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AG Gemünden, Endurteil v. 14.11.2022 – (R) 10 C 342/22
Titel:

Vorzeitiger Abbruch einer eBay-Auktion

Normenkette:
BGB § 280 Abs. 1, Abs. 3, § 281 Abs. 1, § 433 Abs. 1
Leitsätze:
1. Bei einer eBay-Auktion kommt auch bei vorzeitiger Beendigung des Angebots durch den Verkäufer ein Vertrag zwischen dem Höchstbietenden und dem Verkäufer zustande, es sei denn, der Verkäufer war dazu berechtigt, das Angebot zurückzunehmen. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)
2. Kein berechtigter Abbruch liegt vor, wenn der Verkäufer behauptet, er habe seinerseits den Kaufgegenstand (iPhone) von einem Dritten ersteigern wollen, was sodann fehlgeschlagen sei. Ein solcher Umstand berechtigt den Verkäufer nicht zum vorzeitigen Abbruch einer eBay-Auktion, denn der Verkäufer muss sicherstellen, dass er den eingestellten Auktionsgegenstand unverzüglich nach Vertragsschluss übereignen kann. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
eBay-Auktion, vorzeitiger Abbruch, Abbruch, Schadensersatzanspruch
Fundstelle:
BeckRS 2022, 44435

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 399,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 09.09.2022 zu zahlen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 399,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe

1
Gemäß § 495 a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.
2
Die zulässige Klage ist begründet.
3
Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 399 € gemäß §§ 280 Abs. 1, und 3, 281 Abs. 1, 433 Abs. 1 BGB.
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Denn zwischen den Parteien kam ein wirksamer Kaufvertrag hinsichtlich des Apple iPhone XR Red- 64 GB MH6P3ZD/A A2105 zustande.
5
Der Beklagte hat da o.g. iPhone in der eBay Auktion zum Startpreis von 1 € angeboten. Darin liegt ein verbindliches Verkaufsangebot.
6
Der Kläger hat dieses Verkaufsangebot angenommen durch sein im Zeitpunkt der Beendigung der Auktion vorliegendes Höchstgebot von 1 €.
7
Der Vertrag kommt so gemäß §§ 145 ff BGB zwischen dem Anbieter und dem Höchstbietenden zustande.
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Der Beklagte hat zwar die Auktion am 8.6.2022 abgebrochen.
9
Die Voraussetzungen für eine berechtigte Rücknahme des eBay Angebotes durch den Beklagten liegen jedoch nicht vor.
10
Zwar ist nach der Rechtsprechung des BGH, vgl. BGH NJW 2016, 395, davon auszugehen, dass ein Angebot bei einer eBay Auktion unter dem Vorbehalt einer nach dem eBay Bedingungen berechtigten Angebotsrücknahme steht. Diese berechtigten Gründe liegen hier nicht vor.
11
Soweit der Beklagte behauptet, er habe seinerseits das iPhone erst von einem Dritten ersteigern wollen, was sodann fehlgeschlagen sei, hat er keinen Nachweis für diese bestrittene Behauptung erbracht. Zum anderen stellt dies keinen unverschuldeten Verlust des Auktionsgegenstandes dar. Nur ein solcher berechtigt zu einem vorzeitigen Abbruch der eBay Auktion. Der Beklagte hat vielmehr durch die von ihm behauptete Vorgehensweise in erheblichen Maße seine Sorgfalts- und Schutzpflichten gemäß den eBay Bedingungen verletzt. Ein Gegenstand ist nur dann in eBay einzustellen, wenn der Verkäufer sicherstellen kann, dass er den Auktionsgegenstand unverzüglich nach Vertragsschluss übereignen kann. Dies war jedoch auf Seiten des Beklagten bei Einstellung des iPhones in eBay völlig offen.
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Auch soweit der Beklagte behauptet, es liege seinerseits eine falsche Beschreibung des Kaufgegenstandes vor, hat er keine Nachweise hierfür erbracht. Zum anderen stellt dies vorliegend keinen Grund zum Abbruch der eBay Auktion dar. Denn der Verkäufer ist gehalten vor Einstellung des Gegenstandes in eBay für eine korrekte Beschreibung Sorge zu tragen. Dem ist der Beklagte nicht nachgekommen. Nach seinen Angaben hatte er das Handy noch nicht in Besitz. Zudem hätte er sein Angebot, soweit Angaben unzutreffend waren, bearbeiten können.
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Er hat aber im Angebot erklärt, dass das iPhone ein Geschenk sei. Dies suggeriert den potentiellen Käufer, dass der Verkäufer auch Besitzer und Eigentümer des iPhones ist und nicht erst dieses, wie nunmehr von dem Beklagten vorgetragen, seinerseits im Rahmen einer eBay Auktion ersteigert werden soll.
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Die Voraussetzungen für eine Anfechtung des eBay Kaufvertrages liegen ebenfalls nicht vor, es fehlt sowohl an einer Anfechtungserklärung, als auch an einem Anfechtungsgrund.
15
Demgemäß ist der Beklagte verpflichtet gewesen den Kaufgegenstand an den Kläger zu übereignen. Da der Beklagte nach seinen Angaben nicht Eigentümer des streitgegenständlichen I Phones ist, ist ihm die Erfüllung des Kaufvertrages unmöglich. Dies ist von dem Beklagten zu vertreten, § 280 Abs. 1 BGB.
16
Der Beklagte ist daher nach der erfolgten Fristsetzung gemäß §§ 280 Abs. 1, 281 Abs. 1 BGB zum Ersatz des dem Kläger hieraus entstandenen Schadens verpflichtet ist.
17
Der Kläger kann Schadensersatz statt der Leistung in Höhe des Wertes des iPhones abzüglich des von ihm im Zeitpunkt des Abbruchs der eBay Auktion angebotenen Höchstgebot von 1 € verlangen.
18
Den Wert des iPhones bemisst das Gericht gemäß den Angaben des Klägers, die von dem Beklagten nicht bestritten worden sind, auf 400 €, § 287 ZPO. Danach werden iPhones des streitgegenständlichen Typs zwischen 379 € und 430 € gehandelt. Der durchschnittliche Marktwert kann daher mit 400 € angesetzt werden. Abzüglich des Höchstgebots von 1 € verbleibt daher ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 399 €.
19
Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 291 ZPO.
20
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO.
21
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziff. 11, 713 ZPO.
22
Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4. ZPO nicht vorliegen.