Titel:
Einordnung bei der Schlachtung von Geflügel anfallenden Blutes als Material der Kategorie 2 gem. Tierische Nebenprodukte-VO
Normenketten:
Tierische Nebenprodukte-VO Art. 10 lit. d, Art. 24, Art. 46
TierNebG § 12 Abs. 1
Leitsätze:
Der Erlass einer nachträglichen Anordnung nach § 12 Abs. 2 TierNebG, mit dem Ziel ein tierisches Nebenprodukt einer bestimmten Kategorie verpflichtend zuzuordnen, scheidet aus, wenn dem Betrieb zuvor eine Zulassung nach Art. 24 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 für die Behandlung dieses Nebenprodukts in einer bestimmten Kategorie erteilt und diese Zulassung noch nicht bestandskräftig aufgehoben worden ist. (Rn. 45 – 46)
1. Bei der Zulassung nach Art. 24 der Tierische Nebenprodukte-VO handelt es sich um eine konkrete Anlagengenehmigung und nicht lediglich die bauliche und infrastrukturelle Vorrausetzung für eine hygienische Behandlung von tierischen Nebenprodukten. (Rn. 48) (redaktioneller Leitsatz)
2. Nach Art. 10 lit. d Tierische Nebenprodukte-VO ist bei der Beurteilung der Frage, ob Blut von Tieren Anzeichen einer durch Blut auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit aufwiesen, auf die Schlachttieruntersuchung abzustellen. Später bekannt gewordene Umstände können jedoch Einfluss auf die Kategorisierung nach Art. 7 Abs. 1 Tierische Nebenprodukte-VO haben. (Rn. 51) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Geflügelblut als tierisches Nebenprodukt, Kategorisierung, Europarechtliche Zulassung, Nachträgliche Anordnung, Geflügelblut, tierisches Nebenprodukt, Blutmehl, Kategorie, Gemisch, Futtermittelproduktion, abfallrechtliche Entsorgung, Zwischenbehandlungsbetrieb, europarechtliche Zulassung, Anlagengenehmigung, VO (EG) 1069/2009
Vorinstanz:
VG Regensburg, Urteil vom 17.05.2018 – RN 5 K 16.1732
Fundstelle:
BeckRS 2022, 45000
Tenor
I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 17. Mai 2018 wird geändert. Der Bescheid des Beklagten vom 19. Oktober 2016 wird aufgehoben.
II. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Beklagte.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1
Die Beteiligten streiten über die Einordnung von bei der Schlachtung von Geflügel anfallendem Blut als tierisches Nebenprodukt.
2
Die Klägerin schlachtet und verarbeitet Geflügel. Bei der Schlachtung des Geflügels fallen tierische Nebenprodukte an, die für den menschlichen Verzehr nicht bestimmt sind. Diese sind nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 nach dem Grad der von ihnen ausgehenden Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier gemäß den in den Artikeln 8, 9 und 10 festgelegten Listen in drei spezifische Kategorien einzustufen. Von dieser Einordnung hängt es ab, wie die Nebenprodukte weiterverwertet werden können oder ob sie zu vernichten sind. Material der Kategorie 2 ist grundsätzlich in Verarbeitungsbetrieben für tierische Nebenprodukte abfallrechtlich zu entsorgen und kann ggf. noch für die Herstellung von Düngemittel Verwendung finden, Material der Kategorie 3 kann hingegen im Rahmen der Futtermittelproduktion weiterverwertet werden.
3
Bevor die Tiere in den Schlachtbetrieb der Klägerin gelangen, werden sie in einem Aufzuchtbetrieb (Herkunftsbetrieb) aufgezogen. Bei Erreichen der Schlachtreife erfolgt im Herkunftsbetrieb die sog. Schlachttieruntersuchung (Lebendschau) nach den Maßgaben des Art. 5 Ziffer 1 b) i.V.m. Anhang I Abschnitt I Kapitel II und Abschnitt VI Kapitel V A der VO (EG) Nr. 854/2004 durch einen amtlichen oder zugelassenen Tierarzt.
4
Bei der Schlachttieruntersuchung ist gemäß des Anhangs I Abschnitt I Kapitel II B Ziffer 2 der VO (EG) Nr. 854/2004 insbesondere festzustellen, ob bei den der Inspektion unterzogenen Tiere Anzeichen dafür vorliegen, dass gegen die Tierschutzvorschriften verstoßen wurde oder das Tier sich in einem Zustand befindet, der die Gesundheit von Mensch oder Tier beeinträchtigen kann, wobei besonderes Augenmerk auf Zoonosen und Krankheiten zu richten ist, die Gegenstand tierseuchenrechtlicher Vorschriften der Europäischen Union sind. Tiere mit Anzeichen von Krankheiten werden zur Schlachtung nicht zugelassen und an dieser Stelle verworfen. Tiere ohne Anzeichen von etwaigen Krankheiten erhalten ein Gesundheitszeugnis und gelangen sodann in den Schlachtbetrieb der Klägerin.
5
Wird die Schlachttieruntersuchung wie hier bereits im Aufzuchtbetrieb durchgeführt, so muss die anschließende Schlachttieruntersuchung im Schlachthof, also im Betrieb der Klägerin, dann lediglich eine Überprüfung der Identität der Tiere und ein Screening umfassen, um sicherzustellen, dass die Bestimmungen über das Wohlbefinden der Tiere eingehalten wurden und keinerlei Anzeichen eines Zustandes vorhanden sind, der sich nachteilig auf die Gesundheit von Mensch und Tier auswirken könnte. Danach werden die Tiere in die Schlachtkette eingehängt.
6
Nach der Schlachtung gelangen die Schlachtkörper zur Fleischuntersuchung (post mortem). Gemäß Art. 5 Ziffer 1 d) i.V.m. Anhang I Abschnitt I Kapitel II D Ziffer 1 VO (EG) Nr. 854/2004 sind dabei alle äußeren Oberflächen zu begutachten. Besonderes Augenmerk muss dabei auch hier Zoonosen und Krankheiten gelten, die Gegenstand tierseuchenrechtlicher Vorschriften der Europäischen Union sind.
7
Das bei der Schlachtung gewonnene Blut wird in einer Blutrinne der Schlachterei der Klägerin aufgefangen und durch ein Leitungssystem zum Rohrkühler gepumpt, in dem das gewonnene Blut anschließend auf eine Temperatur von < 12°C heruntergekühlt wird. Von dort aus gelangt das Blut in einen sogenannten Bluttank und wird hier zur Verladung vorgehalten. Daraufhin wird das Blut spätestens an jedem zweiten Tag mit geschlossenen Silofahrzeugen zum Betrieb der W… KG transportiert. In diesem Betrieb erfolgt sodann die Weiterverarbeitung des gewonnenen Blutes zu „Blutmehl“. Im Rahmen dieses Prozesses wird das Blut getrocknet und auf eine Temperatur von 98 – 104 °C erhitzt. Am Ende dieses Produktionsprozesses steht das Endprodukt „Blutmehl“, das verpackt und vertrieben werden kann.
8
Mit Bescheid vom 16. Dezember 2004 wurde die Rechtsvorgängerin der Klägerin gemäß Art. 10 Abs. 1 und 3 der VO (EG) Nr. 1774/2002 als Zwischenbehandlungsbetrieb Kategorie 3 unter der amtlichen Identifikationsnummer DE09..... zugelassen. Nach der Begründung des Bescheides erstreckte sich die Zulassung ausschließlich auf Material der Kategorie 3 zur Behandlung und Lagerung von tiefgefrorenen Nebenprodukten aus der Geflügelschlachtung mit anschließendem Verkauf/Versendung an einen zugelassenen Verarbeitungsbetrieb für Tiernahrung. Geflügelblut war in dieser Zulassung nicht enthalten.
9
Am 31. Mai 2012 wurde bei einer Besprechung zwischen der Klägerin und dem Beklagten vereinbart, dass das Blut der Tiere, die keine Anzeichen einer durch Blut auf Menschen oder Tiere übertragbare Krankheiten aufweisen und die von Tieren stammen, die in einem Schlachthof geschlachtet und nach einer Schlachttieruntersuchung gemäß den Gemeinschaftsvorschriften als zum menschlichen Verzehr schlachttauglich eingestuft wurden, als Material der Kategorie 3 einzustufen sei. Dies wurde der Klägerin mit Schreiben vom 12. Juli 2012 nochmals bestätigt, wobei in diesem Schreiben auch darauf hingewiesen wurde, dass die zuvor genannte Einteilung die aktuelle Rechtslage widerspiegele, aber verschiedene gerichtliche Entscheidungen bezüglich der Einteilung der tierischen Nebenprodukte noch ausstehen würden und daher entsprechende Änderungen hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung der Einteilung von Seiten des Veterinäramtes nicht ausgeschlossen werden könnten.
10
Auf Antrag der Klägerin vom 2. Dezember 2015 wurde der Zulassungsbescheid vom 16. Dezember 2004 in Ziffer 2.1 mit Bescheid vom 14. März 2016 geändert und Blut als tierisches Nebenprodukt der Kategorie 3 einbezogen.
11
Bei einer am 5. September 2016 bei der Klägerin durchgeführten Betriebsbegehung wurde unter anderem auch die im Jahr 2012 getroffene Kategorisierung der Schlachtnebenprodukte nochmals überprüft.
12
Der Klägerin wurde daraufhin mit Schreiben vom 30. September 2016 mitgeteilt, dass Blut ab sofort als Material der Kategorie 2 gemäß VO (EG) Nr. 1069/2009 einzustufen und entsprechend zu entsorgen sei.
13
Daraufhin erließ der Beklagte am 19. Oktober 2016 folgenden Bescheid:
14
1. Das bei der Schlachtung anfallende Blut ist als Material der Kategorie 2 gemäß Verordnung (EG) Nr. 1169/2009 einzustufen und entsprechend zu entsorgen.
15
2. Wird die Verpflichtung unter Nr. 1 dieses Bescheids nicht ab sofort nach Bestandskraft dieses Bescheids erfüllt, so wird ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 € zur Zahlung fällig.
16
In tatsächlicher Hinsicht führte der Beklagte unter anderem aus, dass das bei der Schlachtung anfallende Blut aller geschlachteten Tiere unterschiedslos gesammelt und anschließend einheitlich als Material der Kategorie 3 eingestuft werde. Die als Einheit gesammelte Menge umfasse hierbei mindestens jeweils eine Tagesproduktion, der entsprechend der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 16. Februar 2016 eine Schlachtung von bis zu 300.000 Tieren zugrunde liegen könne. Die Schlachtkörper würden nach der Entblutung im Rahmen der betrieblichen Kontrolle sowie einer amtlichen Geflügelfleischuntersuchung auf deren Genusstauglichkeit bzw. Auffälligkeiten, die einem Inverkehrbringen entgegenstünden, begutachtet. Hierbei komme es zu entsprechenden Aussonderungen, wobei der Fall, dass es in einer Tagesproduktion zu keinen Aussonderungen von Schlachtkörpern komme, aufgrund der Schlachtmenge nicht denkbar sei. Für die Begutachtung der Schlachtkörper am Schlachtband stünden ca. 1,5 Sekunden pro Tier zur Verfügung. Die hierbei ausgesonderten Tiere würden anschließend regelmäßig keiner weiteren Untersuchung mehr unterzogen. Insbesondere erfolge regelmäßig auch keine nähere Untersuchung auf Anzeichen von auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten.
17
Der Beklagte stützte den Bescheid im Wesentlichen auf die Erwägung, dass es bei der Feststellung von Anzeichen einer durch Blut auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit nicht alleine auf die Schlachttauglichkeit bzw. die Schlachttieruntersuchung ankommen könne, sondern auch die Fleischuntersuchung miteinbezogen werde müsse. Die Schlachttieruntersuchung könne zwar Hinweise auf über Blut übertragbare Krankheiten liefern. Es seien aber auch Fälle denkbar, in denen das Schlachttier Träger einer über das Blut übertragbaren Krankheit ist, jedoch (noch) keine Krankheitssymptome zeige und deshalb für schlachttauglich befunden werde. Bei der anschließenden Fleischuntersuchung könnten sich dann aber Hinweise finden, die zur Untauglichkeit des Schlachttierkörpers führten. Sofern bei der Fleischuntersuchung Schlachtkörper als untauglich beurteilt würden und dabei keine genauere Bestimmung erfolge, ob Anzeichen von auf Mensch und Tier übertragbare Krankheiten vorlägen oder nicht, handele es sich demzufolge um Material der Kategorie 2 im Sinne des Art. 9 Buchstabe h) der VO (EG) Nr. 1069/2009 („andere tierische Nebenprodukte als Material der Kategorie 1 oder der Kategorie 3“).
18
Zudem ergebe die Regelung des Art. 10 Buchstabe d) VO (EG) Nr. 1069/2009 nur dann einen Sinn, wenn zur Beurteilung, ob Anzeichen einer von durch Blut übertragbaren Krankheit vorliegen, die Erkenntnisse der Fleischuntersuchung mit einbezogen würden. Werde bei der Fleischuntersuchung die Genussuntauglichkeit des untersuchten Geflügels festgestellt, so sei regelmäßig auch von bestehenden Anzeichen von auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten auszugehen. Hintergrund sei, dass bei einer vorwiegend durch eine äußere Begutachtung vorgenommenen Fleischuntersuchung von maximal 1,5 Sekunden das Vorhandensein von Anzeichen für übertragbare Krankheiten nicht vertiefend abgeklärt werden könne. Als Material der Kategorie 3 sollten deshalb ersichtlich nur solche Nebenprodukte verwertet werden dürfen, bei denen das Vorliegen von auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten mit Sicherheit ausgeschlossen werden könne. Daraus und aus den rechtlich vorgegebenen Untersuchungsumfängen für Geflügel lasse sich das Regel-Ausnahme-Verhältnis ableiten, dass bei genussuntauglich beurteiltem Material nur dann keine Anzeichen für auf Mensch oder Tier übertragbare Krankheiten bestehen, wenn dies sicher ausgeschlossen werden könne.
19
Im vorliegenden Fall komme noch hinzu, dass die nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Durchführung der amtlichen Überwachung der Einhaltung von Hygienevorschriften für Lebensmittel und zum Verfahren zur Prüfung von Leitlinien für eine gute Verfahrenspraxis (AVV LmH) für die im Betrieb der Klägerin konkret geschlachteten Tiere (bis 1,5 kg) vorgeschriebene Mindestuntersuchungszeit durch amtliches Personal u.a. aufgrund vorgeschalteter betriebseigener Aussonderungen von 2,5 Sekunden auf 1,5 Sekunden verkürzt worden sei. Dies führe dazu, dass die vorher bereits ausgesonderten Schlachtkörper vom amtlichen Personal regelmäßig weder in Augenschein genommen noch durch den amtlichen Tierarzt im Einzelfall einer näheren Untersuchung unterzogen werden. Als Folge davon fehle regelmäßig auch eine amtliche Beurteilung von auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten. Diese Schlachtkörper würden auch unmittelbar den weiteren, ebenfalls als Material der Kategorie 2 einzustufenden Schlachtkörpern zugeführt und entsprechend entsorgt. In dem einheitlich gesammelten Blut befände sich damit neben dem Blut von als genusstauglich beurteilten Schlachtkörpern auch Blut aus Schlachtkörpern, die im Rahmen der lediglich kurzen amtlichen Fleischuntersuchung ausgesondert werden, und darüber hinaus auch Blut aus Schlachtkörpern, bei denen regelmäßig keinerlei amtliche Fleischuntersuchung und damit auch keine amtliche Begutachtung auf Anzeichen einer durch Blut auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit stattgefunden habe. Als Folge der dargestellten Vermischung sei das gesammelte Blut gem. Art. 9 Buchstabe g) der VO (EG) Nr. 1069/2009 insgesamt als Material der Kategorie 2 zu entsorgen.
20
Mit weiterem Bescheid vom 19. Oktober 2016 wurde der Zulassungsbescheid vom 16. Dezember 2004 erneut geändert und Blut als tierisches Nebenprodukt als Material der Kategorie 3 wieder entfernt. Zur Begründung wurde auf den streitgegenständlichen Bescheid verwiesen und zum Bestandteil des Änderungsbescheides erklärt. Das verwaltungsgerichtliche Verfahren hiergegen wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 5. Juli 2018 im Hinblick auf das streitgegenständliche Verfahren ausgesetzt.
21
Die gegen den streitgegenständlichen Bescheid vom 19. Oktober 2016 erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 17. Mai 2018 ab. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, die auf § 12 Abs. 2 Satz 1 Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (TierNebG) gestützte Anordnung des Beklagten stelle sich als rechtmäßig dar. Die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 kategorisiere tierische Nebenprodukte – also Schlachtreste – ausgehend von ihrer Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier nach spezifischen Risikokriterien und knüpfe an diese Zuordnung jeweils bestimmte Vorgaben für die Beseitigung und gegebenenfalls die weitere Verwendung (vgl. Art. 7 Abs. 1 und Erwägungsgrund 29 der VO (EG) Nr. 1069/2009). Das von den tierischen Nebenprodukten ausgehende Risiko nehme von Material der Kategorie 1 bis zu Material der Kategorie 3 ab. Kategorie 2 sei gemäß Art. 9 Buchstabe h) der VO (EG) Nr. 1069/2009 die „Auffangkategorie“, da sie tierische Nebenprodukte umfasse, die nicht den beiden anderen Kategorien zugeordnet werden könnten. Außerdem umfasse Material der Kategorie 2 gemäß Art. 9 Buchstabe g) VO (EG) Nr. 1069/2009 auch Gemische von Material der Kategorie 2 mit Material der Kategorie 3.
22
Das im Schlachtbetrieb der Klägerin bei der Schlachtung anfallende Geflügelblut gemäß Art. 9 Buchstabe g) VO (EG) Nr. 1069/2009 stelle ein Gemisch von Material der Kategorie 2 mit Material der Kategorie 3 dar und sei somit insgesamt als Material der Kategorie 2 zu qualifizieren. Dies folge daraus, dass im Schlachtbetrieb der Klägerin keine Trennung des Geflügelblutes einer Tagesproduktion erfolge, so dass sowohl das Blut von Geflügel, das aufgrund betriebseigener Vorkontrollen und Aussortierungen gar nicht erst zur Fleischuntersuchung gelange, als auch das Blut von Geflügel, das nach einer Fleischuntersuchung für genussuntauglich erklärt worden sei, und auch das Blut von Geflügel, das im Rahmen der Fleischuntersuchung keine Anzeichen von übertragbaren Krankheiten aufgewiesen habe, insgesamt miteinander vermengt werde. Diese unterschiedslose Vermischung des Bluts aus dem Schlachtprozess führe dazu, dass Blut aus den Kategorien 2 und 3 miteinander vermengt werde und damit das gesamte Blut insgesamt einheitlich gemäß Art. 9 Buchstabe g) der VO (EG) Nr. 1069/2009 als Material der Kategorie 2 bewertet werden müsse.
23
Bei der Kategorisierung von Blut seien nach Art. 10 Buchstabe d) der VO (EG) Nr. 1069/2009 für die Beurteilung, ob das Geflügel „Anzeichen einer durch Blut auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit“ aufweise, auch die Erkenntnisse aus der Fleischuntersuchung miteinzubeziehen.
24
Mit ihrer vom Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Berufung beantragt die Klägerin,
25
das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 17. Mai 2018 zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 19. Oktober 2016 aufzuheben.
26
Zur Begründung trägt die Klägerin im Wesentlichen vor, durch die amtliche Schlachttieruntersuchung würden die Bestände auf etwaige Krankheiten untersucht. Damit sei ausgeschlossen, dass solche Tierkörper und Nebenprodukte der Schlachtung, die als Material der Kategorie 2 aufgrund von Anzeichen von auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten zu qualifizieren und entsprechend zu entsorgen seien, die Schlachtung überhaupt erreichten. Der Wortlaut des Art. 10 lit. d VO (EG) Nr. 1069/2009 („aufwiesen“) verdeutliche, dass es für den Zeitpunkt der Beurteilung, ob keine Anzeichen einer durch Blut auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit vorliege, auf den Zeitpunkt der ante mortem stattfindenden Schlachttieruntersuchung ankomme. Schließlich existierten Tiere begriffslogisch nur vor der Schlachtung und nur zu diesem Zeitpunkt könne festgestellt werden, ob das Blut von Tieren keine Anzeichen von auf Mensch oder Tier übertragbare Krankheiten aufwiesen. Genau aus diesem Grund würde im Verordnungstext auch ausdrücklich der Imperfekt verwendet. Von der Fleischuntersuchung sei im Wortlaut der Vorschrift keine Rede. Auch in systematischer Hinsicht sei die Vorschrift dahingehend auszulegen, dass es für die Einordnung des Blutes ausschließlich auf die Schlachtuntersuchung ankomme. Der Einordnung von Schlachtkörpern in Art. 10 lit. b) sublit i) bzw. Blut von Tieren in Art. 10 lit. d) der VO Nr. 1069/2009 liege eine gewollte Differenzierung des Verordnungsgebers zugrunde. Sinnvollerweise könnten nämlich bei Tieren lediglich eine Schlachtuntersuchung vorgenommen werden, während für Schlachtkörper auch eine Fleischuntersuchung in Betracht komme. In systematischer Hinsicht sei weiter Art. 10 Buchstabe h VO (EG) Nr. 1069/2009 zu beachten. Danach sei das Blut von lebenden Tieren, die keine Anzeichen von durch dieses Produkt auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten aufwiesen, als Material der Kategorie 3 zu klassifizieren. Wenn schon das Blut lebender Tiere als Material der Kategorie 3 verwendet werden dürfe, so könne hier keine Differenzierung zum Schlachtblut vorgenommen werden. Bei lebenden Tieren könne schon begrifflich keine Fleischuntersuchung vorgenommen werden. Weiterhin sei von Bedeutung die VO (EU) Nr. 142/2011 zur Durchführung der VO (EG) Nr. 1069/200. Die dortigen Differenzierungen zeigten, dass die einzelnen Buchstaben des Art. 10 der VO (EG) Nr. 1069/2009 durchaus unterschiedliche qualitative Anforderungen aufstellten. Weiter spreche die Entstehungsgeschichte der maßgeblichen Bestimmungen für die von der Klägerin vertretene Auffassung.
27
Mit Schriftsatz vom 16. November 2020 zeigte ein weiterer anwaltlicher Bevollmächtigter die Vertretung der Klägerin an. Er führte zur Begründung der Berufung im Wesentlichen aus, der streitgegenständliche Bescheid sei aus mindestens vier Gründen rechtswidrig. Zunächst folge dessen Rechtswidrigkeit daraus, dass er über die Ermächtigungsgrundlage in § 12 Abs. 2 TierNebG hinausgehe, indem er nicht einen Einzelfall regele, sondern eine allgemeine Einstufung bei der Schlachtung anfallenden Blutes als Material der Kategorie 2 treffe. Dabei werde Blut immer in die Kategorie 2 eingestuft, selbst wenn das Blut von genusstauglich eingestuften Tieren stamme und/oder von nicht genussuntauglich eingestuften Tieren, die keine Anzeichen von auf Menschen oder Tiere übertragbaren Krankheiten aufwiesen. Weiter stelle der Schutz des Menschen beim Verzehr von Futtermitteln, die nicht zu menschlichen Verzehr bestimmt seien, keinen legitimen Zweck einer Anordnung dar. Insoweit liege ein Ermessensfehler vor, weil der Beklagte diesen Aspekt ausdrücklich im Rahmen seiner Ermessensausübung nenne. In die Ermessenserwägungen sei auch einzustellen, dass das Blut als Tierfutter verarbeitet würde. Im Rahmen des Umwelt- und Naturschutzes als grundgesetzlich geschützte Rechte gemäß Art. 20a GG sei zu berücksichtigen, wenn wie hier das Blut in die Kategorie 3 zu Tierfutter verarbeitet werde, müssten für das Tierfutter nicht andere Tiere wie Rinder oder Schweine sterben. Der Beklagte verlange mit seiner Einstufung einen gesicherten oder nachweisbaren Tatbestand zum Ausschluss von Anzeichen für auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten, sodass er die Ausnahme zur Regel mache. Die von den Beklagten angeführten Anzeichen von Krankheiten könnten die Anordnung nach § 12 Abs. 2 TierNebG nicht rechtfertigen. Schließlich berücksichtige der Beklagte die Staatsziele des Tierschutzes und Umweltschutzes nicht.
28
Der Beklagte beantragt,
29
die Berufung zurückzuweisen.
30
Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, bei dem Blut aus dem Betrieb der Klägerin handele es sich um solches von geschlachteten Tieren, für die im Zeitpunkt der Blutgewinnung nur eine Schlachtuntersuchung (ante mortem) durchgeführt worden sei und für die eine Fleischuntersuchung (post mortem) erst noch – zeitlich der Sammlung und Vermischung des Blutes der Schlachttiere nachgeordnet – durchgeführt werde mit der Folge, dass hier auch Blut – unspezifiziert zwar – von Tieren betroffen sei, für die die spätere Fleischuntersuchung noch zeigen könne, dass Anzeichen für eine durch Blut auf Mensch oder Tier übertragbare Krankheit bestünden. Der Weiterverarbeitungsprozess und mögliche nachfolgende Erhitzungsschritte dürften bei der Kategorisierung selbst nicht berücksichtigt werden, sondern es sei allein auf das unverarbeitete tierische Nebenprodukt abzustellen. Diese Rechtsauffassung werde auch seitens des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft und anderer Bundesländer auf der 30. Sitzung der Arbeitsgruppe Tierseuchen, Tiergesundheit der Länderarbeitsgruppe Verbraucherschutz vom 7. und 8. März 2018 vertreten. Eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof sei weder zwingend noch erforderlich.
31
Entsprechend einer Stellungnahme des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit vom 3. Juni 2020 handele es sich bei der Schlachttieruntersuchung und der Fleischuntersuchung letztlich um risikoorientierte Untersuchungen zur Beurteilung der Schlachttauglichkeit von Tieren bzw. der Genusstauglichkeit von Lebensmitteln. Abzugrenzen seien diese Untersuchungsgänge indes von einer umfassenden klinischen Untersuchung bzw. von einer pathologisch-anatomischen Untersuchung, deren Untersuchungsgänge weit umfangreicher und deren Ergebnisse weit aussagekräftiger seien als es in der Kürze der Zeit im Rahmen der Schlachttieruntersuchung und der Fleischuntersuchung möglich wäre. Dies sei ein Grund, weshalb bei schlachttauglichen Tieren im Rahmen der Fleischuntersuchung dennoch Hinweise auf Infektionserkrankungen gefunden werden könnten, eine Diagnosestellung im Hinblick auf den ursächlichen Erreger im Rahmen der Fleischuntersuchung aber in der Regel nicht möglich sei. Jedoch könnten bei der Fleischuntersuchung teils deutliche Hinweise auf eine Erregerstreuung bzw. eine Allgemeinerkrankung festgestellt werden, die zum Verwurf des Schlachtkörpers und der dazugehörigen Nebenprodukte führten. Feststellungen im Rahmen der Fleischuntersuchung erlaubten in der Regel nur den Verdacht auf Vorliegen einer infektiösen Krankheitsursache, aber keine Diagnose. In manchen Fällen erlaubten die Befunde eine Verdachtsdiagnose, die aber in jedem Fall nur durch weiterführende Untersuchungen bestätigt oder ausgeschlossen werden könnte.
32
Fehl gehe die Klägerin auch in der Annahme, dass keinerlei Untersuchung des Blutes selbst stattfinden müsse. Denn die Blutuntersuchung sei Bestandteil der Fleischuntersuchung und müsse immer durchgeführt werden, auch wenn nur der Schlachtkörper für den menschlichen Verzehr bestimmt sei (Art. 12 und 14 der VO (EU) 2019/627 i.V.m. Anh. I. Nr. 1.11 der VO (EG) 853/2004). Damit die durch § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 a der AVV Lebensmittelhygiene vorgeschriebene Mindestuntersuchungszeit bei der Fleischuntersuchung von 2,5 Sekunden je Tier auf 1,5 Sekunden je Tier habe reduziert werden können, sei vom Betrieb eigenes Personal der amtlichen Fleischuntersuchung vorgeschaltet, das bereits Schlachtkörper aussortiere. Diese Schlachtkörper würden als Material der Kategorie 2 eingestuft. Aufgrund der Betriebsgröße komme es an keinem Schlachttag dazu, dass kein einziger Schlachtkörper bei der amtlichen Fleischuntersuchung aussortiert werde. Die Entscheidung des Beklagten sei ermessensgerecht. Der Klägervertreter verkenne, dass es sich bei Verwendung von tierischen Nebenprodukten zu Futtermittelzwecken um einen Kreislauf handele. Verunreinigte Futtermittel hätten später auf die erzeugten Lebensmittel Auswirkungen. Die Klägerin verkenne, dass Tatbestandsvoraussetzung für die Einstufung als Kategorie-3-Material sei, dass eben gerade keine solchen Anzeichen vorlägen. Dies müsse die Klägerin nachweisen. Dieser Nachweis könne aber nicht erbracht werden, da am Schlachthof der Klägerin keine genauere Untersuchung der verworfenen Schlachtkörper vorgenommen werde und dies auch kaum durchführbar wäre.
33
Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung hat der Senat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 14. Oktober 2021 vertagt.
34
Mit Beschluss vom 26. Oktober 2021 gab der Senat dem Beklagten auf, bis spätestens 15. November 2021 bei der amtlichen Fleischuntersuchung während eines ganzen Schlachttages im Betrieb der Klägerin die Anzeichen von durch das Blut auf Mensch oder Tier übertragbare Krankheiten konkret zu dokumentieren und dem Senat unverzüglich vorzulegen und die bei der Fleischuntersuchung aus diesem Grunde verworfenen Schlachtkörper labortechnisch auf die entsprechende Krankheit in Form einer Stichprobe zu untersuchen und das Ergebnis dem Senat unverzüglich mitzuteilen.
35
Mit Schriftsatz der Landesanwaltschaft vom 12. November 2021 äußerte sich der Beklagte dahingehend, dass aus veterinärfachlicher Sicht der Beschluss des Senats vom 16. Oktober 2021 ohne ausreichende Planung und Vorbereitung nicht in der Form umgesetzt werden könne, dass die Erkenntnisse aus der gewünschten Erhebung für die Fortführung des Prozesses sachdienlich würden. Um eine fachlich fundierte sowie personell und finanziell vertretbare Umsetzung zu ermöglichen, werde um eine Änderung des Beschlusses gebeten (wird ausgeführt). Zur Begründung führte der Beklagte aus, für die amtliche Fleischuntersuchung seien am Schlachthof der Klägerin 1,5 Sekunden pro Tier vorgesehen. Diese Zeitspanne sei für in Fleischuntersuchung beim Geflügel geschulte Personen ausreichend, um aufgrund eventuell vorhandener visuell sichtbarer Veränderungen am Schlachtkörper und/oder den Organen zu entscheiden, ob ein Schlachtkörper und/oder die zugehörigen Organe genussuntauglich im Sinne des Artikels 45 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 seien. Eine Entscheidung darüber, ob es sich dabei zwingend um Tiere handele, die mit durch Blut auf Mensch oder Tier übertragbaren Erkrankungen behaftet seien, könne in der Kürze der Zeit nicht getroffen werden, sei allerdings aus fachlicher Sicht auch nicht erforderlich, weil nach den gesetzlichen Regelungen kein labordiagnostischer Nachweis erforderlich sei. Insofern sei die routinemäßig am Schlachthof vorhandene personelle Ausstattung des amtlichen Personals nicht auf die Durchführung der durch den Senat gewünschten Dokumentationen ausgelegt. Es sei auch bei zusätzlichem Personal nicht möglich, alle verworfenen Tiere umfassend zu dokumentieren, bei denen der Verdacht bestehe, dass sie eine allgemeine Erkrankung aufwiesen, sodass eine durch Blut auf Mensch oder Tier übertragene Erkrankung in Betracht komme. Die vom Senat geforderte labortechnische Untersuchung sei personell und finanziell kaum durchzuführen. Im vorliegenden Fall gehe es um eine Übertragung der Erreger durch die orale Aufnahme von Blut bzw. der daraus hergestellten Produkte. Es müssten also Zoonoseerreger berücksichtigt werden, die sich, zumindest zeitweise, in der Blutbahn befänden und die bei oraler Aufnahme durch Mensch oder Tier zu einer Erkrankung führen könnten. Die Krankheitsanzeichen seien beim Geflügel häufig sehr unspezifisch, sodass bei der amtlichen Fleischuntersuchung häufig nur eine Abmagerung der Tiere, Veränderung der Leber, Blutungen in die serösen Häute, Abszessbildung feststellbar seien.
36
Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 3. März 2022 wies die Klägerin darauf hin, dass erneute Untersuchungen am 29. Dezember 2021 keinen Befund an Salmonellen ergeben hätten. Beweismittel für einen angeblichen, aber tatsächlich nicht bestehenden Verdacht einer durch Blut auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit seien nicht verwertbar, weil ein Verstoß gegen die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 vorliege, da der Klägerin nicht die Möglichkeit eines Gegengutachtens gegeben worden sei (Art. 11 Abs. 5 VO (EG) Nr. 882/2004). Zudem sei der Klägerin keine Gegenprobe nach Art. 11 Abs. 6 VO (EG) Nr. 882/2004 ermöglicht worden. Insoweit bestehe ein Beweisverwertungsverbot.
37
Mit Schriftsatz vom 22. März 2022 teilte der Beklagte mit, dass am 23. Februar 2022 im Betrieb der Klägerin bei untauglich beurteilten Schlachtkörpern die Anzeichen von durch das Blut auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten an einer repräsentativen Anzahl an Schlachtkörpern schriftlich und fotografisch dokumentiert und 20 Schlachtkörper einer pathologisch-anatomischen und/oder labordiagnostischen Untersuchung zugeführt worden seien. Bei allen 20 Hühnern hätten deutliche pathologischanatomische Veränderungen an den inneren Organen vorgelegen, die für ein infektiöses Geschehen sprechen. Bakteriologisch seien bei allen Tieren unterschiedlichste bakterielle Erreger nachgewiesen worden. Des Weiteren wurde eine Literaturrecherche vorgelegt zum Vorkommen von Zoonoseerregern bei Schlachtgeflügel in Zusammenhang mit visuell feststellbaren Veränderungen am Schlachtkörper. Prinzipiell werde darauf hingewiesen, dass die amtliche Fleischuntersuchung zum Schutz vor übertragbaren Erkrankungen nur in den Fällen einen Beitrag leisten könne, in denen Erreger visuell sichtbare Veränderungen an den Schlachtkörpern bzw. den Organen hervorriefen. Weitere auf Mensch oder Tier übertragbare Erkrankungen, bei denen das Geflügel im Regelfall keine Krankheitsanzeichen aufweise, wie zum Beispiel thermophile Cappylobacter spp. oder Salmonella spp., könnten über die Fleischuntersuchung nicht erfasst werden. Nach der wissenschaftlichen Einschätzung der EFSA sei der Beitrag der Fleischuntersuchung im Rahmen des gesundheitlichen Verbraucherschutzes allerdings als so hoch einzuschätzen, dass sie nicht ersatzlos gestrichen werden könne, obwohl einige Erreger hierdurch nicht erfasst werden könnten. Zum weiteren Vortrag der Klägerin sei angemerkt, dass im vorliegenden Fall durch die für die Überwachung vor Ort zuständigen Behörden eine Statuserhebung im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens durchgeführt worden sei, die nicht der Überprüfung der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften diene, sondern dafür gedacht sei, Fragestellungen im Rahmen des Gerichtsverfahrens zu beantworten. Insoweit werde angezweifelt, ob die von der Klägerin angeführten Vorschriften bezüglich des Gegengutachtens und der Gegenprobe auf den vorliegenden Fall überhaupt anwendbar sei. Zudem hätte die Entnahme einer Gegenprobe eine Teilung der Schlachtkörper und Organe zur Folge gehabt, was die Aussagekraft der Untersuchung bestenfalls verringert, im schlechtesten Fall unmöglich gemacht hätte. Darüber hinaus sei zweifelhaft, ob eine tatsächliche Verletzung der Untersuchungsgrundsätze zu einem Beweisverwertungsverbot führe.
38
Nachdem durch die Nachforschungen des Senats bekannt wurde, dass mit Bescheid vom 16. Dezember 2004 der Betrieb der Rechtsvorgängerin der Klägerin gemäß Art. 10 Abs. 1 und 3 der VO (EG) Nr. 1774/2002 als Zwischenbehandlungsbetrieb Kategorie 3 unter der amtl. Identifikationsnummer/Betriebsnummer: …31 zugelassen wurde und mit Änderungsbescheid vom 14. März 2016 Ziffer 2.1 geändert wurde und Blut als tierisches Nebenprodukt der Kategorie 3 einbezogen worden ist, sowie, dass dieser Änderungsbescheid mit Bescheid vom 19. Oktober 2016 bisher nicht bestandskräftig aufgehoben worden ist, hörte der Senat die Beteiligten zu dieser veränderten Sach- und Rechtslage mit Schreiben vom 8. Juli 2022 an.
39
Hierauf äußerte sich die Landesanwaltschaft Bayern mit Schriftsatz vom 28. Juli 2022 u.a. wie folgt: Die Zulassung vom 14. März 2016 regele in Ziffer 2.1 lediglich die Behandlung und Lagerung von K3-Material nach Art. 10 Buchst. a VO (EG) Nr. 1069/2009, also Blut, das nach den Gemeinschaftsvorschriften genusstauglich, jedoch aus kommerziellen Gründen nicht dafür bestimmt sei. Sie habe die baulichen und infrastrukturellen Vorrausetzungen für eine hygienische Behandlung des Blutes zum Gegenstand. Die Kategorisierung habe dagegen bereits im Zeitpunkt des Anfalls des Blutes zu erfolgen. Der im vorliegenden Verfahren streitgegenständliche Bescheid richte sich an den Lebensmittelbetrieb. Dahingegen richte sich der Bescheid, der im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Regensburg streitgegenständlich ist, an den TNP-Betrieb. Im vorliegenden Fall handele es sich zwar um dieselbe juristische Person, jedoch um zwei Betriebe im Sinne des Lebensmittel- und TNP-Rechts. Jedes Rechtsgebiet definiere den Betriebsbegriff eigenständig (Art. 2 VO (EG) 853/2004 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Buchst. c VO (EG) 852/2004 für den Lebensmittelbereich; Art. 3 Nr. 13 VO (EG) 1069/2009 für den TNP-Bereich).
40
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe
41
Die zulässige Berufung ist begründet. Der Senat entscheidet im schriftlichen Verfahren, nachdem die Beteiligten auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung verzichtet haben.
42
1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 17. Mai 2018 wird geändert und der Bescheid des Beklagten vom 19. Oktober 2016 aufgehoben, weil der Bescheid des Beklagten rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Bescheid findet in § 12 Abs. 2 Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (TierNebG) keine tragfähige Rechtsgrundlage.
43
Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 TierNebG kann die zuständige Behörde im Einzelfall die Anordnungen treffen, die zur Einhaltung der Vorschriften der in § 1 genannten unmittelbar geltenden Rechtsakte, dieses Gesetzes sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich sind. Nach Art. 7 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1069/2009 sind tierische Nebenprodukte nach dem Grad der von ihnen ausgehenden Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier gemäß den in den Artikeln 8, 9 und 10 festgelegten Listen in spezifische Kategorien einzustufen. Dies gilt auch nach erfolgter Registrierung nach Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 oder der Erteilung einer Zulassung nach Art. 24 der Verordnung (EG) Nr.1069/2009. Damit handelt es sich um eine Überwachungsmaßnahme, wobei durch Satz 2 der Vorschrift sichergestellt ist, dass auch bei registrierten und zugelassenen Betrieben solche Anordnungen getroffen werden können.
44
Nach Art. 7 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1069/2009 sind tierische Nebenprodukte nach dem Grad der von ihnen ausgehenden Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier gemäß den in den Artikeln 8, 9 und 10 festgelegten Listen in spezifische Kategorien einzustufen. So sind nach Art. 9 lit. h) andere tierische Nebenprodukte als Material der Kategorie 1 oder der Kategorie 3 sowie nach Art. 9 lit. g) Gemische von Material der Kategorie 2 mit Material der Kategorie 3 in Kategorie 2 einzustufen. Damit stellt die Kategorie 2 einen Auffangtatbestand dar für Material, dass keiner anderen Kategorie zugeordnet werden kann. Nach Art. 10 lit. d) umfasst Material der Kategorie 3 auch Blut von Tieren, die keine Anzeichen einer durch Blut auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit aufwiesen, von den Tieren, die in einem Schlachthof geschlachtet wurden nachdem sie nach einer Schlachttieruntersuchung gemäß den Gemeinschaftsvorschriften als zum menschlichen Verzehr schlachttauglich eingestuft wurden.
45
Weil die Klägerin nach Art. 4 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1069/2009 verpflichtet ist, als Herstellerin tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte zu kennzeichnen und zu gewährleisten, dass diese in Übereinstimmung mit der Verordnung behandelt werden (Ausgangspunkt), kommt auch grundsätzlich der Erlass eines Verpflichtungsbescheides wie im streitgegenständlichen Fall in Betracht. Dies gilt jedoch nicht, wenn wie hier das Geflügelblut als tierisches Nebenprodukt Gegenstand einer Zulassung nach Art. 25 der VO (EG) Nr. 1069/2009 ist, denn in der Zulassung ist nach Art. 25 Abs. 2 anzugeben, ob der Betrieb oder die Anlage für Tätigkeiten zugelassen ist im Zusammenhang mit tierischen Nebenprodukten und/oder ihren Folgeprodukten einer besonderen Kategorie gemäß den Artikeln 8, 9 oder 10. Mit Bescheid vom 16. Dezember 2004 wurde der Betrieb der Rechtsvorgängerin der Klägerin gemäß Art. 10 Abs. 1 und 3 der VO (EG) Nr. 1774/2002 als Zwischenbehandlungsbetrieb Kategorie 3 unter der amtl. Identifikationsnummer/Betriebsnummer: …31 zugelassen. Die Zulassung erstreckte sich ausschließlich auf Material der Kategorie 3 (Definition: Art. 6 Abs. 1 lit. a) VO (EG) Nr. 1774/2002) und zwar auf die Behandlung und Lagerung von tiefgefrorenen Nebenprodukten aus der Geflügelschlachtung mit anschließendem Verkauf und Versendung an einen zugelassenen Verarbeitungsbetrieb für Tiernahrung.
46
Mit Änderungsbescheid vom 14. März 2016 wurde Ziffer 2.1 geändert und Blut als tierisches Nebenprodukt der Kategorie 3 einbezogen. Nach Ziffer 2.1 des Bescheides erstreckt sich die Zulassung ausschließlich auf Material der Kategorie 3 (Definition: Artikel 10 lit. a) VO (EG) Nr. 1069/2009) und zwar auf die Behandlung und Lagerung von frischen und tiefgefrorenen Nebenprodukten aus der Geflügelschlachtung mit anschließendem Verkauf bzw. Versendung an einen zugelassenen Verarbeitungsbetrieb für Tiernahrung und umfasst u.a. Blut, das gemäß den Gemeinschaftsvorschriften genusstauglich, jedoch aus kommerziellen Gründen nicht dafür bestimmt ist und aus der Geflügelschlachtung im Schlachtbetrieb in B …-H … gewonnen wird. Gegenstand der Änderungsgenehmigung war u.a., dass das bei der Schlachtung anfallende Blut in einem Bluttank gekühlt, gelagert und zur Weiterverarbeitung an einen zugelassenen Zwischenbehandlungsbetrieb für Material der Kategorie 3 transportiert wird. Insoweit steht dem Erlass der streitgegenständlichen nachträglichen Anordnung die öffentlichrechtliche Genehmigungswirkung der erteilten und noch nicht bestandskräftig entzogenen Zulassung entgegen. Der Senat geht insoweit davon aus, dass der betriebliche Ablauf dem Beklagten bei der Erteilung der Zulassung bekannt war. Mit der streitgegenständlichen Anordnung wird der Kernbereich der von dem Beklagten der Klägerin erteilten Zulassung berührt. Dies hat zur Folge, dass ein Entzug dieser Rechtsposition nur unter Beachtung des Art. 46 VO (EG) Nr. 1069/2009 oder, soweit sich die erteilte Zulassung als rechtswidrig erweisen sollte, des Art. 48 BayVwVfG unter Berücksichtigung der sich aus dem Europarecht ergebenden Besonderheiten zulässig ist. Jede andere Sicht der Dinge würde zu einer Umgehung dieser Änderungsvorschriften führen. Hinzu kommt, dass der Beklagte mit Bescheid vom 19. Oktober 2016 den Zulassungsbescheid vom 16. Dezember 2004 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 14. März 2016 erneut geändert und Blut als tierisches Nebenprodukt als Material der Kategorie 3 „herausgenommen“ hat. Allerdings kann diesem Änderungsbescheid nicht entnommen werden, dass die Vorschriften über den Entzug oder die Rücknahme der Zulassung beachtet wurden. Die Rechtmäßigkeit dieses Bescheids ist jedoch Gegenstand des beim Verwaltungsgericht Regensburg ausgesetzten Verfahrens.
47
Wenn sich der Beklagte nunmehr darauf zurückziehen will, dass die Zulassung nach Art. 25 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 1069/2009 lediglich die baulichen und infrastrukturellen Vorrausetzungen für eine hygienische Behandlung des Blutes zum Gegenstand hat, jedoch keine Aussage über die Kategorisierung des Geflügelblutes treffe, so verkennt er, dass es sich hierbei um eine Anlagengenehmigung handelt, welche die konkret vor Ort vorgenommene Behandlung der tierischen Nebenprodukte zum Gegenstand hat. Im vorliegenden Fall ist ausweislich der erteilten Zulassung Gegenstand, dass das bei der Schlachtung anfallende Blut in einem Bluttank gekühlt, gelagert und zur Weiterverarbeitung an einen zugelassenen Zwischenbehandlungsbetrieb für Material der Kategorie 3 transportiert wird. Dem Beklagten war dieser Sachverhalt bei der Genehmigung auch bekannt. Eine Änderung des genehmigten Sachverhalts ist seitdem, soweit ersichtlich, nicht eingetreten und wird vom Beklagten auch nicht behauptet.
48
Auch das Gesetz geht vom Typus einer konkreten Anlagengenehmigung aus. Nach dem Erwägungsgrund 27 der VO (EG) Nr. 1069/2009 sollten Betriebe oder Anlagen eine Zulassung erhalten, nachdem sie der zuständigen Behörde einen Nachweis vorgelegt haben und bei einem Besuch vor Ort nachgewiesen wurde, dass die Vorschriften dieser Verordnung für Infrastruktur und Ausrüstung des Betriebs oder der Anlage erfüllt werden, sodass jedes dadurch entstehende Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier in geeigneter Weise begrenzt wird. Dass dies alles erfolgt ist, ist allerdings in den vorgelegten Akten nicht dokumentiert. Klar ist jedoch, dass nach der gesetzlichen Konzeption ein konkretes Verfahren in einem bestimmten Betrieb zum Gegenstand der Zulassung werden soll. Nach Art. 24 Abs. 1 lit. h VO (EG) Nr. 1069/2009 sorgen die Unternehmer zudem dafür, dass die ihrer Kontrolle unterstehenden Anlagen oder Betriebe von der zuständigen Behörde zugelassen werden, wenn diese Anlagen tierische Nebenprodukte nach ihrer Sammlung behandeln wie hier in Form von Kühlen. Angesichts dieser europarechtlichen Bestimmungen ist der Vortrag des Beklagten, die Zulassung habe nur die baulichen und infrastrukturellen Voraussetzungen für eine hygienische Behandlung des Blutes zum Gegenstand, nicht nachvollziehbar, zumal der erteilten Zulassung auch nicht entnommen werden kann, welche baulichen und infrastrukturellen Voraussetzungen explizit geregelt wurden. Weiter ist es geradezu widersinnig, einen konkreten Betriebsablauf mit tierischen Nebenprodukten der Kategorie 3 zuzulassen, um dann später festzustellen, dass in dem Betrieb letztlich im Ergebnis kein Blut der Kategorie 3 anfällt. Dabei verkennt der Beklagte auch, dass auch die Behandlung von tierischen Nebenprodukten der Kategorie 2 grundsätzlich zulassungspflichtig wäre.
49
Damit erweist sich die streitgegenständliche nachträgliche Anordnung als rechtswidrig und führt zum Erfolg der Klage, so dass es auf die eigentlich zwischen den Beteiligten strittige Frage der Kategorisierung des im Schlachtbetrieb der Klägerin anfallenden Geflügelblutes nicht mehr ankommt.
50
Ohne dass es hierauf ankommt wird noch auf Folgendes hingewiesen:
51
Richtig ist zwar, dass Art. 10 lit. d) VO (EG) Nr. 1069/2009 vom Grundsatz davon ausgeht, dass bei der Beurteilung der Frage, ob Blut von Tieren Anzeichen einer durch Blut auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit aufwiesen, auf die Schlachttieruntersuchung abstellt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass, wie die Klägerin meint, später bekannt gewordene Umstände keinen Einfluss auf die Kategorisierung nach Art. 7 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1069/2009 haben. Der EuGH hat in seinem Urteil vom 2. September 2021 (Az.: C-836/19 –, juris) vielmehr festgestellt, dass sich die Kategorisierung von ursprünglich als Kategorie-3 eingestuften tierischen Nebenprodukten durch nachträglich eintretende Umstände ändern kann, mit der Folge, dass diese Produkte nunmehr als Kategorie-2-Material eingestuft werden müssen. Diese Rechtsprechung dürfte auf den vorliegenden Fall übertragbar sein, wenn bei der Fleischuntersuchung Anzeichen auf eine durch Blut auf Mensch oder Tier übertragbare Krankheit festgestellt werden. Dabei muss es sich allerdings um Anzeichen einer Krankheit handeln, die gegebenenfalls zu dokumentieren sind (§ 12 AVV Lebensmittelhygiene vom 9. November 2009, zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 07.07.2022 (BAnz AT 19.07.2022 B2)). Ein bloßer Erregernachweis dürfte hier nicht ausreichend sein. In diesem Zusammenhang weist der Senat auch darauf hin, dass der Beklagte wohl rechtsirrig der Meinung ist, dass ihm immer nur jeweils 1,5 Sekunden für die Kontrolle der Schlachtkörper im Rahmen der Fleischuntersuchung zur Verfügung steht. Richtig ist zwar, das nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 lit. a) der AVV Lebensmittelhygiene die Regeluntersuchungszeit von 2,5 Sekunden auch unterschritten werden kann, wenn durch betriebseigene personelle oder technische Maßnahmen der Anteil veränderter geschlachteter Tiere vor der Zuführung zur Untersuchung durch Aussortierung so weit reduziert wird, dass in der jeweils vorgesehenen Untersuchungszeit die vorgeschriebene Untersuchung unter Beachtung der physiologischen Wahrnehmungsgrenzen des Untersuchungspersonals durchgeführt werden kann. Abgesehen davon, dass zunächst zu hinterfragen wäre, ob diese Voraussetzungen im Betrieb der Klägerin tatsächlich gegeben sind, beziehen sich diese Untersuchungszeiten auf die Untersuchung geschlachteter Tiere, bei denen keine Veränderungen festgestellt werden. Insoweit ist auch auf die Vorgaben des Art. 25 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 zu verweisen, welche u.a. auch eine eingehende Stichprobenuntersuchung von Teilen von Tieren oder von ganzen Tieren von jeder Herde, deren Fleisch bei der Fleischuntersuchung für genussuntauglich erklärt wurde, vorsieht.
52
2. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 und § 711 ZPO.
53
3. Die Revision wird nicht zugelassen, weil kein Revisionsgrund vorliegt (§ 132 Abs. 2 VwGO).