Titel:
Voraussetzungen des Wegfalls eines Risikozuschlags in der Krankenversicherung
Normenkette:
VVG § 41
Leitsatz:
Der Wegfall eines Risikozuschlags zu der Prämie für eine Krankheitskostenversicherung wegen erhöhter Blutwerte kann nicht schon bei Vorlage eines Laborberichts zu verbesserten Blutwerten beansprucht werden. (Rn. 14) (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Krankheitskostenversicherung, Prämie, Risikozuschlag, Blutwerte, Laboruntersuchung, Herabsetzung, Gefahrerhöhung
Rechtsmittelinstanz:
LG München I, Endurteil vom 07.03.2023 – 12 S 12059/22
Fundstelle:
BeckRS 2022, 44509
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Der Streitwert wird auf 3241,98 € festgesetzt.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten um einen Anspruch des Klägers auf Herabsetzung der Versicherungsprämie nach § 41 VVG.
2
Der Kläger unterhält seit dem 01.01.1988 bei der Beklagten einen privaten Krankenversicherungsvertrag mit dem Tarif Economy. In seiner monatlichen Prämie ist ein Risikozuschlag in Höhe von 77,19 € erhalten wegen „Stoffwechselerkrankungen, deren Ursachen und Folgen“.
3
Der Kläger verlangte am 21.04.2022 gemäß § 41 VVG die Herabsetzung der Prämie, vgl. Anlage K 1. Mit Schreiben vom 22.04.2022 lehnte die Beklagte es ab, die Prämie herabzusetzen, vgl. Anlage K 2.
4
Der Kläger trägt vor, dass die gefahrerhöhenden Umstände, die zum Risikozuschlag geführt haben, weggefallen und bedeutungslos geworden seien. Beim Kläger bestünde weder derzeit noch in Zukunft ein erhöhtes Risiko, dass wegen einer Stoffwechselerkrankung, wegen deren Ursachen oder wegen deren Folgen Aufwendungen für Heilbehandlungen entstehen.
5
Der Kläger beantragt zuletzt:
Die Beklagte wird verurteilt, im Krankenversicherungsvertrag Nummer 890.000595982 ab dem 21.04.2022 die monatliche Prämie um 77,19 € herabzusetzen.
6
Die Beklagtenseite beantragt:
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Die Beklagtenseite bestreitet, dass beim Kläger derzeit keine Stoffwechselerkrankung bzw. ein erhöhtes Risiko dafür bestehe, dass der Kläger an einer Stoffwechselerkrankung erkranken werde.
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Zur Ergänzung wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die sonstigen Aktenbestandteile.
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Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
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A. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat derzeit keinen Anspruch auf Herabsetzung seiner Versicherungsprämie.
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I. Eine Herabsetzung der Prämie nach § 41 Satz 1 VVG kann erfolgen, wenn wegen bestimmter gefahrerhöhender Umstände eine höhere Prämie vereinbart wurde und diese Umstände nach Antragstellung des Versicherungsnehmers oder nach Vertragsschluss weggefallen oder bedeutungslos geworden sind.
12
Den Versicherungsnehmer trifft die Beweislast für den Wegfall der gefahrerhöhenden Umstände.
13
II. Dieser Beweislast ist der Kläger vorliegend nicht nachgekommen.
14
Zum Beweis des Wegfalls der gefahrerhöhenden Umstände legt der Kläger die Laborwerte aus der Blutuntersuchung vom 21.01.2022 vor, Anlage K 3. Allein diese Laborwerte belegen aber nicht, dass die gefahrerhöhenden Umstände weggefallen sind.
15
Aus diesem Laborbericht ergibt sich zum Einen, dass die Werte hinsichtlich Harnsäure und Cholesterin erhöht sind. Zudem ist diese Blutuntersuchung nur eine Momentaufnahme aus dem Januar 2022, zum Nachweis eines endgültigen Wegfalls der gefahrerhöhenden Umstände reicht dies nicht aus. Weitere Belege hat der Kläger nicht vorgelegt. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens würde daher zum momentanen Zeitpunkt mangels konkreter Anknüpfungstatsachen einen reinen Ausforschungsbeweis darstellen.
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Die Klage war als unbegründet abzuweisen.
17
B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
18
C. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nummer 11, 711 ZPO.
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D. Der Streitwert des Verfahrens wird nach der Klageänderung auf 3.241,98 € festgesetzt (3,5 Jahre mal 12 Monate mal Risikozuschlag von 77,19 €).