Inhalt

OLG München, Hinweisbeschluss v. 04.02.2022 – 13 U 5010/21
Titel:

Prospekthaftung, Schadensersatzanspruch, Prospekt, Berufung, Vertragsschluss, Anleger, Einstandspflicht, Drittschutz, Haftung, Gesellschaft, Anlageentscheidung, Verschulden, Anspruch, Pflichtverletzung, Schutzwirkung zugunsten Dritter, Verschulden bei Vertragsschluss, Aussicht auf Erfolg

Schlagworte:
Prospekthaftung, Schadensersatzanspruch, Prospekt, Berufung, Vertragsschluss, Anleger, Einstandspflicht, Drittschutz, Haftung, Gesellschaft, Anlageentscheidung, Verschulden, Anspruch, Pflichtverletzung, Schutzwirkung zugunsten Dritter, Verschulden bei Vertragsschluss, Aussicht auf Erfolg
Vorinstanz:
LG München I, Endurteil vom 14.07.2021 – 27 O 11057/20
Rechtsmittelinstanz:
OLG München, Beschluss vom 09.03.2022 – 13 U 5010/21
Fundstelle:
BeckRS 2022, 43731

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 14.07.2021, Az. 27 O 11057/20, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
2. Ferner beabsichtigt der Senat, den Streitwert des Berufungsverfahrens auf bis 30.000,00 EUR festzusetzen.
3. Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme zu Ziffern 1. und 2. binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Entscheidungsgründe

1
Das Landgericht München I hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Berufung der Kläger konnte nicht aufzeigen, dass die Entscheidung des Landgerichts München I auf einer Rechtsverletzung gemäß §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO beruht oder dass nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.
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I. Das Landgericht hat einen Anspruch aus Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter zu Recht verneint.
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1. Gemäß § 323 Abs. 1 Satz 3 HGB haftet der Wirtschaftsprüfer aus dem Prüfvertrag, der wie hier eine obligatorische oder freiwillige Jahresabschlussprüfung nach den Maßstäben der §§ 316, 317 HGB zum Gegenstand hat, der zu prüfenden Gesellschaft und den mit ihr verbundenen Unternehmen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 21. November 2018 – VII ZR 3/18 –, Rn. 18, juris).
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2. Zwar kann in den Schutzbereich des Abschlussprüfvertrages zwischen einer Kapitalgesellschaft und einem Abschlussprüfer ein Dritter einbezogen sein (BGH, Urteil vom 15. Dezember 2005 – III ZR 424/04 –, Rn. 12, juris). Das Bestehen und die Reichweite eines etwaigen Drittschutzes sind durch Auslegung des jeweiligen Prüfvertrages zu ermitteln (BGH a.a.O. Rn. 12). Allerdings ist die in § 323 HGB zum Ausdruck kommende gesetzgeberische Intention, das Haftungsrisiko des Wirtschaftsprüfers angemessen zu begrenzen, auch im Rahmen der vertraglichen Dritthaftung des Abschlussprüfers zu beachten (BGH a.a.O. Rn. 13).
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3. Regelmäßig kann nicht angenommen werden, dass der Abschlussprüfer ein so weites Haftungsrisiko zu übernehmen bereit ist, wie es sich aus der Einbeziehung einer unbekannten Vielzahl von Gläubigern, Gesellschaftern oder Anteilserwerbern in den Schutzbereich ergäbe (BGH a.a.O. Rn. 12).
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4. Anders liegt es indessen, wenn die Vertragsteile bei Auftragserteilung, gegebenenfalls auch zu einem späteren Zeitpunkt, übereinstimmend davon ausgehen, dass die Prüfung auch im Interesse eines bestimmten Dritten durchgeführt werde und das Ergebnis diesem Dritten als Entscheidungsgrundlage dienen soll; jedenfalls in solchen Fällen liegt in der Übernahme des Auftrages die schlüssige Erklärung des Prüfers, auch im Interesse des Dritten gewissenhaft und unparteiisch prüfen zu wollen (BGH, Urteil vom 02. April 1998 – III ZR 245/96 –, BGHZ 138, 257-266, Rn. 11, juris). Wesentlich ist, dass eine von Sachkunde geprägte Stellungnahme oder Begutachtung den Zweck hat, das Vertrauen eines Dritten zu erwecken und – für den Sachkundigen hinreichend erkennbar – Grundlage einer Entscheidung mit wirtschaftlichen Folgen zu werden (BGH, Urteil vom 24. April 2014 – III ZR 156/13 –, Rn. 14, juris).
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5. Im vorliegenden Fall sind keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass die Prüfung auch im Interesse bestimmter Dritter durchgeführt werden sollte.
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a) Eine Prüfung von Jahresabschluss und Lagebericht nach den Maßstäben der §§ 316, 317 HGB reicht für die Annahme von Drittschutz nicht aus (BGH, Urteil vom 15. Dezember 2005 – III ZR 424/04 –, Rn. 13, juris).
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b) Die Kläger haben vorgetragen, dass der Beklagte sowohl die gesetzlich vorgeschriebene Überprüfung der jeweiligen P. GmbH als Abschlussprüfer als auch die regelmäßige jährliche Überprüfung der Auszahlungen der Containermieten und -rückkäufe sowohl für die P. Container Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH als auch für die P. G. V. Verwaltungs GmbH auf Prüfungsauftrag der jeweiligen P. Gesellschaft vorgenommen habe.
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1) Es ist unklar, ob damit ein über den von dem Beklagten nicht bestrittenen Auftrag zur Prüfung der Jahresabschüsse hinausgehender, weiterer Auftrag der genannten Gesellschaften an den Beklagten behauptet werden soll. Dies ist nicht zwingend. Denn die Lageberichte enthielten Passagen, wonach mit den geleisteten Mietzahlungen und ContainerRückkäufen die P. -Gruppe alle vertraglichen Verpflichtungen gegenüber den Investoren vollumfänglich erfüllt habe (vgl. etwa Lagebericht der P. Container Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH zum Geschäftsjahr 2012 Ziffer 2.3). Die Prüfung des Lageberichts nach § 316 Abs. 1 S. 1 HGB fällt aber in den allgemeinen Prüfungsumfang des Abschlussprüfers und stellt mithin keine besondere, zusätzliche Leistung dar, die unter Umständen zur Annahme eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter führen könnte (vgl. BGH, Urteil vom 02. April 1998 – III ZR 245/96 –, BGHZ 138, 257-266, Rn. 9, juris).
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2) Soweit der Vortrag der Kläger allerdings dahingehend zu verstehen sein sollte, dass der Beklagte zusätzlich zu dem Auftrag zur Prüfung der Jahresabschlüsse nebst Lageberichten von den deutschen P. Gesellschaften einen weiteren Auftrag erteilt bekommen habe, eine nicht am Prüfungsmaßstab der §§ 316, 317 HGB orientierte Überprüfung der Auszahlungen der Containermieten und -rückkäufe vorzunehmen, ist jedenfalls nicht schlüssig vorgetragen, dass Pflichten aus einem derartigen Prüfauftrag verletzt worden wären. Insbesondere ist nicht vorgetragen, dass Mietauszahlungen oder Rückkäufe nicht erfolgt wären (vgl. auch Ziffer III.).
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II. Auch ein Schadensersatzanspruch aus Prospekthaftung besteht nicht.
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1. Eine Haftung aus spezialgesetzlicher Prospekthaftung im engeren Sinne kommt vorliegend nicht in Betracht.
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a) Die Haftung nach § 20 VermAnlG bezieht sich auf von der BaFin gebilligte und aufgrund von § 6 VermAnlG veröffentlichte Verkaufsprospekte (Assmann/Schütze/Buck-Heeb, KapAnlR-HdB, § 5 Prospekthaftung Rn. 247, beck-online). Zum Zeitpunkt der hier streitigen Verträge bestand für die verfahrensgegenständlichen Anlagen bei der P. noch keine Prospektpflicht nach § 6 VermAnlG, da die entsprechenden Anlagen erst aufgrund der Neufassung von § 1 Abs. 2 Nr. 7 VermAnlG mit Wirkung zum 31.12.2016 in den Anwendungsbereich dieser Vorschrift fallen.
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b) Nach § 306 KAGB anspruchsberechtigt sind Käufer von Anteilen oder Aktien eines Investmentvermögens (Emde/Dornseifer/Dreibus/Heisterhagen, 2. Aufl. 2019, KAGB § 306 Rn. 3). Nach § 1 Abs. 1 S. 1 KAGB ist ein Investmentvermögen jeder Organismus für gemeinsame Anlagen, der von einer Anzahl von Anlegern Kapital einsammelt, um es gemäß einer festgelegten Anlagestrategie zum Nutzen dieser Anleger zu investieren und der kein operativ tätiges Unternehmen außerhalb des Finanzsektors ist. Der Begriff des Organismus enthält ein kollektives Element, das insbesondere bei einem rechtlich oder wirtschaftlich verselbständigten gepoolten Vermögen gegeben ist (Emde/Dornseifer/Dreibus/Verfürth/Emde, 2. Aufl. 2019, KAGB § 1 Rn. 15), vorliegend jedoch fehlt.
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2. Auch ein Anspruch aufgrund richterrechtlicher Prospekthaftung im engeren Sinne kommt nicht in Betracht.
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a) Insoweit ist bereits fraglich, ob die richterrechtliche Prospekthaftung im engeren Sinne nach den Beschlüssen des Bundesgerichtshofs vom 19.01.2021 und 27.04.2021 im Verfahren XI ZB 35/18 überhaupt noch Anwendung finden kann oder ob sie nur im Anwendungsbereich von spezialgesetzlichen Prospekthaftungstatbeständen ausgeschlossen ist.
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b) Dies kann jedoch dahinstehen, da es sich bei den als Anlage K4 vorgelegten Informationsbroschüren zwar um Prospekte im Sinne dieser Rechtsprechung handeln dürfte (vgl. dazu BGH, Urteil vom 17. November 2011 – III ZR 103/10 –, BGHZ 191, 310-325, Rn. 21, juris, m.w.N.), der Beklagte jedoch nicht zum Kreis der nach diesem Rechtsinstitut Haftenden gehört.
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1) Hierzu gehören zum einen der Herausgeber des Prospekts sowie die Initiatoren, Gründer und Gestalter der Gesellschaft, soweit sie das Management der Gesellschaft bilden oder es beherrschen, einschließlich der so genannten „Hintermänner“ (BGH, Beschluss vom 21. November 2018 – VII ZR 3/18 –, Rn. 22, juris, m.w.N.). Der Beklagte war weder Prospektherausgeber noch hatte er eine der oben beschriebenen Funktionen innerhalb P. -Gesellschaften inne.
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2) Zum anderen unterliegen der Prospekthaftung im engeren Sinn die Personen, die mit Rücksicht auf ihre allgemein anerkannte und hervorgehobene berufliche und wirtschaftliche Stellung oder als berufsmäßige Sachkenner eine Art Garantenstellung einnehmen, sofern sie durch ihr nach außen in Erscheinung tretendes Mitwirken an dem Prospekt einen besonderen, zusätzlichen Vertrauenstatbestand schaffen und Erklärungen abgeben, wobei allerdings die bloße Mitwirkung an der Herausgabe des Prospekts oder an dessen Gestaltung nicht ausreicht (BGH a.a.O. Rn. 23 mwN). Der Vertrauenstatbestand muss sich aus dem Prospekt ergeben, sofern nicht die Mitwirkung an der Prospektgestaltung auf andere Weise nach außen hervorgetreten ist (BGH, Urteil vom 17. November 2011 – III ZR 103/10 –, BGHZ 191, 310-325, Rn. 19, juris, m.w.N.). Bei der Prospekthaftung aufgrund Garantenstellung ist die Einstandspflicht allerdings auf die den Garanten selbst zuzurechnenden Prospektaussagen beschränkt (BGH, Urteil vom 14. Juni 2007 – III ZR 185/05 –, Rn. 15, juris, m.w.N.).
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Der Beklagte gehört zwar als Wirtschaftsprüfer zu dem Personenkreis, dessen berufliche Sachkunde und persönliche Zuverlässigkeit Grundlage für eine Vertrauenshaftung bilden kann (BGH a.a.O. Rn. 15) .
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Hinsichtlich der als Anlage K4 vorgelegten Informationsbroschüren scheidet eine Prospekthaftung des Beklagten als Garant jedoch schon deshalb aus, weil er keine eigenen Prospekterklärungen, sondern nur (eingeschränkte) Prüftestate über die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts gegenüber den ihn beauftragenden P.-Gesellschaften abgegeben hat (vgl. BGH, Beschluss vom 21. November 2018 – VII ZR 3/18 –, Rn. 26, juris). Die Bestätigungsvermerke bezogen sich nicht auf Informationsbroschüren als solche, sondern auf den jeweils geprüften Jahresabschluss; sie sind damit nicht als Testat mit werbender Funktion eigens für die Veröffentlichung der Informationsbroschüren gefertigt worden (vgl. BGH a.a.O. Rn. 26). Die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts von Kapitalgesellschaften durch einen Abschlussprüfer (vgl. § 316 ff. HGB) ist zudem keine umfassende Rechts- und Wirtschaftlichkeitsprüfung, sondern nur eine Rechnungslegungsprüfung (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 2005 – III ZR 424/04, NJW-RR 2006, 611, Rn. 26, juris).
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Die Reports Performance (Anlage K3) erheben nach ihrem Eindruck nicht den Anspruch, eine das Publikum umfassend informierende Beschreibung der Anlage zu sein, und sind im Übrigen nicht dem Beklagten zuzurechnen.
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Auch Ausführungen Dritter, beispielsweise im Investment-Report (Anlage K5), sind nicht dem Beklagten zuzurechnen.
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Dasselbe gilt für die Internetseite der P. -Gruppe (Anlage K6).
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III. Ein Anspruch aus vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung gemäß §§ 311 Abs. 3, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB im Hinblick auf eine etwaige zusätzlich zur Abschlussprüfung übernommene Prüfung der Mietauszahlungen und Rückkäufe besteht ebenfalls nicht.
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1. Die Kläger behaupten nicht schlüssig, dass der Beklagte Pflichten aus einem derartigen Prüfauftrag verletzt hätte. Sie tragen insbesondere nicht vor, dass in den vom Beklagten geprüften Zeiträumen geschuldete Mietauszahlungen oder Rückkäufe nicht erfolgt wären.
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2. Ein Schadensersatzanspruch der Kläger ergibt sich auch nicht daraus, dass der Beklagte trotz der in den Werbeunterlagen enthaltenen Aussagen untätig geblieben ist. Soweit ein Wirtschaftsprüfer über die Prüfung von Jahresabschlüssen nach den Maßstäben der §§ 316 ff HGB hinausgehende Testate erstellt und sich so in ein Kapitalanlagesystem einbinden lässt, kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Schadenshaftung aus Verschulden bei Vertragsschluss in Betracht, wenn der Wirtschaftsprüfer pflichtwidrig den Gebrauch seiner mit den Angaben des Prospekts nicht übereinstimmenden Prüfberichte duldet und so einen Vertrauenstatbestand schafft (BGH, Urteil vom 26. September 2000 – X ZR 94/98 –, BGHZ 145, 187-202, Rn. 42, juris).
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In diesen Werbeunterlagen heißt es, dass sich P. von unabhängiger Seite die „vertragskonforme Abwicklung ihrer Verpflichtungen“ bestätigen lasse bzw. dass unabhängige Wirtschaftsprüfer P. die „vollständige Vertragsabwicklung für die Containerinvestitionen“ testieren würden (vgl. Anlage K4 jeweils letzte Seite).
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Sofern neben dem Auftrag zur Abschlussprüfung ein Zusatzauftrag bestand, bezog dieser sich auf die Prüfung der Erfüllung von Zahlungsansprüchen (Mietzahlungen und Rückkäufe).
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Dann bestünde eine Diskrepanz zwischen den Werbeunterlagen und dem zusätzlich erteilten Prüfauftrag, da zu den vertraglichen Verpflichtungen der P. Gesellschaften auch die Verschaffung von Eigentum an den Containern gehörte. Hierzu haben die Kläger an anderer Stelle vorgetragen, dass die deutschen P. – Gesellschaften nur marginale Beträge an die Schweizer P. Equipment & Finance Corp. überwiesen hätten, mit denen nicht annähernd so viele Container hätten angekauft werden können, wie die deutschen P. – Gesellschaften zu Eigentum an die Anleger verkauft hätten (S. 8 der Klageschrift = Bl. 9 d. A.).
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a) Es bestehen allerdings Unterschiede zu der oben zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs:
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Dort betraf die Divergenz die Mittelverwendung, die zentrales Thema des Zusatzauftrages war. Außerdem war die Aussage des Wirtschaftsprüfers missverständlich und konnte aufgrund der Werbeunterlagen von potentiellen Anlegern fälschlicherweise dahingehend verstanden werden, dass die gesamte Mittelverwendung geprüft worden sei.
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Hier betrifft die Divergenz die Eigentumsverschaffung, die nicht Gegenstand des Zusatzauftrages war. Ferner ist hier bereits nicht vorgetragen, welche konkrete Aussage der Beklagte zu Mietauszahlungen und Rückkäufen im Rahmen eines etwaigen Zusatzauftrages getroffen hat. Eine Aussage des Beklagten zu Mietauszahlungen und Rückkäufen im Rahmen eines Zusatzauftrags kann aber auch unter Berücksichtigung der Werbeunterlagen kaum dahingehend ausgelegt werden, dass sie auch die Eigentumsverschaffung betrifft. Überdies enthielten vorliegend – wie bereits oben bei Ziffer I.5.b)1) ausgeführt – die Lageberichte Passagen, wonach mit den geleisteten Mietzahlungen und Container-Rückkäufen die P. -Gruppe alle vertraglichen Verpflichtungen gegenüber den Investoren vollumfänglich erfüllt habe. Die oben zitierten Aussagen in den Werbeunterlagen konnten somit dahingehend verstanden werden, dass sie auf die Prüfung des Jahresabschlusses nebst Lagebericht bezogen waren.
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b) Jedenfalls scheidet eine Haftung aber deshalb aus, weil die Kläger nicht behaupten, dass dem Beklagten der Containerfehlbestand bekannt gewesen wäre. Zumindest haben die Kläger kein taugliches Beweismittel für ihre Behauptung angeboten, dass dem Beklagten der Containerfehlbestand bekannt gewesen wäre.
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Im Rahmen eines Zusatzvertrages musste der Beklagte die Eigentumsverschaffung nicht prüfen. Nach dem Inhalt der vorgelegten „Kauf- & Verwaltungsverträge“ waren die entsprechenden Zahlungen auch unabhängig von einer tatsächlich erwirtschafteten Containermiete zu leisten, so dass es insoweit nicht auf die Überprüfung des Containerbestandes ankam.
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Eine etwaige Pflichtverletzung im Rahmen des Auftrags zur Prüfung der Jahresabschlüsse und Lageberichte kann dem Beklagten aber nicht im Rahmen einer sich aus einem Zusatzvertrag ergebenden Hinweispflicht zur Last gelegt werden, denn für Pflichtverletzungen im Rahmen des Vertrags zur Prüfung des Jahresabschlusses haftet er den Anlegern gerade nicht.
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IV. Eine Haftung des Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 323 HGB scheidet aus, weil die letztgenannte Vorschrift kein Schutzgesetz darstellt (Schmidt/Feldmüller in Beck'scher Bilanz-Kommentar, 12. Aufl., HGB § 323 Rn. 176; BeckOK HGB/Poll, 34. Edition, § 323 Rn. 33).
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V. Den Klägern steht auch kein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 332 Abs. 1 HGB zu.
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Nach § 332 Abs. 1 HGB in der hier einschlägigen, zuletzt durch das Bilanzrechtsreformgesetz vom 04.12.2004 (BGBl. I S. 3166) geänderten Fassung wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer als Abschlussprüfer vorsätzlich über das Ergebnis der Prüfung eines Jahresabschlusses oder eines Lageberichts unrichtig berichtet, in dem gemäß § 321 HGB zu erstellenden Prüfungsbericht erhebliche Umstände verschweigt oder einen inhaltlich unrichtigen Bestätigungsvermerk nach § 322 HGB erteilt.
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Die Vorschrift des § 332 Abs. 1 HGB ist zwar Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB.
42
Allerdings fehlt es an schlüssigem und zureichend unter Beweis gestelltem Vortrag der Kläger dazu, dass der Beklagte im Hinblick auf die P. C. L. GmbH und die P. Gebrauchtcontainer Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH vorsätzlich gegen § 332 Abs. 1 HGB verstoßen hätte.
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a) § 332 Abs. 1 HGB schützt nicht die objektive Richtigkeit des Prüfungsergebnisses, sondern das Vertrauen in die Richtigkeit und Vollständigkeit der Prüfung des Abschlussprüfers hinsichtlich des Übereinstimmens von Prüfungsfeststellungen und Prüfungsergebnissen. § 332 Abs. 1 HGB will lediglich gewährleisten, dass der Abschlussprüfer „ehrlich” das berichtet, was er festgestellt hat (OLG Düsseldorf NZG 1999, 901, 903). Daher wird er nicht nach § 332 Abs. 1 HGB bestraft, wenn er unsorgfältig geprüft hat und über sein objektiv unrichtiges Ergebnis zutreffend berichtet (BeckOGK/Waßmer, Stand 15.09.2020, HGB § 332 Rn. 31).
44
In der Konsequenz liegt eine „unrichtige Berichterstattung“ nur vor, wenn das vom Abschlussprüfer mitgeteilte Prüfungsergebnis von seinen eigenen (subjektiven) Prüfungsfeststellungen abweicht (BeckOGK/Waßmer, a.a.O.).
45
An einem „Verschweigen erheblicher Umstände“ fehlt es, wenn dem Abschlussprüfer die Umstände – selbst wenn er sie hätte kennen können – tatsächlich nicht bekannt waren bzw. er ihr Vorliegen lediglich vermutet hat, da es auch hier nur auf die Abweichung von den eigenen (subjektiven) Prüfungsfeststellungen ankommt (BeckOGK/Waßmer, a.a.O., HGB § 332 Rn. 42).
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Schließlich ist die „Erteilung eines inhaltlich unrichtigen Bestätigungsvermerks“ nur dann anzunehmen, wenn dieser nach dem Ergebnis der Prüfung, wie es sich (subjektiv) für den Prüfer darstellt, mit diesem Inhalt nicht hätte erteilt werden dürfen (BeckOKG/Waßmer, a.a.O., HGB § 332 Rn. 46; Leplow in Münchener Kommentar zum StGB, 3. Aufl. 2019, § 332 HGB Rn. 41).
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b) Dass der Beklagte nach diesen Maßstäben vorsätzlich seine Berichtspflicht im Sinne des § 332 Abs. 1 HGB verletzt hätte, wurde seitens des Erstgerichts zu Recht nicht festgestellt.
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Zwar führen die Kläger aus, dass der Beklagte vorsätzlich falsche Testate erstellt habe (S. 19 des Schriftsatzes vom 12.04.2021 = Bl. 131 d. A.). Dies wurde jedoch seitens des Beklagten bestritten und ist von den Klägern nicht unter Beweis gestellt.
49
Soweit die Kläger an anderer Stelle behaupten, dass der Beklagte die offensichtliche Unrichtigkeit der von ihm geprüften Jahresabschlüsse, insbesondere im Hinblick auf den später vom Insolvenzverwalter aufgedeckten Containerfehlbestand, bei gewissenhafter Prüfung hätte feststellen können und müssen (vgl. etwa S. 5 der Klageschrift = Bl. 6 d. A.), würde dies für eine Haftung des Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 332 Abs. 1 HGB nicht ausreichen.
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VI. Ein Anspruch der Kläger gegen den Beklagten aus § 826 BGB scheidet ebenfalls aus.
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Voraussetzung eines solchen Anspruchs ist, dass ein Bestätigungsvermerk nicht nur unrichtig ist, sondern der Wirtschaftsprüfer seine Aufgabe nachlässig erledigt, zum Beispiel durch unzureichende Ermittlungen oder durch Angaben ins Blaue hinein und dabei eine Rücksichtslosigkeit an den Tag legt, die angesichts der Bedeutung des Bestätigungsvermerks für die Entscheidung Dritter als gewissenlos erscheint (BGH, Urteil vom 12. März 2020 – VII ZR 236/19 –, Rn. 35, juris = NZG 2020, 1030, beck-online).
52
Dies kann jedoch offenbleiben, da nicht nachgewiesen ist, dass ein konkretes Testat oder mehrere konkrete Testate des Beklagten für Kaufentscheidungen der Kläger kausal gewesen sind.
53
Im Hinblick auf das Fehlen einer äquivalenten Kausalität muss auch nicht entschieden werden, ob die vom Bundesgerichtshof für eine fehlerhafte Ad-hoc-Publizität des Sekundärmarktes im Rahmen des Tatbestandes des § 826 BGB entwickelte Rechtsprechung auf unrichtige Testate eines Wirtschaftsprüfers zu übertragen ist (so OLG Stuttgart, Urteil vom 29.09.2009 – 12 U 147/05 –, Rn. 68, juris). Nach dieser Rechtsprechung kann auf den Nachweis der konkreten Kausalität für den Willensentschluss des Anlegers selbst bei extrem un seriöser Kapitalmarktinformation nicht verzichtet werden; das enttäuschte allgemeine Anlegervertrauen in die Integrität der Marktpreisbildung sei nicht ausreichend. Es handle sich um eine zur Vermeidung einer uferlosen Ausweitung des ohnehin offenen Haftungstatbestandes der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung unabdingbare, aus dem Schutzzweck der Norm abzuleitende Tatbestandseingrenzung. Eine „generelle“ – also unabhängig von der Kenntnis des potentiellen späteren Anlegers postulierte – Kausalität sei unvertretbar, weil sie im Sinne einer „Dauerkausalität“ auf unabsehbare Zeit auch jedem beliebigen späteren Anleger stets zugute kommen würde, ohne Rücksicht darauf, ob das Schutzgut der Norm – hier die Integrität seiner Willensentschließung – überhaupt berührt wird (BGH, Urteil vom 03. März 2008 – II ZR 310/06 –, Rn. 16 ff, juris).
Im Einzelnen:
54
a) Die Kläger machen zum einen geltend, dass sie sich aufgrund der vom Beklagten erteilten Bestätigungsvermerke zum Abschluss der verfahrensgegenständlichen Verträge entschlossen hätten. Insoweit fehlt es jedoch an substantiiertem Vortrag.
55
In der Klageschrift vom 30.01.2020 trug der Kläger zu 1) vor: „Auch ausgehend von den positiven und erfolgsversprechenden Prüfberichten des Beklagten entschloss sich der Kläger zu der Investition in das Containerinvestment der P. GmbH.“ (Bl. 7 der Klageschrift = Bl. 8 d. A.).
56
Der Beklagte bestritt in der Klageerwiderung vom 04.05.2020, dass die Zeichnungsentscheidung der Klagepartei auf einem Bestätigungsvermerk des Beklagten beruhe (S. 30 f. der Klageerwiderung = Bl. 62 f. d. A.). Er bestritt insbesondere mit Nichtwissen, dass die Klagepartei die in Anlagenkonvolut K1 vorgelegten Jahresabschlüsse und Lageberichte der P & R Gebrauchtcontainer Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH und der P. Container Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH für die Geschäftsjahre 2012 und 2013 und die Bestätigungsvermerke bzw. Gutachten des Beklagten oder sonstiges Werbe/Informationsmaterial vor der Unterzeichnung der verfahrensgegenständlichen Verträge erhalten, gelesen, inhaltlich zur Kenntnis genommen und ihrer jeweiligen Zeichnungsentscheidung zugrunde gelegt habe; erst recht gelte dies hinsichtlich irgendwelcher (noch nicht einmal vorgelegter) Prüfberichte des Beklagten (S. 3/4 der Klageerwiderung = Blatt 36/37 d. A.).
57
Im Übrigen seien die in Anlage K1 vorgelegten Unterlagen teilweise auch erst nach den Zeichnungsdaten der verfahrensgegenständlichen Verträge entstanden (S. 4 der Klageerwiderung = Blatt 37 d. A.).
58
Im Schriftsatz vom 12.04.2021 führten die Kläger aus: „Die Kausalität zwischen den falschen Jahresabschlüssen, Testaten, Bestätigungsvermerken und Prüfberichten mit der Anlageentscheidung der Klagepartei ist gegeben. … Im vorliegenden Fall wurden die angegebenen Prospekte, Ratings und Unterlagen an die Anleger verschickt – mithin auch an die Klagepartei und bildeten so die Grundlage für die Anlageentscheidung. Die Prüfberichte und Performance-Berichte waren auf der Internetseite öffentlich einsehbar und wurden auch z.T. vorab eingesehen. … Selbst wenn die Kläger die Dokumente nicht gelesen hätten, würde nach der Rechtsprechung des BGH die Kausalität hier vorliegen, da die P.-Kapitalanlagen konzeptgemäß anhand von Verkaufsunterlagen wie Prospekten, Ratings, Prüfberichten, Performance-Berichten etc vertrieben wurden.“ (Bl. 18 des Schriftsatzes = Blatt 130 d. A.).
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Nachdem das Landgericht München I im Endurteil vom 14.07.2021 ausgeführt hatte, ein deliktischer Schadensersatzanspruch der Klagepartei scheitere jedenfalls an der fehlenden Kausalität der Testate für die einzelnen Kaufentscheidungen (S. 12 des Urteils), sie habe nicht behauptet, dass sie den nach den Publizitätsvorschriften veröffentlichten Bestätigungsvermerk oder eine sonstige Unterlage, die sich auf den Bestätigungsvermerk beziehe, vor ihrer Anlageentscheidung zur Kenntnis genommen zu haben (S. 12 des Urteils), führten die Kläger in der Berufungsbegründung vom 20.08.2021 aus, es dürfte nachvollziehbar sein, dass sich die Kläger nicht mehr genau erinnern könnten, wann genau sie welche Werbebroschüre bzw. Prospekt erhalten hätten (S. 6 der Berufungsbegründung = Blatt 291 d. A.).
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Ein Sachvortrag ist nach ständiger Rechtsprechung erheblich, wenn er Tatsachen enthält, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen (st. Rechtssprechung, BGH, Beschluss vom 28. Januar 2020 – VIII ZR 57/19 –, Rn. 7, juris; BeckOK ZPO/von Selle, 42. Ed. 1.9.2021, ZPO § 138 Rn. 10 m.w.N.).
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Diesen Ansprüchen genügt der Vortrag der Kläger zur Kausalität der durch den Beklagten erteilten Bestätigungsvermerke für ihren Willensentschluss nicht.
62
Dass die Kläger Bestätigungsvermerke selbst unmittelbar zur Kenntnis genommen hätten, wird nicht vorgetragen. Dass Bestätigungsvermerke einsehbar waren, beinhaltet nicht, dass die Kläger sie tatsächlich eingesehen haben. Der Vortrag reicht zur Begründung einer Kausalität daher nicht aus.
63
Auch aus dem Vortrag zur konzeptgemäßen Verwendung von Unterlagen beim Vertrieb der Anlagen lässt sich keine Kausalität der Bestätigungsvermerke für den Willensentschluss der Kläger herleiten. Zwar gilt auch für die Haftung eines Wirtschaftsprüfers für unrichtige Bestätigungsvermerke, die in Prospekten Verwendung gefunden haben, die Vermutung der Ursächlichkeit für die Anlageentscheidung (BGH, Urteil vom 12. März 2020 – VII ZR 236/19 –, Rn. 39, juris m.w.N.). Die Kläger haben jedoch nicht vorgetragen, dass die Testate des Beklagten in einem für die streitgegenständliche Anlage herausgegebenen Prospekt veröffentlicht gewesen wären. Im Übrigen werden hinsichtlich der Unterlagen, die konzeptgemäß beim Vertrieb verwendet worden sein sollen, lediglich Beispiele genannt („Verkaufsunterlagen wie“). Dass alle diese Unterlagen konzeptgemäß im vorliegenden Fall verwendet wurden, geht daraus nicht hervor. Soweit von Prüfberichten die Rede ist, ist weiter unklar, ob die Prüfberichte bezüglich der Jahresabschlüsse oder die Prüfberichte zu den Mietauszahlungen und Containerrückkäufen gemeint sind.
64
In den von den Klägern vorgelegten Informationsbroschüren, Ratings und Performance-Berichten sind weder Prüfberichte noch Bestätigungsvermerke wiedergegeben.
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b) Zum anderen machen die Kläger geltend, dass es bei pflichtgemäßem Handeln des Beklagten deshalb nicht zur Zeichnung gekommen wäre, weil die P. – Gesellschaften ihren Geschäftsbetrieb nicht hätten fortführen können.
66
Insoweit trugen die Kläger vor, dass der Beklagte bei pflichtgemäßem Handeln bereits 2011 festgestellt hätte, dass die operativen Gesellschaften P. GC, P. LF und P. CL überschuldet und insolvenzantragsreif gewesen seien; entsprechend § 43 Abs. 1 GmbHG und § 15a InsO hätten die Geschäftsführer Insolvenzanträge gestellt; damit wären die streitgegenständlichen Verträge nicht zustande gekommen (S. 4 des Schriftsatzes vom 12.04.2021 = Bl. 144 d. A.).
67
Dies wurde seitens des Beklagten bereits erstinstanzlich bestritten (S. 29 des Schriftsatzes vom 20.04.2021 = Bl. 184 d. A.). In der Berufungserwiderung führte nun die Beklagtenpartei hierzu näher aus (S. 5 f. der Berufungsbegründung = Bl. 307 f. d. A.).
68
Hinsichtlich der Behauptung, dass im Falle einer Verweigerung des Testats Insolvenzantrag gestellt worden wäre, ist weder das angebotene Sachverständigengutachten noch das Zeugnis der Insolvenzverwalter ein geeignetes Beweismittel.
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Es gilt auch nicht die Vermutung rechtmäßigen Verhaltens. Die Richtigkeit der Behauptung der Klagepartei, die P.-Gesellschaften hätten ein betrügerisches Schneeballsystem betrieben, unterstellt, ist keineswegs zu erwarten, dass sie ihre Geschäfte bei einer Verweigerung des Testats freiwillig beendet oder Insolvenzantrag gestellt hätten. Vielmehr spricht einiges dafür, dass diese Wege gesucht hätten, um ihr kriminelles Geschäft fortzusetzen. Die Entscheidungskompetenz lag in den Händen weniger Personen.
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Soweit die Kläger in der Berufungsbegründung vortrugen, dass eine Versagung des Bestätigungsvermerks gemäß § 325 HGB hätte veröffentlicht werden müssen (S. 7 der Berufungsbegründung = Bl. 292 d. A.), bestritt der Beklagte, dass eine Veröffentlichung des Versagungsvermerks erfolgt wäre (S. 7 der Berufungserwiderung = Bl. 309 d. A.). Die Behauptung ist seitens der Kläger auch nicht unter Beweis gestellt. Auch hier greift keine Vermutung rechtmäßigen Verhaltens.
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Ebenso wenig kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die P. Gesellschaften bei Nichterteilung des Bestätigungsvermerks durch behördliche Maßnahmen oder durch eine entsprechende negative Berichterstattung der Presse zu einer Aufgabe ihrer Geschäfte gezwungen worden wären. Letzteres gilt insbesondere deshalb, weil die Bestätigungsvermerke des Beklagten, wie dieser unbestritten vorgetragen hat, teilweise jahrelang eingeschränkt waren, ohne dass dieser Umstand Auswirkungen auf den Bestand der Gesellschaften gehabt oder die Kläger und zahlreiche andere Anleger von einem Kauf der angebotenen Container abgehalten hätte. Weiter kommt hinzu, dass auch eine Verspätung der Aufstellung und Prüfung der Jahresabschlüsse keine Auswirkungen auf den Bestand der Gesellschaften hatte. Beispielsweise wurde ausweislich der vorgelegten Anlagen der Jahresabschluss für die P & R Gebrauchtcontainer Vertriebs- und VerwaltungsGmbH zum 31.12.2013 erst am 25.11.2014 aufgestellt und der Lagebericht für das Geschäftsjahr 2013 datiert vom 07.01.2015. Der Jahresabschluss derselben Gesellschaft zum 31.12.2014 wurde vom Beklagten erst am 05.07.2016 testiert.
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Etwas anderes mag – wie in einem anderen allgemein bekannten Fall – gelten, wenn eine Ad-hoc-mitteilungspflichtige Aktiengesellschaft betroffen ist, insbesondere wenn diese ohnehin bereits unter Beobachtung der Wirtschaftspresse stand und es zu einem späteren Zeitpunkt im Zusammenhang mit einer Verzögerung oder Verweigerung des Testats tatsächlich kurzfristig zu einer Insolvenz des betroffenen Unternehmens gekommen ist.
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Da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, legt das Gericht aus Kostengründen die Rücknahme des Rechtsmittels nahe. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich vorliegend die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren, Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG (BGH, Urteil vom 26. September 2000 – X ZR 94/98 –, BGHZ 145, 187-202).