Titel:
Umfang des Schadensersatzes nach einem Verkehrsunfall bei Reparatur des Fahrzeugs im Betrieb des geschädigten Autohauses
Normenkette:
BGB § 249
Leitsätze:
1. Die Wertminderung stellt gegenüber den Reparaturkosten einen eigenen Streitgegenstand dar. Macht der Geschädigte eines Verkehrsunfalls nach vorgerichtlicher Zahlung durch den Schädiger - neben weiteren Schadenspositionen - gerichtlich eine zusätzliche Wertminderung geltend, ist die Entscheidungsbefugnis des Gerichts deshalb auf die Prüfung der Frage beschränkt, ob dem Geschädigten diese weitere Wertminderung zusteht. (Rn. 17 und 18) (redaktioneller Leitsatz)
2. Auch eine selbst reparierende Reparaturwerkstatt als Geschädigte ist im Rahmen fiktiver Schadensabrechnung berechtigt, UPE-Aufschläge zu verlangen. (Rn. 22 – 28) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Verkehrsunfall, Schadensersatz, Wertminderung, UPE-Aufschläge, Vorführfahrzeug
Vorinstanz:
AG Mühldorf, Urteil vom 22.03.2022 – 1 C 732/20
Fundstelle:
BeckRS 2022, 45674
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Mühldorf a. Inn vom 22.03.2022, Az. 1 C 732/20, abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.241,89 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 24.09.2020 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 169,50 € zu zahlen.
2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Klägerin und Beklagte können die Vollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden.
V. Die Revision gegen dieses Urteil wird hinsichtlich der Wertminderung und der UPE-Aufschläge zugelassen.
Im übrigen wird die Revision nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
1
Die Parteien streiten um restlichen Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall.
2
Am 23.07.2020 wurde das Vorführfahrzeug Renault Zoe der vorsteuerabzugsberechtigten Klägerin, eines Autohauses, im Rahmen einer Probefahrt von einem bei der Beklagten versicherten Pkw angefahren. Unfallhergang und Einstandspflicht der Beklagten sind zwischen den Parteien unstreitig.
3
Das Fahrzeug der Klägerin wurde von der Klägerin im eigenen Betrieb instandgesetzt und wieder als Vorführfahrzeug in den klägerischen Betrieb zurückgeführt. Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten den Schaden auf der Basis eines eingeholten Privatgutachtens mit Reparaturkosten in Höhe von netto 9.706,31 € (Anlage K 3) abgerechnet.
4
Vorgerichtlich zahlte die Beklagte auf die Reparaturkosten 8.382,66 € und auf die Wertminderung 2.350,00 €. Hierbei hatte sie unter Zugrundelegung eines Prüfberichts der … (Anlage B 1) entsprechende Abzüge von der Abrechnung der Klägerin vorgenommen.
5
Erstinstanzlich machte die Klägerin einen weiteren Reparaturschaden in Höhe von netto 1.323,65 €, eine weitere Wertminderung in Höhe von 100,00 € sowie Nutzungsausfall in Höhe von 1.064,00 € geltend, außerdem vorprozessuale Anwaltskosten.
6
Das Amtsgericht Mühldorf hat im angegriffenen Urteil den Nutzungsausfall nicht zuerkannt und nur einen Teil der Reparaturkosten zugesprochen. Insbesondere hat es keinen UPE-Aufschläge zugesprochen und eine Wertminderung von nur 2.000,00 € für erstattungsfähig gehalten Diese Wertminderung hat das Amtsgericht im Rahmen einer Gesamtabrechnung berücksichtigt und hierbei 350,00 € von der Klageforderung abgezogen. Insgesamt hat das Amtsgericht die Beklagte zur Zahlung von 401,36 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 24.09.2020 sowie vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 70,20 € verurteilt und im übrigen die Klage abgewiesen.
7
Die Klägerin verfolgt in der Berufungsinstanz ihren Klageanspruch in Höhe von weiteren 854,89 € weiter. Neben kleineren Rechenfehlern des Amtsgerichts rügt sie, dass das Amtsgericht rechtsfehlerfrei den UPE-Aufschlag nicht zugesprochen habe. Außerdem habe das Amtsgericht nicht in eine Gesamtabrechnung die Wertminderung mit 2.000,00 € einstellen dürfen; hier habe das Amtsgericht zu Unrecht von der übrigen Klageforderung, die mit der Wertminderung nicht in Zusammenhang stehe, 350,00 € abgezogen.
8
Die Klägerin beantragt:
I. Das Urteil des AG Mühldorf vom 22.03.2022, Az. 1 C 732/20, zugestellt am 08.04.2022, wird insoweit aufgehoben, als die Klage bezüglich des Fahrzeugschadens mit € 854,89 abgewiesen wurde.
II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere € 854,89 zu zahlen zzgl. Zinsen mit 5 %-Punkten über dem Basiszins seit dem 24.09.2020 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von € 124,00.
9
III. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin in 1. Instanz 66 %. Und die Beklagte 34 %. Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.
10
Die Beklagte beantragt,
1. die gegnerische Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen;
2. die Revision zuzulassen.
11
Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Es sei nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht nur die gutachterlich festgestellte Wertminderung im Rahmen des der Klagepartei insgesamt entstandenen Schadens berücksichtigt habe. Die Klägerin könne bei fiktiver Abrechnung nicht UPE-Aufschläge verlangen, denn es sei eo ipso ausgeschlossen, dass wenn die Klägerin reparieren würde, ihr UPE-Aufschläge anfallen können. Es sei geradezu widersinnig und mit dem subjektiven Schadensbegriff nicht vereinbar, dass eine Werkstatt bei Beschädigung ihres eigenen Fahrzeugs, das sie selbst in ihrer Werkstatt repariert, einen UPE-Aufschlag verlangen können sollte. Der Geschädigte, der selbst günstigere Konditionen erhalte, müsse diese auch an den Schädiger weitergeben.
12
Im übrigen wird gem. § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts sowie weiterhin auf das Protokoll vom 05.10.2022 (Bl. 202) und die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
13
Die zulässige Berufung ist weitestgehend begründet. Der Klägerin stehen insgesamt 1.241,89 € zu, somit weitere 840,53 €.
14
Das Amtsgericht hat zu Unrecht infolge der von ihm angenommenen Wertminderung von 2.000,00 € die Klageforderung in Höhe von 350,00 € gekürzt.
15
1.1 Die mit der Klage ursprünglich geltend gemachten weiteren 100,00 € Wertminderung werden in der Berufungsinstanz nicht weiter verfolgt.
16
1.2. Zu Recht rügt die Klägerin, dass das Amtsgericht auf der Basis des eingeholten gerichtlichen Sachverständigengutachtens ausgehend von einer Wertminderung in Höhe von 2.000,00 € diesen Betrag in eine Gesamtabrechnung eingestellt hat.
17
Die Wertminderung stellt gegenüber den Reparaturkosten einen eigenen Streitgegenstand dar. Eine Verschiedenheit von Forderungen, die einem Geschädigten aus einem Verkehrsunfall entstehen, liegt nur dann nicht vor, wenn es sich bei einzelnen Beträgen um lediglich unselbständige Rechnungsposten aus einer klar abgrenzbaren Sachgesamtheit handelt, wie dies etwa bei Einzelelementen der Reparaturkosten der Fall ist (vgl. BGH, Urteil vom 07.06.2011, Az.: VI ZR 260/19, Rdn. 7). Die einzelnen Positionen einer Reparaturrechnung sind nur unselbständige Rechnungspositionen, die in die Ermittlung des zur Reparatur erforderlichen Betrages einfließen. Die Wertminderung hingegen fließt hier nicht ein.
18
Damit war hier die Entscheidungsbefugnis des Amtsgerichts darauf beschränkt, zu entscheiden, ob der Klägerin über die vorgerichtlich gezahlten 2.350,00 € Wertminderung die eingeklagten weiteren 100,00 € Wertminderung zustehen oder nicht.
19
1.3 Gegenansprüche im Zusammenhang mit der Zahlung von 2.350,00 € Wertminderung – also 350,00 € mehr als die vom Amtsgericht seiner Gesamtabrechnung zugrundegelegte Wertminderung – hat die Beklagte in diesem Prozess nicht geltend gemacht. Das Amtsgericht durfte daher nicht 350,00 € von der Klageforderung abziehen, sondern musste es bei der Klageabweisung hinsichtlich der eingeklagten weiteren 100,00 € belassen.
20
Das Amtsgericht hat zu Unrecht der Klägerin keine UPE-Aufschläge zuerkannt.
21
2.1 Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Amtsgericht festgestellt, dass grundsätzlich UPE-Aufschläge auch bei fiktiver Abrechnung zu erstatten sind, da sie von der überwiegenden Mehrheit der Instandsetzungsbetriebe erhoben werden (vgl. insoweit BGH, Urteil vom 25.09.2018, Az.: VI ZR 65/18, Rdn. 13). Diese Feststellung entspricht auch den Erfahrungen der Kammer und wird von der Beklagten im Berufungsrechtszug nicht angegriffen.
22
2.2 Die Kammer teilt jedoch die Ansicht des Erstgerichts nicht, die Klägerin könne hier UPE-Aufschläge nicht verlangen, weil sie als – selbst reparierende – Reparaturwerkstatt den UPE-Aufschlag im Rahmen einer möglichen Reparatur nicht zu bezahlen habe.
23
Zutreffend führt die Beklagte in der Berufungserwiderung aus, „fiktive Abrechnung“ bedeute so zu tun, „als ob“. Das heißt dann aber konsequenterweise nicht nur, dass man das ersetzt bekommt, was man selbst an Dritte zahlen müsste, sondern auch, dass man den Aufwand ersetzt bekommt, den man – bei unterstellter Reparatur – bereits gehabt hat, sowie den damit verkoppelten Gewinnanteil.
24
UPE-Aufschläge sind branchenübliche Aufschläge auf die unverbindlich empfohlenen Preise für Ersatzteile, beispielsweise aufgrund der Lagerhaltung oder aufgrund des Beschaffungsaufwands. Sie unterfallen, wie sämtliche Preise, die eine Werkstatt in Rechnung stellt, deren eigener Preisgestaltung nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten (vgl. BGH, a.a.O., Rdn. 11). Sie sind keine eigenen Schadenspositionen, sondern können einen Anhaltspunkt für die Schätzung der Ersatzteilkosten bieten (vgl. Berz/Burmann, Handbuch des Straßenverkehrsrechts, 45. EL Juni 2022, Rdn. 58b), die im Rahmen der Erforderlichkeit zu ersetzen sind.
25
Daraus erhellt, dass hiermit zum einen ein Aufwand der Werkstatt erfasst wird, zum anderen, dass hierin auch ein gewisser Unternehmsgewinnanteil liegen kann.
26
Es besteht keine Veranlassung dazu, für diesen teilebezogenenen Kalkulationsanteil, der von den UPE-Aufschlägen erfasst wird, bei fiktiver Abrechnung einer selbst reparierenden Werkstatt die Erstattungsfähigkeit zu verneinen. Der Fall liegt nicht anders als bei anderem Reparaturaufwand, der bei fiktiver Abrechnung anerkanntermaßen zu erstatten ist, und zwar auch, soweit hier in die jeweilige Kalkulation neben dem Aufwand ein Gewinnanteil einfließt. Man vergegenwärtige sich insbesondere den Umstand, dass auch die UPE (Unverbindliche Preisempfehlung) selbst einen gewissen Gewinnanteil enthält. UPE-Preise sind nicht identisch mit den Einkaufspreisen der Werkstatt. Die Beklagte konzediert in der Berufungserwiderung (S. 3) selbst, dass die Klägerin die Ersatzteile unter dem UPE einkauft, greift aber diese Gewinnspanne zwischen Einkaufspreis und UPE nicht an. Es ist freilich kein Grund ersichtlich, wieso dies dann bei der Gewinnspanne zwischen UPE und UPE-Aufschlag anders sein soll.
27
Insoweit steht einer Erstattungsfähigkeit nicht entgegen, dass das Amtsgericht – unangefochten – die Beklagte unter anderem dazu verurteilt hat, 455,29 € als „Unternehmergewinn“ zu bezahlen (Ersturteil S. 4, 5). Dieser Punkt betrifft den von der Beklagten vorgerichtlich abgezogenen entgangenen Unternehmergewinn der Klägerin, den das Amtsgericht jedoch der Klägerin wegen der Vollauslastung ihrer Werkstatt zugesprochen hat. Hiermit ist derjenige Gewinn erfasst, welcher der Klägerin infolge der Eigenreparatur entgangen ist, weil sie deswegen nicht ein anderes Fahrzeug reparieren konnte. Die zu diskutierenden UPE-Aufschläge betreffen aber die Verwendung der Ersatzteile bei Reparatur des geschädigten eigenen Fahrzeugs.
28
Soweit die Beklagte sich ferner darauf beruft, die Klägerin als Geschädigte habe einen durch sie zu realisierenden Vorteil an den Schädiger, also die Beklagte, weiterzuleiten, steht dies gleichfalls nicht entgegen. Die von der Beklagten dazu aufgeführte Rechtsprechung betrifft die Rabattproblematik unter dem Blickwinkel der Schadensminderungsobliegenheit. Darum geht es jedoch im Kontext mit den UPE-Aufschlägen nicht. Diese betreffen den Ersatz eines Aufwandes einschließlich eines kalkulatorischen Gewinnanteils, nicht aber die Möglichkeit der Wahrnehmung von Ermäßigungen, die Dritte gewähren.
29
2.3 Die Höhe der UPE-Aufschläge ist im Berufungsrechtszug nicht im Streit.
30
Das Amtsgericht hat die Lackierkosten für das Scheibenrad H R um 58,80 € gekürzt.
31
Gegen die Kürzung als solche wendet sich die Berufung nicht. Eine Begründung dafür, warum der Kürzungsbetrag 40,44 € betragen soll, so wie ihn die Klägerin in der Berufungsbegründung ansetzt, bringt die Klägerin nicht vor.
32
Dem Amtsgericht ist hier offensichtlich ein Schreibversehen unterlaufen. Nach dem gerichtlichen Sachverständigengutachten, auf das sich das Amtsgericht stützt, beträgt der Abzugsbetrag 54,80 € (so wie ihn auch die Beklagte angesetzt hat).
33
Damit ist – teilweise – der in der Berufung gerügte Rechenfehler erklärt.
34
Es ergibt sich somit unter Berücksichtigung der rechtskräftig durch das Amtsgericht zu- bzw. aberkannten einzelnen Positionen folgende Gesamtabrechung für die im Rechtsstreit in beiden Instanzen thematisierten Positionen:
4.1
|
Weitere Wertminderung (rechtskräftig)
|
0,00 €
|
4.2
|
Nutzungsausfall (rechtskräftig)
|
0,00 €
|
4.3
|
Reparaturkosten
|
|
|
Laut Privatgutachten
|
9.706,31 €
|
|
Im Verfahren streitige Abzugsposten (soweit bereits durch das Amtsgericht rechtskräftig hierüber entschieden ist, ist dies jeweils vermerkt):
|
|
./. Reifendrucksensor (rechtskräftig)
|
0,00 €
|
|
./. Gurtstraffer/Airbag prüfen (rechtskräftig)
|
0,00 €
|
|
./. Arbeitsvorbereitung Hohlraumschutz (rechtskräftig)
|
26,96 €
|
|
./. Scheibenrad H R Reparaturlackst IV
|
54,80 €
|
|
./. Kleinersatzteile (rechtskräftig)
|
0,00 €
|
|
./. Verbringungskosten (rechtskräftig)
|
0,00 €
|
|
./. Unternehmergewinn (rechtskräftig)
|
0,00 €
|
|
./. UPE-Aufschlag
|
0,00 €
|
|
Zwischensumme:
|
9.624,55 €
|
|
./. Vorgerichtliche Zahlung
|
8.382,66 €
|
|
Restanspruch
|
1.241,89 €
|
|
Das Ersturteil spricht damit der Klägerin 840,53 € zu wenig zu (1.241,89 ./. 401,36 €). Die Kammer hat im Wege der Tenorierung das Ersturteil entsprechend abgeändert.
|
35
5.1 Der zu ersetzende Schaden erfasst grundsätzlich auch die vorgerichtlichen Anwaltskosten. Dem Ansatz der Klägerin, hier den nicht regulierten berechtigten Anspruch als Gegenstandswert zugrundezulegen, tritt die Beklagte nicht entgegen. Aus einem Gegenstandswert von 1.241,89 € und Ansatz einer 1,3 Geschäftsgebühr zuzüglich Telekommunikationspauschale errechnet sich hier ein Betrag in Höhe von 169,50 €.
36
Gegen die Höhe der Geschäftsgebühr, die das Amtsgericht zutreffend mit 1,3 angesetzt hat, erinnert die Klägerin nicht. Sie begehrt in der Berufung augenscheinlich weitere 124,00 €, die sich bei Ansatz einer 1,3 Geschäftsgebühr zuzüglich Telekommunikationspauschale aus dem Berufungsstreitwert von 845,00 € ergeben. Insgesamt, also mit den erstinstanzlich zugesprochenen 70,20 €, wären dies dann 194,20 €. In Höhe der Differenz zum oben errechneten Betrag ist daher die Berufung unbegründet und zurückzuweisen.
37
5.2 Der Zinsausspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB.
6. Prozessuale Nebenentscheidungen
38
6.1 Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
39
6.2 Die Revision war gem. § 543 Abs. 2 ZPO auf den – nicht näher ausgeführten – Antrag der Beklagten hin zuzulassen, beschränkt auf die Wertminderung und die UPE-Aufschläge. Soweit ersichtlich, ist weder die Frage, ob die Wertminderung ein gegenüber den Reparaturkosten selbständiger Streitgegenstand ist, höchstrichterlich entschieden, noch die Frage, ob bei Eigenreparatur eine Werkstatt im Wege fiktiver Schadensabrechnung UPE-Aufschläge geltend machen kann.
40
Beide Aspekte können über den Rechtsstreit hinaus in anderen Fällen entscheidungserheblich sein.
41
Damit liegt hinsichtlich beider Punkte eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache vor. Auch erfordert die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
42
Im übrigen liegen die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vor.