Inhalt

ArbG Weiden, Berichtigungsbeschluss v. 05.07.2022 – 3 BV 4/22
Titel:

Berichtigung eines Beschlusses im Tatbestand bei der begründeten Anfechtbarkeit einer Betriebsratswahl

Normenketten:
ArbGG § 46 Abs. 2 S. 1, § 80 Abs. 2 S. 1
ZPO § 320 S. 1, § 495 S. 1
Leitsatz:
Da sich die Anzahl der Filialen und die Anzahl der durch einen Betriebsrat vertretenen Filialen vor der angefochtenen Betriebsratswahl entsprechend den Ausführungen in der Antragsschrift geändert hatten und der Tatbestand damit nicht den aktuellen Stand wiedergab, war eine Berichtigung des Beschlusses im Tatbestand vorzunehmen. (Rn. 1 – 3) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Betriebsrat, Filialen, Tatbestand, Berichtigung
Vorinstanz:
ArbG Weiden, Beschluss vom 05.05.2022 – 3 BV 4/22
Rechtsmittelinstanz:
LArbG Nürnberg, Beschluss vom 26.01.2023 – 1 TaBV 22/22
Fundstelle:
BeckRS 2022, 43900

Tenor

Der Beschluss vom 05.05.2022 wird im Tatbestand auf Seite 6 unter I. dahingehend berichtigt, dass anstelle von
„ Vor der Wahl des unternehmenseinheitlichen Betriebsrates waren 235 der
532 Filialen durch einen Betriebsrat vertreten.“
formuliert wird.
„ Vor der Wahl des unternehmenseinheitlichen Betriebsrates waren 227 der
531 Filialen durch einen Betriebsrat vertreten.“

Entscheidungsgründe

1
Dem Hauptantrag aus der Antragsschrift vom 21.06.2022 gem. SS 80 Il 1 ArbGG, 46 Il 1 ArbGG, S. 495 1 ZPO, 320 1 ZPO war stattzugeben, da sich die Anzahl der Filialen und die Anzahl der durch einen Betriebsrat vertretenen Filialen vor der angefochtenen Wahl entsprechend den Ausführungen in der Antragsschrift vom 21.06.2022 geändert hatten und der Tatbestand damit nicht den aktuellen Stand wiedergab.
2
Die angehörten weiteren Beteiligten haben sich der beantragten Berichtigung nicht widersetzt.
3
Diese Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden alleine getroffen werden, S. 55 1 Nr. 10, Il 1 ArbGG. Die getroffene Entscheidung ist unanfechtbar, SS 80 II 1 ArbGG, 46 II 1 ArbGG, § 495 I ZPO, 320 IIII 4 ZPO.