Titel:
Feststellung der Täterschaft des Angeklagten bei Einstellung von Stickern auf dem Account des Angeklagten
Normenkette:
StPO § 261
Leitsatz:
Es ist auszuschließen, dass eine andere Person den Account des Angeklagten gehackt und die strafbefangenen Sticker unter dem Account des Angeklagten eingestellt hat, wenn die Bilder auch auf seinem neuen Handy, welches zur Tatzeit noch nicht im Besitz des Angeklagten war, in Zwischenspeichern erscheinen. (Rn. 43 – 45) (red. LS Alexander Kalomiris)
Schlagworte:
Täterschaft des Angeklagten, Beweiswürdigung, Account, Sticker, gehackter Account
Vorinstanz:
AG München, Urteil vom 06.07.2022 – 815 Cs 112 Js 213900/21
Rechtsmittelinstanz:
BayObLG, Beschluss vom 12.04.2023 – 207 StRR 80/23
Fundstelle:
BeckRS 2022, 46043
Tenor
I. Die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Amtsgerichts München vom 06.07.2022 werden verworfen.
II. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
Soweit die Berufung der Staatsanwaltschaft gesonderte Kosten verursacht hat, trägt die Staatskasse diese Kosten des Verfahrens und die darauf entfallenden notwendigen Auslagen des Angeklagten.
Entscheidungsgründe
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Das Amtsgericht München erließ am 25.04.2022 einen Strafbefehl gegen den Angeklagten, zugestellt am 27.04.2022. Gegen diesen Strafbefehl legte der Angeklagte mit Schriftsatz seines Verteidigers, eingegangen am 03.05.2022 per beA, Einspruch ein. In der mündlichen Hauptverhandlung beim Amtsgericht München am 06.07.2022 wurde der Angeklagte wegen Volksverhetzung in zwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit zwei tateinheitlichen Fällen des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen zu einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu je € 30,00 verurteilt.
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Gegen dieses Urteil legte der Angeklagte mit Schriftsatz seiner Verteidigerin vom 13.07.2022, eingegangen per beA am selben Tage, vollumfänglich Berufung ein. Die Staatsanwaltschaft München I legte mit Schriftsatz vom 06.07.2022, eingegangen am selben Tage, Berufung gegen das Urteil ein. Zugleich beschränkte sie ihre Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch.
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Das Urteil beruht nicht auf einer Verständigung gemäß § 257 c StPO. Entsprechende Gespräche haben auch nicht stattgefunden.
Persönliche Verhältnisse:
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Der Angeklagte wurde am … in … geboren. Er ist … und hat … und … geborene Kinder. Er bewohnt mit seiner Frau und den Kindern ein Reihenhaus in ….
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Der Angeklagte hat nach Abzug seiner Unterhaltsverpflichtungen jedenfalls ein Einkommen von € … aus seiner Tätigkeit als … zur Verfügung.
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Der Angeklagte ist nicht vorbestraft.
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Der Angeklagte war Teilnehmer des W.-Gruppenchats …. Dieses Chat hatte, wie er wusste, einer ihm unbekannten Anzahl an Mitgliedern, jedenfalls aber mehr als 80. Die übrigen Teilnehmer waren dem Angeklagten nicht bekannt. Am 08.04.2021 gegen 21:24 Uhr stellte der Angeklagte vermutlich von seiner Wohnung in der …, aus, zwei Sticker mit ikonenhaften Abbildungen H. und nachfolgenden Aufschriften in den Gruppenchat ein, wobei, wie er wusste, der Kreis der diese wahrnehmenden und weiterverbreitenden Personen für ihn nicht kontrollierbar war:
- „DU BIST LUSTIG; DICH VERGAS ICH ZULETZT“ mit Kopfbild .... Mit dem Sticker wird auf den Holocaust, die systematische Ermordung der vor allem europäischen Juden durch die nationalsozialistische Gewaltherrschaft und unmittelbar auf das Vergasen als Tathandlung im Sinne des § 6 Abs. 1 VStGB Bezug genommen und dieses durch die lachende Darstellung ... und den Satz „Du bist lustig“ sowie durch den Gesamteindruck des gezielt humoristisch aufgemachten Stickers verharmlost. Dies nahm der Angeklagte zumindest billigend in Kauf.
- „UMSO GRÖSSER DER JUDE, DESTO WÄRMER DIE BUDE!“ mit ... vor rauchendem Schornstein. Der Sticker nimmt durch Gestaltung und Schriftzug auf die Schoah, den nationalsozialistischen Völkermord an den Juden Europas, und spezifisch die Verbrennung der ermordeten Juden in den Öfen der Konzentrationslager Bezug und billigt und verharmlost diesen zugleich, indem er die Opfer entmenschlicht und auf ihre Brenn- und Wärmewirkung reduziert. Dies nahm der Angeklagte zumindest billigend in Kauf.
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Die Verbreitung der Sticker ist geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören, indem sie das Vertrauen der Bevölkerung und insbesondere des hier betroffenen Bevölkerungsteils der jüdischen Bürger Deutschlands in den Bestand des öffentlichen Rechtsfriedens erschüttern und das psychische Klima in der Gesellschaft, insbesondere unter Jugendlichen und Heranwachsenden, an welche sich solche Sticker aufgrund ihrer Aufmachung vorrangig richten, aufhetzen. Auch dies nahm der Angeklagte zumindest billigend in Kauf.
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Wie der Angeklagte wusste, handelte es sich bei dem Kopfbild und der ikonenhaften Darstellung ... um Kennzeichen der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei sowie der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft. Jedes irgendwie geartete Gebrauchmachen, ohne dass es auf eine damit verbundene nationalsozialistische Absicht des Benutzers ankommt, ist, wie er wusste, in der Öffentlichkeit verboten, um jeden Anschein einer Wiederbelebung derartiger verfassungswidriger Bestrebungen in Deutschland zu vermeiden.
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Der Angeklagte hat weder zu seinen persönlichen Verhältnissen, noch zum Sachverhalt Angaben gemacht.
Persönliche Verhältnisse:
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Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf dessen Personalienangabe, der verlesenen Eintragung seines … (Bl. 94 d.A.) sowie hinsichtlich des Familienstandes, der … Kinder und den Wohnverhältnissen auf den Angaben des Zeugen … der die Durchsuchung beim Angeklagten durchführte. Dieser konnte aufgrund einer Abfrage beim Einwohnermeldeamt auch berichten, dass die Kinder … und … geboren sind.
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Zu den Einkommensverhältnissen des Angeklagten wurde lediglich erklärt, dass die Tagessatzhöhe von … € jedenfalls nicht zu hoch sei.
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Zu möglichen Vorstrafen des Angeklagten wurde der Bundeszentralregisterauszug des Angeklagten vom 05.08.2022 verlesen, der keinen Eintrag enthält.
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Die Feststellung zum Sachverhalt beruhen auf der Einvernahme der in dem Verfahren tätigen Polizeibeamten sowie auf der in Augenscheinnahme und Verlesung der strafbefangenen Lichtbilder. Zudem wurden die Fotos auf dem jetzigen Handy des Angeklagten in Augenschein genommen und verlesen, sowie weitere vom Angeklagten in die … eingestellte Fotos. Telekommunikationsdaten für das Handy des Angeklagten, die Telefonnummern des Angeklagten sowie seiner … wurden zudem eingeholt und ausgewertet.
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Der Zeuge … von der Kriminalpolizeidirektion … in … wurde als Zeuge vernommen. Er erläuterte, wie das Verfahren gegen den Angeklagten in Gang gekommen ist. Die Polizei in … hätte ein Verfahren gegen einen anderweitig Beschuldigten wegen Kinderpornographie geführt. Im Rahmen dieses Verfahrens sei dessen Mobiltelefon sichergestellt und ausgewertet worden. Dabei habe man festgestellt, dass der Beschuldigte im dortigen Verfahren in mehreren W.-Chatgruppen gewesen sei, die einen rechtsextremen Inhalt gehabt hätten. Infolge dessen seien eine Vielzahl von Verfahren gegen Unbekannte wegen der Veröffentlichung von rechtsextremen Inhalten eingeleitet worden. So sei der dortige Beschuldigte auch in einer W. Chatgruppe … gewesen. In dieser Gruppe sei eine Vielzahl von Personen gewesen. Ziel der Chatgruppe sei es gewesen, Bilder, eben sogenannte Sticker, in der Gruppe zu veröffentlichen.
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Die W.-Chatgruppe … habe eine Gesamtzahl von 353 Personen gehabt. Dies sei die Anzahl der Personen, die je in der Gruppe waren. Die Gruppe sei allerdings nicht so groß, da dort auch inzwischen ausgetretene Personen erfasst seien. Eine W.-Chatgruppe könne maximal ca. 250 Personen umfassen. Wie groß die W.-Chatgruppe … im hiesigen Tatzeitpunkt, somit dem 08.04.2021 gewesen sei, könne er nicht angeben, die Mitgliederzahl habe schätzungsweise zwischen 80 bis rund 250 Personen gelegen. Die könne er aufgrund der von ihm in Augenschein genommenen Sticker – Accounts zur Tatzeit sagen. Durchgezählt habe er sie nicht.
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Es habe bei dem Beschuldigten in ihrem Verfahren (Beschuldigter …) auch Chatgruppen gegeben, deren Namen bereits auf einen rechtsextremen Hintergrund hingedeutet hätten. In einer solchen Gruppe sei der Angeklagte des vorliegenden Verfahrens nicht gewesen.
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Der Zeuge gab weiter an, er habe die verschiedenen W.-Gruppen ihres Beschuldigten nach strafbefangenen Inhalten durchsucht. In der Gruppe … seien ihm im Hinblick auf das vorliegende Verfahren drei Bilder aufgefallen, die seines Erachtens nach strafrechtlich relevant gewesen seien.
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Dem Zeugen wurden die Lichtbilder Nummer 2 und 3 (Bl. 11 d.A.) des hiesigen Strafverfahrens vorgehalten. Zugleich wurden diese allseits in Augenschein genommen. Der Text der Bilder wurde verlesen, zudem die dazugehörige Telefonnummer sowie Datum und Uhrzeit der Sendezeit. Text und Foto und Sendezeit entsprechen der Darstellung wie im Sachverhalt wiedergegeben. Auf dem mit Nummer 2 gezeichneten Bild ist eine ikonenhafte Darstellung von ... zu sehen mit dem Text: „Du bist lustig, Dich vergas ich zuletzt.“. Auf dem mit Nummer 3 gezeichneten Bild ist eine Darstellung von ... zu sehen, zudem ein rauchender Schornstein. Darunter befindet sich der Schriftzug: „Umso größer der Jude, desto wärme die Bude!“. Auf die Lichtbilder Bl. 11, Nr. 2 und 3 wird Bezug genommen, § 267 Abs. 1 S. 3 StPO.
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Der Zeuge erläuterte, dass bei diesen Bildern die Telefonnummer des Absenders als Account für die W.-Gruppe gelte. Zudem seien die Sendezeit und das Datum mitangegeben. Auch die Gesamtzahl aller jemals in der Gruppe gewesenen Teilnehmer der W.-Gruppe sei angegeben.
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Der Zeuge … erläuterte, die Aufstellung Bl. 11 habe er selbst als tabellarische Auflistung der strafbaren Handlungen zu der Rufnummer: … gemacht. Sodann habe er Ermittlungen zum Nutzer der verfahrensgegenständlichen Rufnummer geführt und hierzu eine Anfrage an die Telekommunikationsanbieter gestellt. Daraus habe sich ergeben, dass Inhaber dieser Rufnummer Herr …, geboren … in … wohnhaft … in … sei. Das Verfahren sei dann zur Verfolgung dieses Beschuldigten an die Staatsanwaltschaft München I abgegeben worden.
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Der Zeuge … gab weiter an, dass in die Chatgruppe „…“ alles mögliche eingestellt worden sei, was andere Gruppenmitglieder für witzig hielten. Es sei keinesfalls so gewesen, dass dort nur strafbare Inhalte hochgeladen worden seien. Es habe auch von der Rufnummer des hier Angeklagten weitere Sticker gegeben, die aber seines Erachtens nach keinen strafbaren Inhalt gehabt hätten.
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Das Gericht ging aufgrund der Angaben des Zeugen davon aus, dass aufgrund der Telefonnummer, die den W.-Account darstellt, der die strafbefangenen Fotos veröffentlicht hat, dass Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten eingeleitet wurde. Bei der dort genannten Telefonnummer … handelt es sich um die Telefonnummer des Angeklagten.
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Aufgrund der in Augenschein genommenen Bilder und der verlesenen Aufschrift darauf (Bl. 11 d.A.) ergibt sich, dass dort jeweils ikonenhafte Darstellungen von H. zu sehen sind, die auf den Holocaust und die systematische Ermordung der Juden durch die nationalsozialistische Gewaltherrschaft und unmittelbar auf das Vergasen als Tathandlung im Sinne des § 6 Abs. 1 VStGB Bezug genommen wird. Auf die in Augenschein genommenen Lichtbilder, die sich auf Bl. 11 d.A., gekennzeichnet mit Nummer 2 und 3 befinden, wird Bezug genommen.
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Aus der verlesenen Auskunft „Ergebnisse zur automatisierten Bestandsdatenanfrage“ (Bl. 19 d.A.) ergibt sich, dass die Rufnummer, die den W.-Account zu den strafbefangenen Bildern bezeichnet, der Angeklagte mit seiner Adresse und Geburtstag als Inhaber hinterlegt ist. Als Vertragsbeginn für diese Rufnummer des Angeklagten ist der … Vertragspartner … angegeben. Der Vertrag war im Zeitpunkt des Antwortdatumsdatums am … nicht gekündigt.
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Das Gericht vernahm zudem … als Zeugen. Dieser gab an, am 31.3.2022 kurz nach 6 Uhr mit der Durchsuchung bei dem Angeklagten begonnen zu haben. Ziel der Durchsuchung sei gewesen, internetfähige Geräte beim Angeklagten zu finden, die Hinweise auf die Täterschaft des Angeklagten in Bezug auf die veröffentlichten Sticker geben könnten.
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Im Vorfeld der Durchsuchung habe er eine EMA-Anfrage für das Haus des Angeklagten gemacht. Dort seien der Angeklagte, seine … sowie … Kinder, … und … geboren, gemeldet gewesen.
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Der Zeuge gab an, um kurz nach 6 Uhr früh das Anwesen des Angeklagten betreten zu haben. Die … habe die Tür geöffnet. Es sei an dem Tag wohl der Geburtstag … der Kinder gewesen. Die … habe dann den Beschuldigten geholt.
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Nachdem die … den damaligen Beschuldigten geholt hätte, hätte er ihn hinsichtlich des Tatvorwurfs belehrt. Das Handy mit der entsprechenden Rufnummer sei nicht mehr vorhanden gewesen. Der Angeklagte habe dazu angegeben, dass das Handy kaputt gegangen sei. Er habe ein neues Handy gekauft. Hierfür hätte ihm der Beschuldigte auch einen Kaufvertrag gezeigt. Sie hätten dann Bilder von dem neuen Handy gemacht, ebenso von der Bestellung des neuen Handys im Internet. Das neue Handy sei bestellt worden am … zugestellt am ….
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Der Beschuldigte habe ihnen das neue Handy gegeben. Ob das Handy gesichert gewesen sei, könne er heute nicht mehr sagen. Sie hätten dann verschiedene Bilder vom Handy des Angeklagten abfotografiert. Dem Zeugen wurden hierzu die Lichtbilder Bl. 44 bis 48 d.A. vorgehalten. Zugleich wurden die Bilder allseits in Augenschein genommen. Die Rufnummer des Telefons wurde verlesen …. Von Bild Nr. 6 (Bl. 44 d.A.) wurde der Name … sowie die E-Mailadresse darunter: … verlesen. Von Bild Nr. 7 (Bl. 45 d.A.) würde der eingegebene Name des Handys … verlesen. Der Chatverlauf Bild 10 wurde verlesen einschließlich des Gesprächspartners.
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Zudem wurden die im W. – Zwischenspeicher vorhandenen Bilder in Augenschein genommen. Dabei erläuterte der Zeuge, dass es bei dem Zwischenspeicher mit dem Symbol einer Uhr (Bild 10, 11 und 12, die Uhr ist grau hinterlegt) um ein Zwischenspeicher handelt, der die zuletzt verwendeten Bilder aufführt. Bei dem Zwischenspeicher mit dem Sternchen (Bild 13/14, Bl. 48 d.A., das Sternchen ist grau hinterlegt) handele es sich um den Zwischenspeicher mit den Favoriten. Die Bilder wurden allseits in Augenschein genommen. Es wurde festgestellt, dass im Speicher „Zuletzt verwendete Bilder“ das im Sachverhalt Nr. 1 aufgeführte Bild (Bild Nr. 10, Bl. 46 d.A.) und im Speicher der „Favoriten“ (Bild 13, Bl. 48 d.A.), das im Sachverhalt unter Nr. 2 aufgeführte Bild mit den jeweiligen Unterschriften vorhanden ist. Auf die Lichtbilder Bl. 46 bis 48 d.A. wird Bezug genommen, § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO.
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Der Zeuge … erläuterte, dass von ihm die verschiedenen Zwischenspeicher abgefragt wurden und sie dabei die strafbefangenen Sticker gefunden hätten.
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Den ehemaligen Chatverlauf mit der „W.-Gruppe …“ hätten sie nicht gefunden. Es sei auch die W.-Adresse … nicht vorhanden gewesen.
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Sie hätten den Angeklagten nach der Durchsuchung zum Tatvorwurf vernommen. Der Angeklagte habe damals angegeben, er sei mal in der W. – Gruppe „…“ gewesen. Er habe es kurz lustig gefunden. Danach habe er die Gruppe wieder verlassen. Mehr habe er nicht sagen wollen. Zu den Stickern konkret habe er sich nicht geäußert.
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Das Gericht vernahm im Weiteren den Zeugen …. Dieser ermittelte weitere vom Angeklagten gepostete Sticker. Die Lichtbilder wurden mit dem Zeugen zusammen in Augenschein genommen (Bl. 109 und 110 d.A.). Neben den strafbefangenen Bildern (Bl. 109 d.A.) sind dort auch weitere strafrechtlich unbeachtliche Bilder aufgeführt (Bl. 110 d. A., Nr. 1), nämlich eines, dass auf der „Favoritenleiste“ des Angeklagten auf Bild 14 zweite Reihe letzte Spalte (Bl. 48) aufgeführt ist sowie das Bild Bl. 110 d. A. Nr. 2, welches sich bei den im Handy des Angeklagten/Zwischenspeicher „zuletzt verwendete Bilder“ in der erste Zeile letzte Spalte befindet (Bl. 47, Bild 11, erste Reihe). Auf die Löchtbilder Bl. 109 und 110, Nr. 1 u. 2 sowie das Bild 11 (Bl. 47 d.A.) und Bild 14 (Bl. 48 d.A.) wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO Bezug genommen.
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Das Gericht schloss daraus, dass der Angeklagte jedenfalls vier Bilder, darunter auch die beiden strafbefangenen, in seinem neuen Handy in den Zwischenspeichern „zuletzt verwendet“ bzw. „Favoriten“ gespeichert hatte.
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Der Zeuge … gab zudem an, dass er im Auftrag des Gerichts nochmals automatisierte Bestandsdatenbfragen für den Angeklagten, dessen … sowie die … des Angeklagten im … gemacht habe. Daraus habe sich ergeben, dass die … des Angeklagten, Frau … eine Rufnummer (Telefonnummer: …) auf sich zugelassen habe, für die Vertragsbeginn der … gewesen sei. Für den Angeklagten habe sich mit dem Anfragedatum 17.11.2022 die Telefonnummer, die auch auf dem Account bei der W.-Gruppe verwandt worden sei, ergeben (Telefonnummer: …). Diese Telefonnummer habe der Angeklagte durchgängig seit … inne. Zudem habe er seit … zusätzlich die Telefonnummer …. Es hätten sich zudem zwei weitere Telefonnummern, zugelassen auf die Adresse … in … und den Namen des Angeklagten gefunden. Diese seien seit … bzw. … aktiv, somit zur Tatzeit nicht aktiv gewesen.
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Das Gericht ging aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme davon aus, dass die Telefonnummer, unter deren Account die strafbefangenen Bilder versandt wurden, dem Angeklagten zuzurechnen ist. Dies ergibt sich bereits aus der automatisierten Bestandsdatenabfrage, die als Inhaber der Rufnummer, die den Account bildet, seit … und bis jedenfalls … den Angeklagten angibt. Das Gericht geht auch davon aus, dass es der Angeklagte war, der die strafbefangenen Bilder gepostet hat.
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Für die Täterschaft des Angeklagten spricht, dass er – wie im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung eingeräumt – eine Zeitlang Mitglied bei der W. – Gruppe … gewesen ist.
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Für die Täterschaft des Angeklagten spricht weiter, dass auch im neuen Handy des Angeklagten sowohl die strafbefangenen Bilder als auch weitere, im Rahmen der W.-Gruppe … geposteten Bilder aufgefunden wurden. Der Angeklagte hatte im Zwischenspeicher bei den „zuletzt verwendeten Bildern“ sowie „Favoriten“ nicht nur die beiden strafbefangenen Bilder, sondern zwei weitere Bilder, die ebenfalls bei … unter seinem Account gepostet worden waren.
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Zwar hat der Angeklagte insgesamt drei weitere Telefonnummern. Das Gericht schloss insoweit aber aus, dass der Angeklagte die „strafbefangene Telefonnummer“ bzw. die dazugehörige SIM-Karte weitergegeben hat. Die drei weiteren Telefonnummern bestehen erst für einen Zeitraum nach dem Tatzeitraum (Tatzeit: …). Der Angeklagte hat die „strafbefangene Telefonnummer“ bereits seit … somit seit rund … Jahren. Offensichtlich ist ihm daran gelegen, die Telefonnummer zu behalten, auch bei einem Gerätewechsel. Zudem muss er für die Telekommunikationsleistungen von … auch regelmäßig bezahlen. Die … des Angeklagten hat laut automatisierter Bestandsdatenabfrage seit … eine andere, eigene Mobilfunknummer.
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Hinsichtlich der Telefonnummer mit den Endziffern … (gültig seit …) hält das Gericht für wahrscheinlich, dass es sich dabei um die geschäftliche Telefonnummer des Angeklagten handelt. Dies ergibt sich aus dem verlesenen Chateintrag unter dieser Telefonnummer, aus dem es wohl um eine Taxibuchung früh am Morgen geht. Zudem ist diese auch für das … des Angeklagten in dessen (verlesener) Firmenauskunft angegeben. Dass das Handy insgesamt geschäftlich genutzt wurde, ergibt sich auch aus der Handybezeichnung des Angeklagten, der Angeklagte hat seinem Handy insoweit den Namen … (vgl. Bl. 45 d.A.) gegeben. Es spricht daher alles dafür, dass der Angeklagte ein geschäftliches Handy und ein privates Handy hat. Das private Handy wurde bei der Durchsuchung am … nicht gefunden.
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Das Gericht schließt aus, dass eine andere Person den Account des Angeklagten gehackt und die strafbefangenen Sticker unter dem Account des Angeklagten in der Gruppe eingestellt hat. Dagegen spricht, dass der Angeklagte tatsächlich Mitglied der Sticker-Gruppe gewesen ist, wie er selbst bei seiner Beschuldigtenvernehmung angegeben hat.
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Es gibt zudem keinen Grund, warum jemand den Account des Angeklagten hacken sollte, um auch völlig straflose Bilder (vgl. Bl. 110 d.A.) unter einem fremden Account in die W.-Gruppe einzustellen. Zudem würde das Hacken des Accounts unter einer anderen Telefonnummer als der vom Angeklagten bei seinem neuen Handy verwendeten Nummer nicht dazu führen, dass die Bilder sich auch auf seinem neuen Handy, welches zur Tatzeit noch nicht im Besitz des Angeklagten war (Kaufdatum …), in Zwischenspeichern erscheinen.
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Das Gericht verkennt dabei nicht, dass es sich bei W. nicht um eine sichere Kommunikation handelt, mit anderen Worten dürfte es nicht allzu schwer sein, einen Account zu hacken und dort unter falschen Namen bzw. fremdem Account strafbare Inhalte zu posten. Angesichts der Tatsache, dass der Angeklagte die Bilder aber auch auf seinem jetzigen Handy gespeichert hat, schloss das Gericht im vorliegenden Fall diese Möglichkeit aus.
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Der Angeklagte hat sich daher – wie vom Amtsgericht München bereits verurteilt – schuldig gemacht wegen Volksverhetzung in zwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit zwei tateinheitlichen Fällen des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen. Bei der ikonenhaften Darstellung ... handelt es sich um das Kennzeichen einer verfassungswidrigen Organisation. Zudem ist in beiden Bildern der Tatbestand der Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 5 StGB erfüllt.
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Wegen der nahezu zeitgleichen Einstellung der beiden Bilder in die W.-Gruppe ging das Gericht von einem einheitlichen Vorsatz des Angeklagten und daher von Tateinheit aus.
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Bei der Strafzumessung ging das Gericht vom Strafrahmen des § 130 Abs. 3 StGB aus, der Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder aber Geldstrafe vorsieht.
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Innerhalb dieses Strafrahmens hat das Gericht zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er nicht vorbestraft ist. Zudem war zu sehen, dass im Fall seiner Verurteilung die Neuerteilung der … problematisch wird, wie von der Verteidigung vorgetragen.
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Gegen den Angeklagten muss sprechen, dass hier zwei Sticker tateinheitlich veröffentlicht wurden.
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Unter Abwägung dieser für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hielt das Gericht die auch vom Amtsgericht München verhängte Geldstrafe von 160 Tagessätzen für tat- und schuldangemessen. Die Tagessatzhöhe entspricht den wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.