Titel:
Kein minder schwerer Fall des schweren Raubes bei erheblicher Misshandlung des Opfers
Normenkette:
StGB § 46, § 52, § 239a Abs. 1, § 249 Abs. 1, § 250 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3a, Abs. 3
Leitsatz:
Auch bei Vorliegen zahlreicher einzelner Milderungsgründe liegt ein minder schwerer Fall des erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit besonders schwerem Raub und gefährlicher Körperverletzung nicht vor, wenn das von mehreren Tätern in seinem Haus überfallene 81-jährige, zudem behinderte Tatopfer schwer misshandelt worden ist, um von diesem den Schlüssel eines im Haus befindlichen Tresors zu erlangen (vgl. auch Entscheidungen des BGH in dieser Sache unter BeckRS 2023, 7210; BeckRS 2023, 8937). (Rn. 29 – 38, 45 – 48 und 51 – 53) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
besonders schwerer Raub, Strafzumessung, minder schwerer Fall, erhebliche Misshandlung des Opfers
Rechtsmittelinstanzen:
BGH Karlsruhe, Beschluss vom 23.03.2023 – 1 StR 497/22
BGH Karlsruhe, Beschluss vom 19.04.2023 – 1 StR 497/22
Fundstelle:
BeckRS 2022, 46111
Tenor
1. Der Angeklagte wird wegen erpresserischen Menschenraubs mit besonders schwerem Raub, mit gefährlicher Körperverletzung und mit Sachbeschädigung zur Freiheitsstrafe von 6 Jahren 6 Monaten verurteilt.
2. Gegen den Angeklagten wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 250 € als Gesamtschuldner angeordnet.
3. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
§§ 239a Abs. 1 Alt. 2, 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr.1 und Nr. 3a), 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4, 303 Abs. 1, 303c, 25 Abs. 2, 52, 73, 73c StGB.
Entscheidungsgründe
(abgekürzt gem. § 267 Abs. 4 StPO)
1
Die persönlichen Verhältnisse:
1. Der Werdegang des Angeklagten
2
Der 37-jährige Angeklagte ist georgischer Staatsangehöriger. Er ist im Kreis A./Georgien geboren und dort zusammen mit zwei Schwestern bei den Eltern aufgewachsen. Sein Vater war von Beruf Lkw-Fahrer; er verstarb an einem Herzinfarkt, als der Angeklagte 5 Jahre alt war. Die Mutter des Angeklagten hat einen Kiosk betrieben. Die beiden Schwestern des Angeklagten (Jahrgang 1979 und 1982) leben in Georgien.
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Der Angeklagte hat in Georgien zunächst den Kindergarten besucht. Im Anschluss hat er zunächst die Klassen 1 bis 9 einer der Hauptschule vergleichbaren Schule besucht, bevor er dann für zwei weitere Jahre die weiterführende Schule besuchte.
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Nach seiner Schulzeit begann der Angeklagte zunächst eine Lehre als Buchhalter, die er jedoch abbrach, da ihm diese Tätigkeit nicht zusagte. Im Anschluss begann er dann eine Lehre zum Automechaniker, die er im Jahr 2004 erfolgreich abschloss.
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Er arbeitete in der Folge mit Unterbrechungen in verschiedenen Autowerkstätten in Georgien und in Polen als Automechaniker im Anstellungsverhältnis.
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Der Angeklagte ist verheiratet und Vater einer im Jahr 2008 geborenen Tochter und eines im Jahr 2011 geborenen Sohnes. Die Ehefrau des Angeklagten ist Hausfrau. Die Tochter des Angeklagten leidet seit der Geburt an einem Herzfehler. Sie musste deshalb im Jahr 2014 erstmals operiert werden. Die Kinder leben gemeinsam mit der Kindsmutter und der Mutter des Angeklagten in einem Elternhaus im Heimatort des Angeklagten, welches der Mutter des Angeklagten gehört.
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Im Zeitraum 2015 bis 2017 war der Angeklagte von seiner Ehefrau getrennt lebend. Hintergrund war, dass der Angeklagte seine Familie finanziell nicht unterhalten konnte und er die Kosten für die Herzoperation seiner Tochter nicht aufbringen konnte. Auf Grund dieser Situation war die Ehe des Angeklagten angespannt und es kam zur Trennung. Der Angeklagte musste zur Finanzierung der Herzoperation seiner Tochter einen Kredit in Höhe von 20.000 € aufnehmen, welcher noch nicht getilgt ist. Im Jahr 2018 kam der Angeklagte erneut mit seiner Ehefrau zusammen.
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Im September 2018 reiste der Angeklagte erstmals nach Deutschland ein, um hier eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Im Zusammenhang mit einem Einbruchsdiebstahl vom 29.09.2018 (siehe hierzu sogleich unter I. 2.) wurde der Angeklagte am 30.09.2018 verhaftet und er befand sich sodann vom 30.08.2018 bis zum 18.03.2019 in Untersuchungshaft. Nach Aufhebung der Untersuchungshaft am 18.03.2019 und auf Grund der Ausweisungsverfügung der (…) vom 22.11.2018, welche ein fünfjähriges Einreise- und Aufenthaltsverbot gegen den Angeklagten festsetzte, verließ er Deutschland wieder.
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Im Mai 2021 reiste der Angeklagte auf dem Weg in die Niederlande, wo er ein Jobangebot annehmen wollte, nach Deutschland ein. Er wurde am 03.05.2021 wegen unerlaubten Aufenthaltes erneut verhaftet. Der Angeklagte wurde daraufhin am 20.05.2021 nach Georgien zurückgeschoben.
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Bis zum Dezember 2021 befand sich der Angeklagte in Georgien und arbeitete hierbei im Bereich der Renovierung von Häusern. Er verdiente hierbei zwischen 400 bis 500 € netto monatlich.
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Im Dezember 2021 reiste der Angeklagte erneut nach Deutschland ein. Er wurde am 31.12.2021 auf Grund eines Haftbefehls im Verfahren der Staatsanwaltschaft Hamburg (Az.:), dem der Verdacht der Begehung eines versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls vom 24.02.2020 zu Grunde lag (siehe hierzu unter I. 2.), festgenommen. Er befand sich daraufhin vom 31.12.2021 bis zum 28.02.2022 in der JVA (…) in Untersuchungshaft.
2. Das strafrechtliche Vorleben des Angeklagten
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Der Angeklagte ist vorbestraft. Er wurde mit Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 18.03.2019 (Az.:), rechtskräftig seit 26.03.2019, wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls schuldig gesprochen und zur Freiheitsstrafe von 1 Jahr 8 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Bewährungszeit wurde auf 3 Jahre festgesetzt. Die Strafe ist noch nicht erlassen.
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Dem Verfahren lag ein vom Angeklagten mit zwei anderen Mittätern begangener Wohnungseinbruchsdiebstahl zu Grunde. Das Amtsgericht Hamburg hat hierzu im Urteil vom 18.03.1019 den folgenden Sachverhalt festgestellt:
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Am 29.09.2018 begaben sich die Angeklagten V(…) und K(…) aufgrund eines gemeinsamen Tatentschlusses und in bewusstem und gewollten Zusammenwirken gegen 20:30 Uhr mit einem Schraubendreher zur Terrassentür der Erdgeschoßwohnung des Zeugen (…) im (…) (…) in H.. Sie hebelten die Terrassentür auf und betraten die Wohnung und durchsuchten sie nach Stehlenswertem, wobei sie Schmuck und Kleidungsstücke auf dem Bett des Geschädigten zum Abtransport bereit legten, um die Gegenstände an sich zu nehmen und für sich zu verwenden. Da sie von dem in der Wohnung anwesenden Zeugen (…) überrascht wurden und an der weiteren Tatausführung gehindert wurden nahmen sie skandinavische Banknoten (470 Kronen), welche sie aus einem Briefumschlag in der Wohnung entwendet hatten mit und liefen aus der Wohnung. Sie flüchteten gemeinsam mit dem Angeklagten R(…), der entsprechend dem gemeinsamen Tatplan in dem Fahrzeug Pkw Opel mit dem Kennzeichen (…) auf sie gewartet hatte und in seiner rechten Hosentasche, wie er wusste, ein Butterflymesser bei sich hatte. Die Angeklagten konnten in zeitlich-räumlicher Nähe zur Tat von der Polizei angehalten und überprüft werden, ihnen wurden ein Schraubendreher, das Butterflymesser, ein Navigationsgerät sowie verschiedene Währungen, unter anderem auch das Stehlgut abgenommen.
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Zudem wurde gegen den Angeklagten in H. ein weiteres Strafverfahren geführt, welches auf Antrag der Staatsanwaltschaft Hamburg mit Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 28.02.2022 im Hinblick auf das hier gegen den Angeklagten anhängige Strafverfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt wurde.
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In dem genannten Verfahren war der Angeklagte mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Hamburg vom 19.01.2022 (Az.:) wegen versuchten gemeinschaftlich begangenen Wohnungseinbruchsdiebstahls mit Sachbeschädigung angeklagt worden. Dem Angeklagten war vorgeworfen worden, am 24.02.2020 mit einem nicht ermittelten unbekannten Mittäter im bewussten und gewollten arbeitsteiligen Zusammenwirken auf Grund eines gemeinsamen Tatplans, um sich aus wiederholten Diebstählen eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang zu verschaffen, sich auf das Grundstück (…) und dort zur Hochpaterrewohnung des Mieters (…) begeben zu haben. Dort soll der unbekannte Mittäter des Angeklagten dessen Tathandlungen abgesichert haben, während der Angeklagte mittels eines von ihm mitgeführten Holzbeitels versucht haben soll, das mit einem Rolladen gesicherte Fenster aufzuhebeln, wodurch die Substanz des Fensterrahmens verletzt worden sein soll. Nachdem der Angeklagte den Rollladen mittels einer Stange hochgeschoben haben soll, soll die Zeugin (…) den Angeklagten zweimal angesprochen haben, woraufhin der Angeklagte seinen Mittäter mit „Venga, venga!“ zur gemeinsam Flucht aufgefordert haben soll. Der Angeklagte und sein Mittäter sollen daraufhin die weitere aus ihrer Sicht nicht mehr mögliche erfolgreiche Tatausführung aufgegeben haben und geflüchtet sein.
3. Das Suchtverhalten und der Suchtverlauf beim Angeklagten
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Der Angeklagte konsumierte erstmals im Alter von 19 Jahren Marihuana. Der Konsum war zunächst gelegentlich und nach kurzer Zeit regelmäßig. Auf Grund der Erkrankung seiner Tochter, den hierdurch entstandenen finanziellen Problemen und den Beziehungsproblemen mit seiner Ehefrau begann der Angeklagte im Jahr 2016 mit dem Konsum von Subutex-Tabletten, wobei er wöchentlich eine Tablette konsumierte, die er durch die Nase schnupfte. Begleitet wurde dieser Konsum durch einen gelegentlichen Konsum von Heroin und Kokain. Da der Angeklagte von den Drogen, vor allem von Heroin, loskommen wollte, nahm er in der Folge Methadon ein, das er zunächst täglich nahm und dann im weiteren Verlauf ausschleichen ließ. Begleitet wurde der Konsum von Methadon mit einem regelmäßigen Konsum von Lyrica und Marihuana. Ende des Jahres 2020 beendete der Angeklagte den Konsum von Methadon und konsumierte fortan nur noch Lyrica und Marihuana. Den Betäubungsmittelkonsum stellte der Angeklagte Anfang des Jahres 2021 endgültig ein, wobei der Angeklagte hierbei an Entzugserscheinungen wie Schüttelfrost, Schweißausbrüchen und Gelenkschmerzen litt. Seither konsumiert er keine Betäubungsmittel mehr.
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Nach der Absetzung der illegalen Betäubungsmittel trank der Angeklagte gelegentlich Alkohol, allerdings in einem sozial üblichen Rahmen.
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Der Angeklagte hat bislang keine therapeutischen Maßnahmen zur Bewältigung einer Suchtproblematik unternommen und sieht hierfür heute keinen Bedarf mehr. Drogenurinkontrollen wurden bei dem Angeklagten in der JVA (…) (Zeitraum vom 31.12.2021 bis 31.03.20022) nicht durchgeführt. Suchtberatungsgespräche wurden vom Angeklagten in dieser Zeit nicht beantragt. Der Angeklagte hat beim Zugangsgespräch in der JVA (…), sowie bei einer Befragung durch den psychologischen Dienst am 26.04.2022 eine Drogen- oder Alkoholproblematik verneint. Ein beim Angeklagten am 24.08.2022 durchgeführter Drogentest ergab ein negatives Ergebnis.
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Der Angeklagte ist an Hepatitis C erkrankt. Er leidet zudem an einer Pollenallergie. Sonstige psychische oder physische Erkrankungen, welche sich auf die Schuldfähigkeit des Angeklagten auswirken könnten, hat der Angeklagte nicht.
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Der Angeklagte befindet sich in diesem Verfahren auf Grund Haftbefehls des Amtsgerichts Memmingen vom 04.02.2022 seit 01.03.2022 ununterbrochen in Untersuchungshaft, derzeit in der Justizvollzugsanstalt M..
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Der festgestellte Sachverhalt:
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Der am (…) geborene Geschädigte R(…) B(…)bewohnt allein ein Reiheneckhaus in der (…) in ..., Ortsteil (…). Der Geschädigte ist auf Grund eines Schlaganfalls im Jahr 2010 halbseitig gelähmt und auf Grund dessen auf fremde Hilfe im Haushalt angewiesen. Hierzu bedient er sich der Hilfe der Zeugin S(…) S(…), die der Angeklagte ca. im Jahr 2012 kennenlernt hatte. Die Zeugin S(…) half dem Geschädigten seither bei der Erledigung von Haushaltstätigkeiten und Einkäufen, die der Geschädigte infolge seines Schlaganfalles nicht mehr allein erledigen konnte. Hierzu besuchte die Zeugin S(…) den Geschädigten ca. zweimal die Woche an seinem Anwesen in .... Im Gegenzug erledigte der Geschädigte für die Zeugin S(…), die der deutschen Sprache nur unzureichend mächtig ist, anfallenden Schriftverkehr. Zwischen dem Geschädigten und der Zeugin S(…) entstand hierdurch ein Vertrauensverhältnis. So lagerte der Geschädigte für die Zeugin S(…) beispielsweise auch einen Geldbetrag in nicht genau bekannter Höhe in einem Tresor, welcher der Zeugin S(…)nach seinem Tod zur Aufbesserung ihrer finanziellen Verhältnisse zu Gute kommen sollte. Der Zeugin S(…) war bekannt, dass der Geschädigte über zwei Tresore verfügte, einen Wandtresor in einem Büroraum im 1. Stock des Hauses sowie einen von außen sichtbaren eingemauerten Standtresor im Keller. Die Zeugin S(…) wusste vom Geschädigten, dass dieser über nicht unerhebliche Vermögenswerte in Form von Silber und Goldmünzen und Bargeld in den Tresoren aufbewahrte.
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Im Jahr 2018 lernte der Geschädigte über die Zeugin S(…) den anderweitig Verfolgten S(…) V(…) kennen, den die Zeugin S(…)dem Geschädigten für Rasenmäharbeiten auf dessen Grundstück vermittelte. Hintergrund war, dass die Zeugin S(…), die den Geschädigten bis dahin auch insoweit unterstützte, aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage war, diese Tätigkeit für den Geschädigten zu erledigen. In diesem Zusammenhang lud der Geschädigte dann den anderweitig Verfolgten V(…) auch mindestens einmal zu einem gemeinsamen saunieren in die in seinem Anwesen befindliche Sauna ein. Die Sauna des Geschädigten befindet sich im Keller, wobei diese über die Kellertreppe und einem von einem Kellervorraum abzweigenden Gang betreten werden kann. Linksseitig neben diesem zur Sauna führenden Gang befand sich der ca. 2 Meter hohe und ca. 0,85 Meter breite, in die Wand eingemauerte Standtresor mit einer stählernen Flügeltüre. Der anderweitig Verfolgte V(…) erlangte spätestens bei diesem Saunagang Kenntnis von dem Standtresor und des Umstands, dass dieser mit einem Schlüssel zu öffnen ist. V(…) vermutete, dass der Geschädigte in diesem Tresor erhebliche Vermögenswerte und Bargeld lagerte.
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V(…), der abhängig von Medikamenten war, spielte nach der Kenntniserlangung von dem Tresor mit dem Gedanken, den Geschädigten B(…) unter Mitwirkung weiterer Täter auszurauben und so an einen Teil der beim Geschädigten gelagerten Vermögenswerte und Bargeld zu gelangen. In diesem Zusammenhang schlug der anderweitig Verfolgte V(…) der Zeugin S(…) im Zeitraum der Jahre 2018 bis 2020 mehrfach, zuletzt ca. zwei Wochen vor dem 26.07.2020, vor, den Geschädigten B(…) auszurauben. Dabei schlug er der Zeugin S(…) vor, dass diese den Schlüssel für den Standtresor besorgen solle und er sich um den Rest kümmere. Als die Zeugin S(…) dies ablehnte, fasste der anderweitig Verfolgte V(…) den Entschluss, durch Mitwirkung anderer Mittäter den Geschädigten B(…) auszurauben. Nach seiner Vorstellung von der Tat sollte er als Tippgeber fungieren und weitere Mittäter die Tatausführung am Tatort übernehmen.
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Zu nicht genau feststellbarer Zeit, vermutlich ca. zwei Wochen vor der Tat, nachdem es zu dem letzten erfolglosen Ansinnen des V(…) gegenüber der Zeugin S(…) gekommen war, nahm V(…) Kontakt zu einem unbekannten Georgier mit dem Vornamen „Z.“ auf und bot diesem gegen eine Beteiligung an der Tatbeute Informationen zur Ausführung eines Überfalls auf den Geschädigten B(…). Der unbekannte Georgier, der Interesse am Vorhaben des V(…) zeigte, war einverstanden. Daraufhin informierte V(…) den Georgier über die Person des Geschädigten B(…), die Lage des Anwesens des Geschädigten, insbesondere die Lage des Standtresors im Keller und die zu erwartende Beute, die nach seinen Informationen ca. 150.000 € Bargeld und 3 kg Gold betragen sollte. Auch teilte V(…) dem Georgier mit, dass der Tresor mit einem Schlüssel geöffnet werden kann, den er beim Geschädigten vermute.
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Der unbekannte Georgier „Z.“ informierte den ihm bekannten Angeklagten und einen weiteren unbekannten Mittäter russischer Herkunft über das Vorhaben von V(…) und schlug diesen vor, den Geschädigten B(…) auszurauben. Der Angeklagte, der zur Tatzeit in beengten finanziellen Verhältnissen lebte und überdies Geld zur Befriedigung seines Drogenkonsums benötigte, zögerte zunächst, stimmte dem Vorhaben aber dann zu. Entsprechend der Vereinbarung zwischen dem Angeklagten und seinen Mittätern, sollte der Angeklagte das Eindringen in das Anwesen durch die Öffnung einer Zugangstüre ermöglichen, anschließend den Tatort im Erdgeschoss sichern und beim Abtransport der Beute behilflich sein. Die beiden anderen Mittäter, der Georgier („Z.“) und der Russe, sollten den Geschädigten mit Kabelbindern fesseln und ihn erforderlichenfalls unter Anwendung von Gewalt zur Herausgabe des Tresorschlüssels auffordern, um an die im Tresor vermutete Beute zu gelangen. Der Angeklagte hielt es nach der getroffenen Absprache für möglich und nahm es billigend in Kauf, dass gegen den Geschädigten für den Fall eines von ihm geleisteten Widerstandes erhebliche körperliche Gewalt – auch unter dem Einsatz von gefährlichen Werkzeugen – von den Mittätern angewendet werden wird und der Geschädigte unter Zufügung erheblicher Schmerzen misshandelt wird, um die Herausgabe des Tresorschlüssels zu erzwingen. Der Angeklagte und seine Mittäter vereinbarten, dass die Beute aus dem Tresor des Geschädigten, gegebenenfalls auch im Anwesen des Geschädigten sonst vorgefundene Wertgegenstände, zu gleichen Teilen unter ihnen und dem Tippgeber aufgeteilt werden sollte.
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Der unbekannte Mittäter georgischer Herkunft teilte dem Angeklagten in der Folge die Uhrzeit für das Treffen mit, auf welches die Tatausführung folgen sollte.
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Am 26.07.2020 gegen 02.30 Uhr drangen der Angeklagte und die beiden Mittäter in das Reiheneckhaus des Geschädigten B(…) in der (…) in (…) ... ein, nachdem der Angeklagte und der Mittäter russischer Herkunft mittels des vom Angeklagten mitgeführten Handbohrers das Zylinderschloss der Haustüre durchbohrt und den Zylinder des Türschlosses ausgebaut hatten. Der Angeklagte und seine Mittäter waren maskiert. Der Geschädigte B(…) befand sich zu dieser Zeit in seinem Schlafzimmer im 1. Stock schlafend im Bett.
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Nach dem Betreten des Eingangsbereichs durch den Angeklagten und seine Mittäter begaben sich der Georgier und der Russe unverzüglich über die Treppe zum Schlafzimmer des Geschädigten. Nach kurzer Zeit folgte ihnen der Angeklagte.
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Während der Angeklagte vor dem Schlafzimmer und der Mittäter russischer Herkunft an der Schwelle zum Schlafzimmer warteten, betrat der Georgier „Z.“ das Schlafzimmer des Geschädigten. Entsprechend dem gemeinsamen Tatplan begab sich der Georgier zu dem im Bett liegenden Geschädigten. Es gelang ihm, den schlafenden Geschädigten mit den mitgebrachten Kabelbindern an Händen und Füßen zu fesseln, wobei er einerseits die Handgelenke des Geschädigten und andererseits die Fußgelenke des Geschädigten zusammenband und die Kabelbinder jeweils fest anzog.
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Nun begab sich der Georgier auf das Bett und kniete sich mit seinem Gewicht auf die Brust des Geschädigten. Hierdurch wachte der Geschädigte, der durch den Druck des Täters auf seinen Brustkorb eine Rippenfraktur C7 links erlitt, auf. Der Geschädigte erblickte den auf ihm sitzenden maskierten Täter und rief laut um Hilfe. Hieraufhin klebte der Georgier dem Geschädigten einen Streifen des mitgebrachten Klebebands über den Mund. Nun forderte der Georgier den Geschädigten B(…) in deutscher Sprache mit den Worten „wo ist Schlüssel für Tresor?“ auf, er solle den Schlüssel für den Tresor herausgeben. Der Geschädigte, der sich trotz des über den Mund gezogenen Klebebands noch artikulieren konnte, antwortete dem Georgier, „den kriegst Du nicht!“. Auf das wiederholte Herausgabeverlangen des Georgiers erklärte der Geschädigte dem Georgier, der Tresorschlüssel sei „bei M(…)“. Hierbei handelt es sich um den Sohn eines befreundeten Nachbarn, der sich seit langer Zeit um den Geschädigten kümmert. Der Georgier forderte den Geschädigten auf, er solle schauen, dass der M(…) komme und den Schlüssel mitbringe. Der Geschädigte, der den Tresorschlüssel weiterhin nicht herausgeben wollte, erklärte dem Georgier, der M(…) sei im Urlaub in der Schweiz.
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Nun begab sich der weitere Mittäter, der Russe, vom Eingangsbereich des Schlafzimmers zu dem Geschädigten B(…), um der Forderung nach dem Tresorschlüssel Nachdruck zu verleihen. Um an den Tresorschlüssel zu gelangen, schlug der Russe dem Geschädigten mehrfach mit der flachen Hand heftig ins Gesicht, wobei er ihn unter Deutung eines Schlüsselzeichens mit den Fingern sinngemäß zur Herausgabe des Tresorschlüssels aufforderte. Als der Geschädigte dem nicht nachkam, packte er den Geschädigten am Hals und würgte ihn mehrfach kurz, so dass der Geschädigte Atemnot bekam. Der Geschädigte bekam Todesangst; er dachte, sein Leben sei nun vorbei. Trotzdem gab er weiterhin den Tresorschlüssel nicht preis. Nun griff der Mittäter – der Russe – nach einer auf dem Nachtkästchen befindlichen Nagelfeile und stach mit der Spitze der Nagelfeile dem Geschädigten insgesamt dreimal unter den Nagel des linken großen Zehs bzw. den Nagel des rechten Zeigefingers, wodurch der Geschädigte blutende Wunden und starke Schmerzen erlitt. (…) B(…) schrie jeweils laut auf, als er von dem Russen mit der Nagelfeile unter den Fingernagel bzw. den Zehennagel gestochen wurde. Während dieser Behandlung zeigte der Russe dem Geschädigten erneut mit der Hand das „Schlüsselzeichen“, um den Geschädigten zur Herausgabe des Tresorschlüssels zu bewegen.
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Der Geschädigte hielt auch dieser Folter stand und verriet nicht, wo er den Tresorschlüssel aufbewahrte.
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Nun betrat der Georgier „Z.“, der während der Folter des Geschädigten durch den Russen das Schlafzimmer kurzzeitig verlassen hatte, wieder das Schlafzimmer. Er fragte den Geschädigten erneut „wo ist Schlüssel?“. Der Geschädigte erklärte dem Georgier hieraufhin, er könne ihn totschlagen. Der Georgier sagte daraufhin zum Geschädigten „wir sind keine Mörder, wir wollen nur Dein Geld“. Der Geschädigte antwortet hierauf, er habe kein Geld.
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(…) B(…) blieb weiterhin standhaft und verriet den Aufbewahrungsort des Tresorschlüssels nicht.
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Da der gefesselte Geschädigte weiterhin nicht zur Preisgabe des Tresorschlüssels bereit war, durchsuchten der Russe und der Georgier das Schlafzimmer des Geschädigten sowie die weiteren Räumlichkeiten im Haus nach dem Tresorschlüssel. Dabei blieb jeweils einer der Mittäter beim Geschädigten, während die beiden anderen nach dem Schlüssel suchten. Auch der Angeklagte, der von seinem Standort vor dem Schlafzimmer beobachtet hatte, wie der Russe in Umsetzung des zuvor gefassten Tatplans den gefesselt im Bett liegenden, zur Tatzeit 81 Jahre alten Geschädigten folterte, betrat nun das Schlafzimmer des Geschädigten und beteiligte sich an der Suche nach dem Tresorschlüssel. Die Suche des Angeklagten und seiner Mittäter blieb aber erfolglos.
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Der Georgier nahm nun drei Flaschen Whisky, die der Geschädigte im Schlafzimmer aufbewahrt hatte, an sich und schüttete den Inhalt über den weiterhin gefesselt auf dem im Bett liegenden Geschädigten aus. Anschließend drohte der Georgier dem Geschädigten damit, dass er ihn anzünden werde, falls er den Schlüssel für den Tresor nicht herausgebe. (…) B(…) verriet aber auch weiterhin den Aufbewahrungsort des Tresorschlüssels nicht.
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Der Schlüssel für den Standtresor im Keller befand sich zur Tatzeit tatsächlich im Haus des Geschädigten, und zwar in dem kleineren Wandtresor im 1. Obergeschoß.
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Nachdem die Suche nach dem Schlüssel erfolglos geblieben war und der Angeklagte und die beiden Mittäter ihre Erfolgschancen auf Erlangung der erhofften Beute schwinden sahen, beschlossen die Täter in spontaner Abänderung ihres Tatplans unter Verwendung einer im Keller vorgefundenen Flex den Standtresor aufzuflexen, um so an die Beute zu gelangen. Entsprechend des geänderten Tatplans begab sich der Angeklagte in den Keller und begann die Scharniere der rechten Tresortüre des Standtresors unter Verwendung der Flex zu öffnen, welche er aus der im Keller befindlichen Werkstatt des Geschädigten entnahm. Er erkannte, dass das von ihm zur Tatbegehung mitgebrachte Werkzeug – ein Handbohrer, zwei Schraubendreher und ein Brecheisen in einer Länge von ca. 80 cm – nicht geeignet war, den Tresor zu öffnen. Der Geschädigte befand sich währenddessen weiterhin gefesselt im Schlafzimmer und wurde abwechselnd von einem der Mittäter bewacht, während der andere entsprechend dem geänderten Tatplan im Haus weiter nach dem Schlüssel und nach stehlenswerten Vermögensgegenständen suchte.
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Mindestens einmal löste hierbei während des Flexens die Hauptsicherung an dem im Keller befindlichen Stromkasten aus, welche der Angeklagte durch Betätigung des Sicherungshebels wieder aktivierte. Nachdem die Hauptsicherung zum zweiten Mal auslöste, erkannten der Angeklagte und seine Mittäter, dass sie ihr Vorhaben durch Aufflexen des Standtresors nicht mehr würden verwirklichen können und brachen ihr Vorhaben ab.
42
Gegen 05.30 Uhr verließen der Angeklagte und seine Mittäter das Anwesen des Geschädigten B(…) über die im Westen befindliche Terrassentüre, wobei einer der Mittäter als Beute zuvor im Haus des Geschädigten Bargeld in Höhe von 500 € (zehn 50-€-Scheine, die einer der Mittäter des Angeklagten in einer Schublade in der Küche des Hauses des Geschädigten gefunden hatte), zwei Herrenarmbanduhren der Marke Rado im Wert von jeweils mindestens 500 €, eine Frauenarmbanduhr der Marke Rado im Wert von mindestens 400 €, ein goldenes Armband im Wert von mindestens 300 €, zwei Eheringe aus Weißgold im Wert von insgesamt mindestens 100 € und ein Handy Samsung Galaxy 9 sowie ein Festnetztelefon Giga-Set im Wert von insgesamt 200 € an sich nahm, um diese Gegenstände dauerhaft für sich und die anderen zu behalten. Außerdem entwendete der Georgier oder der Russe den Schlüssel für die Schließanlage des Geschädigten.
43
An der Haustüre entstand ein Schaden in Höhe von mindestens 50 €, an dem Tresor in Höhe von mindestens 2.899 €, was der Angeklagte und seine Mittäter für möglich hielten und billigend in Kauf nahmen. Die Staatsanwaltschaft hat insoweit das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht.
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Bevor der Angeklagte sich von den Mittätern am ca. 700 Meter vom Anwesen entfernten Parkplatz, auf dem die Fluchtfahrzeuge abgestellt waren, trennte, erhielt der Angeklagte von einem der Mittäter von dem aus der Küche des Anwesens entwendeten Bargeld 250 € Bargeld als Beuteanteil übergeben.
45
Nachdem sich die Täter entfernt hatten, wollte der weiterhin mit den Kabelbindern an Händen und Füßen gefesselte Geschädigte Hilfe holen. Er brauchte aber ca. eine halbe Stunde, bis er sich aufrichten konnte. In kleinen Trippelschritten gelangte er auf den Balkon in 1. Obergeschoß. Es gelang ihm, das Klebeband am Mund zu entfernen. Er rief um Hilfe. Der Zeuge und Nachbar L(…), der auf die Hilfeschreie des Angeklagten aufmerksam wurde, verständigte gegen 06:30 Uhr die Polizei über einen abgesetzten Notruf. Der Geschädigte wurde nach dem Eintreffen der Polizeibeamten POM (…) und PK (…) um 06:33 Uhr durch den Zeugen POM (…) von seinen Fesseln befreit.
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Entsprechend der Vereinbarung des Angeklagten und seiner Mittäter rief einer der Täter gegen 09.45 Uhr aus einer Telefonzelle in W. den in der (…) in .../(…) wohnhaften Nachbarn Ba(…) an, informierte diesen darüber, dass der Geschädigte gefesselt im Bett liege und bat darum, den Notruf zu verständigen.
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Der Geschädigte erlitt durch den Überfall neben erheblichen Schmerzen eine gebrochene Rippe und eine posttraumatische Belastungsstörung. Er musste vom 11.08. bis 25.08.2020 auf der neurologischen Abteilung des Rehabilitationskrankenhauses ... stationär behandelt werden. Der Geschädigte leidet noch heute unter Angstzuständen und wacht nachts auf, weil er befürchtet, dass ihm ein ähnlicher Vorfall erneut widerfährt.
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Die beim Geschädigten eingetretenen Tatfolgen hielt der Angeklagte für möglich und nahm diese billigend in Kauf.
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Der Angeklagte war bei Tatbegehung voll schuldfähig i.S.d. §§ 20, 21 StGB.
50
Der Angeklagte hat sich wegen erpresserischen Menschenraubs mit besonders schwerem Raub, mit gefährlicher Körperverletzung und mit Sachbeschädigung gem. §§ 239a Abs. 1 Alt. 2, 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr.1 und Nr. 3 a), 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4, 303 Abs. 1, 303c, 25 Abs. 2, 52 StGB strafbar gemacht.
Die Rechtsfolgenentscheidung
51
Die Kammer hat die Strafe dem Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB entnommen.
52
Einen minder schweren Fall im Sinne des § 250 Abs. 3 StGB hat die Kammer im Ergebnis nicht angenommen. Die von der Kammer vorgenommene Gesamtbetrachtung, bei der alle Umstände und Aspekte herangezogen und gewürdigt worden sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen, lässt vorliegend bei der zu beurteilenden Tat das Gesamtgeschehen nach Art und Schwere vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle nicht so weit nach unten abweichend erscheinen, dass die Anwendung des Normalstrafrahmens unangemessen wäre.
53
Die Kammer hat bei der Strafrahmenwahl zugunsten des Angeklagten gesehen, dass er
- teilweise geständig war sowie vor Gericht Schuldeinsicht und Reue gezeigt hat,
- bei den Verletzungshandlungen gegenüber dem Geschädigten nicht selbst Hand angelegt hat und sich daher sein objektiver Tatbeitrag im Verhältnis zu den Mittätern als weniger schwerwiegend darstellt,
- der Tatplan, soweit er das Öffnen des Tresors anbelangte, im Ergebnis erfolglos blieb und die Täter von der weiteren Umsetzung des Tatplans, insbesondere einer noch weiter gehenden Folter des Geschädigten, abgelassen haben, obwohl sie noch hätten weiter auf den Geschädigten einwirken können,
- der Angeklagte die Tat aus finanzieller Not heraus begangen hat,
- der Angeklagte nicht der Initiator der Tat gewesen ist,
- der dem Geschädigten tatsächlich entstandene materielle Schaden sich im Vergleich zu der in Aussicht genommenen Beute als verhältnismäßig geringer Beuteschaden darstellt,
- der Angeklagte und seine Mittäter im Nachtatverhalten sich durch den Telefonanruf beim Nachbarn Ba(…) darum bemüht haben, dass der Geschädigte in seiner Lage zeitnah entdeckt wird und freikommt,
- der Angeklagte sich in der Hauptverhandlung beim Geschädigten entschuldigen wollte, wobei dieser jedoch die Entschuldigung des Angeklagten nicht annehmen wollte,
- der Angeklagte in der Hauptverhandlung dem Geschädigten angeboten hat, einen Teil des materiellen Schadens wieder gutzumachen, was der Geschädigte jedoch abgelehnt hat,
- der Angeklagte während der Hauptverhandlung bemüht war, den Sachverhalt auch hinsichtlich der noch unbekannt gebliebenen Mittäter weiter aufzuklären, was jedoch bislang erfolglos war,
- der Angeklagte sich in Untersuchungshaft befunden hat, diese unter den verschärften Bedingungen der Corona-Pandemie vollzogen werden musste und der Angeklagte aufgrund seiner mangelnden Kenntnisse der deutschen Sprache und der Trennung von seiner Familie erhöht haftempfindlich ist, und
- dass der Angeklagte aufgrund der Verurteilung im hiesigen Verfahren mit dem Widerruf der ihm vom Amtsgericht Hamburg mit der Ahndung vom 8.03.2019 (Az.:) bewilligten Strafaussetzung zur Bewährung zu rechnen hat und ihm daher ein ganz erhebliches Gesamtvollstreckungsübel droht.
54
Zulasten des Angeklagten fiel ins Gewicht, dass
- er vorbestraft ist, da er mit dem seit dem 26.03.2019 rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 18.03.2019 (Az.:) wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls mit einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von 1 Jahr 8 Monaten verurteilt worden war und er zur Tatzeit aufgrund dieser Ahndung unter offener Bewährung stand,
- sich der Angeklagte bei der Tat maskiert hatte (vgl. BGH, Urteil vom 02.03.2017 – 4 StR 196/16 –, Rn. 29, juris, m.w.N.), und
- die Tat für den Geschädigten (…) B(…) erhebliche Folgen hatte (Anpassungsstörung, zweiwöchiger Krankenhausaufenthalt, andauernde Angstzustände).
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Bei der Strafzumessung im engeren Sinn nimmt die Kammer auf die vorstehend dargelegten Kriterien, die für die Strafrahmenwahl bestimmend waren, Bezug.
56
Unter Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hält die Kammer eine Freiheitsstrafe
für tat- und schuldangemessen.
2. Die Einziehungsentscheidung
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Die Einziehungsentscheidung folgt aus §§ 73, 73c StGB. Einzuziehen ist danach ein Geldbetrag von 250 €; einen Geldbetrag in dieser Höhe hat der Angeklagte aus der Tatbeute tatsächlich erhalten. Hinsichtlich der weiteren Tatbeute konnte die Kammer nicht mit der für eine Verurteilung ausreichenden Sicherheit feststellen, dass der Angeklagte auch insoweit zumindest Mitverfügungsgewalt hatte.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 Satz 1 StPO.