Inhalt

AG Kulmbach, Beschluss v. 16.08.2022 – 52 VI 160/17
Titel:

Berechtigtes Interesse zur Einsicht in Nachlassakte

Normenketten:
BGB § 195, § 199 Abs. 1, § 2317 Abs. 1
FamFG § 13 Abs. 2 S. 1
Leitsatz:
Es besteht kein berechtigtes Interesse zur Einsicht in die Nachlassakte, wenn etwaige Pflichtteilsansprüche des Antragstellers offensichtlich verjährt sind. (Rn. 12 – 17) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Nachlassakte, Akteneinsicht, berechtigtes Interesse, Pflichtteil, Verjährung
Fundstelle:
BeckRS 2022, 44890

Tenor

Der Antrag von J… H… auf Akteneinsicht in die Nachlassakte seines Vaters H… K… wird zurückgewiesen.

Gründe

1
1. H… K…, geb. am … verstarb am ...2017 in ….
2
Er hinterließ seine Ehefrau A… K… sowie die ehelich gemeinsamen Kinder F… K… und T… K… sowie ein voreheliches Kind, den nunmehrigen Antragsteller J… H….
3
Mit Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrag vom 13.01.1991, UR-Nr. K 0075/1981, vor dem Notar … verzichtete der Antragsteller für sich und seine Abkömmlinge auf seine gesetzlichen Erb- und Pflichtteilsansprüche gegen den künftigen Nachlass des Vaters H… K…. H… K… verpflichtete sich binnen 8 Tagen nach Eintritt der Rechtswirksamkeit des Vertrages 50.000,00 DM an … J… H… zu zahlen.
4
Die Mutter und damals gesetzliche Vertreterin des Antragstellers, G… H…, genehmigte diesen Vertrag mit Erklärung zur notarieller Urkunde vom 16.01.1981 vor dem Notar …, UR-Nr. K 12/1981.
5
Das Notariat Niederstetten – Vormundschaftsgericht – genehmigte mit Beschluss vom 11.02.1981 den am 13.01.1981 beurkundeten Erb- und Pflichtteilsverzicht zwischen H… K… und J… H…, ges. vertr. dch. seine Mutter G… H….
6
Mit am 24.05.2022 beim Amtsgericht Kulmbach eingegangenem Schreiben beantrage J… H… Akteneinsicht in die Nachlassakte.
7
Auf gerichtlichen Hinweis erklärte er als berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht, dass hier bezüglich des Erb- und Pflichtteilsverzichtes der Verdacht der Sittenwidrigkeit bestehe, da er damals nur bedingt geschäftsfähig gewesen sei und seine Mutter sich in einer finanziellen Notsituation befunden habe und dieser Zustand ausgenutzt worden sei.
8
Der Miterbe F… K… wandte sich, auch im Namen seiner Mutter und seiner Schwester, der Miterbin T… K…, gegen die Gewährung von Akteneinsicht. Ein berechtigtes Interesse bestehe nicht, außerdem seien evtl. Pflichtteilsansprüche verjährt. Der Antragsteller habe bisher keine Pflichtteilsansprüche geltend gemacht.
9
Daraufhin legte der Antragsteller näher dar, weshalb nach seiner Ansicht der Pflichtteilsverzicht sittenwidrig sei und erklärte, dass seine Pflichtteilsansprüche nicht verjährt seien. Es müsse ein Unterschied zwischen dem Erbverzicht und dem Eintreten des Erbfalles sowie seinem Wissen davon gemacht werden. In diesem Falle greife die verlängerte Verjährungsfrist nach 30 Jahren nach Eintreten des Erbfalles.
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Nähere Ausführungen, seit wann er von dem Erbfall Kenntnis hatte, machte der Antragsteller nicht.
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2. Das Akteneinsichtsgesuch ist zurückzuweisen.
12
Ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht ist nicht dargelegt, § 13 Abs. 2 FamFG.
13
Da das Nachlassverfahren bereits seit Jahren abgeschlossen ist, ist der Antragsteller auch nicht Beteiligter am Verfahren, vgl. Aufsatz in FamRZ 2021 S. 480 ff.
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Es ist hier nicht zu prüfen, ob der Pflichtteilsverzicht etwa sittenwidrig war.
15
Der Pflichtteilsanspruch entsteht mit dem Erbfall, § 2317 Abs. 1 BGB. Die aus dem Erbfall herrührenden Ansprüche verjähren in 3 Jahren.
16
Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Berechtigte von seinem Anspruch Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen, § 195, 199 Abs. 1 BGB.
17
H… K… ist am ...2017 verstorben. Damit ist bei Kenntnis vom Erbfall der evtl. Pflichtteilsanspruch am 31.12.2020 verjährt. Trotz ausdrücklichen Hinweis des Miterben K… hat der Antragsteller keinerlei konkrete Darlegung gemacht, wann er von dem Erbfall erfahren hat bzw. weshalb er bis zu seiner nicht konkret dargelegten Kenntniserlangung vorher keine Kenntnis vom Erbfall hatte und insoweit auch nicht grob fahrlässig handelte.