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LG Kempten, Beschluss v. 10.06.2022 – 1 HK O 914/19
Titel:

Verfristeter Antrag auf Verweisung an Zivilkammer

Normenkette:
GVG § 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1
Leitsatz:
Ein Antrag auf Verweisung von der Kammer für Handelssachen an die Zivilkammer nach § 97 Abs. 1 GVG ist verfristet, wenn er nicht binnen (ggf. verlängerter) Klageerwiderungsfrist gestellt wird, § 101 Abs. 1 GVG. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Verweisungsantrag, Verfristung, Klageerwiderungsfrist, Kammer für Handelssachen, Zivilkammer
Rechtsmittelinstanz:
BayObLG, Beschluss vom 22.02.2023 – 102 AR 73/22
Fundstelle:
BeckRS 2022, 43589

Tenor

Der Antrag des Beklagten zu 3 vom 06.09.2019 auf Verweisung an die Zivilkammer wird zurückgewiesen.

Gründe

1
Mit Schriftsatz vom 06.09.20219, bei Gericht eingegangen am 13.09.2019 (Bl. 85) hat der Beklagte die Zuständigkeit der Handelsklammer gerügt.
2
Auch wenn bereits diese Rüge aus Antrag auf Verweisung an die Zivilkammer ausgelegt wird, war der Antrag nach § 97 I GVG verfristet, § 101 I GVG. Dieser ist nicht binnen der mit Verfügung vom 01.08.2019 bis 06.09.2010 verlängerten Klageerwiderungsfrist eingegangen ist.