Inhalt

VG Bayreuth, Beschluss v. 11.11.2022 – B 7 S 22.1053
Titel:

Beschränkende Verfügungen zu einer Versammlung

Normenketten:
BayVersG Art. 15 Abs. 1
GG Art. 4
VwGO § 80 Abs. 5
Leitsätze:
1. Eine unmittelbare Gefahr iSd Art. 15 Abs. 1 BayVersG setzt eine konkrete Sachlage voraus, die bei ungehindertem Geschehensablauf mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für die der Versammlungsfreiheit entgegenstehenden Rechtsgüter führt. Bei der Ermittlung des Vorliegens einer solchen Sachlage dürfen im Hinblick auf die Bedeutung der Versammlungsfreiheit keine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose gestellt werden. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ist der zu erwartende Teilnehmerkreis einer Versammlung gleichsam deckungsgleich, darf die Behörde Erfahrungen aus der Vergangenheit auch dann verwerten, wenn ein anderer Veranstalter und gegebenenfalls auch Leiter der Versammlung auftritt. (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz)
3. Für die Beschränkung des Mitführens von (Seiten-) Transparenten – wie auch anderer Kundgebungsmittel – bedarf es konkreter und nachvollziehbarer Anhaltspunkte dafür, dass das Mitführen die öffentliche Sicherheit und Ordnung iSv Art. 15 Abs. 1 BayVersG unmittelbar gefährdet. (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
beschränkende Verfügungen zu einer Versammlung, Verlegung der Auftaktkundgebung, zeitliche Kollision mit einer kirchlichen Veranstaltung, Einsatz von Kundgebungsmitteln, Freihaltung von Fußwegen, Versammlung, Versammlungsbeschränkung, Verlegung der Auftaktveranstaltung, unmittelbare Gefahr, Gefahrenprognose, Beeinträchtigung des Straßenverkehrs, Teilnehmerkreis, Kundgebungsmittel, (Seiten-)Transparente
Fundstelle:
BeckRS 2022, 43493

Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Nr. II.1 des Bescheids des Landratsamts … wird insoweit angeordnet, als die Auftaktkundgebung in den Bereich … verlegt wurde.
3. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
4. Von den Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin 6/7 und der Antragsgegner 1/7.
5. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

1
Die Antragstellerin wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen versammlungsrechtliche Beschränkungen in einem Bescheid des Landratsamts … vom 02.11.2022.
2
Die Antragstellerin hat für den …2022 eine sich fortbewegende Versammlung unter dem Motto … in … mit 300 zu erwartenden Teilnehmern beim Landratsamt … angezeigt. Als Veranstalter wurde … benannt, die Antragstellerin ist verantwortliche Leiterin.
3
Am 12.11.2022 fand ein Kooperationsgespräch statt, teilweise in Präsenzform, aber auch unter Nutzung von Videokonferenztechnik. Daraufhin äußerte sich die Antragstellerin am 30.10.2022 noch einmal per E-Mail gegenüber dem Landratsamt und gab u.a. einige Konkretisierungen der von ihr geplanten Versammlung an.
4
Mit Bescheid vom 02.11.2022, dem ein Lageplan beigefügt wurde, bestätigte das Landratsamt … die Anmeldung der Versammlung und verfügte verschiedene Beschränkungen, unter anderem die nachfolgend genannten:
 Nr. II.1
Für die Versammlung wird folgender Ablauf festgesetzt:
Beginn: 15.00 Uhr mit einer Auftaktkundgebung im Bereich
 Nr. II.4
Für die Versammlung wird folgender Ablauf festgesetzt:
Abschlusskundgebung im Bereich … – Ende: spätestens 19.00 Uhr.
 Nr. III.2
Beschränkungen hinsichtlich des Einsatzes von Kundgebungsmitteln
a) Es ist unzulässig, Transparente und Fahnen an Kanthölzern mit einer Kantenlänge von mehr als 2 x 2 cm, an Rundhölzern mit einem Durchmesser von mehr als 2 cm oder an Metallstangen anzubringen. Hölzer dürfen eine Maximallänge von 2 m nicht überschreiten.
b) Seitentransparente dürfen eine Länge von maximal 3 m und eine Höhe von maximal 1 m haben. Zwischen mehreren mitgeführten Seitentransparenten muss ein Mindestabstand von 3 m eingehalten werden.
 Nr. III.4
Beschränkungen mit Bezug zum Straßenverkehr
a) Es ist dafür zu sorgen, dass für Passanten ausreichende Durchgangsmöglichkeiten verbleiben.
c) Am Wendepunkt „…“ ist die Abzweigung zur Straße „…“ und zur … freizuhalten. Der Aufstellort des Lautsprecherwagens hat in Absprache mit der Polizei zu erfolgen.
5
Auf die Begründung des Bescheids wird Bezug genommen.
6
Mit am 09.11.2022 eingegangenem Schriftsatz erhob der Bevollmächtigte der Antragstellerin Klage gegen den Bescheid vom 02.11.2022 (B 7 K 22.1054) und beantragte zugleich,
die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der Auflagen Nr. II.1, Nr. II.4, Nr. III.2 a), b), Nr. III.4 a), c) anzuordnen.
7
Zur Begründung des Eilantrags wird im Wesentlichen ausgeführt, der streitgegenständliche Bescheid werde der näher erläuterten Relevanz des Versammlungsrechts nicht gerecht. Es fehle an einer adäquaten Gefahrenprognose, aufgestellt würden höchstens unbelegte, nicht konkretisierte Hypothesen. Im Rahmen der Abwägung mit konkurrierenden Rechtsgütern sei ebenfalls nicht erkennbar, dass eine verfassungskonforme Gewichtung der abzuwägenden Rechtsgüter erfolgt sei.
8
Der angezeigte Beginn der Versammlung um 14.00 Uhr sei notwendig, da nur so gewährleistet werde, dass die Versammlung ein wahrnehmbares Gegengewicht zur Versammlung des … sei. Es sei auch nicht zutreffend, dass die Religionsausübung in Form von Andachten und Mediation über dem Versammlungsrecht der Anmelderin stehe. Die räumlichen Verhältnisse böten die Möglichkeit, dass die hiesige Versammlung einerseits sowie die religiöse Veranstaltung andererseits im Vorbeiziehen ausreichend Platz auf der … fänden, der Lautsprecherwagen könne leise bzw. ausgestellt werden. Es fänden sich keine Ausführungen dazu, warum etwa hinsichtlich der religiösen Versammlung eine Verlegung von Ort und Zeit nicht in Betracht komme. Es müsse aus Sicht der Antragstellerin davon ausgegangen werden, dass die Anmeldung der Andachten nach Versammlungsanmeldung der hiesigen Versammlung angezeigt worden sei.
9
Die „drohende“ Einschränkung des Straßenverkehrs könne die Verlegung der Auftaktkundgebung in eine kleine Seitenstraße, auf die verdeckte Seite des Parkplatzes eines frequentierten Lebensmitteldiscounters nicht rechtfertigen. Als willkürlich stelle sich die verfügte Beschränkung der Versammlung auf 19.00 Uhr dar. Auch die angeordnete Pflicht zur Absprache mit der Polizei hinsichtlich der Freihaltung von Straßen(zufahrten) sei rechtswidrig, weil redundant und gegen das Übermaßverbot verstoßend.
10
Die Beschränkungen hinsichtlich des Einsatzes von Transparenten, etc. beeinträchtige den kommunikativen Gehalt der Versammlung in ihrem Kern. Transparente würden regelmäßig nicht erst unmittelbar vor einer Versammlung bemalt oder bedruckt werden, sondern üblicherweise wesentlich im Vorfeld. Die Beauflagung lediglich wenige Tage vor der Versammlung lasse der Versammlungsleitung nicht mehr genug Zeit, mit entsprechenden Mitteilungen auswärtig anreisende Teilnehmer zu erreichen. Jedenfalls sei vorliegend keine adäquate Gefahrenprognose gegeben. Soweit seitens der Behörde auf die Erfahrung mit „Versammlungen der vergangenen Jahre“ verwiesen werde, lasse sich dies bereits nicht für die hiesige Versammlung verwerten. Es könne nicht angenommen werden, dass es in den vergangenen Jahren bei vergleichbaren Veranstaltungen zu einer Gefahrverwirklichung gekommen sei, die es akut auch dieses Jahr zu besorgen gelte. Soweit die Formulierung den Spielraum ermögliche, jegliche Versammlungen heranzuziehen, handele es dabei nicht um eine einzelfallbezogene Gefahrenprognose. Auch können die im letzten Jahr seitens Versammlungsbehörde und von Gerichten herangezogenen Argumente für eine Gefahrenprognose nicht gleichermaßen bemüht werden. Anknüpfungspunkt für die Gefahrenprognose der Versammlungsbehörde sei im Wesentlichen die Personalie der Anmelderin gewesen.
11
Die Auflage, dass ausreichende Durchgangsmöglichkeiten für Passanten freizuhalten seien, sei zu unbestimmt; auf die Strafbewehrung des Art. 20 Abs. 2 Nr. 4 BayVersG werde hingewiesen. Kurzzeitige Beeinträchtigungen seien überdies ohnehin hinzunehmen; eine Gefahrenprognose fehle auch insoweit.
12
Mit Schriftsatz vom 10.11.2022 beantragte der Antragsgegner,
den Antrag abzulehnen.
13
Zur Begründung wurden u.a. nähere Ausführungen zur Vermeidung einer Kollision der Versammlung mit einem Zug der … Kirche gemacht. Der Ort der Auftaktkundgebung sei vor allem sicherheitsrechtlich begründet (zeitkritische Notfallsituationen). Es sei zwischen der Versammlungsfreiheit und der Gesundheit bzw. dem Leben von Menschen abzuwägen; die Verlegung der Auftaktkundgebung in die Seitenstraße sei angesichts der zu erwartenden Verkehrsstörung angemessen. Nachgereicht wurde eine (genauere) Gefahrenprognose hinsichtlich des Einsatzes von Transparenten, u.a. wurde ein Bericht der …polizei … … über eine ähnliche Versammlung vom 13.11.2021 vorgelegt. In Bezug auf das zu erwartenden Teilnehmerfeld der Versammlung sei konkret zu besorgen, dass es zu einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung komme. Die beschränkende Verfügung unter Nr. III.4 a) des Bescheids wurde wie folgt neu gefasst:
„Es ist während der Versammlung an beiden Seiten des Versammlungszuges der Fußweg frei bzw. soweit ein Fußweg nicht vorhanden ist, ein Abstand von 1,50 m zur Straßenbegrenzung einzuhalten, um Passanten eine Durchgangsmöglichkeit offen zu halten.“
14
Die Antragstellerin hat ihr Vorbringen mit Schriftsätzen vom 10.11.2022 weiter vertiefen lassen. Es wurde u.a. geltend gemacht, dass die geänderte Auflage unter Nr. III.4 a) des Bescheids keine geeignete Abhilfe darstelle. Soweit Passanten kurzweilig eingeschränkt würden, sei dies eine vernachlässigbare Reflexwirkung der Versammlung. Behinderungen bereits anlässlich der Auftaktkundgebung seien wegen der örtlichen Verhältnisse nicht plausibel. Es sei auch nicht klar, wie die Auflage tatsächlich eingehalten werden solle. Die Beschränkung stelle sich als zu unbestimmt und nicht umsetzbar dar.
15
Im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakte verwiesen.
II.
16
1. Soweit der Eilantrag auch in Bezug auf die mit Schriftsatz vom 10.11.2022 aufgehobenen Versammlungsbeschränkungen (Nr. II.4 und Nr. III.4 c) des Bescheids vom 02.11.2022) aufrechterhalten wurde, ist dieser unzulässig geworden. Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen aufgehobene Versammlungsbeschränkungen kommt von vornherein nicht in Betracht. Die von Seiten des Gerichts mit Schreiben vom 10.11.2022 angeregte Abgabe einer Erklärung dahin, dass das Verfahren teilweise in der Hauptsache für erledigt erklärt wird – wie dies zuvor bereits von der Behörde erfolgt war – ist nicht erfolgt.
17
2. Im Übrigen ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage statthaft und auch sonst zulässig. Er hat jedoch in der Sache nur zu einem geringen Teil Erfolg.
18
Gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage anordnen, wenn diese keine aufschiebende Wirkung hat. Dies ist gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. Art. 25 BayVersG bei einer Klage gegen Versammlungsbeschränkungen nach Art. 15 Abs. 1 BayVersG der Fall. Im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist eine Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Vollzugsinteresse und dem privaten Suspensivinteresse des Antragsstellers am Eintritt der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs vorzunehmen. Dabei trifft das Gericht eine eigene originäre Interessensabwägung, für die in erster Linie die Erfolgsaussichten in der Hauptsache maßgeblich sind. Im Falle einer demnach voraussichtlich aussichtslosen Klage besteht dabei kein überwiegendes Interesse an einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage. Wird dagegen der Rechtsbehelf in der Hauptsache voraussichtlich erfolgreich sein, so wird regelmäßig nur die Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Betracht kommen. Bei offenen Erfolgsaussichten ist eine Interessensabwägung vorzunehmen, etwa nach den durch § 80 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO getroffenen Grundsatzregeln, nach der Gewichtung und Beeinträchtigungsintensität der betroffenen Rechtsgüter sowie der Reversibilität im Falle von Fehlentscheidungen. Dem Charakter des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO entspricht dabei grundsätzlich eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage. Zum Schutz von Versammlungen ist jedoch schon im Eilverfahren durch eine intensivere Prüfung dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Sofortvollzug der umstrittenen Maßnahme in der Regel zur endgültigen Verhinderung der Versammlung in der beabsichtigten Form führt (vgl. insoweit auch VG München, B.v. 17.9.2021 – M 13 S 21.4924 – juris m.w.N.).
19
Gemessen daran ist dem Antrag stattzugeben, soweit dieser sich gegen die in Nr. II.1 des Bescheids vom 02.11.2022 verfügte Verlegung der Auftaktveranstaltung richtet, denn diese behördliche Maßnahme kann voraussichtlich nicht als rechtmäßig bestätigt werden. Im Übrigen wird die anhängige Hauptsacheklage aller Voraussicht nach nicht erfolgreich sein, weil sich die im Rahmen der Begründetheit zu überprüfenden Beschränkungen in einem Hauptsacheverfahren als voraussichtlich rechtmäßig erweisen werden, so dass die Antragstellerin dadurch nicht in ihren Rechten verletzt wird (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
20
a) Gemäß Art. 15 Abs. 1 BayVersG kann die zuständige Behörde (Art. 24 Abs. 2 Satz 1 BayVersG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 BayVwVfG) eine Versammlung verbieten oder beschränken, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist.
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Die öffentliche Sicherheit umfasst dabei die Unverletzlichkeit und den Schutz zentraler Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Eigentum, Vermögen und Ehre des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und den Bestand der staatlichen Einrichtungen.
22
Eine unmittelbare Gefahr im Sinne des Art. 15 Abs. 1 BayVersG setzt eine konkrete Sachlage voraus, die bei ungehindertem Geschehensablauf mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für die der Versammlungsfreiheit entgegenstehenden Rechtsgüter führt. Bei der Ermittlung des Vorliegens einer solchen Sachlage dürfen im Hinblick auf die Bedeutung der Versammlungsfreiheit keine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose gestellt werden (vgl. beispielsweise BVerfG, B.v. 20.12.2012 – 1 BvR 2794/10 – juris; B.v. 12.5.2010 – 1 BvR 2636/04 – juris; B.v. 4.9.2009 -1 BvR 2147/09 – juris; siehe auch VG München, B.v. 17.9.2021 – M 13 S 21.4924 – juris m.w.N.). Sie ist auf konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte zu stützen, die bei verständiger Würdigung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts ergeben. Bloße Verdachtsmomente und Vermutungen reichen für sich allein nicht aus. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Gründen für ein Verbot oder eine Auflage liegt grundsätzlich bei der Behörde (vgl. insgesamt auch: BayVGH, B.v. 12.4.2013 – 10 CS 13.787 – juris m.w.N.; BayVGH, B.v. 3.10.2014 – 10 CS 14.2156 – juris).
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b) Nach diesen Maßstäben hat der Eilantrag mit Blick auf die verfügte Verlegung der Auftaktkundgebung in den Bereich … Erfolg.
24
Zur Begründung dieser Beschränkung hat die Behörde auf die Sicherheit und Störungsfreiheit des Straßenverkehrs verwiesen. Eine Aufstellung der Versammlung mit Auftaktkundgebung auf der … würde die Strecke zu lange blockieren. Durch die Verlegung in die Straße „…“ bleibe die … als ausgewiesene Bedarfsumleitung der Bundesautobahn … für einen möglichst langen Zeitraum frei und verfügbar. Zudem sei die … auch am Samstagnachmittag stark frequentiert, da sich in unmittelbarer Nähe des angemeldeten Ortes der Auftaktkundgebung mehrere Einkaufsmärkte befänden, die bis 20.00 Uhr geöffnet hätten. Auch sei die … eine der Hauptverkehrsanbindungen zur Autobahn … und an die anschließenden Gemeindeteile der Stadt … Mit diesen Erwägungen wird indessen keine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung aufgezeigt, die es durch die verfügte Beschränkung (bereits jetzt) zu vermeiden gälte.
25
Soweit die Bedarfsumleitung gerade im streitgegenständlichen Zeitraum benötigt werden sollte, obliegt es den verantwortlichen Stellen, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zu gegebener Zeit Anordnungen – ggf. auch ganz kurzfristig vor Ort – zu treffen oder eine anderweitige Umleitungsstrecke einzurichten. Dass dies von vornherein unmöglich wäre, wird nicht dargelegt. Die … wird überdies ohnehin von der Versammlung der Antragstellerin in Anspruch genommen, was von der Behörde auch nicht grundlegend mit den von Art. 15 Abs. 1 BayVersG angesprochenen Belangen für unvereinbar dargestellt wird.
26
Die übrigen mit der Durchführung der Versammlung verbundenen Beeinträchtigungen des Straßenverkehrs erreichen – soweit sie von der Behörde geschildert wurden – nicht das von Art. 15 Abs. 1 BayVersG vorausgesetzte Gewicht. Soweit das Landratsamt erläutert hat, dass die Wahrnehmbarkeit der Versammlung bzw. deren Auftaktkundgebung in der Seitenstraße aufgrund der Sichtbeziehungen zum benachbarten Parkplatz und dem Vorhandensein von Anliegern ebenso gut oder gar besser einzuschätzen sei, kann dies dahinstehen. Die Wahl des Ortes einer Versammlung gehört zu dem Kern der von Art. 8 GG geschützten Versammlungsfreiheit. Beschränkende Verfügungen setzen vor diesem Hintergrund voraus, dass die in Art. 15 Abs. 1 BayVersG verankerte Schwelle erreicht wird. Ein Verweis auf andere und ggf. womöglich wirklich bessere Örtlichkeiten kann erst dann zum Zug kommen, wenn andernfalls eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu besorgen wäre.
27
Die mit Schriftsatz des Landratsamts vom 10.11.2022 nachgereichte bzw. vertiefte Gefahrenprognose kann die Verlegung der Auftaktkundgebung vor diesem Hintergrund voraussichtlich nicht tragen (vgl. BayVGH, B.v. 4.8.2016 – 10 CS 16.1524 – juris).
28
Es wurde insbesondere nicht hinreichend plausibilisiert, dass konkret zu befürchten wäre, dass es ohne die Verlegung in die Seitenstraße mit Blick auf einen etwa notwendigen Einsatz von Rettungsdienst oder Feuerwehr zu einer Situation kommen werde, die die Schwelle des Art. 15 Abs. 1 BayVersG erreicht.
29
Die angesprochene Erreichbarkeit der Ortsteile …, … und …, die mit der Durchführung der Auftaktkundgebung in der … nicht „innerhalb angemessener Zeit“ darstellbar sei, ist ohne die notwendige Substanz geblieben. Es wurde nicht dargestellt, auf welche konkreten Ausweichrouten die benannten Kräfte zurückgreifen müssten und welche Verzögerungen dadurch zu erwarten seien. Vor allem aber kann nicht ausgeblendet werden, dass das Landratsamt einer Nutzung der … als solcher für einen Versammlungszug der hier vorliegenden Dimension nicht von vornherein aus sicherheitstechnischen Gründen eine Absage (die freilich genauer zu begründen wäre) erteilt hat. Es ist demnach ohnehin vorgesehen und von der Versammlungsbehörde auch gebilligt – mit Blick auf Art. 8 GG mag dies auch geboten sein –, dass die Versammlung die … für eine nicht unerhebliche Zeit in Anspruch nimmt, so dass für diese Zeitspanne Vorkehrungen für etwaige Einsätze von Rettungsdienst und Feuerwehr getroffen sein werden (z.B. Planung von Umfahrungsstrecken). Nicht dargelegt wurde anknüpfend an diese Überlegungen, dass gerade mit Blick auf die konkrete Zeitspanne der geplanten Auftaktkundgebung samt vorherigem Aufbau eine Gefahrenlage konkret zu befürchten wäre, die während des ansonsten für die … geplanten Versammlungszugs nicht zu besorgen wäre, weil beispielsweise eine notwendige Umfahrungsstrecke gerade im relevanten Zeitfenster nicht zur Verfügung stünde, sei es, weil dort eine andere Versammlung stattfindet, oder auch aus sonstigen Gründen.
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Dass die mit der Durchführung der Versammlung einhergehenden Beeinträchtigungen für dort ansässige Gewerbebetriebe unzumutbar wären, wird von der Behörde nicht substantiiert geltend gemacht. Soweit es um temporäre Zugangsbehinderungen geht, so z.B. die Erreichbarkeit eines Discounters gegenüber der … Haus-Nr. …, ist die Zugänglichkeit grundsätzlich (auch mit Fahrzeugen) nach Auswertung eines aktuellen Luftbildes (google.maps) jedenfalls in westliche Richtung über die Straßen … gegeben.
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c) Der verfügte Versammlungsbeginn um 15.00 Uhr (anstelle von 14.00 Uhr mit einem Aufbau ab 13.30 Uhr – Bl. 8 d.A.) stellt sich als voraussichtlich rechtmäßig dar.
32
Die Antragstellerin hat die Versammlung bereits am 05.09.2022 beim Landratsamt … angezeigt und sich dabei auf einen Beginn um 15.00 Uhr klar festgelegt wie auch die geplante Versammlungsroute mitgeteilt. Die Kirchen haben die Absicht, Friedensandachten abzuhalten, am 13.10.2022 gegenüber der Versammlungsbehörde zum Ausdruck gebracht. Nach Lage der Akten hat die Antragstellerin erstmalig im Kooperationsgespräch vom 26.10.2022 ihre Planung dahin geändert, dass die Versammlung bereits um 14.00 Uhr beginnen solle. Eine weitere Konkretisierung hat sie mit E-Mail vom 30.10.2022 nachgereicht.
33
Es ist allgemein bekannt, dass im Vorfeld des Volkstrauertags in … diverse Versammlungen und sonstige Veranstaltungen, z.T. auch zeitgleich, durchgeführt werden. Bei der sich darbietenden komplexen versammlungsrechtlichen Lage ist eine gewisse Koordinierung/Abstimmung, ggf. mit einem verhältnismäßigen Ausgleich der widerstreitenden Belange, unerlässlich, sei es, dass die Behörde entsprechend tätig wird oder dass ein Akteur sich von vornherein mit seiner Planung nach den bereits vorliegenden (Versammlungs-) Anzeigen richtet, um ggf. möglichst ungestört agieren zu können.
34
Es versteht sich, dass für die (ungestörte) Durchführung der angezeigten Friedensandachten das Grundrecht aus Art. 4 GG streitet. Beide Andachten der … Kirche sollen um 15.00 Uhr beginnen und um 16.00 Uhr enden. Das Landratsamt hat im Schriftsatz vom 10.11.2022 schlüssig erläutert, dass eine „Kollision“ mit dem verfügten und von der Antragstellerin ursprünglich geplanten Beginn um 15.00 Uhr voraussichtlich vermieden werden kann. Dass es zur effektiven Durchführung einer Andacht eines ruhigen Umfelds bedarf, liegt gewissermaßen auf der Hand.
35
Das für die Versammlung der Antragstellerin streitende Grundrecht der Versammlungsfreiheit ist weder höher- noch geringwertiger als die von den Kirchen beabsichtigte Betätigung ihrer Religionsausübung.
36
Die behördliche Entscheidung bewirkt indessen einen verhältnismäßigen Ausgleich der betroffenen Grundrechte. Dabei wurde nachvollziehbar dargestellt, dass die notwendige Ruhe zur Durchführung der Andachten bei einer sich teils fortbewegenden, teils stationären Versammlung mit 300 angezeigten Teilnehmern nicht realistisch umgesetzt werden kann, selbst wenn die Antragstellerin angeboten hat, z.B. den Lautsprecher leiser oder gar auszuschalten. Dabei durfte die Behörde auf die Erfahrungen des letzten Jahres rekurrieren, nachdem ersichtlich ein ganz ähnlicher Teilnehmerkreis angesprochen werden soll. Hat sich aber – wie hier – die Kirche mit ihrer von Art. 4 GG geschützten Veranstaltung auf den zunächst angezeigten Beginn um 15.00 Uhr eingestellt und ihre Planung entsprechend vorgenommen, um gerade ungestörte Andachten begehen zu können, so muss der von Art. 8 GG geschützte Wunsch der Antragstellerin nach Umsetzung einer geänderten zeitlichen Planung in der konkreten Konstellation hintanstehen. Dabei fällt auch ins Gewicht, dass mit der um eine Stunde verkürzten Dauer ihrer Veranstaltung keine erhebliche Beeinträchtigung verbunden ist, da die Anliegen in den verbleibenden acht Stunden ebenso effektiv kommuniziert werden können. Den hier von der Kirche vorgenommenen grundrechtlich geschützten Dispositionen hat das Landratsamt in rechtlich nicht zu beanstandender Weise Vorrang eingeräumt, nachdem die Kirche ersichtlich bestrebt war, eine unmittelbare Kollision zu vermeiden und dieses Anliegen auch ohne Weiteres nachvollziehbar erscheint.
37
d) Mit den ergänzenden Ausführungen des Landratsamts im Schriftsatz vom 10.11.2022 – auf das Begründungsdefizit im angefochtenen Bescheid hat die Antragstellerin allerdings zu Recht hinweisen lassen – werden aller Voraussicht nach auch die streitgegenständlichen Beschränkungen unter Nr. III. 2 a) und b) des Bescheids vom 02.11.2022 einer Überprüfung im Hauptsacheverfahren standhalten.
38
Wie bereits angesprochen, konnte die Behörde schlüssig erläutern, dass die vorliegende Versammlung einen ganz ähnlichen Teilnehmerkreis – aus dem linken Spektrum – wie im letzten Jahr anspricht und hierfür im Internet entsprechende Informationen zur Verfügung stehen. Auch das Motto der Versammlung entspricht demjenigen des Jahres 2021. Ist aber der zu erwartende Teilnehmerkreis gleichsam deckungsgleich, so darf die Behörde Erfahrungen aus der Vergangenheit auch dann verwerten, wenn ein anderer Veranstalter und ggf. auch Leiter der Versammlung auftritt. Gestützt durch den Bericht der …polizei … … über die vergleichbare Versammlung des Vorjahres hat die Behörde ohne Rechtsfehler konkrete Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung prognostiziert, die von einem Teil der zu erwartenden Teilnehmer ausgehen und die es durch die Beschränkung in Nr. III.2 a) und b) des Bescheids vom 02.11.2022 zu verhüten gilt. Die Behörde hat sich von der einschlägigen Rechtsprechung leiten lassen, wonach es für die Beschränkung des Mitführens von (Seiten-) Transparenten – wie auch anderer Kundgebungsmittel – konkreter und nachvollziehbarer Anhaltspunkte dafür bedarf, dass das Mitführen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 BayVersG unmittelbar gefährdet. Richtig ist auch, dass dies mit konkreten Vorfällen belegt werden kann, die sich in der Vergangenheit in vergleichbaren Versammlungssituationen ergeben haben (vgl. BayVGH, B.v. 12.11.2021 – 10 CS 21.2781 – juris).
39
Die Behörde hat ihre Erwägungen im Bescheid wie folgt ergänzt:
„Auch im Jahr 2021 wurden bei einer vergleichbaren Versammlung (ebenfalls Online-Aufruf über „…org“) die Seitentransparente – in Kombination mit aufgespannten schwarzen Regenschirmen – zur Verdeckung und Sichteinschränkung verwendet. Aus dieser anonymen Situation heraus haben nach Mitteilung der Polizei tätliche Angriffe stattgefunden. So erfolgten bei erforderlichen Eingriffsmaßnahmen und bei verengten Stellen entlang des Aufzugsweges durch die entfalteten Seitentransparent mehrfach und wiederholt körperliche Angriffe auf die begleitenden Einsatzkräfte. Hierbei wurden die Einsatzkräfte bedrängt und mit Fußtritten, Faust-, Ellenbogen und Schirmschlägen körperlich angegangen. Nach erfolgten Angriffen konnten seitens der Einsatzkräfte regelmäßig Bewegungen und Aktionen innerhalb der Menge festgestellt werden. Diese bestanden in einem Zurückziehen vermutlicher Täter in die Menge, wo ein Wechsel der Kleidung erfolgte. Ein evtl. Anhalt für eine Identifizierung von Tatverdächtigten wurde hier bedeutend erschwert bis unmöglich gemacht. Zudem wurden durch die hochgehaltenen Transparente und die aufgespannten Regenschirme Täteridentifizierungen und eine Gewinnung von Täterhinweisen unmöglich gemacht; beweissichernde Maßnahmen mittels Foto- und Videografie wurden faktisch vereitelt. Bereits im Jahr 2021 wurde die Länge und Höhe der Seitentransparente auf 3m und 1m eingeschränkt, die Teilnehmer der Versammlung haben dies nicht eingehalten. Wir verweisen auf die beiliegende Bilddokumentation.
Es ist konkret zu erwarten, dass von einem Teil der Versammlungsteilnehmer eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Zumindest ein Teil der „…“ ist die Gruppierung … Hier findet unter https:/ …org eine Mobilisierung für die streitgegenständliche Versammlung statt. Die Homepage beinhaltet wiederum links oben die Bezeichnung … Und darunter die Zeile … Unter „…org, Update zur Demo“ wird zudem ausdrücklich geschrieben, dass die Behörden,,…wieder unsere Demonstration…“ versuchen zu kriminalisieren. Auch der Veranstalter der streitgegenständlichen Versammlung, das …, nutzt ausweislich der Versammlungsanzeige eine Mailadresse, in der der Slogan „…“ enthalten ist (…net) Es ist daher konkret zu erwarten, dass Personen, die konkrete Absichten zu Blockadehandlungen und deren Vorbereitung sowie entsprechenden Angriffen auf andere Versammlungen haben, die vorliegende Versammlung zunächst als Basis der Vorbereitung nutzen.
Sinn und Zweck der Festlegung eines erforderlichen Mindestabstandes zwischen den Seitentransparenten ist eben zu verhindern, dass von Teilnehmern der Versammlung völlig unbemerkt Vorbereitungshandlungen für Übergriffe und Angriffe nach außen vorbereitet werden können. Sofern solche Vorbereitungen von Störungshandlungen, die potentiell in einer Straftat münden, erfolgen, ist eine entsprechende Unterbindung durch die eingesetzten Polizeikräfte erforderlich. Hier ist ein Zugriff auf den Störer gegebenenfalls erforderlich, wobei es zweitrangig ist, die Person bereits von außen zu identifizieren, sondern vielmehr die Feststellung welche Person hier eine Sicherheitsstörung vorbereitet, um diese gezielt zu verhindern. Die reine Identifizierung kann gegebenenfalls nach Zugriff auf diese Person erfolgen. Die Tatsache, dass ein von außen nicht einsehbarer Block durch die Straßen zieht, erhöht deutlich die Wahrscheinlichkeit, dass gewaltbereite Versammlungsteilnehmer dieses uneinsehbare abgeschlossene Umfeld nutzen, um entsprechende sicherheitsrelevante Übergriffe vorzubereiten. Um eine entsprechende Einsehbarkeit zu erreichen, ist eine entsprechende Lücke von drei Metern zwischen den jeweiligen maximal drei Meter langen Transparenten erforderlich. Ein weiterer Aspekt des Mindestabstandes zwischen den Seitentransparenten ist die Tatsache, dass im Rahmen einer Versammlung auch medizinische Notfälle unter den Versammlungsteilnehmern auftreten können. Auch hierbei ist es erforderlich, dass ein sehr schneller Zugriff auf die betroffene Person erfolgen kann. Im Bereich des medizinischen Eingriffes können entsprechende Verzögerungen Auswirkungen auf die Gesundheit und das Leben des Betroffenen haben. Sofern die Seitentransparente durchgehend lückenlos sind, sehen die übrigen Versammlungsteilnehmer auch nicht, dass an welcher Stelle gerade die medizinische Hilfe zum Verletzten durchdringen will. Dadurch käme es zumindest zu entsprechenden Verzögerungen.
Diese Beschränkung wurde der Klägerin bereits im Kooperationsgespräch am 25.10.2022 angekündigt, um ihr gerade zu ermöglichen, die Teilnehmer der Versammlung hierüber rechtzeitig zu informieren. Grundlage für die Beschränkung ist nicht die Person der Klägerin, sondern das zu erwartende Teilnehmerfeld, auf das sich gerade durch die Vorankündigungen auf der einschlägigen Website bzw. auf Socialmedia-Kanälen (F., I.) wie oben bereits ausgeführt eindeutig schließen lässt.“
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Das Gericht hat nicht zuletzt vor dem Hintergrund des polizeilich geschilderten – z.T. gewalttätigen – Verhaltens des letztjährigen Teilnehmerkreises keinen Zweifel daran, dass die Gefahrenprognose der Behörde mit den grund- und einfachgesetzlichen Maßgaben in Einklang steht. Durchgreifende Ermessensfehler bei der Beschränkung des Einsatzes von Kundgebungsmitteln sind ebenso nicht erkennbar.
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e) Die Auflage unter Nr. III.4 a) hält einer gerichtlichen Überprüfung im Hauptsacheverfahren in ihrer geänderten Fassung voraussichtlich ebenso stand. Das Landratsamt hat schlüssig darauf hingewiesen, dass es sich bei den konkret zu erwartenden Beeinträchtigungen von Passanten angesichts der voraussichtlichen Dauer des Versammlungszugs wie auch der stationären Teile der Versammlung um nicht nur ganz kurzweilige Beeinträchtigungen handelt. Dass es gerade an den Orten der Auftakt- und der Zwischenkundgebungen zu längeren Aufenthalten des Versammlungszugs kommen wird, liegt dabei auf der Hand. Das auch grundrechtlich geschützte (Art. 2 Abs. 1 GG) Bedürfnis der Anwohner, wenigstens zu Fuß auf ihr Grundstück bzw. in ihre Wohnung gelangen können oder ihr Grundstück bzw. ihre Wohnung verlassen könnten, durfte von der Behörde in die Abwägung eingestellt und entsprechend gewichtet werden. Zutreffend erscheint auch die weitere Erwägung der Behörde, dass mit der vorliegenden Beschränkung keine (oder eine allenfalls marginale) Verkürzung des Schutzbereichs des Art. 8 GG in Rede steht, denn es ist in keiner Weise erkennbar, dass die vorliegende Versammlung auf die räumliche Inanspruchnahme der Fußwege oder eines 1,5 m breiten Seitenstreifens angewiesen wäre. Der grundrechtlich geschützte Kern wird hier nicht tangiert, insbesondere stellt die Freihaltung von Durchgangsmöglichkeiten für Passanten keine Verlegung des Ortes der Versammlung dar.
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Die beschränkende Verfügung erweist sich auch als hinreichend bestimmt und vor Ort umsetzbar, z.B. durch den Einsatz von Ordnern, die auf die verfügte Freihaltung der Fußwege und ggf. eines 1,5 m breiten Streifens zur Straßenbegrenzung werden achten können und müssen. Dabei ist allgemein bekannt, dass die verfügte Breite von 1,5 m durch eineinhalb Schritte einer erwachsenen Person hinreichend „abgemessen“ werden kann.
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Entsprechende Vorkehrungen auch für die stationären Teile der Versammlung hat die Behörde ohne Rechtsfehler für erforderlich gehalten, nachdem gerade dort länger andauernde Beeinträchtigungen von Passanten konkret zu befürchten wären und ohne die beschränkende Verfügung keineswegs gesichert wäre, dass Passanten ein Durchkommen haben.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG (vgl. BayVGH, B.v. 05.10.2022 – 10 C 22.1713).