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AG Aschaffenburg, Beschluss v. 01.12.2022 – 3 F 1200/22
Titel:

Mutwilligkeit eines Abänderungsverfahrens nach vereinfachtem Unterhaltsverfahrens

Normenkette:
ZPO § 114
Leitsatz:
Der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe steht der Gesichtspunkt der Mutwilligkeit entgegen, wenn die Antragstellerin es ohne triftigen Grund unterlassen hat, im vereinfachten Unterhaltsverfahren rechtzeitig Einwendungen geltend zu machen, mit denen das Abänderungsverfahren vermieden worden wäre. (Rn. 2) (red. LS Axel Burghart)
Schlagworte:
Verfahrenskostenhilfe, mutwillig, vereinfachtes Unterhaltsverfahren, Abänderungsverfahren
Rechtsmittelinstanz:
OLG Bamberg, Beschluss vom 14.02.2023 – 2 WF 216/22
Fundstelle:
BeckRS 2022, 45005

Tenor

Der Antrag der Antragstellerin vom 07.10.2022 auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

1
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheint mutwillig, § 113 Abs. 1 FamFG, § 114 ZPO.
2
Die hiesige Antragstellerin hat es ohne triftigen Grund unterlassen, im vereinfachten Unterhaltsverfahren rechtzeitig Einwendungen geltend zu machen, mit denen das Abänderungsverfahren vermieden worden wäre. Der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe steht der Gesichtspunkt der Mutwilligkeit entgegen, wenn dem Rechtssuchenden eine einfachere und billigere Möglichkeit der Geltendmachung offensteht, die auch ein selbst für die Rechtsverfolgungs- bzw. -verteidigungskosten aufkommender Beteiligter vernünftigerweise wählen würde, wobei es selbstverständlich ist, dass sich eine in beliebig rechtserheblicher Weise in Anspruch genommene Person dem – soweit dies aus ihrer Sicht zu Unrecht erfolgt – entgegenstellt und – je nach den persönlichen Fähigkeiten mehr oder wenig substanziiert und qualifiziert – den für unberechtigt gehaltenen Anspruch zurückweist (vgl. OLG Celle, FamRZ 2013, 1592).
3
Es ist kein triftiger Grund ersichtlich, weshalb die Antragstellerin nicht bereits im Rahmen des vereinfachten Unterhaltsverfahrens rechtzeitig eingewandt hat, nicht leistungsfähig zu sein. Die Leistungsunfähigkeit wird insbesondere mit der Betreuung zweier kleinerer Kinder sowie Ausübung einer Teilzeittätigkeit begründet. Dies wäre auch im vereinfachten Unterhaltsverfahren unproblematisch binnen Monatsfrist nach Antragszustellung vorzutragen gewesen. Auch der Vortrag zum Wechsel … sowie dem Vorhandensein von Schulden hätte soweit ersichtlich binnen Monatsfrist erfolgen könne. Allein dass die Antragstellerin vom Antrags sehr überrascht gewesen sei (vgl. Beschwerde vom 19.08.2022), stellt keinen triftigen Grund dar, da sie sich jedenfalls binnen der gesetzten Monatsfrist hätte beraten lassen und rechtzeitig vortragen lassen können.
4
Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist daher abzulehnen.