Inhalt

VG Bayreuth, Urteil v. 06.12.2022 – B 5 K 21.689
Titel:

Beamtenversorgung, Kindererziehungszuschlag, Wegfall des Kindererziehungszuschlags wegen Erfüllung der rentenversicherungsrechtlichen Wartezeit, Telefonauskunft, Zusicherung (verneint)

Normenketten:
BayBeamtVG Art. 71 Abs. 1, Abs. 9
BayBeamtVG Art. 3
BayVwVfG Art. 38
Schlagworte:
Beamtenversorgung, Kindererziehungszuschlag, Wegfall des Kindererziehungszuschlags wegen Erfüllung der rentenversicherungsrechtlichen Wartezeit, Telefonauskunft, Zusicherung (verneint)
Fundstelle:
BeckRS 2022, 43482

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Klägerin begehrt im Rahmen ihrer Versorgungsbezüge die Gewährung eines Kindererziehungszuschlags über den 1. Juli 2020 hinaus.
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1. Die im Jahr … geborene Klägerin stand von ihrer im September 1979 erfolgten Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf an bis zu ihrer Ruhestandsversetzung zum … 2015 als Lehrerin im Dienste des Beklagten. Ihre Kinder kamen am …1977 und am …1983 zur Welt. Mit Bescheiden vom 12. Januar 2015 setzte das Landesamt für Finanzen die Versorgungsbezüge der Klägerin fest. In den ihr monatlich zustehenden Versorgungsbezügen von 2.370,69 Euro waren demnach ein Kindererziehungszuschlag (74,12 Euro) sowie ein Kindererziehungsergänzungszuschlag (14,49 Euro) enthalten.
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Unter dem 28. November 2019 teilte die Klägerin dem Landesamt für Finanzen mit, dass sie durch Kindererziehungszeiten und durch die Pflege ihrer Mutter in der gesetzlichen Rentenversicherung Beiträge angespart habe. Durch eine Nachzahlung auf die Mindestansparzeit hätte sie nach Auskunft der Rentenstelle somit Anspruch auf eine Rente von ca. 70 Euro. Weil sie einen erheblichen Betrag selbst zahlen müsse, bitte sie um Mitteilung, ob sich das auf ihre Pensionsansprüche auswirke. Auf ihrem in der Behördenakte befindlichen Schreiben ist handschriftlich vermerkt: „AV: VE tel. informiert, dass Rente von 70,00 EUR kein RB 85 gibt.“ Der Vermerk ist mit der Datumsangabe „4. Dezember 2019“ und einem Handzeichen versehen.
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Nachdem die Klägerin mit Einwilligung der Deutschen Rentenversicherung freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt und auch das Landesamt für Finanzen hierüber informiert hatte, gewährte ihr die Deutsche Rentenversicherung antragsgemäß für die Zeit ab dem 1. August 2020 eine Regelaltersrente in Höhe von 80,74 Euro zuzüglich eines Zuschusses zum Krankenversicherungsbeitrag (Bescheid vom 16.7.2020). Diesen Rentenbescheid legte die Klägerin am 2. September 2020 dem Landesamt für Finanzen vor.
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Mit Bescheid vom 9. November 2020 setzte das Landesamt für Finanzen die der Klägerin ab dem 1. August 2020 monatlich zustehenden Versorgungsbezüge auf 2.681,60 Euro fest und führte aus, dass wegen Erfüllung der Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung eine Berücksichtigung der Kindererziehungszeit im Rahmen der Beamtenversorgung ab dem 1. August 2020 nicht mehr möglich sei. Der beigefügten Ruhensberechnung ist zu entnehmen, dass sich im Hinblick auf die Rentenzahlung kein Ruhensbetrag ergebe.
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Mit Bescheid vom 10. März 2021 stellte das Landesamt für Finanzen die Gewährung des Kindererziehungszuschlages mit Wirkung vom 1. Juli 2020 ein. Den Gründen ist zu entnehmen, dass dieser Zuschlag nach Art. 71 Abs. 1 Satz 2 des Bayer. Beamtenversorgungsgesetzes (BayBeamtVG) nicht gewährt werde, wenn die Beamtin wegen der Kindererziehungszeit versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung gewesen und die allgemeine Wartezeit für eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt sei. Die Deutsche Rentenversicherung gewähre der Klägerin eine Rente und habe mitgeteilt, dass sie die Wartezeit zum 30. Juni 2020 erfüllt habe. Der hiergegen erhobene Widerspruch blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 1.6.2021).
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2. Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 9. Juni 2021, eingegangen beim Bayer. Verwaltungsgericht Bayreuth am selben Tag, erhob die Klägerin Klage und beantragte,
den Bescheid des Landesamtes für Finanzen vom 10. März 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. Juni 2021 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin einen Kindererziehungszuschlag über den 1. Juli 2020 hinaus zu gewähren,
hilfsweise:
über den Anspruch der Klägerin auf Kindererziehungszuschlag über den 1. Juli 2020 hinaus unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
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Zur Begründung trug die Klägerseite mit Schriftsätzen vom 24. August 2021 und vom 14. Oktober 2021 vor, die Versagung des Anspruchs auf Kindererziehungszuschlag sei rechtswidrig, weil sie der behördlichen Zusicherung widerspreche. Diese sei zwar nur telefonisch erfolgt, sei aber auf der Anfrage der Klägerin vom 28. November 2019, die erkennbar auch Auswirkungen auf den Kindererziehungszuschlag umfasst habe, schriftlich vermerkt. Dem Beklagten sei aufgrund der Anfrage bekannt gewesen, dass die Klägerin durch die Nachzahlung eine Anwartschaft auf die gesetzliche Rente erwerben würde. Der Rentenanspruch sei zu diesem Zeitpunkt noch nicht entstanden gewesen und hätte insoweit auch ausgeschlossen werden können. Die vom Beklagten erteilte Auskunft sei im Hinblick auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn bindend. Die Kürzung verstoße zudem gegen die Strukturprinzipien des Beamtentums. Der Dienstherr könne sich nicht von seiner Alimentationsverpflichtung entlasten, weil die Versorgungsleistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht dem gleichen Zweck wie die Leistung aus der beamtenrechtlichen Versorgung diene. Die Beamtenversorgung solle einen angemessenen Lebensunterhalt sichern. Die Höhe der gesetzlichen Rentenversicherungsbezüge könne das nicht leisten. Es handele sich um Bezüge von Verdienst durch Vordienstzeiten bei privaten Arbeitgebern. Die Klägerin profitiere für denselben Zeitraum ihrer Berufstätigkeit nicht doppelt; die Versorgungsbezüge seien nicht anzurechnen, um diese auf Arbeitsleistung beruhende Anwartschaft nicht verfallen zu lassen. Insbesondere seien die Zeiten auch nicht als Kann-Vordienstzeiten als ruhegehaltsfähig anerkannt worden. Auch aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn folge, dass dieser Versorgungsleistungen des Beamten aus öffentlichen Kassen nicht kostensenkend bei der Versorgung berücksichtigen dürfe. Es handele sich um verdiente Leistungen aus der Zeit vor der Verbeamtung; die Klägerin habe in dieser Zeit keine Ansprüche aus der Beamtenversorgung erworben. Die Anrechnung benachteilige die Klägerin. Darüber hinaus beruhe die Rentenzahlung auf freiwilligen Beitragsleistungen und müsse außer Ansatz bleiben.
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Mit Schriftsatz vom 10. September 2021 beantragte der Beklagte,
die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung wird vorgetragen, die Anspruchsvoraussetzungen für den Kindererziehungszuschlag bezüglich des Sohnes seien entfallen; dieser sei vor dem 1. Januar 1992 geboren und somit vor der Berufung der Klägerin in ein Beamtenverhältnis. Gemäß Art. 71 Abs. 9 i.V.m. Abs. 1 BayBeamtVG habe der Klägerin daher zunächst ein Kindererziehungszuschlag zugestanden; ab dem Zeitpunkt der Erfüllung der Wartezeit für die Gewährung der gesetzlichen Rente seien allerdings gemäß Art. 71 Abs. 1 Satz 2 BayBeamtVG die Voraussetzungen für die Gewährung dieses Zuschlags entfallen. Dieses Ergebnis könne auch nicht aufgrund der allgemeinen Überlegungen zum Alimentationsprinzip oder den Grundsätzen des Beamtenrechts in Frage gestellt werden. Unstreitig beruhe die gesetzliche Rente der Klägerin auch auf der Anrechnung von Kindererziehungszeiten. Diese dienten – ebenso wie der Kindererziehungszuschlag in der Beamtenversorgung – dem Nachteilsausgleich. Entscheidend sei auch nicht die Höhe des Anrechts, sondern allein, dass in beiden Systemen Leistungen für die Zeit der Kindererziehung berücksichtigt würden. Gemäß § 56 Abs. 4 Nr. 3 2. Halbsatz des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) gelte eine Beamtenversorgung als systembezogen annähernd gleichwertig. Würde die Klägerin neben ihrer Rente den Kindererziehungszuschlag behalten, würde sie für die Kindererziehung aus zwei Systemen Leistungen erzielen und doppelt profitieren. Weder aus dem Alimentationsprinzip noch aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn folge, dass der Kindererziehungszuschlag nicht entfallen dürfe. Die Alimentation diene einem angemessenen Lebensunterhalt des Beamten im Alter. Eine mangelnde Altersversorgung sei hier nicht ersichtlich. Vorliegend sei nur der Kindererziehungszuschlag entfallen. Aus der Ruhensberechnung ergebe sich im Hinblick auf die gesetzliche Rente kein Anrechnungsbetrag. Somit sei auch der Einwand falsch, wonach die Anrechnung freiwilliger Beitragszeiten außer Acht zu lassen sei, weil gerade keine Anrechnung erfolgt sei. In Bezug auf die Kindererziehungszeiten beruhten die Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung auch nicht auf Arbeitsleistungen. Ob Zeiten, in denen durch Arbeitsleistung Anwartschaften in der Rentenversicherung erworben worden seien, als Kann-Vordienstzeiten zu behandeln seien und als ruhegehaltsfähige Dienstzeit anzuerkennen wären, sei daher nicht relevant. Insbesondere ergebe sich der Kindererziehungszuschlag unabhängig von den anzuerkennenden ruhegehaltfähigen Dienstzeiten. Auf die Anfrage der Klägerin im November 2019 habe man sie informiert, dass sich kein Ruhensbetrag durch die Rente ergebe, ohne auf den Kindererziehungszuschlag einzugehen. Insoweit liege keine Zusicherung dahingehend vor, dass der Kindererziehungszuschlag nicht entfallen werde. Eine wirksame Zusicherung bedürfe der Schriftform. Hier sei die Auskunft aber nur mündlich erfolgt; ein handschriftlicher Aktenvermerk in der Behördenakte genüge nicht. Zudem seien Zusicherungen, die vom Gesetz abweichend höhere Versorgungsbezüge verschaffen sollten, unwirksam.
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3. In der mündlichen Verhandlung wiederholten die Beteiligten ihre schriftsätzlich gestellten Anträge. Hinsichtlich des weiteren Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll verwiesen. Ergänzend wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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1. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid des Beklagten vom 10. März 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. Juni 2021 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten; die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung eines Kindererziehungszuschlags über den 1. Juli 2020 hinaus (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO). Zur Begründung nimmt das Gericht auf die zutreffenden Gründe des Widerspruchsbescheids Bezug und macht sie zum Gegenstand seiner Entscheidung (§ 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend sei auf Folgendes hingewiesen:
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a) Die Versorgung der Klägerin als Ruhestandsbeamtin des Beklagten richtet sich nach dem Bayerischen Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG) vom 5. August 2010 (GVBl 2010, 410; vgl. Art. 1 Abs. 1 BayBeamtVG).
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Nach Art. 71 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 9 Satz 1 BayBeamtVG erhöht sich zwar auch dann, wenn ein Beamter oder eine Beamtin ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind erzogen hat, das Ruhegehalt für jeden Monat einer ihm oder ihr zuzuordnenden Kindererziehungszeit um einen Kindererziehungszuschlag. Zutreffend weist der Beklagte aber darauf hin, dass der Klägerin ab dem 1. Juli 2020 kein Rechtsanspruch auf (Weiter-)Gewährung des Kindererziehungszuschlags gem. Art. 71 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 9 BayBeamtVG zusteht und verweist in nicht zu beanstandender Weise auf die Regelung in Art. 71 Abs. 1 Satz 2 BayBeamtVG. Nach dieser Vorschrift scheidet die Gewährung eines Kindererziehungszuschlags aus, wenn der Beamte oder die Beamtin wegen der Erziehung des Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig (§ 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VI) war und die allgemeine Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist. Bereits der Gesetzeswortlaut stellt somit zweifelsfrei und unmissverständlich klar, dass für den Ausschluss der Gewährung des beamtenversorgungsrechtlichen Kindererziehungszuschlags die Erfüllung der vorgenannten Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung genügt. Dementsprechend kommt es für den beamtenversorgungsrechtlichen Leistungsausschluss zwar auf die tatsächlichen Verhältnisse und nicht auf die hypothetische Möglichkeit an, in der gesetzlichen Rentenversicherung einen Anspruch auf den vorgenannten Kindererziehungszuschlag zu begründen. Auf den tatsächlichen Rentenbezug kommt es in diesem Zusammenhang allerdings nicht an (so zu wort- und inhaltsgleichen Regelung in § 50a Abs. 1 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG): Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Stand Juni 2018, Rn. 27 zu § 50a BeamtVG; in diesem Sinne auch: Nrn. 71.1.1 und 71.1.2 der Bayer. Verwaltungsvorschriften zum Versorgungsrecht, Bek. d. Bayer. Staatsministeriums der Finanzen vom 20.9.2012 – BayVV-Versorgung – FMBl 394). Aufgrund der Tatsache, dass die Klägerin, wie sich aus der auf Anfragen des Landesamts für Finanzen (Schreiben vom 19.11.2020 und vom 22.1.2021) ergangenen Auskunft der Deutschen Rentenversicherung (Aktenvermerk vom 10.3.2021) ergibt, die rentenversicherungsrechtliche Wartezeit zum 30. Juni 2020 erfüllt hat, kommt der Beklagte somit rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis, dass der Klägerin ab dem 1. Juli 2020 kein Anspruch auf (Weiter-)Gewährung des Kindererziehungszuschlags zusteht.
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b) Darüber hinaus kann die Klägerin auch keinen Rechtsanspruch auf (Weiter-)Gewährung des Kindererziehungszuschlags über den 1. Juli 2020 hinaus gestützt auf eine Zusicherung des Beklagten geltend machen.
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Gemäß Art. 38 des Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) bedarf eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Bereits daran fehlt es hier. Denn eine verbindliche schriftliche Erklärung des Beklagten gegenüber der Klägerin, ihr über den 1. Juli 2020 hinaus den Kindererziehungszuschlag zu gewähren, liegt unstreitig nicht vor.
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Soweit sich die Klägerin insoweit auf die telefonische Auskunft des Beklagten vom 4. Dezember 2019 stützt, hat das Gericht keinen Zweifel daran, dass die Einschätzung des Beklagten, darin sei keine wirksame Zusicherung im obengenannten Sinne zu sehen, zutrifft. Zwar ist in der Behördenakte ein Aktenvermerk über das zwischen der Klägerin und einem Mitarbeiter bzw. einer Mitarbeiterin des Landesamts für Finanzen geführte Telefonat enthalten. Diesem Gesprächsvermerk lässt sich aber zum einen nicht einmal ansatzweise entnehmen, dass neben der Anwendung der Ruhensregelung in Art. 85 BayBeamtVG auch die (Weiter-)Gewährung des Kindererziehungszuschlags Gegenstand des Telefonats gewesen wäre und dass der Klägerin in diesem Telefonat mitgeteilt bzw. zugesichert worden wäre, die Gewährung des Kindererziehungszuschlags erfolge unabhängig von dem Bestehen eines Rentenanspruchs in der gesetzlichen Rentenversicherung. Zum anderen fehlt diesem offensichtlich nur zu internen Zwecken erstellten Gesprächsvermerk der für eine Zusicherung maßgebliche Bindungswille bzw. der auf die Herbeiführung einer bestimmten Rechtsfolge gerichtete Regelungswille der Verwaltung (so zu Versorgungsauskünften: OVG Saarl, U. v. 17.8.2021 – 1 A 297/19 –, juris Rn. 66). Keinesfalls lässt sich dem Gesprächsvermerk entnehmen, dass der Klägerin damit Ansprüche vermittelt werden sollten, die ihr nach der gesetzlichen Regelung nicht zustehen.
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Darüber hinaus ist auch zu berücksichtigen, dass nach Art. 3 Abs. 1 BayBeamtVG die Versorgung einer Beamtin bzw. eines Beamten durch Gesetz geregelt wird. Versorgungsbezüge dürfen somit, ebenso wie die Dienstbezüge der aktiven Beamten, nur in der gesetzlich zustehenden Höhe gewährt werden. In nicht zu beanstandender Weise weist der Beklagte darauf hin, dass somit im Versorgungsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die eine höhere als die gesetzlich zustehende Versorgung verschaffen sollen, unwirksam sind. Denn die vorgenannte Regelung verbietet es dem Dienstherrn, Versorgungsleistungen zuzusagen oder zu erbringen, zu denen er gesetzlich nicht verpflichtet ist (vgl. BVerwG, U.v. 7.4.2005 – 2 C 5/04 – BVerwGE 123, 175/179 = juris Rn. 33). Dadurch werden sämtliche Maßnahmen, die eine gesetzeswidrige Versorgung verschaffen könnten, ausgeschlossen (vgl. auch BayVGH, B.v. 10.6.2015 – 3 CS 15.664 – juris Rn. 25; VG Augsburg, U.v. 24.9.2015 – Au 2 K 14.1657 – juris Rn. 16 f.).
19
c) Schließlich steht der Klägerin der geltend gemachte Anspruch auch nicht im Wege der Naturalrestitution oder des Geldersatzes infolge Schadenersatzes wegen der Verletzung der Fürsorgepflicht (vgl. § 45 BeamtStG) durch den Beklagten im Hinblick auf dessen Auskunftsverhalten bezüglich der schriftlichen Anfrage der Klägerin vom 28. November 2019 zu. Dabei kann offenbleiben, ob der Beklagte der Klägerin in Bezug auf die Weitergewährung des Kindererziehungszuschlags auf ihre vorgenannte Anfrage hin überhaupt telefonisch eine unzutreffende Auskunft erteilt hat. Denn selbst wenn das vorliegend der Fall wäre, käme ein Schadensersatzanspruch aufgrund der in Art. 3 Abs. 1 BayBeamtVG verankerten strikten Gesetzesbindung der Versorgung sowie deren Konkretisierung in Art. 3 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG nicht in Betracht (VG Regensburg, U.v. 28.9.2016 – RO 1 K 15.2046 –, juris Rn. 37 ff.; VG München, U.v. 17.2.2004 – M 5 K 02.4284 – juris Rn. 30 ff.; VG Ansbach, U.v. 30.11.2010 – AN N 1 K 09.01731 – juris Rn. 41).
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2. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 der Zivilprozessordnung (ZPO). Der Einräumung einer Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO bedurfte es angesichts der – wenn überhaupt anfallenden – dann allenfalls geringen, vorläufig vollstreckbaren Aufwendungen der Beklagten nicht, zumal diese auch die Rückzahlung garantieren kann, sollte in der Sache eine Entscheidung mit anderer Kostentragungspflicht ergehen.
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3. Gründe für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht nach § 124 Abs. 1, § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V. m. § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor.