Inhalt

AG Augsburg, Beschluss v. 15.06.2022 – 01 M 716/22
Titel:

Elektronisches Dokument, Elektronischer Rechtsverkehr, Sofortige Beschwerde, Qualifizierte elektronische Signatur, Rechtsbehelfsbelehrung, Ablehnungsgesuch, Zustellung der Entscheidung, Vorübergehende Unmöglichkeit, Elektronische Kommunikation, Befangenheitsantrag, Anwaltliche Mitwirkung, Beschwerdeschrift, Juristische Person des öffentlichen, Schuldnerstellung, Beschwerde gegen, Erklärung zu Protokoll, Angefochtene Entscheidung, Notfrist, Einlegung, Geschäftsstelle

Schlagworte:
Befangenheitsantrag, Unzulässigkeit, Allgemeine Behauptungen, Konkreter Sachverhalt, Unparteilichkeit, Richterin am Amtsgericht, Vortrag
Fundstelle:
BeckRS 2022, 45582

Tenor

Das Ablehnungsgesuch des Schuldners vom 21.04.2022 (Bl. 47/52) wird als unzulässig verworfen.

Gründe

1
Der mit Schreiben vom 21.04.2022 unter Ziff. 10 gestellte Befangenheitsantrag gegen Richterin am Amtsgericht … ist unzulässig. Der Schuldner stellt lediglich allgemeine Behauptungen auf ohne einen konkreten Sachverhalt darzulegen. Dieser Vortrag ist nicht geeignet, die Unparteilichkeit der zuständigen Richterin in Frage zu stellen.