Titel:
Erfolglose Klage gegen eine Beseitigungsanordnung u.a. für eine Treppenanlage im Außenbereich
Normenketten:
BayBO Art. 76 S. 1
BauGB § 29 Abs. 1, § 35 Abs. 2, 3 S. 1 Nr. 1
BayVwVfG Art. 61 Abs. 1
Leitsätze:
1. Beim Fehlen einer Vollstreckungsklausel iSv Art. 61 Abs. 1 BayVwVfG in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag kann die Behörde die Verpflichtung des Bürgers aus dem Vertrag grundsätzlich nicht durch Verwaltungsakt iSv Art. 35 Abs. 1 BayVwVfG festsetzen und diesen dann vollstrecken, sondern muss ihre Rechte sofort beim Verwaltungsgericht einklagen. Die Vollstreckung erfolgt dann aus dem Urteil. Etwas Anderes gilt allerdings, wenn der öffentlich-rechtliche Vertrag die Rechtsbeziehungen nicht abschließend regelt und die Befugnisse der Behörde zu einer Gestaltung der Rechtsverhältnisse durch Verwaltungsakt im Übrigen unberührt lässt. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
2. Bei dem Belang „natürliche Eigenart der Landschaft“ geht es nicht um den Schutz vor ästhetischen Beeinträchtigungen, sondern ist die funktionelle Bestimmung des Außenbereichs, also die Erhaltung der „naturgegebenen Bodennutzung“ maßgeblich. Die konkrete Ausgestaltung der Treppenanlage und deren Auffälligkeit sind also nicht ausschlaggebend. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Beseitigungsanordnung, öffentlich-rechtlicher Vertrag, Begriff der Nutzungsaufgabe, Treppenanlage, Nutzungsaufgabe, verwahrlost, natürliche Eigenart der Landschaft, keine Ermessensfehler, Gleichbehandlungsgebot
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 06.03.2023 – 9 ZB 22.2019
Fundstelle:
BeckRS 2022, 45624
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kläger haben gesamtschuldnerisch die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Beseitigungsanordnung.
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Die Kläger sind Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, welche Eigentümerin der Grundstücke Fl.Nrn. …6, …7 und …8, Gemarkung S. …, … A. …, ist. Die Grundstücke liegen im Außenbereich der Stadt A. sowie gleichzeitig innerhalb einer Fläche eines Landschaftsschutzgebiets innerhalb des Naturparks S. … und innerhalb des FFH-Gebiets Streuobstwiesen zwischen E. … und … Mit Bescheid vom 25. Juli 1972 genehmigte die Stadt A. in widerruflicher Weise das Aufstellen eines Gartenhäuschens mit dem Grundriss 2,75 m x 3,60 m.
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Im Rahmen des Außenbereichskonzepts der Stadt A. wurden im Jahr 2009 auch die betroffenen Grundstücke besichtigt und die darauf befindlichen baulichen Anlagen festgestellt. Auf dem Grundstück befanden sich zum damaligen Zeitpunkt fünf Gartenhäuser, eine Schranke, Treppenanlage, Betonstützwand, Einzäunung und Kinderschaukel. Den Klägern wurde mit Schreiben der Stadt A. vom 7. Januar 2010 mitgeteilt, dass durch diese baulichen Anlagen die Grundstücke den öffentlich-rechtlichen Ansprüchen der Bauleit- und Landschaftsplanung nicht gerecht würden. Es wurde gebeten, bis zum 28. Januar 2010 mitzuteilen, wie und innerhalb welchen Zeitraums die rechtswidrigen Anlagen beseitigt werden könnten.
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Mit weiterem Schreiben vom 25. März 2010 wurde den Klägern angeboten, eine vertragliche Vereinbarung mit der Stadt A. zu treffen, welche die Beseitigung der Anlagen erst zum Zeitpunkt ihrer persönlichen Nutzungsaufgabe vorsehe. Am ... 2010 kam der öffentlich-rechtliche Vertrag zwischen den Klägern und der Stadt A. zustande. Im Wesentlichen wurde darin geregelt, dass die derzeitigen Eigentümer sich zur Beseitigung der baulichen Anlagen verpflichten und dafür diese Anlagen persönlich nutzen dürften. Mit Aufgabe der Nutzung des letzten Mitglieds dieser Eigentümergemeinschaft sei die Beseitigung durchzuführen. Eine Nutzungsüberlassung an nicht begünstigte Dritte sei nicht möglich.
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Aufgrund von Nachbarbeschwerden über den Zustand des Grundstücks wurde am 10. Juli 2019 eine Baukontrolle durchgeführt. Am 21. Januar 2020 wurde das Grundstück erneut kontrolliert.
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Unter dem 23. März 2020 verpflichtete die Beklagte die Kläger, die auf den Grundstücken Fl.Nrn. …6, …7, …8, Gemarkung S. …, errichteten baulichen Anlagen, dies seien im Einzelnen: a) ein Gartenhaus mit Freisitz, b) Gerätehaus, c) Schranke, d) Einzäunung mit zwei Toranlagen, e) Treppenanlage, f) Betonstützwand und g) Kinderschaukel zu beseitigen (Ziffer 1). Sollte die Verpflichtung nach Ziffer 1 dieses Bescheides nicht innerhalb von zwei Monaten nach Bestandskraft erfüllt werden, würden zu deren Erzwingung Zwangsgelder ohne weitere Festsetzung zur Zahlung fällig und zwar a) ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,00 EUR bei Nichtbeseitigung des Gartenhauses mit Freisitz, b) ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 EUR bei Nichtbeseitigung des Gerätehauses, c) ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 EUR bei Nichtbeseitigung der Schranke, d) ein Zwangsgeld in Höhe von jeweils 1.000,00 EUR bei Nichtbeseitigung der Einzäunung mit zwei Toranlagen, e) ein Zwangsgeld in Höhe von 3.000,00 EUR bei Nichtbeseitigung der Treppenanlage, f) ein Zwangsgeld in Höhe von 3.000,00 EUR bei Nichtbeseitigung der Betonstützwand, g) ein Zwangsgeld in Höhe von 200,00 EUR bei Nichtbeseitigung der Kinderschaukel.
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Unter dem 27. April 2020 ließen die Kläger daraufhin Klage erheben und beantragten,
den Bescheid der Beklagten vom 23. März 2020 aufzuheben.
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Zur Begründung wurde ausgeführt, dass eine Aufgabe der Nutzung bisher nicht stattgefunden habe. Der öffentlich-rechtliche Vertrag vom … 2010 besitze weiterhin Gültigkeit.
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Die Beklagte beantragte,
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Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf die Begründung des Bescheids Bezug genommen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der beigezogenen Behördenakten sowie auf das Protokoll über den Augenschein am 2. März 2021 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage, über die ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte, da die Beteiligten auf deren Durchführung verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO), hat keinen Erfolg.
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Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren ist, nach Abtrennung der übrigen Anordnungen, lediglich Ziffer 1.e) des Bescheids der Beklagten vom 23. März 2020 samt der dazugehörigen Zwangsgeldandrohung (Ziffer 2.e)). Hiernach wurden die Kläger verpflichtet, die auf den Grundstücken mit den Flurnummern …6, …7, …8, Gemarkung S. … sich befindliche Treppenanlage zu beseitigen.
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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Stadt A. vom 23. März 2020 ist insoweit rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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1. Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung ist Art. 76 Satz 1 BayBO. Nach dieser Vorschrift kann die Bauaufsichtsbehörde die Beseitigung von Anlagen, die im Widerspruch zu öffentlichen-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert wurden, anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können.
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Vorliegend konnte die Beklagte die Baubeseitigung der Treppenanlage anordnen, da diese öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht und nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände wiederhergestellt werden können.
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2. Der streitgegenständlichen Baubeseitigungsanordnung der Beklagten steht zunächst nicht entgegen, dass die Kläger mit der Beklagten am … 2010 einen öffentlich-rechtlichen Vertrag geschlossen haben, der u.a. die Beseitigungsverpflichtung durch die Kläger zum Inhalt hat. Ausweislich des Vertragsinhalts haben die Vertragsparteien sich nicht der sofortigen Vollstreckung nach Art. 61 Abs. 1 BayVwVfG unterworfen. Die Beklagte konnte deshalb nicht unmittelbar aus dem Vertrag vollstrecken, sondern muss in einem solchen Fall grundsätzlich ihre Rechte beim Verwaltungsgericht einklagen. Mit anderen Worten: Beim Fehlen einer Vollstreckungsklausel i.S.v. Art. 61 Abs. 1 BayVwVfG im öffentlich-rechtlichen Vertrag kann die Behörde die Verpflichtung des Bürgers aus dem Vertrag grundsätzlich nicht durch Verwaltungsakt i.S.v. Art. 35 Abs. 1 BayVwVfG festsetzen und diesen dann vollstrecken, sondern muss ihre Rechte sofort beim Verwaltungsgericht einklagen. Die Vollstreckung erfolgt dann aus dem Urteil. Etwas Anderes gilt allerdings, wenn der öffentlich-rechtliche Vertrag die Rechtsbeziehungen nicht abschließend regelt und die Befugnisse der Behörde zu einer Gestaltung der Rechtsverhältnisse durch Verwaltungsakt im Übrigen unberührt lässt (vgl. Tegethoff in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 22. Aufl. 2021, § 61 Rn. 6).
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So liegt der Fall hier: Unter Ziffer 7 des öffentlich-rechtlichen Vertrags vom ... 2010 hat die Beklagte sich ausdrücklich vorbehalten, bei Nichterfüllung von Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung entsprechende Anordnungen zu erlassen. Die Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten sind damit in dem öffentlich-rechtlichen Vertrag gerade nicht abschließend geregelt, so dass die Beklagte auch die streitgegenständliche Beseitigungsanordnung erlassen konnte.
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3. Dem Erlass der streitgegenständlichen Beseitigungsanordnung steht auch nicht Ziffer 2 des öffentlich-rechtlichen Vertrages vom ... 2010 entgegen, wonach die Stadt A. sich bereit erklärt, hinsichtlich der Beseitigungsverpflichtung einen Beseitigungsaufschub einzuräumen und zwar für die Dauer der persönlichen Nutzung durch die Kläger. Mit Aufgabe der Nutzung auch des letzten Mitgliedes der Eigentümergemeinschaft sei die Beseitigung durchzuführen. Eine Nutzungsüberlassung an nichtbegünstigte Dritte sei nicht möglich.
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Zwar regelt der öffentlich-rechtliche Vertrag vom ... 2010 den Begriff der „Nutzungsaufgabe“ nicht selbst, allerdings ist davon auszugehen, dass die Vertragsparteien von dem im Baurecht gebräuchlichen Begriff der „Nutzungsaufgabe“ ausgehen wollten. Maßgeblich ist demnach der subjektive Wille des Berechtigten, wie er nach außen in Erscheinung getreten ist und von einem objektiven Durchschnittsbetrachter verstanden werden kann (vgl. Decker, BayVBl 2011, 517, 529). Eine Nutzungsaufgabe liegt aber auch bei Wegfall des Regelungsobjekts vor, was insbesondere der Fall ist, wenn das Regelungsobjekt verfällt und damit die bauliche Anlage nutzungsuntauglich ist (vgl. NdsOVG, B.v. 25.3.2021; 1 MN 20/21 – juris).
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Wie der Augenschein der Kammer aber auch die von der Beklagten vorgelegten Lichtbilder eindeutig ergeben haben, ist Letzteres vorliegend der Fall: Das Grundstück machte beim Besuch durch die Kammer einen recht verwahrlosten Eindruck und war offensichtlich lange Zeit sich selbst überlassen. Das Gartenhaus war teilweise eingefallen, überall lagen Äste und Laub, die Wege waren teilweise zugewuchert. Pfosten der Einzäunung waren umgefallen. Entwurzelte Bäume und herabgefallene Äste lagen auf der Zaunanlage. Der objektive Durchschnittsbetrachter musste jedenfalls nach alledem davon ausgehen, dass seitens der Kläger eine Nutzungsaufgabe erfolgt ist. Davon gingen offensichtlich die Kläger auch selbst aus, wenn im Schreiben des Klägerbevollmächtigten vom 27. April 2020 davon die Rede ist, dass man versichere, die Nutzungstauglichkeit des Objekts unter Berücksichtigung bestehender Verkehrssicherungspflichten wieder herzustellen und das Grundstück in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen.
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4. Die streitgegenständliche Beseitigungsanordnung ist weiterhin formell rechtmäßig, insbesondere wurden die Kläger vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheids mit Schreiben der Stadt A. vom 23. Januar 2020 ordnungsgemäß gem. Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG angehört.
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5. Auch im Hinblick auf die materielle Rechtmäßigkeit hat die Kammer keine Bedenken, denn die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 76 Satz 1 BayBO liegen vor. Die Treppenanlage steht im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Sie ist jedenfalls materiell baurechtswidrig.
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Materiell rechtswidrig ist eine bauliche Anlage, wenn sie mit dem materiellen Recht nicht übereinstimmt und auch nicht nachträglich in Einklang gebracht werden kann (vgl. Simon/Busse, BayBO Art. 76 Rn. 100).
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Vorliegend ergibt sich die materielle Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Treppenanlage aus einem Verstoß gegen die bauplanungsrechtlichen Vorschriften über die Zulässigkeit von Vorhaben (§§ 29 ff. BauGB). Bei der errichteten Treppenanlage handelt sich um eine bauliche Anlage mit bodenrechtlicher Relevanz i.S.v. § 29 Abs. 1 BauGB. Das im planungsrechtlichen Außenbereich gelegene Vorhaben der Kläger verstößt gegen § 35 BauGB. Als sonstiges Vorhaben i.S.v. § 35 Abs. 2 BauGB beeinträchtigt die Treppenanlage öffentliche Belange und verstößt damit gegen Bauplanungsrecht.
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So widerspricht der Bau der Treppenanlage den Darstellungen des derzeit rechtswirksamen Flächennutzungsplans 2030 als Gebiet für „Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft“ sowie als „Naturpark Spessart“ gem. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB.
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Des Weiteren beeinträchtigt das Vorhaben die natürliche Eigenart der Landschaft im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB. Der öffentliche Belang der natürlichen Eigenart der Landschaft und ihres Erholungswertes dient dem Schutz der Natur gegebenen Bodennutzung und der Erholungsfunktion des Außenbereiches vor einer der freien Landschaft grundsätzlich wesensfremden Bebauung. Er wird beeinträchtigt, wenn das Vorhaben diesen Funktionen des Außenbereichs widerspricht. Dies ist bei einem nicht-privilegierten Vorhaben regelmäßig der Fall (vgl. BayVGH v. 17.1.2011 – 15 B 10.1446 – juris). Hierbei ist irrelevant, ob das Vorhaben mehr oder weniger auffällig in Erscheinung tritt, oder ob es der Sicht entzogen ist (BVerwG, U.v. 30.4.1969, Nr. IV C 63.68; Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 35 Rn. 96). Eine Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft kommt nur dann nicht in Betracht, wenn sich die Landschaft am umstrittenen Standort wegen ihrer natürlichen Beschaffenheit weder für die Bodennutzung noch für Erholungszwecke eignet und sie ihre Schutzwürdigkeit durch bereits erfolgte anderweitige Eingriffe eingebüßt hat (vgl. BayVGH, U.v. 17.1.2011 – 15 B 10.1446 – juris m.w.N). Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Wie die Kammer in dem den Beteiligten bekannten Urteil im Verfahren W 4 K 22.1023 dargelegt hat, liegt eine derartige Vorbelastung der Landschaft, dass durch das Hinzutreten weiterer Anlagen keine Beeinträchtigung eintreten würde, vorliegend nicht vor. Insoweit wird auf die Entscheidungsgründe in dem eben genannten Urteil Bezug genommen.
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Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag des Klägers im Rahmen des Augenscheintermins, wo dargelegt wurde, eine Beeinträchtigung der Landschaft bestehe schon deshalb nicht, da man die Treppenanlage von außen so gut wie gar nicht wahrnehme. Bei dieser Argumentation wird übersehen, dass es bei dem Belang „natürliche Eigenart der Landschaft“ nicht um den Schutz vor ästhetischen Beeinträchtigungen geht, sondern die funktionelle Bestimmung des Außenbereichs, also die Erhaltung der „naturgegebenen Bodennutzung“ maßgeblich ist (vgl. BVerwG, U.v. 15.5.1997 – IV C 23.95 – juris). Die konkrete Ausgestaltung der Treppenanlage und deren Auffälligkeit sind also nicht ausschlaggebend (vgl. BayVGH, B.v. 25.4.2006 – 1 ZB 05.1014 – juris, Rn. 15).
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6. Nach Art. 76 Abs. 1 BayBO hat die Beklagte über die Beseitigung nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Die streitgegenständliche Beseitigungsanordnung weist nach Überzeugung des Gerichts keinen Ermessensfehler auf, der nach § 114 VwGO zu ihrer Aufhebung führen müsste. Wenn ein Bauwerk im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet worden ist und auf andere Weise als durch die Beseitigung keine rechtmäßigen Zustände hergestellt werden können, entspricht es in der Regel dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Ermächtigung, die Beseitigung der Anlage anzuordnen. Besondere Gründe, die hier dem Erlass der Beseitigungsanordnung entgegenstünden oder sie als unvertretbar erscheinen ließen, sind nicht vorhanden. Dem Vorhaben der Kläger stehen öffentliche Belange diametral entgegen, wie gezeigt. Der Außenbereich ist grundsätzlich von Bebauung freizuhalten. Eine gleichwie geartete Schutzwürdigkeit der Kläger ist nicht zu erkennen. Dass die Beklagte den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht gewahrt hätte, ist ebenso nicht zutreffend. Von einem Verstoß gegen das Übermaßverbot kann keine Rede sein.
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Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die von der Beklagten ausgesprochene Beseitigungsanordnung mit dem Gleichbehandlungsgebot (vgl. Art. 3 Abs. 1 Satz 1 GG) nicht vereinbar wäre. Gleichheitssatzwidrig ist eine Beseitigungsanordnung, wenn sie als systemlos oder willkürlich angesehen werden muss, weil die Behörde ohne vernünftigen, aus der Natur der Sache folgenden oder sonst wie einleuchtenden Gründen im wesentlichen gleiche Sachverhalte ungleich behandelt (vgl. Simon/Busse, BayBO, Art. 76 Rn. 232). Es ist aber mit dem Gleichheitsgrundsatz zu vereinbaren, wenn eine Behörde in einem Gebiet mit mehreren vergleichbaren Objekten aufgrund einer Stichtagsregelung (alle Veränderungen ab einem bestimmten Zeitpunkt) oder anlassbezogen vorgeht. Sie braucht sich in einem solchen Fall nicht mit der Verschlechterung des bestehenden Zustandes zu begnügen, sondern darf, da sie ohnehin mit der Angelegenheit befasst ist, weitergehend darauf hinwirken, dass der festgestellte Missstand beseitigt wird (vgl. BVerwG, U.v. 19.2.1992 – 7 B 106.91 – juris).
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In der weiteren Umgebung des Baugrundstücks mag es noch weitere Gartenhäuser und Treppenanlagen zu diesen Häusern geben, bezüglich derer noch keine Beseitigungsanordnung ergangen ist. Allerdings hat die Beklagte plausibel dargelegt, dass sie sich auf der Grundlage eines Außenbereichskonzepts dazu entschlossen habe, gegen ungenehmigte bauliche Anlagen im Umgriff eines Gebiets, welcher den Bereich „Streuobstwiesen zwischen E. … und B. …“ umfasse, vorzugehen. Im Stadtgebiet würden derzeit sechs weitere Gebiete mit insgesamt ca. 200 Fällen bearbeitet. In dem Gebiet „Streuobstwiesen zwischen E. … und B. …“ befänden sich 47 Fälle ungenehmigter baulicher Anlagen, deren Beseitigung bzw. Regelungen der Beseitigung durch die Stadt A. seit dem Jahr 2009 betrieben werde. Hierzu sei mit allen Eigentümern eine Vereinbarung über eine künftige Beseitigung im Falle einer Nutzungsaufgabe getroffen worden, wie im Falle der Kläger auch. Die betroffenen Grundstücke lägen innerhalb einer Fläche, die ein Schwerpunktgebiet zur Landschaftspflege mit sehr hoher Bedeutung für den Arten- und Biotopschutz darstelle. Der daraus von der Beklagten gezogene Schluss, dass gerade dieser Bereich unter der Berücksichtigung der entwickelten Auswahlkriterien einer vordringlichen Überprüfung bedurft hätte, ist seitens des Gerichts nicht zu beanstanden.
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7. Erfolglos bleiben muss die Klage schließlich auch gegen die in Ziffer 2.e) ausgesprochene Zwangsgeldandrohung für den Fall der nicht fristgerechten Folgeleistung der Beseitigungsanordnung. Es liegt ein vollstreckbarer Verwaltungsakt i.S.v. Art. 18, 19, 29 Abs. 1 BayVwZVG vor. Dabei ist die Vollstreckung an die Bestandskraft der Beseitigungsanordnung geknüpft (Art. 19 Abs. 1 Nr. 1 BayVwZVG), so dass sichergestellt ist, dass jedenfalls im Zeitpunkt der Vollstreckung ein vollstreckbarer Verwaltungsakt vorliegt. Zur Durchsetzung der Beseitigungspflicht durfte die Beklagte ein Zwangsgeld als geeignetes und angemessenes Zwangsmittel androhen (Art. 29 Abs. 2 Nr. 1, Art. 31, 36 Abs. 3 Satz 1 VwZVG). Anhaltspunkte, dass die Zwangsgeldandrohung mit dem Bestimmtheitsgebot nach Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG nicht vereinbar ist, sind für das Gericht nicht erkennbar.
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8. Da sich der mit der Klage angegriffene Bescheid der Stadt A., soweit er die Beseitigung der Treppenanlage anordnet, nach alledem als rechtmäßig erweist, war die hiergegen gerichtete Klage der Kläger mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Als im Verfahren unterlegen, haben die Kläger gesamtschuldnerisch die Kosten des Verfahrens zu tragen.
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9. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils im Kostenpunkt folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.