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AG Augsburg, Beschluss v. 15.06.2022 – 01 M 716/22
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Titel:

Befangenheitsantrag, Unparteilichkeit, Schuldner, Sachverhalt, Vortrag, Schreiben, Behauptungen, allgemeine, Richterin, Unzulässigkeit, Allgemeine Behauptungen, Konkreter Sachverhalt, Richterin am Amtsgericht

Schlagworte:
Befangenheitsantrag, Unparteilichkeit, Schuldner, Sachverhalt, Vortrag, Schreiben, Behauptungen, allgemeine, Richterin, Unzulässigkeit, Allgemeine Behauptungen, Konkreter Sachverhalt, Richterin am Amtsgericht
 

Tenor

Das Ablehnungsgesuch des Schuldners vom 21.04.2022 (Bl. 47/52) wird als unzulässig verworfen.

Gründe

1
Der mit Schreiben vom 21.04.2022 unter Ziff. 10 gestellte Befangenheitsantrag gegen Richterin am Amtsgericht … ist unzulässig. Der Schuldner stellt lediglich allgemeine Behauptungen auf ohne einen konkreten Sachverhalt darzulegen. Dieser Vortrag ist nicht geeignet, die Unparteilichkeit der zuständigen Richterin in Frage zu stellen.