Inhalt

OLG München, Beschluss v. 09.03.2022 – 13 U 5010/21
Titel:

Haftung für angeblich falsches Testat eines Wirtschaftsprüfers

Normenketten:
BGB § 826
HGB § 325
GG Art. 97 Abs. 1
Leitsatz:
Zwar ist die Rechtssicherheit ein Element des Rechtsstaatsprinzips. Schon im Hinblick auf die durch Art. 97 Abs. 1 GG garantierte Unabhängigkeit der Gerichte und ihrer Bindung nur an das Gesetz kann aber nicht sichergestellt werden, dass nicht verschiedene Gerichte gleichen Sachvortrag unterschiedlich würdigen oder Rechtsfragen unterschiedlich beurteilen. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Schadensersatz, Unabhängigkeit der Gerichte, Testat, Wirtschaftsprüfer
Vorinstanzen:
OLG München, Hinweisbeschluss vom 04.02.2022 – 13 U 5010/21
LG München I, Endurteil vom 14.07.2021 – 27 O 11057/20
Fundstelle:
BeckRS 2022, 43733

Tenor

I. Der Antrag der Kläger, das Verfahren bis zum Eingang eines im Verfahren des Landgerichts München I (Az.: 28 O 12881/20) derzeit erholten schriftlichen Sachverständigengutachtens auszusetzen, wird zurückgewiesen.
II. Die Berufung der Kläger gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 14.07.2021 (Az.: 27 O 11057/20) wird zurückgewiesen.
III. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte.
IV. Das in Ziffer I. genannte Endurteil des Landgerichts München I ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
V. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis zu 30.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.
1
Die Kläger begehren vom Beklagten Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Erwerb von Containern der P. Gebrauchtcontainer Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH bzw. der P. Container Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH. Der Beklagte ist Wirtschaftsprüfer und war seit 2006 als Jahresabschlussprüfer der deutschen P. Gesellschaften tätig.
2
Auf den Tatbestand des Endurteils des Landgerichts München I vom 14.07.2021 (Az.: 27 O 11057/20) wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO Bezug genommen.
3
Mit dem vorgenanntem Endurteil hielt das Landgericht München I das klageabweisende Versäumnisurteil vom 24.03.2021 aufrecht. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, den Klägern stehe gegen den Beklagten keinerlei Schadensersatzansprüche zu. Ein Anspruch aus Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter sei nicht gegeben, da die Kläger nicht in den Schutzbereich des zwischen der P. Gebrauchtcontainer Vertriebs- und Verwaltungs- GmbH und dem Beklagten geschlossenen Prüfvertrags einbezogen gewesen seien. Auch sei kein Anspruch auf Schadensersatz nach den Grundsätzen des Verschuldens bei Vertragsabschluss gegeben. Eine Prospekthaftung im engeren Sinn scheide schon deshalb aus, weil unstreitig kein Prospekt existiere. Im Übrigen begründe auch die bloße Veröffentlichung eines Testats in einem Prospekt keine Prospekthaftung des Beklagten. Schadensersatzansprüche der Kläger aus § 826 BGB wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung seien mangels Kausalität ebenfalls nicht gegeben. Die Kläger hätten nicht behauptet, dass sie einen nach den Publizitätsvorschriften veröffentlichten Bestätigungsvermerk oder eine sonstige Unterlage, die sich auf einen Bestätigungsvermerk des Beklagten beziehe, vor ihren Anlageentscheidungen überhaupt zur Kenntnis genommen hätten. Eine konkrete Kausalität zwischen der behaupteten deliktischen Handlung des Beklagten und den Anlageentscheidungen der Kläger bestehe somit nicht. Auf die Kausalitätsvermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens könnten die Kläger sich nicht berufen. Die Kausalität der Anlageentscheidung ergebe sich auch nicht aus der Behauptung der Kläger, die Versagung des Bestätigungsvermerks durch den Beklagten hätte publiziert werden müssen, wäre dann von der Berichterstattung aufgenommen worden und somit den Klägern bekannt geworden. Dass die P. Gesellschaften selbst auf die Verweigerung der Testatserteilung durch den Beklagten aufmerksam gemacht hätten, könne nicht ohne weiteres unterstellt werden. Der Vorwurf der Kläger gehe ja gerade dahin, dass die fraglichen Gesellschaften in betrügerischer Weise geführt worden seien. Auch könnten sich die Kläger nicht darauf berufen, dass die P. Gesellschaften im Falle der Erteilung eines negativen Testats durch den Beklagten ihre operative Tätigkeit tatsächlich einstellt hätten und so die streitgegenständlichen Verträge mit den Klägern nicht hätten schließen können. Einen solchen Geschehensablauf hätten die Kläger nicht hinreichend dargelegt. Schließlich fehle es in jedem Fall an einem Pflichtwidrigkeitszusammenhang. Zu den Einzelheiten wird auf das Endurteil des Landgerichts München I vom 14.07.2021 (= Bl. 253/269 d.A.) verwiesen.
4
Gegen dieses an die anwaltlichen Vertreter der Kläger am 15.07.2021 zugestellte Endurteil legten die Kläger mit Schriftsatz vom 28.07.2021, eingegangen per beA beim Oberlandesgericht München am selben Tag, Berufung ein, die sie mit Schriftsatz vom 20.08.2021, eingegangen per beA beim Oberlandesgericht München am selben Tag, begründeten. Hierzu wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Erstgericht habe rechtsfehlerhaft eine Haftung aus Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter mit der fehlerhaften Begründung verneint, vorliegend handle es sich um obligatorische bzw. freiwillige Jahresabschlussprüfungen. Tatsächlich handle es sich hier jeweils um eine Pflichtprüfung nach § 316 HGB. Auch die Ausführungen des Erstgerichts zur deliktischen Haftung seien unzutreffend. Das Erstgericht habe hier bereits einen überhöhten Vorsatzmaßstab zugrun13 U 5010/21 – Seite 4 – de gelegt. Tatsächlich genüge für eine Haftung aus § 826 BGB bereits bedingter Vorsatz des Prüfers. Das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld der Gesellschaften werde im Bestätigungsvermerk grob falsch dargestellt. Der fragliche Bericht sei grob irreführend und unwahr. Der Beklagte habe gegen seine Pflicht aus § 332 Abs. 1 HGB verstoßen. Entgegen der Rechtsansicht des Erstgerichts sei auch eine Kausalität gegeben. Der Beklagte hafte den Klägern auf Schadensersatz nach § 826 BGB. Zu den Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 20.08.2021 (Bl. 286/299 d.A.) Bezug genommen.
5
Die Kläger beantragen,
unter Abänderung des am 14.07.2021 verkündeten Urteils des Landgerichts München I, Az.: 27 O 11057/20, wie folgt zu erkennen:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger EUR 3.620,24 zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Rechte und Pflichten aus dem Kauf- und Verwaltungsvertrag mit der P. Gebrauchtcontainer Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH (Vertragsnummer …725) vom 30.07.2013.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger EUR 5.194,30 zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Rechte und Pflichten aus dem Kauf- und Verwaltungsvertrags mit der P. Gebrauchtcontainer Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH (Vertragsnummer …686) vom 12.12.2014.
3. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger EUR 10.015,08 zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Rechte und Pflichten aus dem Kauf- und Verwaltungsvertrag mit der P. Container Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH (Vertragsnummer LF-…108) vom 30.04.2016.
4. Der Beklagte wird verurteilt, die Kläger von der Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von gesamt € 1.872,35 freizustellen.
5. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Kläger von etwaigen Rückforderungen erhaltener Mietzahlungen bezüglich des Kauf- und Verwaltungsvertrags P. Gebrauchtcontainer Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH (Vertragsnummer …725) vom 30.07.2013, freizustellen.
6. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Kläger von etwaigen Rückforderungen erhaltener Mietzahlungen bezüglich des Kauf- und Verwaltungsvertrags mit der P. Gebrauchtcontainer Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH (Vertragsnummer …686) vom 12.12.2014, freizustellen.
7. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Kläger von etwaigen Rückforderungen erhaltener Mietzahlungen bezüglich des Kauf- und Verwaltungsvertrags mit der P. Container Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH (Vertragsnummer …108) vom 30.04.2016, freizustellen.
8. Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte mit Annahme der Abtretung der Rechte und Pflichten am und aus dem Kauf- und Verwaltungsvertrag mit der P. Gebrauchtcontainer Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH (Vertragsnummer …725) vom 30.07.2013, in Verzug befindet.
9. Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte mit der Annahme der Abtretung der Rechte und Pflichten am und aus dem Kauf- und Verwaltungsvertrag mit der P. Gebrauchtcontainer Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH (Vertragsnummer …686) vom 12.12.2014, in Verzug befindet.
10. Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte mit der Annahme der Abtretung der Rechte und Pflichten am und aus dem Kauf- und Verwaltungsvertrag mit der P. Container Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH (Vertragsnummer …108) vom 30.04.2016, in Verzug befindet.
6
Hilfsweise wird beantragt,
das Urteil des Landgerichts München I vom 14.07.2021, 27 O 11057/20, nebst dem zugrunde liegenden Verfahren aufzuheben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückzuverweisen.
7
Der Beklagte beantragt,
die Berufung als unzulässig zu verwerfen,
hilfsweise (für den Fall der Zulässigkeit der Berufung),
die Berufung zurückzuweisen.
8
Der Beklagte trägt vor, die Berufung sei unzulässig, zumindest sei sie unbegründet. Die Berufungsbegründung erfülle die Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO nicht und sei daher unzulässig. Sie lasse einen Zusammenhang mit den tragenden Erwägungen des Erstgerichts gänzlich vermissen. Die Berufung sei jedenfalls unbegründet. Das Erstgericht habe zutreffend eine Haftung des Beklagten aus Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter abgelehnt. Eine konkrete Kausalität sei nicht dargelegt. Eine Auswirkung der Bestätigungsvermerke des Beklagten auf den Willensentschluss der Kläger hätten diese weder erstinstanzlich noch in der Berufungsbegründung substantiiert dargelegt, geschweige denn bewiesen. Es werde bestritten, dass die Geschäftsführung der P. Gesellschaften einen etwaigen Versagungsvermerk des Beklagten veröffentlicht und Insolvenzantrag gestellt hätte, um sich nicht nach § 331 HGB strafbar zu machen. Die Nichtveröffentlichung eines Bestätigungsvermerks oder Versagungsvermerks sei nach § 331 HGB nicht strafbar. Zudem werde bestritten, dass ein publizierter Versagungsvermerk von den Klägern zur Kenntnis genommen worden wäre. Zutreffend habe das Erstgericht auch deliktische Haftung aus § 826 BGB abgelehnt. Zu den Einzelheiten wird auf die Berufungserwiderungsschrift des Beklagten vom 09.09.2021 (Bl. 303/321 d.A.) Bezug genommen.
9
Der Senat hat am 04.02.2022 Hinweise gemäß § 522 Abs. 2 ZPO erteilt (Bl. 322/338 d.A.). Hierzu nahmen die Kläger mit Schriftsatz vom 28.02.2022 (Bl. 339/345 d.A.) Stellung und beantragten das Verfahren auszusetzen, bis im Verfahren des Landgerichts München I. (Az.: 28 O 12881/20) ein Sachverständigengutachten vorliegt.
10
Ergänzend wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
II.
11
Der Antrag der Kläger auf Seite 2 des Schriftsatzes vom 28.02.2022 (= Bl. 340 d. A), den Rechtsstreit auszusetzen, bis im Verfahren des Landgerichts München I (Az.: 28 O 12881/20) das derzeit erholte Sachverständigengutachten vorliegt, ist als Antrag auf Aussetzung gemäß § 148 Abs. 1 ZPO auszulegen. Der Antrag war zurückzuweisen, da die im dortigen Verfahren mit Hilfe des derzeit erholten Sachverständigengutachtens zu klärende Fragestellung für den Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits nicht vorgreiflich ist. Auf die Ausführungen unter III. 1. wird verwiesen.
III.
12
Die Berufung der Kläger gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 14.07.2021 (Az.: 27 O 11057/20) ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.
13
Zur Begründung wird auf den Hinweis des Senats vom 04.02.2022 (Bl. 322/338 d.A.) Bezug genommen. Auch der Schriftsatz der Kläger vom 28.02.2022 (Bl. 339/345 d.A.) rechtfertigt keine andere Entscheidung.
14
Im Einzelnen ist Folgendes zu bemerken:
15
1. Zutreffend ist, dass der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München mit Beschluss vom 19.07.2021 die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beweisbeschluss des Landgerichts München I vom 30.03.2021 (Az.: 28 O 12881/20) verworfen hat (Az.: 13 W 753/21). Mit vorgenanntem Beweisbeschluss hat das Landgericht München I die Erholung eines Sachverständigengutachtens zur Behauptung der dortigen Klagepartei angeordnet, der Beklagte hätte die Bestätigungsvermerke für die P. Gebrauchtcontainer Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH ab dem 30.11.2012 wegen Insolvenzreife der Gesellschaft versagen müssen; dies sei für den Beklagten auch offensichtlich erkennbar gewesen.
16
Das Landgericht München I will durch die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens somit im dortigen Verfahren klären, ob der Beklagte pflichtwidrig Bestätigungsvermerke erteilte. Ob der Beklagte pflichtwidrig gehandelt hat, lässt der Senat im Einklang mit dem Erstgericht im vorliegenden Verfahren ausdrücklich offen. Nach der Rechtsansicht des Senats scheidet ein Anspruch der Kläger gegen den Beklagten aus § 826 BGB aus, weil nicht nachgewiesen ist, dass ein konkretes Testat oder mehrere konkrete Testate des Beklagten für Kaufentscheidungen der Kläger kausal gewesen seien. Die Rechtsansicht der Kläger, es sei mit dem Rechtsstaatsprinzip nicht vereinbar, dass die Berufung der Kläger im vorliegenden Fall mangels Kausalitätsnachweises zurückgewiesen werde, während in einem Parallelverfahren das dort erkennende Gericht ein schriftliches Sachverständigengutachten zur möglichen Pflichtverletzung des Beklagten erholt habe, ist nicht zutreffend.
17
Zwar ist die Rechtssicherheit ein Element des Rechtsstaatsprinzips (s. hierzu nur BVerfGE 7, 89, 92; BVerfGE 49, 148, 164, jeweils zitiert nach juris). Schon im Hinblick auf die durch Art. 97 Abs. 1 GG garantierte Unabhängigkeit der Gerichte und ihrer Bindung nur an das Gesetz kann nicht sichergestellt werden, dass nicht verschiedene Gerichte gleichen Sachvortrag unterschiedlich würdigen oder Rechtsfragen unterschiedlich beurteilen. Die Sachentscheidungskompetenz des Erstgerichts im Parallelverfahren war gerade tragender Grund für die Verwerfung der sofortigen Beschwerde gegen den vom Erstgericht erlassenen Beweisbeschluss im Verfahren 13 W 753/21 durch den Senat.
18
2. Entgegen der Behauptung der Kläger hat der Senat nicht auf Seite 15 des vorliegenden Hinweisbeschlusses Verspätung hinsichtlich der klägerischen Ausführungen gerügt, wo13 U 5010/21 – Seite 9 – nach die Verweigerung des Bestätigungsvermerks nach § 325 HGB zu veröffentlichen gewesen sei. Die anwaltlichen Vertreter der Kläger haben offensichtlich das vorliegende Verfahren mit einem anderen Verfahren verwechselt. Im vorliegenden Verfahren hat der Senat auf Seite 15 des Hinweisbeschlusses ausgeführt, zwar hätten die Kläger in der Berufungsbegründung vorgetragen, eine Versagung des Bestätigungsvermerks gemäß § 325 HGB hätte veröffentlicht werden müssen, der Beklagte habe in der Berufungserwiderung jedoch bestritten, dass eine Veröffentlichung des Versagungsvermerks erfolgt wäre. Seitens der Kläger sei die Behauptung nicht unter Beweis gestellt worden. Eine Vermutung rechtmäßigen Verhaltens greife nicht (S. 15 vorletzter Absatz des Hinweises gemäß § 522 Abs. 2 des Senats vom 04.02.2022 = Bl. 336 d.A.). Daran hält der Senat fest.
19
3. Die Ausführungen auf den Seiten 2 und 3 des Schriftsatzes vom 28.02.2022 (= Bl. 340/341 d.A.) zur Abgrenzung eines eingeschränkten Bestätigungsvermerks zum Versagungsvermerk sind allgemeiner Natur, ohne dass erkennbar ist, was sie mit dem vorliegenden Fall zu tun haben.
20
4. Zutreffend ist, dass der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München mit Urteil vom 13.12.2021 (Az.: 3 U 564/21) ausführte, es stelle eine Pflichtverletzung eines Anlageberaters dar, wenn er einen Anlageinteressenten nicht bezüglich der eingeschränkten Bestätigungsvermerke der Anlage aufkläre (S. 8 dieses Urteils). Dies ist für die vorliegende Entscheidung unerheblich. Vorliegend hat es der Senat auf Seite 14 des Hinweises gemäß § 522 Abs. 2 ZPO vom 04.02.2022 für eine Begründung einer Kausalität als nicht ausreichend angesehen, dass die Kläger vortrugen, Bestätigungsvermerke seien einsehbar gewesen, ohne zu behaupten, dass die Kläger sie tatsächlich auch eingesehen hätten (= Bl. 335 d.A.).
21
Der Senat ist weiterhin der Ansicht, dass bei Nichterteilung von Bestätigungsvermerken die P. Gesellschaften nicht zwangsläufig zu einer Aufgabe ihrer Geschäfte gezwungen gewesen wären. Der Senat hält daran fest, dass einiges dafür spricht, dass die Entscheidungsträger der P. Gesellschaften dann Wege gesucht hätten, um ihr kriminelles Geschäft fortzusetzen. Es handelt sich dabei entgegen der Rechtsansicht der Kläger nicht um eine abwegige Spekulation, sondern um eine tatsachenbasierte Einschätzung des Senats.
III.
22
1. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO.
23
2. Die Feststellungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit erfolgen gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
24
3. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird in Anwendung des § 3 ZPO bestimmt.