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LG Augsburg, Beschluss v. 22.12.2022 – 043 T 2183/22
Titel:

Missbräuchliches Ablehnungsgesuch

Normenkette:
ZPO § 42
Leitsatz:
Stereotyp formulierte, ständig gleich lautende und ohne Bezug auf das konkrete Verfahren erhobenen Ablehnungsgesuche gegen den Richter sind offensichtlich missbräuchlich und offensichtlich unzulässig. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Richterablehnung, Befangenheit, Verwerfung, Unzulässigkeit, Missbrauch, stereotyp und gleichlautend erhobene Gesuche, fehlender Verfahrensbezug, Ablehnung Richter
Vorinstanzen:
LG Augsburg, Beschluss vom 02.09.2022 – 043 T 2183/22
AG Augsburg, Beschluss vom 15.06.2022 – 1 M 716/22
Rechtsmittelinstanzen:
BGH Karlsruhe, Beschluss vom 10.02.2023 – I ZB 73/22
BGH Karlsruhe, Beschluss vom 23.03.2023 – I ZB 4/23
BGH Karlsruhe, Beschluss vom 02.05.2023 – I ZB 73/22
Fundstelle:
BeckRS 2022, 45908

Tenor

1. Die Ablehnungsanträge sowie gegen werden als ...  den als unzulässig verworfen.
2. Die Erinnerung gem. § 573 ZPO wird als unzulässig verworfen.
3. Der Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung wird zurückgewiesen.
4. Es verbleibt beim Beschluss vom 02.09.2022.

Gründe

1
Mit seinen formellen Rügen vermag der Schuldner nicht durchzudringen.
2
Die stereotyp formulierten, ständig gleich lautenden und ohne Bezug auf das konkrete Verfahren erhobenen Ablehnungsgesuche sind offensichtlich missbräuchlich und offensichtlich unzulässig.
3
Die stereotyp formulierten, ohne Bezug auf das konkrete Verfahren erhobenen Erinnerungen sind offensichtlich missbräuchlich und offensichtlich unzulässig.
4
Der Vortrag des Schuldners vermag eine Änderung des Beschlusses vom 02.09.2022 nicht zu rechtfertigen.
5
Es kann weder ein Verstoß gegen ein faires Verfahren, gegen rechtliches Gehör oder den Justizgewährungsanspruch festgestellt werden.
6
Die Voraussetzungen für eine Einstellung der Zwangsvollstreckung liegen nicht vor.
Kosten: § 97 ZPO