruch auf Akteneinsicht aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO besteht nicht.
70
a) Nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf weitere Informationen, wie z.B. den Zwecken der Verarbeitung, der geplanten Dauer der Speicherung, der Herkunft der personenbezogenen Daten oder über Empfänger bzw. Kategorien von Empfängern. Nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO stellt der Verantwortliche eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung.
71
In Literatur und Rechtsprechung ist umstritten, ob sich aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO ein gebundener Anspruch auf umfassende Akteneinsicht (bzw. Übersendung von Kopien) ergibt.
72
Ein derartiger Anspruch wird in der Rechtsprechung der Finanzgerichte, soweit ersichtlich, im Wesentlichen bejaht vom FG Saarland (vgl. Beschluss vom 03.04.2019 2 K 1002/16, EFG 2019, 1217), dem Sächsischen Finanzgericht (Urteil vom 08.05.2019 5 K 337/19, EFG 2020, 661) und in einer Entscheidung des FG Niedersachsen (Urteil vom 18.03.2022 7 K 11127/18, EFG 2022, 816: Rechtsstaatsprinzip gemäß Art. 20 Abs. 3 GG i.V.m. dem Prozessgrundrecht gemäß Art. 19 Abs. 4 GG und dem in Art. 41 II lit. a der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Recht auf Gehör als Rechtsgrundlage, bezgl. DSGVO als Grundlage offengelassen, Revision unter Az. II R 12/22).
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Im Übrigen wird ein gebundener Anspruch auf voraussetzungslose Akteneinsicht ohne Begründungszwang mehrheitlich abgelehnt (vgl. FG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.07.2021 10 K 3159/20, EFG 2021, 1777, Revision anhängig X R 18/22; FG München, Gerichtsbescheid vom 23.07.2021 15 K 81/20, EFG 2021, 1789; Urteile vom 04.11.2021 15 K 118/20, EFG 2022, 299, Revision anhängig Az. II R 43/21; vom 05.05.2022 15 K 193/20, EFG 2022, 1353, Revision anhängig Az. II R 22/22; vom 19.05.2022 15 K 2067/18, Revision anhängig II R 21/22; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.01.2022 16 K 2059/21, EFG 2022, 985, Revision anhängig II R 6/22; vom 27.10.2021 16 K 5148/20, EFG 2022, 586, Revision anhängig Az. II R 47/21; FG Münster, Urteil vom 24.02.2022 6 K 3515/20, EFG 2022, 820, Revision anhängig Az. II R 9/22).
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In der Literatur sind die Auffassungen ebenfalls geteilt (bejahend: Bleschick, DStR 2018, 1050 und jurisPR-SteuerR 50/2021 Anm. 4; Haverkamp/Meinert AO-StB 2019, 276; Krumm, DB 2017, 2182, 2193; Friedrich, AO-StB 2019, 345; Haupt, DStR 2019, 2115; Wulf/Bertrand, StBg 2019, 400, 403; ablehnend: Erkis, DStR 2018, 161; Poschenrieder, DStR 2020, 21, 23; Tibor, FR 2020, 558 ff.; von Armansperg, DStR 2021, 453 (457 f.); Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, 173. Lieferung 11/2022, § 32c Rn. 12a; Klein/Rätke, 15. Aufl. 2020, AO, § 91 Rn. 26; BMF-Schreiben vom 13.01.2020, IV A 3-S 0130/19/10017:004, Rn. 66).
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b) Ein gebundener Anspruch auf Akteneinsicht ergibt sich aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO nicht. Der Senat schließt sich insoweit im Ergebnis den Ausführungen in den Urteilen des FG Baden-Württemberg vom 26.07.2021 (10 K 3159/20, EFG 2021, 177), des FG München vom 04.11.2021 (15 K 118/20, EFG 2022, 299) und des FG Münster vom 24.02.2022 (6 K 3515/20, EFG 2022, 820) an.
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Gegen einen gebundenen Anspruch auf Akteneinsicht spricht bereits der Wortlaut des Art. 15 Abs. 1 DSGVO. Darin wird ein Auskunftsrecht geregelt, welches einem Einsichtsrecht vom Wortsinn her nicht gleichsteht. Während Akteneinsicht den „Zugang zur Akte“ meint, ist Auskunft als Information über bestimmte Akteninhalte zu verstehen. Dies ergibt sich auch aus dem Vergleich verschiedener Sprachfassungen der DSGVO (vgl. dazu FG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.02.2022 6 K 3515/20, EFG 2022, 820, Rz. 56; Poschenrieder, DStR 2020, 21, 23).
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Des Weiteren ist zu beachten, dass das Akteneinsichtsrecht nur eine besondere Form der Auskunftserteilung bildet (vgl. BFH, Beschluss vom 29.08.2019 X S 6/19, BFH/NV 2020, 25, Rz. 23), wobei die Finanzbehörde die Möglichkeit hat, den gesetzlich festgeschriebenen Informationsanspruch durch Gewährung von Einsicht in die bei ihr geführten Akten zu erfüllen. Ein Akteneinsichtsrecht geht jedoch im Regelfall über ein bloßes Auskunftsrecht hinsichtlich der verarbeiteten personenbezogenen Daten hinaus. So beinhaltet eine Akte regelmäßig auch rechtliche Stellungnahmen, Entscheidungsentwürfe und Berechnungen der Amtsträger, Dienstanweisungen oder Ermittlungsergebnisse, die keine personenbezogenen Daten enthalten müssen (vgl. FG München, Urteil vom 04.11.2021 15 K 118/20, EFG 2022, 299 und FG Münster, Urteil vom 24.02.2022 6 K 3515/20, EFG 2022, 820).
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c) Aus Sinn und Zweck der DSGVO folgt ebenfalls nicht, dass mit der DSGVO ein bisher in der AO nicht verankertes umfassendes Akteneinsichtsrecht geschaffen werden sollte. Hintergrund des Auskunftsrechts aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO ist, dass die betroffene Person sich der Verarbeitung bewusst ist und auf dieser Grundlage deren Rechtmäßigkeit überprüfen kann (Erwägungsgrund 63 Satz 1 der DSGVO). Das Auskunftsrecht schafft Transparenz und ermöglicht die Wahrnehmung der weiteren Betroffenenrechte wie etwa Berichtigung nach Art. 16 DSGVO oder Löschung gemäß Art. 17 DSGVO (vgl. FG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.07.2021 10 K 3159/20, EFG 2021, 1777, Rz. 42 f.; FG Münster, Urteil vom 24.02.2022 6 K 3515/20, EFG 2022, 820, Rz. 58 f.).
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Der europäische Gesetzgeber wollte mit der DSGVO an die Ziele und Grundsätze der RL 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.10.1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 S. 31) – Datenschutzrichtlinie – anknüpfen (Erwägungsgrund 9 zur DSGVO) und künftig ein unionsweit gleichmäßiges und hohes Datenschutzniveau für natürliche Personen gewährleisten (Erwägungsgrund 10 zur DSGVO). Die in der Rechtsprechung des EuGH vorgenommene Charakterisierung des früheren Auskunftsanspruchs aus Art. 12 Buchst. a Datenschutzrichtlinie liefert daher Hinweise auf das Verständnis des Auskunftsanspruchs aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO. So hat der EuGH in seinen Urteilen vom 07.05.2009 (C-553/07, ABl. EU 2009, Nr. C 153, 13, Rijkeboer, Rn. 49 ff.), vom 17.07.2014 (C-141/12, ABl. EU 2014, Nr. C 315, 2, YS u.a., Rn. 44) und vom 20.12.2017 (C-434/16, ABl. EU 2018, Nr. C 72, 20, Nowak, Rn. 57) jeweils den instrumentellen Charakter des Auskunftsrechts für das Begehren der betroffenen Person hervorgehoben, von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen die Berichtigung, Löschung oder Sperrung ihrer Daten zu verlangen.
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Im Urteil vom 17.07.2014 (C-141/12, ABl. EU 2014, Nr. C 315, 2, YS u.a., Rn. 60) führt der EuGH insbesondere aus wie folgt: „[…], dass Art. 12 Buchst. a der RL 95/46 und Art. 8 Abs. 2 der Charta dahin auszulegen sind, dass derjenige, der einen Aufenthaltstitel beantragt, ein Auskunftsrecht hinsichtlich sämtlicher ihn betreffenden personenbezogenen Daten hat, die Gegenstand einer Verarbeitung durch die nationalen Verwaltungsbehörden i.S.v. Art. 2 Buchst. b dieser Richtlinie sind. Zur Wahrung dieses Auskunftsrechts genügt es, dass dieser Antragsteller eine vollständige Übersicht dieser Daten in verständlicher Form erhält, d.h. in einer Form, die es ihm ermöglicht, von diesen Daten Kenntnis zu erlangen und zu prüfen, ob sie richtig sind und der Richtlinie gemäß verarbeitet werden, so dass er gegebenenfalls die ihm in der Richtlinie verliehenen Rechte ausüben kann.“
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Das Auskunftsrecht dient mithin dazu, dass sich jede natürliche Person vergewissern kann, dass sie betreffende personenbezogene Daten richtig sind und in zulässiger Weise verarbeitet werden (vgl. EuGH-Urteil vom 20.12.2017 – C-434/16, ABl. EU 2018, Nr. C 72, 20, Nowak, Rn. 57). Die Schaffung eines Zugangs zu Verwaltungsdokumenten ist hingegen nicht die Zielrichtung des europäischen Datenschutzrechts (vgl. EuGH-Urteil vom 17.07.2014 C-141/12, ABl. EU 2014, Nr. C 315, 2, YS u.a., Leitsatz 1, Rn. 46; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.07.2021 10 K 3159/20, EFG 2021, 1777, Rz. 43 m.w.N.).
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d) Der datenschutzrechtliche Anspruch auf Auskunft aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO kann auch ohne Akteneinsicht erfüllt werden, indem dem Betroffenen im Fall der Verarbeitung personenbezogener Daten die konkreten Daten sowie die Einzelangaben i.S. von Art. 15 Abs. 1 Halbsatz 2 DSGVO mitgeteilt werden (vgl. FG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.07.2021 10 K 3159/20, EFG 2021, 1777; Klein/Rätke, AO, 15. Auflage 2020, § 91 Rn. 26 m.w.N.).
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Dem Kläger wurden diese Daten im Streitfall übermittelt, ein weitergehender Anspruch besteht nicht.
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3. Nach § 102 Satz 1 FGO können Ermessensentscheidungen durch das FG nur darauf überprüft werden, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten wurden und ob das Finanzamt das ihm eingeräumte Ermessen unter Beachtung des Gesetzeszwecks fehlerfrei ausgeübt hat.
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a) Bei der Entscheidung des Finanzamts über die von dem Kläger begehrte Auskunft zu den ihn betreffenden gespeicherten Daten handelt es sich um eine Ermessensentscheidung.
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Die DSGVO gewährt, wie oben dargelegt, keinen Anspruch auf umfassende Einsicht in die Akten des Finanzamts. Auch die AO enthält keine Regelung, nach der im steuerlichen Verwaltungsverfahren ein Anspruch auf Akteneinsicht besteht. Gleichwohl geht der BFH in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass dem während eines Verwaltungsverfahrens um Akteneinsicht nachsuchenden Steuerpflichtigen oder seinem Vertreter ein Anspruch auf eine pflichtgemäße Ermessensentscheidung des Finanzamts zusteht, weil das Finanzamt nicht gehindert ist, in Einzelfällen Akteneinsicht zu gewähren (vgl. BFH, Beschlüsse vom 04.06.2003 VII B 138/01, BStBl II 2003, 790; vom 03.11.2020 III R 59/19, BStBl II 2021, 467). Entsprechendes gilt, wenn ein Steuerpflichtiger in einem steuerrechtlichen Verfahren vom Finanzamt Auskunft begehrt. Grundlage dieses Anspruchs ist das Rechtsstaatsprinzip gemäß Art. 20 Abs. 3 GG i.V.m. dem Prozessgrundrecht gemäß Art. 19 Abs. 4 GG (vgl. BFH-Urteile vom 05.10.2006 VII R 24/03, BStBl II 2007, 243; vom 23.02.2010 VII R 19/09, BStBl II 2010, 729; vom 19.03.2013 II R 17/11, BStBl II 2013, 639; BFH-Beschluss vom 05.12.2016 VI B 37/16, juris).
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Die Ermessensentscheidung über das Auskunftsverlangen erfordert eine Abwägung der beiderseitigen Interessen des Antragstellers an der Auskunft bzw. des Finanzamts an der Nichterteilung der Auskunft. Im Rahmen dieser Ermessensentscheidung hat das Finanzamt insbesondere zu berücksichtigen, ob der um Auskunft Nachsuchende ein berechtigtes Interesse an der Auskunft dargelegt hat oder ein solches Interesse aus den Umständen des Einzelfalls erkennbar ist. Weiter ist für die Ermessensabwägung maßgebend, ob die Auskunft der Wahrnehmung von Rechten in einem bestehenden Steuerrechtsverhältnis dienen kann (vgl. BFH-Urteil vom 19.03.2013 II R 17/11, BStBl II 2013, 639, Rn. 13). Dabei muss das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung abstellen (vgl. BFH-Urteil vom 19.03.2013 II R 17/11, BStBl II 2013, 639, Rn. 9).
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Der Kläger hat weder im Verwaltungsverfahren noch im Klageverfahren datenschutzrechtliche Belange geltend gemacht, um Einsicht in die Vollstreckungsakten des beklagten Finanzamts zu erlangen. Im Gegenteil, es geht letztlich um die Rechtmäßigkeit von Vollstreckungsmaßnahmen und Pfändungsverfügungen, gegen die sich der Kläger jeweils mit dem Einspruch und ggf. einer anschließenden Klage wehren kann bzw. konnte. Das Interesse des Klägers an der Einsicht in die Vollstreckungsakten des beklagten Finanzamts ist mithin nicht datenschutzrechtlicher, sondern steuerverfahrensrechtlicher oder materiell-rechtlicher Natur.
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b) Andere mögliche Rechtsgrundlagen als Art. 15 DSGVO für den Anspruch des Klägers auf Gewährung der begehrten Auskunft, etwa aus der AO, sind im Streitfall nicht ersichtlich. Es würde insoweit auch das erfolglose Vorverfahren über den außergerichtlichen Rechtsbehelf i.S.v. § 44 Abs. 1 FGO fehlen.
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Es ist daher nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die begehrte Akteneinsicht abgelehnt hat. Ermessensfehler oder gar eine Ermessensreduzierung auf Null sind nicht erkennbar.
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4. Eine Vorlage an den EuGH war im Streitfall nicht veranlasst.
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Eine Verpflichtung zur Vorlage an den EuGH besteht für den erkennenden Senat als Instanzgericht nicht. Die Finanzgerichte sind nach Art. 267 Abs. 2 AEUV bei Auslegungsfragen zur Vorlage berechtigt, aber nicht verpflichtet. Der BFH hat daher entschieden, eine Vorlageverpflichtung der Finanzgerichte bestehe aus unionsrechtlichen Gründen nicht, obwohl keine zulassungsfreie Revisionseinlegung möglich sei (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.05.1990 2 BvL 12, 13/88, 2 BvR 1436/87, BGBl I 1990, 1728; BFH-Beschlüsse vom 09.11.2007 IV B 169/06, BFH/NV 2008, 390; vom 14.11.2008 III B 17/08, BFH/NV 2009, 380 und vom 14.01.2014 III B 89/13, BFH/NV 2014, 521).
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5. Die Klage ist daher abzuweisen.
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IV. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, weil er unterlegen ist (§ 135 Abs. 1 FGO).
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V. Die Revision wird nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen. Die Sache hat grundsätzliche Bedeutung. Soweit ersichtlich, liegt eine höchstrichterliche Entscheidung dazu, ob eine auf Art. 15 DSGVO gestützte Klage auf Auskunft einen außergerichtlichen Antrag bei dem Verantwortlichen (Art. 4 Nr. 7 DSGVO) voraussetzt, ob die Auskunft im Wege einer Verpflichtungsklage zu verfolgen ist und ob eine Klagefrist einzuhalten ist, noch nicht vor.