Titel:
Genehmigung zur Ausübung des Gelegenheitsverkehrs mit Taxen – erfolgloser Eilantrag
Normenketten:
VwGO § 123
PBefG § 13 Abs. 1
PBZugV § 1 Abs. 1 S. 1
Leitsatz:
Es obliegt dem Unternehmer auch im Falle eines Folgeantrags im eigenen Interesse, möglichst frühzeitig einen vollständigen und prüffähigen Antrag mit den erforderlichen Unterlagen bei der Genehmigungsbehörde einzureichen, damit diese noch vor Ablauf der Geltungsdauer der bisherigen Genehmigung unter Berücksichtigung der notwendigen Bearbeitungszeit über den Antrag entscheiden kann. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
einstweilige Anordnung, Genehmigung zur Ausübung des Verkehrs mit Taxen, Scheingeschäftsführung, Auskunft aus dem Fahreignungsregister
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 16.03.2023 – 11 CE 23.60
Fundstelle:
BeckRS 2022, 45625
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
1
Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Erteilung einer Genehmigung zur Ausübung des Gelegenheitsverkehrs mit Taxen für ein Fahrzeug.
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Dem Antragsteller wurde mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 17. November 2020 eine bis zum 16. November 2021 befristete Genehmigung zur Ausübung des Verkehrs mit Taxen für ein Fahrzeug erteilt. Als Auflage wurde in den Bescheid u.a. aufgenommen, dass zur Führung des Taxibetriebs als Geschäftsführer Herr … eingesetzt wird. Dieser besitzt die notwendige Fachkunde, da er die fachliche Eignungsprüfung der Industrie- und Handelskammer … (IHK) am … erfolgreich ablegte. Der Antragsteller hat die Fachkunde bisher nicht mit einer entsprechenden Bescheinigung der IHK nachgewiesen. Er hat u.a. folgende Erklärung im Zusammenhang mit der Genehmigung zur Ausübung des Verkehrs mit Taxen am 17. November 2020 abgegeben: „Der Antragsteller erhält die Konzession befristet für ein Jahr unter der Auflage, in diesem Zeitraum die Fachkundeprüfung für Taxiunternehmen abzulegen. Eine Verlängerung der Genehmigung kann nur beantragt werden, wenn der Antragsteller/Unternehmer fachlich geeignet ist und das Unternehmen, ohne Geschäftsführer, alleine führen kann. Der Antragsteller gibt an, die Fachkundeprüfung im März 2020 ablegen zu wollen. Ich wurde darauf hingewiesen, dass, falls diese Aussagen nicht zutreffen, die Genehmigungsbehörde meine Konzession sofort widerrufen kann.“
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Mit Bescheid vom 22. November 2021 nahm die Antragsgegnerin die mit Bescheid vom 17. November 2020 erteilte Genehmigung zur Ausübung des Verkehrs mit Taxen zurück und erteilte die Genehmigung nun befristet bis zum 16. November 2022 mit gleichlautenden Nebenbestimmungen. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass die Befristung bis 16. November 2021 rechtswidrig gewesen sei, da die Genehmigung für den Taxiverkehr Neubewerbern für die Dauer von zwei Jahren zu erteilen sei. Als Geschäftsführer war auflagengemäß wieder Herrn … einzusetzen.
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Mit Antrag vom 10. Oktober 2022 beantragte der Antragsteller erneut die Genehmigung zur Ausübung des Verkehrs mit Taxen bei der Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin forderte mit Schreiben vom 7. November 2022 unter Fristsetzung bis 22. November 2022 einen Nachweis über die fachliche Eignung des Antragstellers und Nachweise über Sozialversicherungsabgaben und Gehaltsnachweise für den eingesetzten Geschäftsführer. Mit E-Mail vom 9. November 2022 teilte der Antragsteller der Antragsgegnerin mit, dass er die IHK-Prüfung nicht bestanden habe und deshalb den Taxibetrieb weiter mit dem bereits benannten Geschäftsführer betreiben wolle, bis er die Prüfung bestehe. Der bis 13. November 2024 verlängerte Geschäftsführervertrag mit Herrn … wurde vorgelegt.
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Mit Bescheid vom 14. November 2022 lehnte die Antragsgegnerin die Verlängerung der Taxikonzession Nr. … ab. Aufgrund der Tatsache, dass der Antragsteller im Antragsverfahren keine eigene Fachkunde nachgewiesen habe, könne die Taxikonzession nicht verlängert werden. Der Antragsteller habe sich mit Erklärung vom 17. November 2020 verpflichtet, die Fachkunde für das Taxigewerbe zu erwerben und sich damit einverstanden erklärt, dass er für den entgegenstehenden Fall keine weitere Verlängerung der Taxikonzession erhalte.
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Hiergegen ließ der Antragsteller Klage erheben und einen Eilantrag stellen. Ein Widerspruch wurde nicht eingelegt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 PBefG müsse der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet. Im Rahmen einer Wiedererteilung einer Genehmigung sei ein Fachkundenachweis nicht erforderlich. Ausreichend für den Nachweis der Eignung sei die Vorlage des verlängerten Geschäftsführungsvertrags gewesen. Die Antragsgegnerin hätte die weiteren erforderlichen Dokumente zum Nachweis der Zuverlässigkeit des Geschäftsführers anfordern können. Es liege kein Anlass zu Zweifeln an der Zuverlässigkeit des Antragstellers und des Geschäftsführers vor. Die Versagung könne nicht auf die Erklärung vom 17. November 2020 gestützt werden, da die enthaltene Auflage zur Ablegung der Fachkundeprüfung durch den Antragsteller nicht Gegenstand der Genehmigungsbescheide geworden sei. Die Auflage verstoße zudem gegen die gesetzliche Regelung des § 13 Abs. 1 Nr. 3 PBefG. Der Anordnungsanspruch ergebe sich aus dem Anspruch auf Verlängerung der Genehmigung der Taxikonzession, da der Kläger die gesetzlichen Voraussetzungen des § 13 PBefG erfülle. Eine vorläufig erteilte Genehmigung nehme auch die Entscheidung in der Hauptsache nicht vorweg. Im Falle einer abgelaufenen Taxikonzession werde durch die Erteilung einer vorläufigen Genehmigung im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes der Hauptsache nicht vorweggegriffen, da der Antragsteller sich auf eine vorhandene, geschützte Rechtsposition berufen könne. Die Wiedererteilung einer Taxigenehmigung an einen Altunternehmer habe sich an dem Besitzstandsschutz im Sinne des § 13 Abs. 3 PBefG zu orientieren. Der Antragsteller sei ein Altunternehmer, da er einen bestehenden Taxibetrieb im Jahr 2020 gekauft und ihm die Taxikonzession Nr. … im Rahmen des Kaufvertrags übertragen worden sei. Der Anordnungsgrund bestehe in den irreparablen Nachteilen des Antragstellers als Betriebsinhabers. Das Taxiunternehmen des Antragstellers sichere seine wirtschaftliche Existenz ab.
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Der Antragsteller beantragt,
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller die am 17. November 2022 unberechtigt eingezogene Genehmigungsurkunde der Taxikonzession Nr. … herauszugeben und ihm bis zur Entscheidung in der Hauptsache den Verkehr mit Taxen zu genehmigen.
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Die Antragsgegnerin beantragt
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Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dem Antragsteller fehle die fachliche Eignung. Er müsse sich an seiner Erklärung festhalten lassen. Bei einer Einzelkonzession deute ein Geschäftsführer regelmäßig auf eine Scheingeschäftsführung hin, weshalb es sich nicht um eine sachfremde oder gesetzeswidrige Erwägung handle. Die Genehmigung sei automatisch mit Ablauf der Gültigkeitsdauer erloschen und gehöre nicht mehr zum geschützten Altbestand des Unternehmers. Der Antrag sei nicht vollständig gewesen, weshalb schon aus diesem Grund eine Verlängerung der Konzession ausscheide. Der Antragsteller habe gewusst, welche Unterlagen er für seinen Geschäftsführer vorzulegen habe, nämlich die gleichen wie im Jahr 2020. Zudem sei aus dem verwendeten Antragsformular klar ersichtlich gewesen, welche Unterlagen vorzulegen gewesen seien.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Behördenakte Bezug genommen.
11
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
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Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, oder auch wenn sie zur Regelung eines vorläufigen Zustands, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um wesentliche Nachteile für den Antragsteller abzuwenden. Hierbei sind nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO sowohl ein Anordnungsanspruch, d.h. der materielle Anspruch, für den der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz sucht, als auch ein Anordnungsgrund, der insbesondere durch die Eilbedürftigkeit einer vorläufigen Regelung begründet wird, glaubhaft zu machen. Ist der Antrag auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet, sind an die Glaubhaftmachung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch erhöhte Anforderungen zu stellen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt dann nur in Betracht, wenn ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Antragsteller ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten (BayVGH, B.v. 5.9.2022 – 11 CE 22.1606 – juris Rn. 13 m.w.N.).
13
Ein Anordnungsanspruch wurde nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Erteilung der von ihm begehrten Genehmigung zur Ausübung des Gelegenheitsverkehrs mit Taxen für ein Fahrzeug glaubhaft gemacht. Die eingereichten Unterlagen sind nicht vollständig, sodass eine Entscheidung über das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen des § 13 Abs. 1 PBefG nicht möglich ist.
14
Gemäß § 13 Abs. 1 PBefG darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn (1.) die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind, (2.) keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun, (3.) der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist und (4.) der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmer ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben. Die fachliche Eignung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 PBefG wird durch eine angemessene Tätigkeit in einem Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs oder durch Ablegung einer Prüfung nachgewiesen.
15
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 PBZugV gelten der Unternehmer und die zur Führung der Geschäfte bestellten Personen als zuverlässig im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 2 PBefG, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass bei der Führung des Unternehmens die für den Straßenpersonenverkehr geltenden Vorschriften missachtet oder die Allgemeinheit bei dem Betrieb des Unternehmens geschädigt oder gefährdet werden. Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit des Unternehmers oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Person sind insbesondere schwere Verstöße gegen die Vorschriften, die im Interesse Verkehrs- und Betriebssicherheit erlassen wurden, insbesondere gegen die Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes, der Straßenverkehrs-Ordnung oder der Straßenverkehrs-Zulassung-Ordnung (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. c PBZugV). Die Genehmigungsbehörde kann nach § 1 Abs. 3 PBZugV zur Prüfung, ob Verstöße vorliegen, Bescheinigungen in Steuersachen der Finanzämter sowie Unbedenklichkeitsbescheinigungen anderer öffentlicher Stellen und Auszüge aus Registern, in denen derartige Verstöße registriert sind, von dem Antragsteller verlangen oder mit dessen Einverständnis anfordern.
16
Die Antragsgegnerin forderte im Rahmen ihres Antragsformulars zur Beantragung einer Genehmigung zur Ausübung des Verkehrs mit Taxen u.a., dass dem Antrag eine Auskunft aus dem Verkehrszentralregister beizufügen ist. Die Forderung der Vorlage einer Auskunft des KraftfahrtBundesamts aus dem Fahreignungsregister ist insbesondere zum Ausschluss etwaiger schwerer Verstöße gegen die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. c PBZugV) und einer daraus möglicherweise resultierenden Unzuverlässigkeit des Unternehmens oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Person ermessensgerecht.
17
Ungeachtet der Frage des Vorliegens der weiteren Voraussetzungen für die Genehmigung zur Ausübung des Verkehrs mit Taxen hat der Antragsteller jedenfalls bisher keine aktuelle Auskunft aus dem Fahreignungsregister zu dem von ihm auch zukünftig für die Führung des Taxibetriebs vorgesehenen Geschäftsführer, Herrn …, vorgelegt. Dem Antragsteller war aus dem Antragsformular, seiner erstmaligen Antragstellung im Oktober 2020 sowie des ausdrücklichen Hinweises der Antragsgegnerin an seine Bevollmächtigte mit E-Mail vom 24. November 2022 auch bekannt, dass eine Auskunft aus dem Fahreignungsregister sowohl für ihn, als auch für die von ihm für die Führung der Geschäfte bestellte Person zur Prüfung seines Antrags erforderlich ist. Der Forderung zur Vorlage einer entsprechenden Auskunft zu dem Geschäftsführer steht auch die Regelung des § 12 Abs. 3 Satz 2 PBefG nicht entgegen, wonach die Genehmigungsbehörde bei einem Antrag auf Erteilung der Genehmigung von Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen das Kraftfahrt-Bundesamt um Auskunft über den Antragsteller zu ersuchen hat. Diese Regelung bezieht sich nach ihrem klaren Wortlaut nur auf den Antragsteller, d.h. den Unternehmer, dem die Genehmigung für einen bestimmten Verkehr nach § 9 PBefG erteilt wird und nicht auf die für die Führung der Geschäfte bestellte Person. Es obliegt dem Unternehmer auch im Falle eines Folgeantrags im eigenen Interesse, möglichst frühzeitig einen vollständigen und prüffähigen Antrag mit den erforderlichen Unterlagen bei der Genehmigungsbehörde einzureichen, damit diese noch vor Ablauf der Geltungsdauer der bisherigen Genehmigung unter Berücksichtigung der notwendigen Bearbeitungszeit über den Antrag entscheiden kann (BayVGH, B.v. 7.12.2016 – 11 ZB 16.1703 – juris Rn. 22).
18
Ohne dass es hierauf streitentscheidend ankommt, weist das Gericht im Zusammenhang mit dem Vortrag der Antragsgegnerin, bei einer Einzelkonzession, wie vorliegend, deute der Einsatz eines Geschäftsführers auf eine Scheingeschäftsführung hin, weshalb die Antragsgegnerin unter Berufung auf die vom Antragsteller am 17. November 2020 abgegebene Erklärung die Genehmigungserteilung zu Recht versagt habe, noch darauf hin, dass der Antragsgegnerin zwar zuzugestehen ist, dass die vorliegende Konstellation Zweifel im Hinblick auf die Erforderlichkeit und Wirtschaftlichkeit des Einsatzes eines Geschäftsführers hervorruft. Da die gesetzliche Regelung des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 PBefG die fachliche Eignung entweder des Unternehmers oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Person fordert, d.h. von Gesetzes wegen der Unternehmer im Falle eines fachlich geeigneten Geschäftsführers nicht selbst die fachliche Eignung besitzen muss, hat das Gericht – unabhängig von der Frage, ob die Erklärung Bestandteil der Genehmigungsbescheide geworden ist – jedoch Bedenken, ob eine Versagung der Genehmigung zum Gelegenheitsverkehr mit Taxen ausschließlich auf die vom Antragsteller abgegebene Erklärung gestützt werden kann (vgl. BVerwG, B.v. 16.11.1995 – 11 B 83/95 – juris; Bidinger, Kommentar zum Personenbeförderungsrecht, Stand: 11.3.2022, § 13 PBefG Rn. 27g).
19
Aus den vorgenannten Gründen war der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
20
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und 47.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.