Inhalt

VGH München, Beschluss v. 31.08.2022 – 20 N 21.2890
Titel:

Unzulässiger Normenkontrollantrag nach Außerkrafttreten der Norm

Normenketten:
15. BayIfSMV § 15 Abs. 1 Nr. 1 lit. e
VwGO § 47
Leitsatz:
Ein Normenkontrollantrag bleibt nach Außerkrafttreten der angegriffenen Rechtsnorm zulässig, wenn in der Vergangenheit liegende Sachverhalte noch nach ihr zu entscheiden sind oder wenn – wie hier – während des Normenkontrollverfahrens eine auf kurzfristige Geltung angelegte Norm, durch die der Antragsteller einen Nachteil erlitten hat, außer Kraft getreten ist; in diesem Fall bedarf es jedoch einer Umstellung des Antrags auf Feststellung der Ungültigkeit sowie eines berechtigten Interesses an dieser Feststellung. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Normenkontrolle, außer Kraft, Antragsänderung, Feststellungsinteresse
Rechtsmittelinstanz:
BVerwG Leipzig, Urteil vom 12.01.2023 – 3 CN 10.22
Fundstelle:
BeckRS 2022, 44657

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Gegenstandswert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

1
Der gegen § 15 Abs. 1 Nr. 1 lit. e der 15. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 23. November 2021 (BayMBl. 2021 Nr. 816) gerichtete Antrag ist unzulässig und durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung (vgl. § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO) abzulehnen. Die angegriffene Regelung ist mit Ablauf des 9. Februar 2022 außer Kraft getreten (vgl. § 18 15. BayIfSMV vom 11.1.2022, BayMBl. 2022 Nr. 2).
2
2. Der Antrag ist als unzulässig abzulehnen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entzieht das Außerkrafttreten der zur Prüfung gestellten Norm dem Normenkontrollantrag grundsätzlich seinen Gegenstand. § 47 Abs. 1 VwGO geht von dem Regelfall einer noch gültigen Norm als Gegenstand des Normenkontrollantrags aus. Allerdings kann ein Normenkontrollantrag trotz Außerkrafttretens der angegriffenen Rechtsnorm zulässig bleiben, wenn in der Vergangenheit liegende Sachverhalte noch nach ihr zu entscheiden sind oder wenn – wie hier – während des Normenkontrollverfahrens eine auf kurzfristige Geltung angelegte Norm, durch die oder durch deren Anwendung der Antragsteller einen Nachteil erlitten hat, außer Kraft getreten ist (vgl. BVerwG, U.v. 29.6.2001 – 6 CN 1.01 – juris Rn. 10; B.v. 2.9.1983 – 4 N 1/83 – juris Rn. 9). In diesem Fall bedarf es jedoch einer Umstellung des Antrags auf Feststellung der Ungültigkeit sowie eines berechtigten Interesses an der (nachträglichen) Feststellung der Ungültigkeit der außer Kraft getretenen Norm (vgl. BVerwG, B.v. 14.6.2018 – 3 BN 1/17 – juris Rn. 19; B.v. 2.9.1983 – 4 N 1/83 – juris Rn. 11). Eine entsprechende Antragsänderung mit der Darlegung eines entsprechenden Feststellungsinteresses ist jedoch nicht erfolgt.
3
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Gegenstandswertes ergibt sich aus § 52 Abs. 1 GKG.
4
4. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Frage, ob außer Kraft getretene Normen Gegenstand einer Normenkontrolle nach § 47 Abs. 1 VwGO sein können, in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt ist.