Titel:
Änderung der Regelungen zur Beendigung eines Geschäftsführeranstellungsvertrag
Normenkette:
BGB § 133, § 157, § 311 Abs. 1
Leitsatz:
Ändern die Parteien einen Geschäftsführeranstellungsvertrag, der als Beendigungsgrund nur die Kündigung vorsieht, dahin, dass er auch durch Zeitablauf enden kann, kommt eine Kündigung nach Zeitablauf nicht mehr in Betracht. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Geschäftsführer, Anstellungsvertrag, Beendigung, Kündigung, Zeitablauf, Vertragsänderung
Vorinstanz:
LG München I, Zwischenurteil vom 17.02.2021 – 15 O 11883/20
Rechtsmittelinstanz:
OLG München, Endurteil vom 22.03.2023 – 7 U 723/22
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Beklagten steht dem Grunde nach ein Anspruch auf Rückzahlung von – nach dem … – gezahlter Geschäftsführervergütung
3. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Der Streitwert wird auf 374.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Beendigung eines Geschäftsführer-Dienstvertrages.
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Der Kläger hat die Beklagte Anfang der … Jahre mit einem Stammkapital von DM 50.000,00 gegründet. Das Stammkapital wurde später auf DM 100.000,00 erhöht. Insgesamt bestehen derzeit vier Geschäftsanteile von jeweils DM 25.000,00, von denen der Kläger zwei, … ebenfalls zwei hält. Die Übertragung der zwei Geschäftsanteile auf … erfolgte mit Anteilsübertragungsverträgen vom … (… in …, UR-Nr. .../...) und … (… in …, UR-Nr. .../...). Der Kaufpreis für die Anteile in Höhe von jeweils € 15.000,00 wurde nicht bezahlt, die Abtretung der Geschäftsanteile war aber bereits erfolgt.
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Der Kläger trat daher mit Schreiben seines rechtsanwaltlichen Vertreters vom 08.05.2020 von den Anteilsübertragungsverträgen zurück. Zugleich forderte er … auf, der Rückübertagung der Anteile bis … zuzustimmen. Das Schreiben wurde … am … zugestellt.
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Am … fand eine Gesellschafterversammlung statt, in der der Kläger als Geschäftsführer der Beklagten wegen gravierender Pflichtverletzung, Interessenkollision u.a. abberufen wurde. Zudem wurde dem Kläger im Anschluss an die Gesellschafterversammlung eine schriftliche fristlose Kündigungserklärung übergeben.
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Der Kläger bringt vor, die Kündigung sei unwirksam. Der Beschluss in der Gesellschafterversammlung über seine Abberufung und seine Kündigung sei nicht wirksam zustande gekommen, da die Gesellschafterin … wegen des Rücktritts des Klägers von den Anteilsübertragungsverträgen über kein Stimmrecht mehr verfügt habe. Zudem habe kein wichtiger Grund für eine Kündigung vorgelegen. Ein behaupteter Zinsschaden sei nicht nachvollziehbar. Soweit die Beklagte die Kündigung darauf stütze, dass der Kläger am … € 240.000,00 auf sein Privatkonto überwiesen habe, sei Hintergrund gewesen, dass sich die Beklagte in Vergleichsverhandlungen im Rahmen eines Bauprozesses befunden habe. Die Zahlung der Vergleichssumme sei angestanden. Der Kläger habe befürchtet, dass ihm die Geschäftsführung und die Bankvollmacht entzogen werden könnten. Er habe daher – um Schaden von der Beklagten abzuwenden – das Geld auf sein Privatkonto überwiesen, um den Vergleich erfüllen zu können. Die Summe habe er nach Aufforderung durch die Mitgeschäftsführerin … binnen drei Tagen zurückgezahlt. Schließlich sei die Kündigung auch deswegen unwirksam, weil es an einer Abmahnung des Klägers durch die Beklagte fehle, die Kündigung nicht innerhalb der Frist des § 626 Abs. 2 BGB erklärt worden sei und die Form der Erklärung mittels eingeschriebenem Brief nicht eingehalten sei.
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Da die Kündigung unwirksam sei, stehe ihm noch das Gehalt für den Monat Mai … zu.
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Der Kläger beantragt daher,
1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehenden Anstellungsverhältnis durch die fristlose Kündigung vom … nicht beendet wurde, sondern unverändert … fortbesteht
2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Monat Mai … sein Gehalt in Höhe von 5.000,00 EUR brutto zu zahlen, zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basisizissatz seit dem ….
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Die Nebenintervenientin schließt sich dem Klageabweisungsantrag an.
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Die Beklagte bringt vor, eine Zahlung für die Abtretung der Geschäftsanteile habe nicht erfolgen sollen, da die Übertragung nur treuhänderische erfolgt sei. Der Beschluss über die Abberufung und Kündigung des Klägers sei wirksam … sei nach wie vor im Handelsregister als Gesellschafterin eingetragen. Es liege auch ein Kündigungsgrund vor. Der Kläger habe sich ohne Rechtsgrund € 240.000,00 aus dem vermögen der Beklagten auf sein Privatkonto überwiesen. Der Grund für die Überweisung sei auch hier unrichtig vorgetragen. In einem anderen Verfahren vor dem Landgericht München I (Az. 12 HK O 7622/20) habe der Kläger einen ganz anderen Grund genannt. Der geltend gemachte Zinsschaden für die Beklagte ergebe sich aus der Korrespondenz mit dem Finanzamt. Eine Abmahnung sei der Beklagten unzumutbar gewesen. Hinsichtlich die Kenntnis von den Kündigungsgründen komme es auf die Gesellschafterversammlung an. Eine Zustellung mit eingeschriebenem rief sei nicht erforderlich gewesen.
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Die Beklagte macht mit der Widerklage die Rückforderung überzahlter Geschäftsführervergütung geltend.
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Die Beklagte bringt vor, der vom Kläger vorgelegte Anstellungsvertrag vom … sei durch den Anstellungsvertrag vom … ersetzt worden. In letzterem sei geregelt, dass der Anstellungsvertrag des Klägers mit Ablauf des 60. Lebensjahres – somit zum … – ende. Der Kläger habe jedoch bis zum April … sein monatliches Gehalt ins Höhe von 5.000,00 € brutto bezogen. Dieses werde zurückgefordert. Zwar sei es zutreffend, dass der Kläger bis zur Kündigung als Geschäftsführer tätig gewesen sei. Allerdings sei im Rahmen des § 812 BGB nur eine übliche Vergütung geschuldet, die Vergütung, die sich der Kläger selbst ausbezahlt habe, liege deutlich darüber.
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Die Beklagte beantragt daher widerklagend
den Kläger zu verurteilen, Euro 225.000,00 nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an die Beklagte zu zahlen.
die Widerklage abzuweisen.
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Der Kläger bringt vor, maßgeblich sei der Anstellungsvertrag vom …. Auf diesen Vertrag sei in der Folgezeit mehrfach Bezug genommen worden, und dieser damit bestätigt worden. Nach der Regelung im Vertrag vom … laufe dieser auf unbestimmte Zeit, soweit er nicht gekündigt werde.
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Das Verfahren wurde zunächst vor dem Arbeitsgericht München geführt. Das Arbeitsgericht hat das Verfahren mit Beschluss vom 06.08.2020 an das Landgericht München I verwiesen. Das Gericht hat über die Zulässigkeit der Nebenintervention durch Zwischenurteil vom 17.02.2021 entschieden. Ferner hat das Gericht mit Verfügung vom 24.06.2021 Hinweise gegeben.
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Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften vom …. und … Bezug genommen. Beweise wurden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist unbegründet.
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I. Dabei kann es dahinstehen, ob die Kündigung vom … form- und fristgerecht erfolgte, ob die von der Beklagten vorgebrachten Kündigungsgründe die außerordentliche Kündigung begründen können, ob ein Abmahnung erforderlich war, oder ob der Gesellschafterbeschluss vom … wirksam war.
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II. Denn das Anstellungsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten war bereits zum … beendet.
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1. Der Kläger hat dazu vorgetragen, maßgeblich sei der Anstellungsvertrag vom … (Anlage A2). Dieser enthalte keine Beendigungsmöglichkeit außerhalb einer Kündigung. Auf diesen Vertrag sei im 1. Nachtrag vom … sowie im Nachtrag vom … (samt Gesellschafterbeschluss vom gleichen Tag) und im Nachtrag vom … (alles Anlage A 2) Bezug genommen worden. Daher sei dieser Vertrag die maßgebliche Regelung.
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2. Die Beklagte hat vorgebracht, der Vertrag vom … (Anlage B 9) sei zeitlich nach dem Vertrag vom … abgeschlossen worden. Schon allein aus diesem Grund sei er maßgeblich. Zudem habe der Kläger selbst mit der Vergütungsforderung vom … auf diesen Vertrag Bezug genommen. Ferner habe der Kläger mit Gesellschafterbeschluss vom … (Anlage B 28) ebenfalls auf diesen Vertrag Bezug … genommen.
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3. Das Gericht geht unter Berücksichtigung der vorgelegten Kopien der Anstellungsverträge davon aus, dass – jedenfalls – im Hinblick auf die Beendigung des Anstellungsverhältnisses der Vertrag vom … maßgeblich ist.
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1. Nach § 311 Abs. 1 BGB unterliegt nicht nur der Abschluss eines Vertrags dem Vertragsprinzip, sondern auch die Änderung eines gesetzlichen oder vertraglichen Schuldverhältnisses. Erforderlich ist eine rechtsgeschäftliche Einigung der Parteien des Schuldverhältnisses über die Änderung seines Inhalts. Eine solche Änderung ist jede Absprache der Parteien, welche die vertraglichen Regelungen abändert, gleich ob die Änderung den gesamten Inhalt des Schuldverhältnisses oder nur einzelne Ansprüche betrifft, ob sie sich auf Haupt- oder Nebenpflichten bezieht, oder ob sie eine Erweiterung und/oder Beschränkung der Leistungs- oder Rücksichtnahmepflichten einzelner oder aller Vertragspartner betrifft, solange die Identität des bestehenden Vertrages gewahrt bleibt (BGH NJW-RR 2017, 1206 Rn. 9; BeckOGK/Herresthal, 1.1.2021, BGB §311 Rn. 115).
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Der Vertragsfreiheit entspringt der Grundsatz der freien vertraglichen Änderung eines Schuldverhältnisses durch die Parteien nach Maßgabe ihres übereinstimmenden rechtsgeschäftlichen Willens. Der Inhalt eines Änderungsvertrags ist durch Auslegung gern. §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Er kann Änderungen der Hauptleistungspflichten (Höhe, Fälligkeit durch Stundung, weitere Modalitäten, Leistungsort) sowie etwaiger Nebenpflichten (Dauer, Intensität, Haftungsmaßstab) umfassen. Die Änderung kann den gesamten Inhalt des Rechtsgeschäfts betreffen und auch dessen Rechtsnatur ändern. Möglich ist auch, dass nur ein Teil des Rechtsgeschäfts oder auch nur einzelne Ansprüche von der Änderungsabrede erfasst werden. Die Pflichten können ausgeweitet oder beschränkt werden; die Änderung kann die Pflichten nur einer Seite oder beider Seiten betreffen. So kann der nach einem Vertrag geschuldete Kaufpreis, die Miete oder der Werklohn erhöht oder herabgesetzt werden; die geschuldete Gegenleistung kann unverändert bleiben oder ebenfalls geändert werden (BeckOGK/Herresthal, 1.1.2021, BGB §311 Rn. 129).
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2. Der Vertrag vom … enthält in § 2 Ziffer 1 die Regelung, dass der Anstellungsvertrag unbefristet läuft. Hinsichtlich der Vergütung ist vereinbart, dass der Kläger in den Jahren … und … kein Gehalt erhält. Der spätere Vertrag vom … enthält davon abweichend in § 3 Ziffer 5 die Regelung, dass der Vertrag ohne Kündigung am Ende des Monats endet, an dem der Kläger das 60. Lebensjahr vollendet hat. In § 4 enthält dieser Vertrag eine Regelung zur Vergütung auch für das Jahr … (DM 180.000,00). Auf diese Regelung nimmt das Schreiben des Klägers vom … Bezug, mit dem er die ausstehende Vergütung für Januar-Juli … (DM 105.000,00) anmahnt.
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Die Vertragsergänzungen vom …, … und … betreffen jeweils die Anpassung der Vergütung bzw. Tantieme. Hinsichtlich der Beendigung des Vertrages enthalten sie keine Regelung. Gleiches gilt für die Regelung im Gesellschafterbeschluss vom …
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3. Die letzte Änderung des Anstellungsvertrages war – jedenfalls hinsichtlich der Regelung zur Beendigung des Vertrages – im Vertrag vom … gefasst worden. Es kommt nach Auffassung des Gerichts nicht darauf an, dass der Vertrag vom … später nochmals in Bezug genommen wurde, da die Ergänzungen zur Frage der Beendigung des Vertrages keine weitergehende Regelungen enthalten. Selbst wenn man jedoch der Auffassung sein sollte, dass die letzte Bezugnahme maßgeblich wäre auch für die Frage der Beendigung, so läge diese im Gesellschafterbeschluss vom …, der auf den vertrag vom … Bezug nimmt.
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4. Im übrigen fällt auf, dass der Kläger – soweit es zu seinem Vorteil ist – sich immer gerade auf denjenigen Vertrag bezieht, der in seinem Sinn herangezogen werden kann. Auch der Kläger hat sich innerhalb von 10 Jahren nicht dahingehend festgelegt, dass ausschließlich der Vertrag vom … maßgeblich wäre.
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5. Insoweit kommt es auf das Bestreiten der Echtheit der vom Kläger vorgelegten Kopien des Anstellungsvertrages samt Erweiterungen durch die Beklagte nicht mehr an.
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Die Klage war daher abzuweisen.
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Der Beklagten steht dem Grunde nach ein Anspruch auf Rückzahlung der gezahlten Geschäftsführervergütung zu. Die Leistung erfolgte ohne Rechtsgrund, nachdem der Anstellungsvertrag zum … beendet war (s.o.).
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Eine Entscheidung über die Höhe der Rückforderung der ausgezahlten Vergütung im Zeitraum August … bis April … war noch nicht möglich, da diese zwischen den Parteien streitig ist, und darüber noch Beweis zu erheben sein wird. Insbesondere ist offen, welche Vergütung angemessen wäre.
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Die Kostenentscheidung war dem Schlussurteil vorzubehalten.
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Für den Streitwert war hinsichtlich des Klageantrags 1 nach § 42 Abs. 1 S. 1 GKG der dreifache Jahresbezug maßgeblich, wobei das Gericht wegen des Feststellungsantrags einen Abzug von 20 % vorgenommen hat (vgl. BGH NJW-RR 2006, 213). Hinsichtlich des Klageantrags 2 sowie des Widerklageantrags war jeweils die geltend gemachte Hauptforderung heranzuziehen.