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VG Würzburg, Urteil v. 03.11.2022 – W 4 K 21.1377
Titel:

Widmung, Klagebefugnis, Eigentumsrecht

Normenketten:
BayStrWG Art. 6
BGB § 903
BGB § 917
VwGO § 42 Abs. 2
Schlagworte:
Widmung, Klagebefugnis, Eigentumsrecht
Fundstelle:
BeckRS 2022, 43960

Tenor

I.Die Klage wird abgewiesen.
II.Die Kläger haben gesamtschuldnerisch die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.   

Tatbestand

1
Die Parteien streiten über die Rechtmäßigkeit einer von der Beklagten vorgenommenen straßenrechtlichen Widmung.
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Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks M* … … in … K* … (Fl.Nr. …0 der Gemarkung K* …*).
3
Dieses Grundstück grenzt nordöstlich an das Grundstück Fl.Nr. …3, Gemarkung K* …, in östlicher Richtung an das Grundstück mit der Fl.Nr. …9 sowie Fl.Nr. …1, in südlicher Richtung an das Grundstück mit der Fl.Nr. …12 der Gemarkung K* … In seiner Sitzung vom 6. Mai 2021 fasste der Gemeinderat der Beklagten folgenden Beschluss, der im Mitteilungsblatt der Beklagten vom 15. Oktober 2021 öffentlich bekanntgemacht wurde:
4
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 06.05.2021 folgende Widmungen zur Ortsstraße (Art. 6 BayStrWG), zum beschränkt-öffentlichen Weg (Art. 53 BayStrWG) sowie folgende Abstufung (Art. 7 BayStrWG) beschlossen:
I. Widmung zur Ortsstraße „Straße zur M* …“
(Art. 6 BayStrWG)
1. Straßenbeschreibung:
1.1 Straßenklasse: Gemeindestraße
1.2 Name: Straße zur M* …
1.3 Flur-Nr.: Eine Teilfläche der Flur-Nr. …3, Gemarkung K* …
1.4 Anfangspunkt: Einmündung in die H* … Straße
1.5 Endpunkt: gemeinsame Grundstücksgrenze der Flur-Nrn. …0 und …3 in gerader Linie nach Südosten über das Grundstück Flur- Nr. …3 bis zur Grundstücksgrenze der Flur-Nr. …1 verlängert (km 0,000)
1.6: Länge: 0,042 km
1.7 Widmungsbeschränkungen: keine
2. Verfügung:
2.1 Die Eintragungen im Bestandsverzeichnis sind aufgrund der Anpassung der tatsächlichen Verhältnisse und rechtlichen Anforderungen gemäß § 3 i.V. m. §§ 4 und 5 Verordnung über die Straßen- und Bestandverzeichnisse vorzunehmen. Eine Straße ist gemäß Art. 7 Abs. 1 Satz 2 BayStrWG umzustufen, wenn sie nicht in die ihrer Verkehrsbedeutung entsprechende Straßenklasse eingeordnet ist.
2.2 Im Bestandsverzeichnis der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze ist die Straße „Straße zur M* …“ mit der Nummer 102a bezüglich des Anfangs- und Endpunktes sowie der Länge zu korrigieren, da ein Teil der Straße zum beschränkt öffentlichen Weg umgewidmet wird.
3. Träger der Staßenbaulast: Gemeinde K* …
4. Wirksamwerden der Verfügung: 16.11.2021
5. Sonstiges: Die Ortsstraße „Straße zur M* …“ ist im Lageplan dunkelgrau dargestellt.
II. Widmung zum beschränkt-öffentlichen Weg (Art. 53 BayStrWG)
1. Staßenbeschreibung:
1.1 Straßenklasse: beschränkt öffentlicher Weg
1.2 Name: Fußweg an der M* …
1.3 Flur-Nr.: …2, Gemarkung K* …
1.4 Anfangspunkt: Gemeinsame Grundstücksgrenze der Flur-Nrn. …0 und …3 in gerader Linie nach Südosten über das Grundstück Flur-Nr. …3 bis zur Grundstücksgrenze der Flur-Nr. …1 verlängert (km 0,000)
1.5 Endpunkt: Gemeinsame Grundstücksgrenze der Flur-Nrn. …7 und …9
1.6 Länge: 0,014 km
1.7 Widmungsbeschränkungen: Nur Fußgängerverkehr
2. Verfügung:
2.1 Um eine fußläufige Verbindung im Bereich der Ortsstraße „Straße zur M* …“ von der H* … Straße zum Mainufer (Ma* …*) sicherzustellen, ist nach dem Erwerb des Grundstücks mit der Flur-Nr. …2 der bestehende und dadurch erweiterte Weg als beschränkt öffentlicher Weg zu widmen.
2.2 Im Bestandsverzeichnis ist die Widmung auf ein neues Karteiblatt der beschränkt öffentlichen Wege zu setzen. Der Weg erhält die fortlaufende Nummer 13.
3. Träger der Straßenbaulast: Gemeinde K* …
4. Wirksamwerden der Verfügung: 16.11.2021
5. Sonstiges: Der Fußgängerweg „Fußweg an der M* …“ ist im Lageplan hellgrau dargestellt
III. Abstufung zum beschränkt-öffentlichen Weg (Art. 7 BayStrWG)
1. Straßenbeschreibung:
1.1 Straßenklasse alt: Ortsstraße
1.2 Straßenklasse neu: beschränkt öffentlicher Weg
1.3 Name: Fußweg an der M* …
1.4 Flur-Nr.: Eine Teilfläche der Flur-Nr. …3 und die Flur-Nr. …9, Gemarkung …
1.5 Anfangspunkt: gemeinsame Grundstücksgrenze der Flur-Nrn. …0 und …3 in gerader Linie nach Südosten über das Grundstück Flur-Nr. …3 bis zur Grundstücksgrenze der Flur-Nr. …1 verlängert (km 0,000) bzw. gemeinsame nordwestliche Grundstücksgrenze des Grundstücks Flur-Nr. …9 mit dem Grundstück Flur-Nr. …0
1.6 Endpunkt: Einmündung in die M* … (FlurNr. …8
1.7 Länge: 0,033 km
1.8. Widmungsbeschränkungen: Nur Fußgängerverkehr
2. Verfügung:
2.1 Die Eintragungen im Bestandsverzeichnis sind aufgrund der Anpassung der tatsächlichen Verhältnisse und rechtlichen Anforderungen gemäß § 3 i.V. m. §§ 4 und 5 Verordnung über die Straßen und Bestandsverzeichnisse vorzunehmen. Eine Straße ist gemäß Art. 7 Abs. 1 Satz 2 BayStrWG umzustufen, wenn sie nicht in die ihrer Verkehrsbedeutung entsprechende Straßenklasse eingeordnet ist.
2.2 Im Bestandsverzeichnis ist die Widmung auf das neu erstellte Karteiblatt der beschränkt öffentlichen Wege (siehe II.) zu setzen. Der Weg erhält die fortlaufende Nummer 13.
3. Träger der Straßenbaulast: Gemeinde K* …
4. Wirksamwerden der Verfügung: 16.11.2021
5. Sonstiges: Der Fußgängerweg „Fußweg an der M* …“ ist im Lageplan hellgrau dargestellt Unter dem 20. Oktober 2021 ließen die Kläger Klage erheben und sinngemäß beantragen,
die Widmungsverfügungen sowie die Abstufungsverfügung vom 6. Mai 2021 aufzuheben.
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Zur Begründung wurde erklärt, sowohl die Widmung der Straße „Zur M* …“ zur Ort straße wie auch die Widmung zum beschränkt-öffentlichen Weg sei rechtswidrig, ebenso die Abstufung zum beschränkt-öffentlichen Weg (Fußweg). Die betroffene Fläche auf dem Grundstück Fl.Nr. …9 sei bereits faktisch einer Nutzung für den Fußweg entzogen. Durch die tatsächliche Bebauung des angrenzenden Grundstücks Fl.Nr. …1 an der vorderen Kante sei die vorhandene Fläche für eine Nutzung als Fußweg derart begrenzt, dass eine Nutzung des Grundstücks der Kläger an dieser Stelle unabdingbar wäre. Es fehle damit an einer durchgängigen Verbindung von Verkehrsflächen, sodass diese auch nicht dazu dienen könnten, einen Fußweg von der H* … Staße zum Mainufer hin zu begründen. Damit fehle es aber bereits an der Verkehrsfunktion dieses Weges.
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Die Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 1. Februar 2022,
die Klage abzuweisen
7
Die entsprechenden Flächen dienten seit alters her als fußläufige Verbindung zwischen der Hauptdurchgangsstraße in K* … und der Fl.Nr. …13 als Abkürzung zum Main. Mit den nunmehr erfolgten Widmungen bzw. der Abstufung würde von der Beklagten der tatsächlich öffentliche Weg rechtlich eingeordnet. Die Besonderheit hierbei sei, dass sich auf dem im Eigentum der Beklagten stehenden Grundstück mit der Fl.Nr. …9 eine Garage befinde, die ohne jegliche Zustimmung der Beklagten errichtet worden sei und von den Klägern genutzt werde. Eine baurechtliche Genehmigung für diese Garage sei zu keinem Zeitpunkt erteilt worden. Die erfolgten Widmungen sowie wie Abstufung zum beschränkt-öffentlichen Weg seien vorliegend rechtmäßig.
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Am 26. Juli 2022 hat die Kammer einen Augenscheintermin durchgeführt und mit den Beteiligten Vergleichsmöglichkeiten erörtert. Ein Vergleich kam allerdings nicht zustande. Beide Parteien verzichteten im Rahmen des Augenscheins jedoch auf die weitere Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
9
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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1. Die Entscheidung konnte vorliegend nach § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung ergehen, nachdem die Beteiligten im Rahmen des Augenscheins auf die Durchführung einer solchen mündlichen Verhandlung verzichtet haben.
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2. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist – nach Abtrennung der übrigen von der Beklagten vorgenommenen Verfügungen – die Widmung einer Teilfläche der Fl.Nr. …3, Gemarkung K* … von der Einmündung in die H* … bis zur gemeinsamen Grundstücksgrenze der Fl.Nrn. …0 und …3 in gerader Linie nach Südosten über das Grundstück Fl.Nr. …3 bis zur Grundstücksgrenze der Fl.Nrn. …1 verlängert, zur Ortsstraße. Die Beklagte hat diese Umwidmung mit der Begründung vorgenommen, dass im Bestandsverzeichnis der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze die Straße „Straße zur M* …“ mit der Nr. 102a bezüglich der Anfangs- und Endpunkte sowie der Länge zu korrigieren sei, da ein Teil der Straße zum beschränkt öffentlichen Weg umgewidmet werde.
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3. Die von den Klägern hiergegen erhobene Klage ist bereits unzulässig, weil den Klägern die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO fehlt. Die Kläger haben keine Tatsachen vorgelegt, die eine Verletzung ihrer Rechte durch die angegriffene Widmungsverfügung möglich erscheinen lassen (vgl. zu diesem Maßstab: Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2022, § 42 Rn. 93 ff. m.w.N.).
13
Klagebefugt für die Anfechtung einer Widmungsverfügung i.S.d. Art. 6 Abs. 1 BayStrWG ist vor allem der mit dem Träger der Straßenbaulast nicht identische Eigentümer des Straßengrundstücks oder Inhaber dinglicher Rechte, weil dessen bürgerlich-rechtliche Positionen durch die mit der Widmung verbundenen öffentlich-rechtlichen Beschränkungen erheblich beeinträchtigt werden (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, U.v. 7.7.1994 – 5 S 679/94 – juris Rn. 26; Häusler in Zeitler, Bayer. Straßen- und Wegegesetz, Stand September 2021, Art. 6 Rn. 11). Vorliegend sind die Kläger indes nicht Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigte des in der Widmungsverfügung genannten Grundstücks-Fl.Nr. …3, Gemarkung K* …, so dass sie hieraus auch keine Klagebefugnis ableiten können.
14
Auch in Bezug auf ihre Eigenschaft als Anlieger und Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. …0, Gemarkung K* …, haben die Kläger keine Tatsachen dargelegt, die eine Rechtsverletzung möglich erscheinen lassen.
15
Die Stellung der Kläger als Straßenanlieger reicht nämlich für eine Klagebefugnis zur Anfechtung einer Widmungsverfügung nicht aus (vgl. Allesch, BayVBl 2005, 677/678). Denn aus dieser Rechtsposition allein ergibt sich nicht zwangsläufig, dass in jedem Einzelfall die Möglichkeit einer Rechtsverletzung besteht. Für die Beantwortung der Frage, ob und gegebenenfalls inwieweit ein Straßenanlieger durch eine ihn berührende Widmung möglicherweise in seinen subjektiven Rechten verletzt sein könnte, ist entscheidend zu berücksichtigen, dass die straßenrechtliche Widmung nach Art. 6 Abs. 1 BayStrWG im Ermessen der Straßenbaubehörde steht. Die Anlieger haben deshalb keinen Rechtsanspruch darauf, dass die Widmung unterbleibt, allenfalls einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung (vgl. Häusler in Zeitler, a.a.O., Art. 6 Rn. 13). Im Rahmen dieser Ermessensentscheidung sind die Belange der Anlieger und damit die gestaltende Wirkung der Widmung auf Rechte und Pflichten der Anlieger miteinzubeziehen (vgl. BayVGH, U.v. 24.1ß0.2002 – 8 B 98.873 – juris Rn. 22 m.w.N.; Allesch, a.a.O.). Eine Klagebefugnis eines Straßenanliegers kann deshalb alleine insoweit bestehen, als im konkreten Einzelfall im Rahmen der Ermessensausübung bestimmte Belange des konkreten Anliegers und damit auch bestimmte Folgen der Widmung für dessen Rechte und Pflichten besonders zu berücksichtigen sind.
16
Klagebefugnis hat deshalb ein Betroffener, der durch die Widmung erst Anlieger einer weiteren Straße wird und damit eine wesentlich andere Rechtsstellung mit neuen straßenrechtlichen Rechten und Pflichten erhält (vgl. BayVGH, U.v. 24.10.2002 – 8 B 98.873 – juris Rn. 22 m.w.N.; Allesch, a.a.O.). Vorliegend waren die Kläger allerdings bereits vor der streitgegenständlichen Widmungsverfügung Anlieger der Straße „Zur M* …“. Die streitgegenständliche Widmung hat somit nicht dazu geführt, dass die Kläger erstmals Anlieger geworden sind.
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4. Die Argumente des Klägervertreters im Klageschriftsatz vermögen nicht zu einer anderen Beurteilung zu führen. Unbeschadet der fehlenden Zulässigkeit wäre die Klage auch nicht begründet.
18
Die Kläger berufen sich im Wesentlichen darauf, dass sie offenbar Bedenken haben, dass die Nutzung des von der Beklagten beabsichtigten Durchgangsweges von der H* … Straße zur M* … zukünftig unter Inanspruchnahme eines im Eigentum der Kläger stehenden Grundstücksteils erfolgen könnte. Sie berücksichtigen dabei allerdings nicht, dass sie im Rahmen ihrer aus dem privaten Eigentumsrecht folgenden Rechtsmacht (Art. 14 Abs. 1 GG, § 903 BGB) berechtigt sind, die Allgemeinheit von der Nutzung ihres Grundstücks Fl.Nr. …0 der Gemarkung K* … auszuschließen.
19
Die Voraussetzungen des § 903 BGB liegen auch vor. Nach dieser Bestimmung kann der Eigentümer einer Sache, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks mit der Fl.Nr. …0, Gemarkung K* … Ihr Grundstück ist als unbewegliche „Sache“ i.S.d. § 903 BGB zu qualifizieren (vgl. Palandt, BGB, 80. Aufl. 2021, § 903 Rn. 2).
20
Die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen des § 903 BGB, dass der Ausübung der Eigentümerbefugnisse der Kläger kein Gesetz und keine Rechte Dritter entgegenstehen, liegt ebenfalls vor.
21
Das Recht der Kläger zum Ausschluss der Allgemeinheit von der Nutzung durch Sperrung ihres Grundstücks ist nicht durch Gemeingebrauch (Art. 14 BayStrWG) infolge einer öffentlich-rechtlichen Widmung nach Art. 6 BayStrWG oder Art. 67 Abs. 4 BayStrWG eingeschränkt. Dies ist unter den Beteiligten offensichtlich unstreitig, zumal der 1. Bürgermeister der Beklagten dies im Rahmen des Augenscheintermins auch nochmals bestätigt hat. Er wisse und es sei ihm auch bewusst, dass am südwestlichen Ende des Grundstücks mit der Fl.Nr. …3 nur ein ca. 20 cm breiter Spalt zum Grundstück mit der Fl.Nr. …9 als Durchgang benutzt werden könne.
22
Es ist auch nicht erkennbar, dass dem Eigentumsrecht der Kläger etwa ein Notwegerecht nach § 917 BGB entgegensteht. Das im Eigentum der Beklagten stehende Grundstück Fl.Nr. …9 der Gemarkung K* … lässt sich, wie auch der Augenscheintermin ergeben hat, unstreitig über den Stichweg, von der M* … erreichen.
23
Nach alldem ist die von den Klägern erhobene Klage bereits unzulässig, jedenfalls unbegründet, da die streitgegenständliche Verfügung rechtmäßig ist und die Kläger auch nicht in ihren Rechten verletzt sind.
24
5. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.