Titel:
Berechnung, festsetzbar
Schlagworte:
Berechnung, festsetzbar
Rechtsmittelinstanzen:
LG München I, Beschluss vom 14.07.2022 – 25 O 6491/21
OLG München, Beschluss vom 08.11.2022 – 11 W 947/22 , 11 W 1289/22
Fundstelle:
BeckRS 2022, 45914
Tenor
Die von der Klagepartei/Antragsteller an die Beklagtenpartei/Antragsgegner gem. § 104 ZPO nach dem Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 21.12.2021 zu erstattenden Kosten der II. Instanz werden auf 993,89 €
(in Worten: neunhundertdreiundneunzig 89/100 Euro)
nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB hieraus seit 28.12.2021 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1
Die Berechnung des beantragten Betrages ist gebührenrechtlich nicht zu beanstanden.
2
Die Kosten sind notwendigerweise entstanden und daher von der Gegenseite zu erstatten.
3
Zusammengefasst sind folgende Beträge festsetzbar: