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LG Augsburg, Beschluss v. 02.09.2022 – 043 T 2183/22
Titel:

Unbegründete sofortige Beschwerde

Normenkette:
ZPO § 567
Schlagworte:
Befangenheitsantrag, Rechtslage, Erfolg, Richterin, ZPO, Bezug, stehen, allgemein, Sach
Vorinstanz:
AG Augsburg, Beschluss vom 15.06.2022 – 1 M 716/22
Rechtsmittelinstanzen:
LG Augsburg, Beschluss vom 22.12.2022 – 043 T 2183/22
BGH Karlsruhe, Beschluss vom 10.02.2023 – I ZB 73/22
BGH Karlsruhe, Beschluss vom 23.03.2023 – I ZB 4/23
BGH Karlsruhe, Beschluss vom 02.05.2023 – I ZB 73/22
Fundstelle:
BeckRS 2022, 44558

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Augsburg vom 15.06.2022 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Erinnerung vom 02.07.2022 wird als unzulässig verworfen.

Gründe

1
Der angegriffene Beschluss vom 15.06.2022 entspricht der Sach- und Rechtslage. Die wiederkehrenden, allgemein formulierten Ausführungen, die ohne Bezug zum konkreten Fall stehen, können dem Befangenheitsantrag nicht zum Erfolg verhelfen.
2
Die Erinnerung gem. § 573 ZPO ist bereits deshalb unzulässig, weil lediglich beantragt wird, Weisungen an die Geschäftsstelle zu erteilen. Dies ist nicht möglich.
Kosten: § 97 ZPO.