Titel:
Ambulante Pflegeeinrichtung, Einzahlungsverpflichtung in den Pflegeausbildungsfonds, Rechtsformwechsel, Berechnungsgrundlagen
Normenketten:
PflBG § 7 Abs. 1 Nr. 3
PflBG § 32
PflBG § 33 Abs. 4
PflAFinV § 11 Abs. 4
PflAFinV § 12 Abs. 3 S. 1
Schlagworte:
Ambulante Pflegeeinrichtung, Einzahlungsverpflichtung in den Pflegeausbildungsfonds, Rechtsformwechsel, Berechnungsgrundlagen
Fundstelle:
BeckRS 2022, 45272
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
1
Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen einen Festsetzungs- und Zahlungsbescheid zur Einzahlung in einen von der Beklagten verwalteten Ausgleichsfonds zur Finanzierung der beruflichen Ausbildung in der Pflege in Höhe von 10.571,57 EUR.
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Der Geschäftsführer der Klägerin gründete zum 1. Februar 2022 einen ambulanten Pflegedienst (...-Ambulanter Pflegedienst ...), der in Form eines Einzelunternehmens betrieben wurde. Mit Bescheid vom 11. Mai 2020 (Az. ...) setzte die Beklagte gegenüber diesem Pflegedienst für das Kalenderjahr 2020 die in den Ausgleichsfonds nach dem Pflegeberufegesetz (PflBG) zu leistenden Einzahlungen auf insgesamt 2.104,49 EUR fest. Ausweislich der Begründung des Bescheids beruhte die Berechnung des zu zahlenden Anteils auf den nach § 11 Abs. 2, Abs. 4 Pflegeausbildungsfinanzierungsverordnung (PflAFinV) zu übermittelnden Angaben zur Anzahl der in der Einrichtung zum Stichtag 15. Dezember 2018 beschäftigten oder eingesetzten Pflegefachkräften und der von der Einrichtung im Jahr 2018 erbrachten Pflegeleistungen nach dem SGB XI.
3
Gegen diesen Bescheid wurde am 18. Mai 2020 beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg Klage erhoben (Au 9 K 20.857). Der Klage wurde mit Urteil vom 13. September 2021 mit der Begründung stattgegeben, dass die der Berechnung zugrunde gelegten Daten bezüglich der zum Stichtag 15. Dezember 2018 beschäftigten oder eingesetzten Pflegefachkräften und der von der Einrichtung im Jahr 2018 erbrachten Pflegeleistungen nach dem SGB XI auf einen Zeitraum entfielen, zu dem der Pflegedienst seine Tätigkeit noch nicht aufgenommen hatte. Gegen das Urteil beantragte die Beklagte am 18. Oktober 2021 beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof die Zulassung der Berufung (Az. 21 ZB 21.2642). Über den Antrag wurde noch nicht entschieden.
4
Zum 1. Oktober 2020 wurde der als Einzelunternehmen geführte Pflegedienst „... Ambulanter Pflegedienst ...“ in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung („... Ambulanter Pflegedienst ... GmbH“) umgewandelt. Der bisherige Einzelunternehmer ist alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der GmbH. Der Standort des Unternehmens und die ursprüngliche Adresse wurden beibehalten.
5
Mit Schreiben vom 12. Mai 2021 (Az. ...), adressiert an „... Ambulanter Pflegedienst, ...str., ... ...“ informierte die Beklagte über die Einführung eines neuen Datenportals zur Datenerhebung für die Ermittlung des Finanzierungsbedarfs der Ausbildung von Pflegefachkräften und teilte dem Pflegedienst die individuellen Login-Daten unter Angabe des zu verwendenden Benutzernamens und des Benutzerpassworts mit. Dieses Datenportal stehe ab sofort für die Datenerhebung für den Finanzierungsbedarf 2022 und für die Übermittlung der Nachweise (IST-Daten) zur Verfügung. Es wurde gebeten, die Erhebung der Daten bis spätestens zum 30. Juni 2021 vorzunehmen. Für den Fall, dass keine Daten übermittelt werden, wurde die Möglichkeit zur Schätzung vorbehalten.
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Mit Schreiben vom 5. Juli 2021, wiederum adressiert an „... Ambulanter Pflegedienst, ...str., ... ...“ erinnerte die Beklagte die Einrichtung ... Ambulanter Pflegedienst ... (Az. ...) an die fehlende Datenübermittlung und bat, die fehlenden Daten bis zum 16. Juli 2021 nachzureichen, die Möglichkeit der Schätzung werde vorbehalten, sofern keine Daten übermittelt werden. Die Login-Daten für den Benutzer-Account wurden nochmals mitgeteilt.
7
Mit Schreiben vom 3. August 2021, ebenfalls gerichtet an „... Ambulanter Pflegedienst, ...str., ... ...“ erfolgte die letzte Aufforderung zur Übermittlung des Nachweises für den Ausgleich 2022. Unter Hinweis auf die gesetzliche Verpflichtung zur Datenmitteilung nach dem Pflegeberufegesetz und der Pflegeberufeausbildungsfinanzierungsverordnung wurde um Abgabe der entsprechenden Erklärungen bis spätestens 16. August 2021 gebeten.
8
Einem nicht datierten Ausdrucksbogen des oben genannten Datenportals sind für „... Ambulanter Pflegedienst ... GmbH“ (Az. ...) für die Datenerhebung 2022 entsprechend den Mitteilungspflichten nach § 11 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Pflegeberufeausbildungsfinanzierungsverordnung zum Stichtag 15. Dezember 2020 die Anzahl der im Jahr 2020 beschäftigten oder eingesetzten Pflegefachkräfte in Vollkräften mit 3,75, die regelmäßige Wochenarbeitszeit von Vollkräften mit 40 Stunden und der Anteil „Umsatz SGB XI für 2020“ mit 62,2% angegeben. Als Gesamtumsatz der Einrichtung wurde ein Betrag in Höhe von 165.559,81 EUR genannt. Als Zusatz enthielt der Datensatz den Kommentar, dass die Einrichtung zum 30. September 2020 ihren Betrieb eingestellt habe und davon ausgegangen werde, dass damit gemäß § 18 Abs. 3 Pflegefinanzierungsausbildungsverordnung sämtliche Zahlungspflichten rückwirkend zu diesem Datum entfallen seien.
9
Das Datenblatt für die IST-Daten 2020 für „... Ambulanter Pflegedienst ... GmbH“ enthält keine Eintragungen.
10
Mit Bescheid der Beklagten vom 29. Oktober 2021 (Az. ...) wurde gegenüber der Klägerin für das Finanzierungsjahr 2022 der monatliche Umlagebetrag auf 880,96 EUR festgesetzt (Nr. 1). Der ermittelte Differenzbetrag aus der Abrechnung der Umlagebeträge des Finanzierungsjahrs 2020 wurde auf 0,00 EUR festgesetzt (Nr. 2). Unter Nr. 3 des Bescheids wurde der monatlich zu zahlende Umlagebetrag für das Finanzierungsjahr 2022 unter Berücksichtigung des Differenzbetrags nach Nr. 2 auf 880,96 EUR festgesetzt.
11
Zur Begründung wird ausgeführt, dass gemäß § 26 Abs. 3 PflBG Krankenhäuser i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 PflBG, stationäre und ambulante Pflegeeinrichtungen i.S.v. § 7 Abs. 1 Nr. 2 und 3 PflBG, das Land sowie soziale Pflegeversicherungen und die private Pflegepflichtversicherung am verpflichtenden Umlageverfahren zur Finanzierung der beruflichen Ausbildung in der Pflege teilnehmen. Die Beklagte habe den Finanzierungsbedarf für Bayern für das Jahr 2022 ermittelt und veröffentlicht. Gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 2 PflBG entfallen 30,2174% des sich für Bayern ergebenden gesamten Finanzierungsbedarfs auf Pflegeeinrichtungen mit Versorgungszulassung nach § 71 Abs. 2 und § 72 Abs. 1 SGB XI bzw. mit Versorgungszulassung nach § 71 Abs. 1 und § 72 Abs. 1 SGB XI und § 37 SGB V. Die Verteilung auf die Sektoren „stationär“ und „ambulant“ der Pflegeeinrichtungen erfolge gemäß § 12 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 2 PflAFinV anhand der mit Stichtag 15. Dezember des Vorjahres des Festsetzungsjahres gemeldeten Anzahl der Vollzeitäquivalente der Pflegefachkräfte aus den jeweiligen Sektoren. Der auf die einzelne ambulante Pflegeeinrichtung entfallende Umlagebetrag berechne sich aus dem einrichtungsindividuellen Gesamtumsatz der Pflegeleistungen nach § 36 SGB XI, der sich aus den abgerechneten Punkten und Zeitwerten ergibt. Unter Berücksichtigung des für das Jahr 2022 für Bayern festgestellten Finanzierungsbedarfs und des darin zu tragenden Finanzierungsanteils von Pflegeeinrichtungen in Höhe von 30,2174% sowie des Differenzbetrags der Pflegeeinrichtungen gemäß § 17 Abs. 2 PflAFinV, der anteiligen Berücksichtigung des Finanzierungsanteils im ambulanten Sektor und der Umsätze nach § 36 SGB XI in Bayern für das Jahr 2022 sei für die Klägerin unter Ansetzen des im Datenerhebungsblatt genannten Umsatzes für das Jahr 2020 in Höhe von 165.559,81 EUR ein Umlagebetrag für das Finanzierungsjahr 2022 in Höhe von 10.571,57 EUR ermittelt worden, aus dem sich ein monatlicher Umlagebetrag in Höhe von 880,96 EUR errechne. Der nach § 17 PflAFinV zu ermittelnde Differenzbetrag habe nicht errechnet werden können, da entgegen der gesetzlichen Verpflichtung keine Daten gemeldet worden seien. Der Differenzbetrag 2020 werde daher auf 0,00 EUR festgesetzt. Die Klägerin wurde aufgefordert, die Daten zur Berechnung des Differenzbetrags unverzüglich nachzumelden. Nach § 17 Abs. 2 PflAFinV gleiche die Beklagte den nach Nr. 2 festgesetzten Differenzbetrag im nächsten Finanzierungszeitraum durch Anpassung des monatlichen Umlagebetrags aus. Da der Differenzbetrag bereits im Jahr 2020 von den Kunden der Klägerin refinanziert worden sei, könne diese den Betrag nicht erneut im Jahre 2022 durch den Ausbildungszuschlag refinanzieren. Der Umlagebetrag für das Finanzierungsjahr 2022 sei deswegen extra festgesetzt worden. Der Bescheid ist der Klägerin am 15. November 2021 zugegangen.
12
Am 22. November 2021 erhob der Bevollmächtigte der Klägerin beim Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage, die mit Beschluss vom 15. Dezember 2021 an das Verwaltungsgericht Augsburg als das örtlich zuständige Gericht verwiesen wurde.
13
Mit Schriftsatz vom 8. März 2022 beantragt der Bevollmächtigte der Klägerin:
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Der Bescheid der Beklagten über die zu leistenden Einzahlungen gemäß § 33 PflBG i.V.m. § 13 PflAFinV für das Kalenderjahr 2022 vom 29. Oktober 2021 wird aufgehoben.
15
Zur Begründung wird ausgeführt, die Klägerin betreibe seit dem 1. Oktober 2020 einen Pflegedienst in .... Dieser Pflegedienst sei zuvor durch den Inhaber ... ... als Einzelunternehmen im Jahr 2020 eröffnet und betrieben worden. Der Betrieb des Einzelunternehmens sei zum 30. September 2020 eingestellt worden. Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 29. Oktober 2021 habe die Beklagte einen Umlagebetrag nach dem PflBG von monatlich 880,96 EUR festgesetzt. Die Klägerin sei vor der Festsetzung der Ausgleichszahlung weder angehört worden, noch sei sie aufgefordert worden, die nach § 11 PflAFinV erforderlichen Angaben zu machen. Da die Klägerin rechtlich erst seit dem 1. Oktober 2020 existent sei, sei der Umlagebetrag wie bei der Neuaufnahme eines Betriebs einer Pflegeeinrichtung nach § 12 Abs. 3 PflAFinV zu ermitteln. Die Beklagte habe als Bemessungsgrundlage für den Umlagebetrag offensichtlich die im Jahr 2020 generierten Einnahmen des „... Ambulanter Pflegdienst, Inhaber ... ...“ herangezogen. Die im Klageverfahren übermittelte Datenerhebung für die „... Ambulanter Pflegedienst ... GmbH“ sei von der Klägerin nie abgegeben worden. Ein entsprechender Datensatz sei im Verfahren Au 9 K 20.857 (Klage gegen den Bescheid vom 11. Mai 2020) als Anlage K3 unter der Bezeichnung „... Ambulanter Pflegedienst ...“ abgegeben worden. Auffällig sei, dass die Anhörungsschreiben in der Akte der Beklagten an den Pflegedienst als Einzelunternehmen gerichtet worden seien, die Datenerhebung jedoch für die Klägerin erfolgt sein solle. Der Wechsel der Überschrift von „... Ambulanter Pflegedienst ...“ zu „... Ambulanter Pflegedienst ... GmbH“ sei auf Veranlassung der Beklagten erfolgt, die intern ihre Daten verwalte. Eine Eintragung in das entsprechende Datenblatt sei nicht von der Klägerin erfolgt. Die Zahlen aus dem Jahr 2020 des Pflegedienstes ... Ambulanter Pflegedienst ... könnten erkennbar keine Rolle für die Festsetzung der Einzahlung der Klägerin spielen.
16
Der Klagebegründung beigefügt war ein Schreiben vom 11. Juni 2020 des bisherigen Einzelunternehmers, in dem dieser den Kranken- und Pflegekassenverbänden mitteilte, dass beabsichtigt sei, das Einzelunternehmen ... Ambulanter Pflegedienst ... zum 1. Oktober 2020 in eine GmbH umzustrukturieren und bat um Auflösung des entsprechenden Versorgungsvertrags. Weitere Unterlagen im Zusammenhang mit dem Rechtsformwechsel wurden nicht vorgelegt.
17
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und beantragt,
18
die Klage gegen den Festsetzungs- und Einzahlungsbescheid der Beklagten für das Kalenderjahr 2022 vom 29. Oktober 2021 zurückzuweisen.
19
Zur Begründung wird ausgeführt, der Festsetzungs- und Zahlungsbescheid sei rechtmäßig. Entgegen der Ausführungen der Klägerin sei für das Finanzierungsjahr 2022 eine ordnungsgemäße Datenerhebung erfolgt. Seitens der Klägerin seien die entsprechenden Meldungen/Daten gegenüber der Beklagten abgegeben worden. Der Auszug aus dem Datenportal ergebe, dass für die Klägerin nachweislich am 10. August 2021 von Herrn, Geschäftsführer der Klägerin, entsprechende Daten in das Datenportal eingetragen worden seien. Dies gelte insbesondere für den Umsatz nach § 36 SGB XI, der mit 165.559,81 EUR angegeben worden sei. Das Datenportal habe zwar den Hinweis enthalten, dass die Daten bis spätestens 30. Juni 2021 zu hinterlegen seien, aufgrund technischer Komplikationen und sehr vieler Nachmeldungen sei jedoch eine Verlängerung der Frist ermöglicht worden. Aus dem als Anlage K3 im Verfahren Au 9 K 20.857 vorgelegten Datenblatt könne nicht der Rückschluss gezogen werden, dass die maßgeblichen Daten seitens der Klägerin für das Finanzierungsjahr 2022 niemals abgegeben worden seien. Die Festsetzung des Einzahlungs-/Umlagebetrags sei aufgrund der von der Klägerin gemeldeten Umsatzzahlen erfolgt, was sich aus der tabellarischen Darstellung der Berechnung auf Seite 3 des Bescheids nachvollziehen lasse.
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Mit Schreiben vom 12. Mai 2022 wiederholte der Bevollmächtigte der Klägerin, dass die entsprechenden Umsatzdaten von der Klägerin nie abgegeben worden seien. Der entgegenstehende Vortrag der Beklagten werde als unwahr zurückgewiesen. Nach Angaben der Beklagten sei die Eintragung in das Datenportal am 10. August 2021 erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt sei der Beklagten die Existenz der Klägerin noch nicht bekannt gewesen, was sich unzweifelhaft aus dem Parallelverfahren Au 9 K 20.857 ergebe. Die Klägerin sei nie zur Abgabe einer entsprechenden Erklärung vor dem 10. August 2021 aufgefordert worden. Entsprechende Aufforderungen hätten sich an den Vorgängerpflegedienst „... Ambulanter Pflegedienst ...“ gerichtet. Zu beachten sei der unmittelbare zeitliche Zusammenhang zwischen den Aufforderungsschreiben vom 5. Juli 2021 und 8. August 2021 mit Fristsetzung bis zum 16. August 2021 und der Abgabe der Erklärung am 10. August 2021. Auffällig sei auch, dass die Datenerhebungen jeweils dasselbe elektronische Az. ... aufweisen würden. Lediglich die Einrichtungsdaten seien offensichtlich ausgetauscht worden. Der Klägerin seien bis heute keine Zugangsdaten für ein eigenes Datenportal zugesandt worden. Es existiere bislang nur das Datenportal des Vorgängerpflegedienstes. Die Beklagte möge belegen, wo und wann welche Erklärung für den Vorgängerpflegedienst abgegeben worden sei und wo diese heute digital archiviert seien. Am 11. Mai 2022 habe sich der Geschäftsführer der Klägerin, ..., in Anwesenheit des Bevollmächtigten in den Kanzleiräumen in das Datenportal eingeloggt. Auffällig sei gewesen, dass das von ihm gespeicherte Passwort nicht mehr gültig gewesen sei. Er sei erst durch Neuanforderung zu den Daten gelangt, die identisch mit der auf Blatt 17 der Akte abgegebenen Erklärung seien. Dass der Zugang mit dem alten Passwort nicht möglich war, lege nahe, dass die Daten einseitig durch die Beklagte manipuliert worden seien. Der Umsatz von der Klägerin sei für den 1. Oktober 2020 bis 31. Dezember 2020 ermittelt worden und mit Einzelerklärung der Beklagten mitgeteilt worden (vgl. Bl. 74 der Gerichtsakte). Die jährliche Festsetzung in Höhe von 10.571,52 EUR sei zu hoch und zu korrigieren.
21
Mit Schreiben vom 1. Juni 2022 nahm die Beklagte zu dem Klägervorbringen ergänzend Stellung und trug vor, es sei zutreffend, dass sowohl die Vorgängereinrichtung „... Ambulanter Pflegedienst ...“ als auch die Neufirmierung des Pflegedienstes unter „... Ambulanter Pflegedienst ... GmbH“ bei der Beklagten unter dem gleichen Az. ... geführt würden. Grund sei, dass die Einrichtung an der gleichen Stelle weiterbetrieben worden sei und eine Personenidentität zwischen dem vormaligen Einzelinhaber und dem jetzigen Geschäftsführer bestehe. Um einen höheren Verwaltungsaufwand zu vermeiden, sei das bestehende Aktenzeichen fortgeführt worden. Es sei unrichtig, dass von der Klägerin nie eine Abgabe von Daten für die GmbH erfolgt sei. Aufgrund der Erhebungen des IT-Dienstleisters der Beklagten sei festzustellen, dass unter dem initialen Login „..._...“ am 11. Mai 2021 der Benutzer der Einrichtung (GmbH) angelegt worden sei. Die erstmalige Anmeldung dieses Benutzers habe am 10. August 2021 um 12:38 Uhr stattgefunden. Die eigenen Benutzerdaten und das eigene Passwort seien geändert worden. Um 13:50 Uhr sei der Datenerhebungsfragebogen von „.......“ erstmalig und einmalig eingereicht worden. Dieser Stand sei aktuell auch im Portal einzusehen. Mehr sei nicht erfolgt. Aufgrund der eindeutigen elektronischen Nachvollziehbarkeit sei festzustellen, dass die entsprechenden Daten vom Geschäftsführer der „... Ambulanter Pflegedienst GmbH“ eingetragen worden seien. Am 11. Mai 2022 sei um 16:54 Uhr ein Login-Versuch erfolgt, wobei es zwei fehlerhafte Login-Versuche (falsches Passwort) gegeben habe, worauf die Funktion „Passwort vergessen“ benutzt und das Passwort zurückgesetzt worden sei. Um 16:57 Uhr sei der Login erfolgreich gewesen. Speicheraktionen habe es an diesem Tag nicht gegeben. Der letzte Login des Benutzers habe am 17. Mai 2022 um 15:21 Uhr stattgefunden. Anhand dieser Umstände sei widerlegt, dass der Zugang zum Portal von der Beklagten gesperrt bzw. das gespeicherte Passwort nicht mehr gültig gewesen sein soll. Die Unmöglichkeit, sich einzuloggen, habe darauf basiert, dass ein falsches Passwort verwendet worden sei.
22
Bezüglich des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten im Übrigen wird auf die in der Gerichtsakte vorgelegten Schriftsätze und das Protokoll über die mündliche Verhandlung verwiesen.
Entscheidungsgründe
23
Die zulässige Klage ist unbegründet.
24
Der mit der Klage angegriffene Bescheid der Beklagten vom 29. Oktober 2021, mit dem die Klägerin auf der Grundlage der von ihr übermittelten Daten zur Einzahlung eines Umlagebetrags von 10.571,57 EUR in den Pflegeausbildungsfond Bayern für das Finanzierungsjahr 2022 in Form eines monatlichen Betrags von 880,96 EUR verpflichtet wurde, ist rechtmäßig, da die Klägerin im Festsetzungsjahr 2021 eine einzahlungspflichtige Einrichtung betrieb und die Berechnung des von ihr zu zahlenden Umlagebetrags auf der Grundlage der an die Beklagte übermittelten Daten rechtmäßig ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).
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Nach den insoweit maßgeblichen gesetzlichen Regelungen des Gesetzes über die Pflegeberufe (Pflegeberufegesetz – PflBG – vom 17. Juli 2017, gültig ab 1. Januar 2020, BGBl I 2017, 2581) und insbesondere der Verordnung über die Finanzierung der beruflichen Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz sowie zur Durchführung statistischer Erhebungen (Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung – PflAFinV – vom 2. Oktober 2018, gültig ab 1. Januar 2019) besteht für die Klägerin für das Finanzierungsjahr 2022 jedenfalls in der von der Beklagten ermittelten Höhe eine Einzahlungsverpflichtung in den Pflegeausbildungsfond.
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1. Die Rechtsgrundlage für eine Beitragszahlung in den neu geschaffenen Pflegeausbildungsfonds ist § 33 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 PflBG i.V.m. §§ 12, 13 PflAFinV.
27
a) Mit der Neufassung des Gesetzes über die Pflegeberufe wurden die Kosten für die Pflegeausbildung neu geregelt. Nach der amtlichen Begründung des Gesetzes sollen ausbildende und nicht ausbildende Betriebe gleichermaßen mit den Ausbildungskosten belastet werden. Das diene der Wettbewerbsgerechtigkeit und Stärkung der Ausbildung (BR.-Drs. 20/16), da alle Einrichtungen, die in ihrem Betrieb Pflegefachkräfte einsetzen, sich an den Kosten für die Ausbildung dieser Fachkräfte beteiligen müssen. Dieses gesetzgeberische Ziel wird in § 26 Abs. 1 PflBG ausdrücklich aufgegriffen und als Ziel der Finanzierung der Pflegeausbildung die Gewährleistung einer bundesweit wohnortnahen Ausbildung (§ 26 Abs. 1 Nr. 1), einer ausreichenden Zahl qualifizierter Pflegefachkräfte (§ 26 Abs. 1 Nr. 2), die Vermeidung von Wettbewerbsnachteilen zwischen ausbildenden und nicht ausbildenden Einrichtungen (§ 26 Abs. 1 Nr. 3), die Stärkung der Ausbildung in kleineren und mittleren Einrichtungen (§ 26 Abs. 1 Nr. 4) und die Gewährleistung von wirtschaftlichen Ausbildungsstrukturen (§ 26 Abs. 1 Nr. 5), genannt.
28
Nach § 33 Abs. 1 PflBG wird der von der Beklagten als zuständige Stelle nach § 32 PflBG für die Ausbildung ermittelte Finanzierungsbedarf durch die Erhebung von Umlagebeträgen und Zahlungen nach § 26 Abs. 3 PflBG aufgebracht, deren Anteile in § 33 Abs. 1 PflBG für die verschiedenen Einzahlergruppen jeweils gesondert festgelegt wurden. Maßgeblich für die hier vorliegende ambulante Pflegeeinrichtung der Klägerin ist § 33 Abs. 1 Nr. 2 PflBG, wonach ihr Anteil als Einrichtung im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 3 PflBG 30,2174% beträgt, der über Ausbildungszuschläge aufgebracht wird (§ 33 Abs. 4 Satz 1 PflBG). Die zuständige Stelle setzt gegenüber jeder Einrichtung den jeweils zu entrichtenden Umlagebetrag fest (§ 33 Abs. 4 Satz 2 PflBG). Hierfür wird der Anteil nach § 33 Abs. 1 Nr. 2 PflBG auf die Sektoren „voll- und teilstationär“ und „ambulant“ im Verhältnis der in diesen Sektoren beschäftigten Pflegefachkräfte aufgeschlüsselt (§ 33 Abs. 4 Satz 3 PflBG).
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Die Aufteilung des Finanzierungsbedarfs auf die einzelnen Pflegeeinrichtungen legt § 12 PflAFinV fest. Nach § 12 Abs. 3 Satz 1 PflAFinV bemisst sich der auf die einzelne ambulante Einrichtung entfallene Anteil an dem nach § 12 Abs. 1 PflAFinV für den ambulanten Sektor ermittelten Betrag nach dem Verhältnis der in den zwölf Monaten vor dem 1. Januar des Festsetzungsjahres von der jeweiligen Einrichtung nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch entsprechend des im jeweiligen Land geltenden Abrechnungssystems abgerechneten Punkte oder Zeitwerte zur Gesamtzahl der Punkte oder Zeitwerte im ambulanten Sektor im selben Zeitraum. Festsetzungsjahr im Sinne der PflAFinV ist dabei nach § 1 Abs. 3 PflAFinV das Vorjahr des jeweiligen Finanzierungszeitraums nach dem Pflegeberufegesetz.
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Zur Berechnung des Finanzierungsbedarfs schafft die PflAFinV in § 11 gesetzliche Mitteilungspflichten der Pflegeeinrichtungen. So haben die stationären und ambulanten Pflegeeinrichtungen nach § 11 Abs. 2 Satz 1 PflAFinV der zuständigen Stelle bis zum 15. Juni des Festsetzungsjahres die Anzahl der Vollzeitäquivalente der Pflegefachkräfte mitzuteilen, die am 15. Dezember des Vorjahres des Festsetzungsjahres in der Einrichtung beschäftigt oder eingesetzt sind. § 11 Abs. 2 Satz 2 PflAFinV erweitert dies für ambulante Pflegeeinrichtungen dahingehend, dass diese zusätzlich mitzuteilen haben, welcher Anteil an Vollzeitäquivalenten auf Pflegeleistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch entfällt. Weitergehend bestimmt § 11 Abs. 4 PflAFinV, dass die ambulanten Pflegeeinrichtungen der zuständigen Stelle ebenfalls bis zum 15. Juni des Festsetzungsjahres zusätzlich die Anzahl der in den zwölf Monaten vor dem 1. Januar des Festsetzungsjahres von der jeweiligen Einrichtung nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch entsprechend des im jeweiligen Land geltenden Abrechnungssystems abgerechneten Punkte oder Zeitwerte mitteilen. Auf der Grundlage dieser Mitteilungen setzt die zuständige Stelle nach § 12 Abs. 4 Satz 1 PflAFinV bis zum 31. Oktober des Festsetzungsjahres den monatlichen Umlagebetrag gegenüber den Pflegeeinrichtungen fest.
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b) Nach Sinn, Zweck und Ausgestaltung des geschilderten Finanzierungssystems der Pflegeausbildung ist für die Einzahlungsverpflichtung daher ausschließlich der Umstand maßgeblich, dass im entsprechenden Festsetzungsjahr (hier das Jahr 2021) eine nach § 26 Abs. 3 PflBG einzahlungspflichtige Einrichtung betrieben wird. Dies ist unstreitig der Fall. Die Klägerin betrieb als Gesellschaft mit beschränkter Haftung den „... Ambulanter Pflegedienst ...“ im Festsetzungsjahr 2021 und bei Erlass des Bescheides vom 29. Oktober 2021 eine ambulante Pflegeeinrichtung nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 PflBG, so dass sie nach § 26 Abs. 3 Nr. 2 PflBG verpflichtet ist, in den von der Beklagten verwalteten Pflegeausbildungsfond einzuzahlen.
32
c) Die Berechnung des von der Klägerin einzuzahlenden Betrags wurde auf der Grundlage der für den Betrieb der Klägerin im Datenportal der Beklagten übermittelten Berechnungsdaten unter Berücksichtigung der in § 32 und § 33 PflBG festgelegten Grundsätze ermittelt.
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(1) Der Bescheid ist formell rechtmäßig, insbesondere kann die Klägerin nicht mit dem Vortrag durchdringen, sie sei vor Bescheidserlass nicht angehört worden. Die Ermittlung des für die einzelne Pflegeeinrichtung zu leistenden Finanzierungsbeitrags erfolgt im Rahmen eines automatisierten Massenverfahrens, so dass eine Anhörung der Beteiligten nach Art. 28 Abs. 1 Nr. 4 BayVwVfG entbehrlich ist. Im Übrigen wäre ein etwaiger Fehler nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 BayVwVfG geheilt worden.
34
(2) Die Beklagte hat nach § 32 PflBG i.V.m. § 9 Abs. 3 PflAFinV den Finanzierungsbedarf der Pflegeausbildung in Bayern für das Jahr 2022 mit 730.328.035,72 EUR ermittelt und auf ihrer Internetseite veröffentlicht. Der Finanzierungsanteil, der von den Pflegediensten (ambulant und stationär) zu tragen ist, beträgt nach § 33 Abs. 1 Nr. 2 PflBG 30,2174% und somit 220.686.143,87 EUR. Dieser Betrag wird ab dem Festsetzungsjahr 2021 abgeglichen durch den Differenzbetrag, der von den Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen nach § 17 Abs. 1 PflBG mitgeteilt wird. Dieser betrug 223.149.182,38 EUR. Er wurde ebenfalls veröffentlicht und ist somit Grundlage der Berechnung der von den Pflegediensten zu tragenden Kosten. Die Verteilung des festgestellten Finanzierungsanteils der Pflegedienste auf die Sektionen ambulant und stationär erfolgt gem. § 12 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 1 PflAFinV gemäß dem Verhältnis der in dem ambulanten Sektor eingesetzten Pflegefachkräften zu den in allen Pflegeeinrichtungen (ambulant und stationär) eingesetzten Fachkräften. Das Verhältnis wird aus den von den Einrichtungen nach § 11 Abs. 2 PflAFinV gemeldeten Vollzeitkräften errechnet. Nach dieser Regelung werden zum 15.6. des Festsetzungsjahres (hier: 15.6.2021) die Vollzeitkräfte gemeldet, die am 15.12. des Vorjahres (hier: 15.12.2020) in der Einrichtung beschäftigt waren und beträgt nach Angaben der Beklagten 50.872.973,65 EUR. Die Verteilung des gesamten Finanzierungsbeitrags der Pflegeeinrichtungen des ambulanten Sektors (50.872.973,65 EUR) auf die einzelne Einrichtung erfolgt nach § 12 Abs. 3 PflAFinV im Verhältnis der von der jeweiligen Einrichtung mitgeteilten und abgerechneten Punkte/Zeitwerte nach dem SGB XI zur Gesamtzahl der im jeweiligen Land abgerechneten Punkte/Zeitwerte in den 12 Monaten vor dem 1.1. des Festsetzungsjahres (hier: 2021). Maßgeblich sind somit die Umsätze des Jahres 2020. Der Gesamtumsatz der Pflegeleistungen für Bayern betrug 796.714.049,46 EUR. Für den Betrieb der Klägerin wurde in dem ausschließlich zu verwendenden Datenportal der Beklagten für das Jahr 2020 ein Umsatz von 165.559,81 EUR gemeldet. Aus diesem Betrag errechnet sich auf Grundlage von § 2 Abs. 8 der Vereinbarung der Verfahrensregelungen nach § 33 Abs. 6 PflBG der von der Klägerin zu leistende Gesamtbetrag in Höhe von 10.571,57 EUR, der entsprechend der Vereinbarung mit 6,39% aus 165.559,81 EUR anzusetzen ist, der in monatlichen Zahlungen von 880,56 EUR aufzubringen ist (§ 13 Abs. 1 PflAFinV).
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(3) Die Beklagte konnte die für ... Ambulanter Pflegedienst in das Datenportal für das Bezugsjahr 2020 eingetragenen Daten der Berechnung zugrunde legen.
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Für das Gericht bestehen keine Zweifel daran, dass die nach § 11 Abs. 2 und Abs. 4 PflAFinV zu übermittelnden Daten von Herrn, dem ehemaligen Einzelunternehmer des ... Ambulanter Pflegedienst ... bzw. dem alleinvertretungsbefugten Geschäftsführer der ... Ambulanter Pflegedienst ... GmbH, in das von der Beklagten für diesen Pflegedienst eingerichtete Datenportal eingetragen wurden. Die Behauptung, die Daten seien von der Beklagten nachträglich manipuliert oder verändert worden, entbehrt jeglicher Grundlage und wird durch die im Klageverfahren dargelegten elektronischen Vorgänge widerlegt. Darüber hinaus handelt es sich bei dem zum 31. Oktober des jeweiligen Festsetzungsjahres für jede nach § 26 Abs. 3 PflBG einzahlungspflichtige Einrichtung festzusetzenden Umlagebetrag um ein Massenverfahren, das nach der gesetzlichen Konzeption ausschließlich auf den Angaben der zahlungspflichtigen Einrichtungen beruht.
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Unbeachtlich ist auch der Vortrag der Klägerin, sie sei von der Beklagten niemals auf die Meldepflichten hingewiesen worden. Da sich die Stich- und Meldetage für die Mitteilungspflichten nach § 11 Abs. 2 und Abs. 4 PflAFinV aus dem Gesetz ergeben, bestand zum einen keine Verpflichtung der Beklagten, die Klägerin auf diese ausdrücklich hinzuweisen. Zum anderen wurde der Geschäftsführer der Klägerin und ehemaliger Einzelunternehmer mit Schreiben der Beklagten vom 12. Mai 2021, 5. Juli 2021 und 3. August 2021, adressiert an „... Ambulanter Pflegedienst ...“, auf die Notwendigkeit der Abgabe der Erklärungen und die zu beachtenden Stichtage hingewiesen. Die anderslautende Behauptung der Klägerin beruht offensichtlich auf der Tatsache, dass die Schreiben nicht an „... Ambulanter Pflegedienst ... GmbH“, sondern an „... Ambulanter Pflegedienst ...“ gerichtet worden waren. Angesichts des Umstands, dass es sich bei der zum 1. Oktober 2020 eingetretenen Änderung lediglich um einen Rechtsformwechsel des Pflegedienstes (Wechsel vom Einzelunternehmen zur GmbH) unter gleicher Adresse und derselben verantwortlichen Person (Herr ... ... als Einzelunternehmer bzw. alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer), kann sich die Klägerin nicht darauf berufen, sie hätte die Schreiben der Beklagten nicht erhalten. Da in den Schreiben auch die Login-Daten für das Datenportal enthalten waren, wird diese Behauptung durch den tatsächlich erfolgten Login in das Datenportal auch eindeutig widerlegt.
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Die in das Datenportal für den Pflegedienst ... Ambulanter Pflegedienst ... eingetragenen Daten für das Jahr 2020 konnten von der Beklagten der Berechnung zugrunde gelegt werden. Der Wechsel der Rechtsform der betriebenen Pflegeeinrichtung zum 1. Oktober 2020 in eine GmbH hat insoweit keine Auswirkungen, insbesondere ist diese nicht als Neugründung im Sinn von § 18 Abs. 2, § 12 Abs. 3 PflAFinV zu bewerten, so dass es auch auf den von der Klägerin aufgeworfenen Streitpunkt, unter welchen Umständen die Änderung der allgemeinen Angaben zu der Einrichtung (Änderung in „GmbH“) im Datenportal erfolgte, nicht ankommt.
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Hinsichtlich der Mitteilungspflicht nach § 11 Abs. 2 PflAFinV bezüglich der Anzahl der beschäftigten Pflegefachkräfte in Vollzeitäquivalenten ist der Rechtsformwechsel bereits deswegen unbeachtlich, weil zum maßgeblichen Stichtag (15.12.2020) die Pflegeeinrichtung bereits als GmbH betrieben wurde. Aber auch für die Meldung der Umsatzzahlen nach § 11 Abs. 4 PflAFinV können unabhängig von der Rechtsformänderung des Pflegedienstes zum 1. Oktober 2020 vom Einzelunternehmen in eine GmbH die von der Pflegeeinrichtung für das Jahr 2020 als dem für die Berechnung maßgeblichen Zeitraum im Datenportal gemeldeten Zahlen der Berechnung zugrunde gelegt werden. Nach dem oben geschilderten Sinn und Zweck der Finanzierungsgrundsätze wird bei der Ermittlung der einzelnen Finanzierungsbeiträge auf den tatsächlichen Betrieb der Pflegeeinrichtung abgestellt. Bei den nach § 11 Abs. 4 PflAFinV zugrunde zu legenden Umsatzzahlen handelt es sich lediglich um eine Bemessungsgröße zur Ermittlung des Anteils, den die jeweilige Pflegeeinrichtung zur Finanzierung der Pflegeausbildung beizutragen hat. Die Änderung der Rechtsform führt daher nicht dazu, dass die von der Pflegeeinrichtung bis zu diesem Zeitpunkt gerierten Umsatzzahlen nicht berücksichtigt werden könnten. Die Klägerin muss sich vielmehr diesen Umsatz im Wege der Berechnungsgrundlage für den von ihr zu leistenden Finanzierungsbeitrag zurechnen lassen, da es sich weiterhin um dieselbe Einrichtung handelt, die unter gleicher Organisation am bisherigen Standort weiterbetrieben wurde. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür und solche wurden auch nicht vorgetragen, dass der bisher als Einzelunternehmen geführte Pflegedienst vollständig aufgelöst wurde. Dieser ist vielmehr inhaltlich und personell in der GmbH aufgegangen und als solche weitergeführt worden. Nach dem Vortrag der Klägerin spricht zwar einiges dafür, dass in das Datenportal lediglich die im Zeitraum 1.2.2020 bis 30.9.2020 angefallenen Umsätze eingetragen wurden. Das ändert jedoch nichts daran, dass die Klägerin zumindest den aus diesem Betrag errechneten Umlagebetrag zu leisten hat. Sofern darüber hinaus bei der Berechnung des Umlagebetrags für das Finanzierungsjahr 2022 noch der im Klageverfahren mit Schriftsatz vom 12. Mai 2022 für den Zeitraum 1.10.2020 bis 31.12.2020 aufgelistete Umsatz für die ...-... Pflegedienst GmbH in Höhe von 60.800,49 EUR hätte berücksichtigt werden müssen, ist die Klägerin insoweit nicht beschwert.
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Da sich die Klägerin die Umsatzzahlen nach § 11 Abs. 4 PflAFinV ihres zunächst als Einzelunternehmen geführten Pflegedienstes zurechnen lassen muss, ist der Umlagebetrag nicht wie bei der Neuaufnahme eines Betriebs einer Pflegeeinrichtung nach § 18 Abs. 2 i.V.m. § 12 Abs. 3 PflAFinV und somit nicht nur für den Zeitraum 1. Oktober 2020 bis 31. Dezember 2020 zu ermitteln.
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d) Der nach § 9 Abs. 2 PflAFinV zu berücksichtigende Differenzbetrag konnte mangels Angaben der Klägerin auf 0,00 EUR festgesetzt werden.
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Der Differenzbetrag aus der Abrechnung der Umlagebeträge des Finanzierungsjahres 2020 – zu berücksichtigen ab dem Festsetzungsjahr 2021 (§ 9 Abs. 2 PflAFinV) – dient dem Ausgleich einer eventuell vorliegenden Über- oder Unterfinanzierung. Der Differenzbetrag soll in der nächsten Finanzierungsperiode ausgeglichen werden. Nach § 17 Abs. 1 PflAFinV legen Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen bis zum 30.6. des auf den Finanzierungszeitraum folgenden Jahres eine Abrechnung über die im Finanzierungszeitraum geleisteten monatlichen Umlagebeiträge und die jeweils in Rechnung gestellten Ausbildungszuschläge vor und teilen den sich hieraus ergebenden Differenzbetrag mit. Die Mitteilung über die im Jahr 2020 geleisteten Umlagebeträge hätte durch die Klägerin wäre bis zum 30. Juni 2021 erfolgen müssen. Da keine Meldung erfolgt ist, wurde der Differenzbetrag daher zurecht mit 0,00 EUR angesetzt.
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e) Da kein Differenzbetrag festgesetzt werden konnte, war ein Ausgleich nach § 17 Abs. 2 PflAFinV nicht vorzunehmen.
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2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Als im Verfahren unterlegen hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).